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Pflichti III: Einstellung des Verfahrens, oder: Nachträgliche Beiordnung

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Und die dritte Entscheidung, der LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2019 – 22 Qs 467 Js 21065/18 (161/19), behandelt ebenfalls eine Dauerproblematik im Recht der Pflichtverteidigung, nämlich die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts, hier mal wieder nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Das LG ordnet bei:

„1. Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und erweist sich der Sache nach auch als begründet.

Zwar folgt die Kammer der überwiegenden Ansicht (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 141, Rn. 8), dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Sache nach mit einer endgültigen Einstellung verbunden ist, die die gerichtliche Anhängigkeit beendet. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungs-nachweisen).

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beiordnung liegen hier vor. Der Verteidiger hat rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens den Antrag auf Beiordnung gestellt, indem er mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 seine Beiordnung beantragte. Das Amtsgericht Bernburg hat erst mit Einstellungs-beschluss vom 19. Februar 2019 eine Entscheidung über das Beiordnungs-begehren getroffen.

Schließlich lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Danach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar erforderte hier nicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers, allerdings lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung aufgrund der Schwere der Tat vor. Die Schwere des Tatvorwurfs beurteilte sich vorliegend vor allem nach den vom Angeschuldigten zu erwartenden Rechtsfolgen. Nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe sollte in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers geben (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Dahin stehen kann, ob angesichts der Verurteilung des Angeschuldigten durch das Amtsgericht Bernburg am 6. Dezember 2018 wegen unerlaubten Anbaues und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und eines weiteren anhängigen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Helmstedt (Geschäftsnummer: 10 Ds 211 Js 12776/18) wegen Diebstahls die hiesige Verurteilung – möglicherweise im Wege der nachträglichen – Gesamtstrafenbildung zu einer Verurteilung geführt hätte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei über einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe gelegen hätte. Allerdings drohten dem Angeschuldigten noch weitere sonstige schwerwiegende Nachteile, die er in Folge einer Verurteilung zu befürchten hatte, weil er die ihm vorgeworfene Tat innerhalb der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 bestandenen Bewährungszeit begangen haben sollte. Angesichts des wegen der im hiesigen Verfahren dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat drohenden Bewährungswiderrufes der im Urteil des Amtgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe wäre im Falle der Verurteilung mit einer Straferwartung von mehr als einem Jahr zu verbüßende Freiheitsstrafe zu rechnen gewesen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Dezember 2018 war auch mit einer Verfahrenseinstellung – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – noch nicht zu rechnen, denn das Amtsgericht hat erst am 30. Januar 2019 die Sache mit der Bitte um Prüfung eine Einstellung gern. § 154 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandt, die zudem selbst in der Anklageschrift beantragt hat, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, Erst im Ergebnis der durch das Amtsgericht angeregten Einstellung des Verfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft dies auch unter dem 7. Februar 2019.“

Vorführung, oder: Nur die „Befürchtung“ des Nichterscheinens reicht nicht

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Ich bin mit einem Haft-Posting angefangen und will die Thematik dann heute fortsetzen. Die zweite Entscheidung kommt allerdings nicht vom BGH, sondern aus der Instanz. Es ist der LG Magdeburg, Beschl. v. 03.05.2018 – 25 Qs 35/18. Es geht um die Vorführung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin auf der Grundlage folgenden Verfahrensablaufs:

„Mit Verfügung vom 22. November 2017 beraumte das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin zum 13. Dezember 2017 an. Gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 22. November 2017 war der auf freiem Fuß befindliche Beschwerdeführer gegen Zustellungsurkunde zu laden.

Noch am selben Tage ordnete das Amtsgericht auch die polizeiliche Vorführung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 13. Dezember 2017 an.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer, den Termin zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2017 auf einen anderen Terminstag zu verlegen, weil der Angeklagte – gemäß beigefügter ärztlicher Bescheinigung – nicht reise- und verhandlungsfähig sei.

Das Amtsgericht wies den Aussetzungsantrag durch Verfügung vom 07. Dezember 2017 mit der Begründung zurück, die ärztliche Bescheinigung attestiere lediglich eine Reiseunfähigkeit für Fahrten von mehr als 45 Minuten.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte erneut die Aussetzung der Hauptverhandlung. Auf die Anfrage des Amtsgerichts Aschersleben vom 12. Dezember 2017 teilte der behandelnde Arzt dem Amtsgericht mit, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner Beweglichkeit eingeschränkt, es sei ihm jedoch auf jeden Fall möglich, eine Reise nach Aschersleben vorzunehmen. Eine Hauptverhandlung mit einer entsprechenden Pause sei ebenfalls möglich.

Hieraufhin teilte das Amtsgericht dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2017 unter Beifügung einer Ablichtung der Mitteilung des behandelnden Arztes mit, die Hauptverhandlung werde stattfinden, und ordnete erneut die Vorführung des Beschwerdeführers an.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Hauptverhandlung und erhob zugleich Beschwerde gegen die angeordnete Vorführung

Das Amtsgericht wies den Aussetzungsantrag des Verteidigers mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 erneut zurück, woraufhin der Beschwerdeführer den zuständigen Richter mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte.

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 13. Dezember 2017 wies das Amtsgericht Direktor des Amtsgerichts – Aschersleben mit Beschluss vom 26. Februar 2018 als unbegründet zurück.

Hieraufhin beraumte das Amtsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2018 einen Hauptverhandlungstermin auf den 5. April 2018, 9.30 Uhr, an. Auch zu diesem Hauptverhandlungstermin wurde die Ladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten gegen Zustellungsurkunde angeordnet.

Am 3. April 2018 ordnete das Amtsgericht abermals die Vorführung des Angeklagten an. Eine Begründung hierzu wurde nicht mitgeteilt.

Der Angeklagte wurde sodann zur Hauptverhandlung am 5. April 2018 vorgeführt. Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.“

Das LG stellt nachträglich – zutreffend- die Rechtswidrigkeit der Vorführungsanordnung fest:

„Gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung zum Hauptverhandlungstermin ausgeblieben ist.

Allein die Befürchtung, so wie offensichtlich vom Amtsgericht in dieser Sache angenommen, der Angeklagte werde zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen, berechtigt nicht zur Anordnung der Vorführung gemäß § 230 Abs. 2 StPO.“

Der Pflichtverteidiger bei der Haftprüfung, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr, richtig

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Die zweite Gebührenentscheidung des heutigen Tages habe ich vom Kollegen J. Glaser aus Halberstadt erhalten. Herzlichen Dank. Sie zeigt, dass der neue § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO – Pflichtverteidiger bei richterlicher Vernehmung – in der Praxis angekommen ist und nun die gebührenrechtlich Auswirkungen aufgearbeitet werden. Hier haben wir es mit einem – wie das LG meint – „Terminsvertreter“ eines Pflichtverteidigers bei einer Haftprüfung zu tun. Auf den wendet das LG die Rechtsprechung zum Terminsvertreter nicht an, sondern gewährt nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grund- und Verfahrensgebühr, so der LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2018 – 25 Qs 14/18.

„Die Dinge liegen jedoch hier gänzlich anders.

So bietet sich dem Terminsvertreter im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins allenfalls ein beschränkter Prozessstoff, für dessen Bewältigung es gerade keiner eingehenden Einarbeitung in die Sache bedarf. Essentielle Dinge werden in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungstermin in der Regel nicht erörtert.

Anders verhält es sich jedoch im Rahmen eines Haftprüfungstermins, wie er am 20. Dezember 2017 durch Rechtsanwalt G‘ wahrgenommen wurde:

Im Rahmen dieses Haftprüfungstermins geht es um ein essentielles Gut des Beschuldigten, nämlich seine Freiheit. Der für diesen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beigeordnete Verteidiger muss den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes. Zwar war hier der Prozessstoff zum Zeitpunkt des Haftprüfungstermins noch überschaubar, jedoch kann dies auch gänzlich anders gestaltet sein. In jedem Fall ist von dem im Rahmen des Haftprüfungstermins, der eine richterliche Vernehmung i. §. v. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO darstellt, eine nicht nur punktuell vorhandene Aktenkenntnis, sondern vielmehr vollständige Einarbeitung in die Sache vonnöten. Deshalb erscheint es verfehlt und unangemessen, für die Durchführung eines Haftprüfungstermins lediglich eine Terminsgebühr anzusetzen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, dem für diesen Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidiger die vollen Gebühren, wie sie originäre Verteidiger beanspruchen könnten, zuzubilligen. Zwar ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G nicht darin zuzustimmen, dass er als „Vollverteidiger“ bestellt wurde, da der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt gerade explizit die Beiordnung lediglich für den  Haftprüfungstermin vorsah, ebenso wie die Entpflichtung des eigentlichen Verteidigers, Rechtsanwalt F‘ nur für diesen Termin. Mithin sollte Rechtsanwalt G. exklusiv für die Durchführung des Haftprüfungstermins bestellt werden, so dass danach sein Beiordnungsverhältnis erneut erlöschen sollte. Gleichwohl ändert dies nichts an den oben getätigten Ausführungen.

Soweit dies eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet, ist das Gericht künftig gehalten zu vermeiden, einen anderen als den ursprünglich bestellten Verteidiger für den Haftprüfungstermin beizuordnen. Da es sich in Haftsachen für den Beschuldigten um einschneidende Maßnahmen handelt, ist dem Wunsch des Beschuldigten, einen Verteidiger zum Zwecke seiner ordnungsgemäßen Verteidigung bei sich zu wissen, in der Regel zu entsprechen. Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen.

Im Ergebnis richtig, die Begründung „hinkt“ allerdings m.E. Das LG hätte die Klimmzüge m.E. nicht zu machen brauchen. Denn in § 141 Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich mit „Verteidiger“ formuliert. Damit kann die Abrechnung nur über Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG laufen und sind Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr festzusetzen. Dass das den Vertretern der Staatskassen nicht gefallen würde, war zu erwarten. Daher wird die Entscheidung aus Magdeburg sicherlich nicht die einzige zu der Problematik bleiben…. Aber das schmälert die Freude über die Entscheidung nur ein wenig….

Pflichti I: Und nochmals: Bei Betreuung gibt es einen Pflichtverteidiger

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Kurz und zackig hat des das LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 – 21 Qs 54/17 – gemacht mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Dem Beschuldigten wurde Betrug vorgeworfen. Das AG hat die Bestellung eines Pflichtverteidiger abgelehnt, obwohl der Beschuldigte unter Betreuung stand. Das LG macht nicht viel Federlesen und ordnet bei:

„Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO liegen vor. Der Beschwerdeführer ist ersichtlich nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, da er unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts-und Behördenangelegenheiten erstreckt. Demnach ist der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage, die Abläufe eines Strafverfahren umfassen nachzuvollziehen und angemessen darauf zu reagieren.“

 

Pflichtverteidiger zur Waffengleichheit, oder: Zirkelschluss?

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Und als dritte Entscheidung „kocht“ im heutigen „Kessel Buntes“ dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 08.08.2017 – 25 Qs 51/17, den ich vom Kollegen T. Reulecke aus Wernigerode erhalten habe. Gegenstand des Beschlusses ist ein – in meinen Augen – Dauerbrenner aus dem Pflichtverteidigungsrecht, nämlich die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus Gründen der Waffengleichheit. Im zugrunde liegenden Verfahren geht es um einen Fahrraddiebstahl. Die Angeklagte hatte hier geltend gemacht, dass einem der Mitangeklagten – wegen der Schwere der Tat – ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Der verteidigte Mitangeklagte habe durch das Recht seines Verteidigers zur Akteneinsicht die Möglichkeit, seine Einlassung hieran auszurichten, eine Möglichkeit, die der unverteidigten Angeklagten verwehrt sei. Nach Aktenlage bestehe somit zumindest die Gefahr bestehe, dass der verteidigte Mitangeklagte in einer gemeinsamen Hauptverhandlung die nicht verteidigte Angeklagte belaste. Das AG hat die Beiordnung abgelehnt. Das LG hat das „gehalten“:

„Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht Wernigerode den allein hier in Betracht kommenden und zu diskutierenden Beiordnungsgrund der Waffengleichheit verneint. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Falle der anwaltlichen Vertretung durch einen Mitangeklagten nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber geregelt wurde, anders als der Fall der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den Verletzten. Dies lässt den generellen Rückschluss zu, dass auch der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass allein durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem Mitangeklagten die Waffengleichheit derart verletzt ist, dass auch dem anderen Mitangeklagten unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Es handelt sich somit um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der nach Aktenlage ersichtlichen Umstände zu beurteilen ist. Allein der Umstand, dass es sich um Mitangeklagte derselben Tat handelt und dem Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, reicht insofern nicht aus, um allein deshalb die Gefahr der Belastung des nicht verteidigten Angeklagten durch den verteidigten Angeklagten zu begründen. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die konkrete Beweislage sowie das Verhältnis der Angeklagten untereinander an. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Angeklagte offenbar schon Kontakt zum Mitangeklagten pp. aufgenommen hat und ihn im Hinblick auf die Angaben der sie belastenden Zeugen zur Rede gestellt hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus ihrer Einlassung, die sie über ihren Anwalt mit Schriftsatz vom 27.05.2016 abgegeben hat. Darüber hinaus hat sich die Angeklagte hinsichtlich einer möglichen Motivlage, sie fälschlicherweise zu belasten, dahingehend eingelassen, dass sie und die Zeugin pp. verfeindet seien. Allein diese Verteidigungsstrategie, auch wenn sie im anwaltlichen Schriftsatz enthalten ist, dessen Inhalt im Hinblick auf die tatsächlichen Angaben jedoch nur von ihr stammen kann, zeigt, dass die Angeklagte durchaus in der Lage ist, sich angesichts der Beweissituation selbst zu verteidigen.

Auch die Möglichkeit der Akteneinsicht und daraus resultierender besserer Erkenntnis eines verteidigten Mitangeklagten rechtfertigt nicht zwangsläufig die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder, der Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, noch vor Abschluss der Ermittlungen als Beschuldigter zu vernehmen ist. Im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung müssen ihm der Tatvorwurf und die wesentlichen Verdachtsgründe mitgeteilt werden. In einfach gelagerten Fällen, wie dem vorliegenden, reicht dies aus, sich auch ohne Anwalt hiergegen zu verteidigen.“

M.E. unterliegt das LG einem Zirkelschluss, wenn es auf die Verteidigungsstrategie der Angeklagten abstellt.