Schlagwortarchiv: LG Nürnberg-Fürth

StPO III: Durchsuchung ohne Anfangsverdacht, oder: Beweisverwertungsverbot für Beschlagnahme?

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Und dann kommt hier noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.01.2026 – 12 Qs 2/26.

Die Wohnung des Beschuldigten wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters vom 30. Mai 2025 am 8. Juli 2025 durchsucht. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe den anderweit verfolgten Dr. pp. angestiftet, Mitte des Jahres 2023 in den Impfpässen der beiden Kinder des Beschuldigten jeweils zwei MMR-Impfungen einzutragen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben sollen. Damit soll der Arzt in zwei Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt (§ 278 Abs. 1 StGB), der Beschuldigte jeweils dazu angestiftet haben (§ 26 StGB). Bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe der Kinder an die Polizei ausgehändigt. Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten am 23.12.2025 deren Herausgabe verlangte, führte die GenStA Nürnberg am 13.01.2026 ihre ermittlungsrichterliche Beschlagnahme herbei. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Ohne Erfolg:

„1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind erfüllt. Der sachlich und örtlich zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (§ 98 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO) hat die genau bezeichneten Gegenstände – die beiden Impfpässe – zutreffend als potenziell beweisbedeutsam erkannt. Letzteres ist gegeben, wenn bei einer ex ante-Betrachtung die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 75/23, juris Rn. 4). Das liegt bei Impfpässen auf der Hand, wenn der Verdacht dahin geht, dass es sich dabei um ebenjene Gesundheitszeugnisse handeln soll, die Objekt des mutmaßlichen Verstoßes gegen § 278 StGB sein sollen. Der Beschwerdeführer war Mitgewahrsamsinhaber der Impfpässe, die auf seine beiden Kleinkinder ausgestellt waren. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

2. Unerheblich ist hier, ob der der Beschlagnahme vorausgehende und nicht angegriffene Durchsuchungsbeschluss für das Haus des Beschwerdeführers rechtmäßig war.

Durchsuchung und Beschlagnahme sind zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02, juris Rn. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 94 Rn. 21). Ein die Beschlagnahme hinderndes Beweisverwertungsverbot kann aber in Betracht kommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08, juris Rn. 17 m.w.N.), was insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 24 ff.).

a) Daran gemessen folgt nichts für ein mögliches Beweisverwertungsverbot aus den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Tätigkeit der Landratsämter und die Verwertbarkeit von ihnen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, die ausweislich der Akte von der GenStA mit zur tatsächlichen Grundlage des hier beantragten Durchsuchungsbeschlusses gemacht worden sind.

b) Nicht durchgreifend ist weiterhin, dass bei geläuterter Betrachtung die Durchsuchung möglicherweise mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das führt die Beschwerde zwar nicht weiter aus. Es wird insoweit in einem anderen Schriftsatz der Verteidigerin lediglich auf den Beschluss einer anderen Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verwiesen, der in einem anderen Ermittlungsverfahren aus dem hiesigen Gesamtkomplex (vgl. dazu auch Kammer, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 12 Qs 33/25, juris) ergangen ist und in dem die Verteidigerin ebenfalls mandatiert war. Diesem lag – wie hier – zugrunde, dass ein Elternpaar der Anstiftung verdächtigt wurde und bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht der Beschwerdekammer nicht hinreichend tatsächlich unterlegt war, wer von beiden, Vater oder Mutter, den Arzt angestiftet haben soll. Demgemäß hat die Kammer den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben.

Ob die von der anderen Beschwerdekammer angestellten Erwägungen zutreffen und bejahendenfalls auf hiesigen Fall voll übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der möglicherweise in einer falschen Beurteilung des Anfangsverdachts liegende Verfahrensverstoß weder schwerwiegend noch wäre er nach Lage des Falles bewusst oder willkürlich begangen worden. Vielmehr wäre er in dem oft diffizilen Feld der Bewertung und Abwägung von Indizien im Zusammenspiel mit kriminalistischer Erfahrung (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.) angesiedelt, die, wie die Praxis regelmäßig zeigt, je nach Gericht oder Instanz so oder so ausfallen können. Ein derartiger Fehler hindert, sollte er vorliegen, die Verwertbarkeit des Beweismittels und damit auch dessen Beschlagnahme nicht.“

Pflichti I: Viermal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: KiPo-Verfahren, Gesamtstrafe, Führungsaufsicht

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LG Kiel, Beschl. v. 21.01.2026 – 7 Qs 1/26So, allmählich bin ich wieder auf Betriebstemperatur. Hier gibt es heute dann mal wieder Pflichti-Entscheidungen.

Ich beginne mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Die Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO ergibt sich ggf. aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass der Beschuldigte sein ihm aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang würde wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind auch dann erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erst aufgrund einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer  Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.

Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie dem Beschuldigten dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Einziehung vom Tatertrag bei mehreren Tatbeteiligten, oder: Gesamtschulder nur bei (Mit-)Verfügungsgewalt

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Als zweite Entscheidung zur Einziehung berichte ich über den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 03.11.2025 – 12 Qs 38/25. Es geht um die Einziehung des Tatertrages bei mehreren Tatbeteiligten.

Die StA führt gegen den Beschuldigten B und zwei Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. In diesem Zusammenhang erließ das AG gegen alle drei Beschuldigte als Gesamtschuldner einen Vermögensarrest über 90.172,71 EUR zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen. Hiergegen die Beschwerde des Beschuldigten , die insoweit Erfolg hatte, als der Vermögensarrest gegenB auf 21.879,54 EUR EUR herabgesetzt worden ist.

Das LG führt zunächst zum erforderlichen Anfangsverdacht – hier soll es ein“Provisionsbetrug“ gewesen sein – aus; insoweit bitte selbst lesen..

Und dann heißt es zur Einziehung weiter:

„b) Ein Vermögensarrest setzt neben dem Anfangsverdacht einer Straftat voraus, dass beim Beschuldigten infolgedessen eine Einziehung stattfinden kann. Einziehung (auch die von Wertersatz) kann gegen den erfolgen, der durch oder für die Straftat etwas erlangt hat (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB).

aa) Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, unabhängig davon, ob das Erlangte beim Täter verbleibt (BGH, Urteil vom 26.03.2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 15). Demgegenüber gilt das als für die Tat erlangt, was der Täter insbesondere als Tatlohn für seinen Tatbeitrag erhält (BGH, Urteil vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24, juris Rn. 18), wozu namentlich Provisionen aus betrügerischen Geschäften zählen (Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 24a).

bb) Die 90.172,71 € flossen auf das Konto der E GmbH, auf das allein der frühere und der aktuelle Geschäftsführer Zugriff hatten. Bei diesen beiden war insoweit die faktische Verfügungsgewalt über das Geld möglich, beim Beschuldigten B dagegen nicht. Ob von diesem Konto anschließend deliktisch kontaminierte Zahlungen an den Beschuldigten B geflossen sind, ist derzeit unklar. Nicht als solche zu qualifizieren wäre jedenfalls die Provision für den Vertragsschluss mit dem Kunden N. Diese Provision von 6.521,38 €, zu der die Beschwerde vorträgt, hat mit dem von der StA dem Beschuldigten B vorgeworfenen Sachverhalt nichts zu tun. Sie wäre nämlich von seiner Abtretung an die E GmbH nicht umfasst (Vertrags-ID: A-…). Für eine sonstige deliktische Mitwirkung B´s in diesem Kontext ist nichts ersichtlich. Daher muss die Kammer die entsprechende Bestätigung des Mitbeschuldigten S, die dieser am 26.06.2025 – einen Tag nach den Durchsuchungen im hiesigen Verfahren – für B ausgestellt haben will, ebenso wenig erörtern wie die gleichsinnige Bestätigung des Mitbeschuldigten D vom 29.06/01.07.2025. Nach kriminalistischer Erfahrung kann aber ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte B die Abtretung der Provisionsansprüche im Vertrag vom 03.07.2024 unentgeltlich vorgenommen haben kann. Es muss vielmehr für die Zwecke des Arrestes von der Vereinnahmung eines Geldbetrags in derzeit unbekannter Höhe durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Dieser Anteil wird – wiederum nach kriminalistischer Erfahrung – das nicht übersteigen, was er an mutmaßlich betrügerischem Umsatz zum Gesamtergebnis beigetragen hat. Der beim Beschuldigten einzuziehende Betrag ist demnach auf 21.879,54 € begrenzt; eine darüber hinaus gehende Einziehung ist unwahrscheinlich und daher kann entsprechender Arrest nicht angeordnet werden. Im genannten Umfang ist der Beschuldigte auch zumindest mit dem Mitbeschuldigten S Gesamtschuldner.

Die Gesamtschuldnerschaft als solche begründet keinen höheren Arrestbetrag. Soweit der Rechtssatz aufgestellt wird, dass bei Gesamtschuldnern gegen jeden einzelnen von ihnen der Vermögensarrest in voller Höhe des Wertes des Tatertrages angeordnet werden kann (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 4 m.w.N.), darf das nicht missverstanden werden. Im Deliktsrecht haftet zwar jeder mitbeteiligte Schädiger ungeachtet des Gewichts seines Tatbeitrags im Außenverhältnis auf den vollen Schadenersatz als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB). Um Schadenersatz geht es im Einziehungsrecht aber nicht, sondern darum, unrechtmäßigen Vermögenszuwachs bei demjenigen abzuschöpfen, bei dem er sich materialisiert hat (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 498; Barreto da Rosa, NJW 2009, 1702, 1703). Nur soweit mehrere Tatbeteiligte jeweils die Verfügungsgewalt über den Tatertrag in gleichem Umfang erlangt haben, können sie auch Gesamtschuldner sein. Hat ein Beteiligter darüber hinaus einen individuellen Sondervorteil erlangt, auf den die anderen Beteiligten nicht zugreifen können, ist insoweit eine Gesamtschuldnerschaft mit ihnen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat den nämlichen Gedanken so formuliert, dass einem Tatbeteiligten die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden kann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 22.04.2025 – 5 StR 27/25, juris Rn. 11; Beschluss vom 13.12.2006 – 4 StR 421/06, juris Rn. 6). Dem Beschuldigten B kann daher nach Lage der Dinge nicht die Schuldnerschaft hinsichtlich der insgesamt von der V GmbH bezahlten Gelder zugeschrieben werden, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass er sie nicht voll erlangt hat.

….“

StPO I: Keine Entscheidung über Adhäsion im Urteil, oder: Kein Rechtsmittel des Adhäsionsklägers?

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Und heute gibt es dann den ersten StPO-Tag 2026, und zwar mit Entscheidungen zur Beschwerde.

Ich beginne mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.11.2025 – 18 Qs 22/25 – zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag.  Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen den Beschuldigten u.a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Beim Beschwerdeführer/Adhäsionskläger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der von dem dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen war und in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll.

Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Vertreter des Adhäsionsklägers hat dann für diesen Adhäsionsanträge gestellt, u.a. auf Zahlung von 1.000 EUR Schmerzensgeld. In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte den Adhäsionsantrag dem Grunde und der Höhe nach an, erklärte aber, derzeit sei er zahlungsunfähig.

Der Angeklagte ist dann u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Ein Ausspruch hinsichtlich des Adhäsionsantrages erging im Urteil nicht. Danach  vermerkte der Amtsrichter dann in der Akte:

„Hier ist im Nachgang zur gestrigen Hauptverhandlung aufgefallen, dass das Gericht in dem darin ergangenen Urteil unter Verkennung von § 406 Abs. 2 StPO in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405 StPO; BeckOK StPO/Ferber § 405 Rn. 1) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs, eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt hat. Dies habe ich RA […] heute telefonisch mitgeteilt.“

Der Adhäsionskläger hat dann „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Er begründete dies damit, dass das Gericht trotz fristgerecht gestellten Adhäsionsantrages und des durch den Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Anerkenntnisses kein Anerkenntnisurteil erlassen habe. Er beantragte den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„1. Es mangelt der sofortigen Beschwerde an einem statthaften Beschwerdegegenstand im Sinne der §§ 304 Abs. 1, 311 StPO.

a) Nach § 406 Abs. 1 S. 1 StPO hat das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, hat das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt wird, darf das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO).

Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2025, StPO § 68 Rn. 15; BeckOK StPO/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 406 Rn. 8-14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 406a Rn. 1), kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 S. 2 StPO). Dies betrifft sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergeht (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406 StPO den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheidet (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 164/13, BeckRS 2013, 22098; BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719).

In der juristischen Literatur wird die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1 StPO durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406a Rn. 4; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 4-6); insbesondere wird kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5 StPO nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406 Rn. 15). Nichtsdestotrotz hat das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen.

b) Hier ist kein gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg im Sinne des § 406 Abs. 5 S. 2 StPO ergangen. Das Gericht hat vorliegend erst im Urteil vom 23.07.2025 entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, ist die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen.

2. Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300 StPO in einen Antrag an das Amtsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.07.2025 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung hier nicht vorliegen.

a) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. Februar 2023 – 2 StR 344/22 m.w.N.) kommt eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

b) Hier ist kein Schreib- oder Verkündungsversehen gegeben. Vielmehr entspricht der Inhalt des Urteils ausweislich des Vermerks von Richter am Amtsgericht […] vom 24.07.2025 dem Ergebnis der Beratung des Urteils durch das Schöffengericht.

Dem Vermerk vom 24.07.2025 nach ging das Schöffengericht bei der Festsetzung des Urteilstenors rechtsirrig davon aus, dass sich eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag dadurch erledigt habe, dass das vom Verteidiger für den Angeklagten erklärte Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs dessen Rechtshängigkeit beseitigt habe. Konsequenterweise erfolgte dann zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag kein Ausspruch mehr im Urteilstenor. Es wurde also genau der Urteilstenor verkündet, welcher zuvor Ergebnis der Urteilsberatung gewesen war.“

StPO III: Herausgabeverlangen bei einem Notar, oder: Bruch der Schweigepflicht durch Urkundenherausgabe?

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Und zum Schluss kommt dann noch eine Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.11.2025 – 12 Qs 41/25.

Das LG hat über die Beschwerde eines Notars entschieden, der sich gegen ein richterliches Herausgabeersuchen gem. § 95 StPO wehrt. In dem Verfahren wird dem Beschuldigten eine Umsatzsteuerhinterziehung. Die ermittelnde Steuerfahndung hatte den Notar aufgefordert, Auskunft zu erteilen darüber, ob eine seinerzeit von seinem Amtsvorgänger beglaubigte Unterschrift im Zusammenhang mit der in Ablichtung vorgelegten Generalvollmacht beglaubigt worden war. Der Notar lehnte die Auskunft unter Hinweis auf seine Amtsverschwiegenheit ab.

Daraufhin ersuchte das Finanzamt den Notar um die Herausgabe der entsprechenden Urkunde, welche sich aus der Generalvollmacht samt dem notariellen Beglaubigungsvermerk für die auf der Vollmacht geleisteten Unterschrift zusammensetzt, sowie die Herausgabe der dazugehörigen Unterlagen. Hiergegen verwahrte sich der Notar unter Verweis auf die fehlende Entbindung von der Schweigepflicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO beim Ermittlungsrichter, um nach der Originalurkunde sowie den dazugehörigen und überlassenen Unterlagen in den Geschäftsräumen und Fahrzeugen des Notars zu suchen. Der mit dem Antrag vorgelegte Beschlussentwurf enthielt eine Klausel zur Abwendungsbefugnis des Notars.

Der Ermittlungsrichter kam dem Antrag nicht nach, sondern richtete ein entsprechendes Herausgabeersuchen an den Notar. Der Notar lehnte die Herausgabe der begehrten Dokumente ab und erhob Beschwerde gegen das richterliche Herausgabeersuchen. Die Beschwerde hatte Erfolg:

„1. Das richterliche Herausgabeersuchen ist schon deshalb rechtswidrig, weil es den Beschwerdeführer irreführt und ihn zu Unrecht mit Sanktionen bedroht.

a) Gemäß § 95 Abs. 1 StPO ist derjenige, der einen Gegenstand, welcher gemäß § 94 Abs. 1 StPO als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, diesen auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. Weigert sich der Pflichtige, können ihm die in § 70 StPO genannten Ordnungs- und Zwangsmittel auferlegt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das gilt jedoch nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Notar zeugnisverweigerungsberechtigt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) und kann damit nicht zulässigerweise Adressat von Zwangsmitteln sein, wobei im Einzelnen streitig ist, ob schon die Herausgabepflicht als solche (so Jahn in FS Roxin, 2011, S. 1357, 1362 f.) oder nur deren zwangsweise Durchsetzbarkeit (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6 m.w.N.) entfällt (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 15: im Ergebnis gleichgültig). Damit war das angegriffene Herausgabeverlangen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Dass der Beschwerdeführer nicht selbst die streitbefangene Urkunde erstellt hat, sondern er lediglich Amtsnachfolger des seinerzeit beurkundenden Notars und der aktuelle Verwahrer der Urkunde ist, ändert an dieser Rechtslage nichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71, juris Rn. 30).

Hier wurde der Beschwerdeführer auf eine jedenfalls nicht durchsetzbare Verpflichtung zur Herausgabe hingewiesen, die behauptetermaßen, tatsächlich jedoch nicht, mit Ordnungs- und Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte, und so rechtswidrig in seiner Entschlussfreiheit eingeschränkt.

b) Soweit in dem richterlichen Herausgabeersuchen und auch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Anordnung von Zwangsmitteln möglich sei, da im konkreten Fall die notariellen Urkunden vom Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO nicht erfasst seien, geht das fehl. Der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt explizit auf die Eigenschaft des Adressaten als Zeugnisverweigerungsberechtigter gemäß den §§ 52 ff. StPO ab und nicht auf eine etwaige Befreiung des Gegenstandes vom Beschlagnahmeprivileg gemäß § 97 StPO. Auch bei einer Beschlagnahmefähigkeit des herausverlangten Gegenstandes – hier wäre zudem zwischen Urkunde und sonstigen Unterlagen zu differenzieren – bliebe jedenfalls das Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO zumindest nicht durchsetzbar (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 95 Rn. 25).

2. Zweifelhaft ist zudem, ob das richterliche Herausgabeersuchen tatsächlich in gegebener Konstellation verhältnismäßig wäre.

Die dem Ersuchen zugrunde liegende Erwägung, aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne an eine nichtverdächtige Person statt mit einem Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO vorrangig mit einem (isolierten) richterlichen Herausgabeverlangen herangetreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 19; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 – 5 Qs 113/13, juris Rn. 10), stellt für einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO nur prima facie ein milderes Mittel dar.

Tatsächlich wird dem Berufsgeheimnisträger damit angesonnen, strittige Rechtsfragen zu beantworten, die – wenn die Antworten falsch ausfallen – die Gefahr eigener Strafbarkeit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB heraufbeschwören können. Er darf nach dieser Strafnorm keine von ihr geschützten Geheimnisse unbefugt offenbaren. Unbefugt ist die Offenbarung durch einen nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger, wenn sie sonst nicht gerechtfertigt ist (vgl. Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 203 Rn. 61 ff.). Zuerst müsste er also für sich die im Einzelfall schwierige Rechtsfrage beantworten, ob der von ihm herausverlangte Gegenstand nach § 97 StPO beschlagnahmefrei ist. Nur wenn er es nicht ist, könnte überhaupt ein Herausgabeverlangen an ihn gerichtet werden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 6; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 95 Rn. 2; Auffermann/Vogel, NStZ 2016, 387, 391). Fehlt es schon an der Zulässigkeit des Herausgabeverlangens, ist auch die Offenbarung objektiv unbefugt. Ist der Gegenstand aber beschlagnahmefähig – im konkreten Fall ist das jedenfalls hinsichtlich der Urkunde selbst der Fall (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 13) –, stellt sich weiter die oben angesprochene Frage, ob gegenüber dem Berufsgeheimnisträger überhaupt ein Herausgabeanspruch i.S.d. § 95 StPO besteht; nur bejahendenfalls könnte daraus ein Rechtfertigungsgrund erwachsen, das aber auch nur dann, wenn die Leistung auf einen nicht durchsetzbaren Anspruch als rechtfertigend im Sinne des § 203 StGB anerkannt würde. Diese Rechtsfragen sind ungeklärt.

Das könnte dafür sprechen, dass im Fall eines nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträgers ein auf beschlagnahmefähige Gegenstände gerichtetes Herausgabeverlangen i.S.d. § 95 StPO erst dann verhältnismäßig sein könnte, wenn die Ermittlungsbehörde zugleich schon die Grundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln (einen Durchsuchungs- oder einen Beschlagnahmebeschluss) in der Hand hält und mit deren Durchführung droht. Denn erst dadurch würde der Berufsgeheimnisträger aus der Gefahr der eigenen Strafbarkeit herausgeführt. Gibt er nämlich die geforderte Sache heraus, um selbst einem gegen ihn gerichteten Zwang zu entgehen, handelt er in Wahrnehmung berechtigter Interessen (zudem möglicherweise auch durch Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt) und damit nicht unbefugt i.S.d. § 203 StGB (vgl. Rogall, NStZ 1983, 1, 6; in der Sache auch MüKo-StGB/Cierniak/Niehaus, 5. Aufl., § 203 Rn. 94; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 203 Rn. 60 [beide unter Rückgriff auf § 34 StGB]; a.A. LK-StGB/Hilgendorf, 13. Aufl., § 203 Rn. 186; SK-StGB/Hoyer, 10. Aufl., § 203 Rn. 117, beide m.w.N. zum Streitstand). Dieser Rechtfertigungsgrund ist implizit anerkannt durch die richterrechtlich entwickelte und regelmäßig angewandte Figur der Abwendungsbefugnis, die dem Betroffenen gestattet, zur Meidung einer Durchsuchung die gesuchte Sache herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – StB 40/23, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21, juris Rn. 17; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22. November 2024 – 18 Qs 17/24, juris Rn. 94 m.w.N.). Denn es wäre widersinnig und rechtswidrig, einerseits die Aufnahme einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordern, andererseits denjenigen, der von ihr Gebrauch macht, dann gerade deswegen strafrechtlich zu verfolgen. Praktisch führt das alles bei einem nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger dazu, dass das Herausgabeersuchen nach § 95 StPO regulatorisch mit einer im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Abwendungsbefugnis zusammenfällt. Einen die Eingriffsschwere mildernden Effekt hat das Ersuchen in diesem Fall nicht. Dann aber ist es überflüssig und als eigenständige Maßnahme neben einem Durchsuchungsbeschluss samt Abwendungsbefugnis mithin ungeeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung.“