Und die dritte Entscheidung, der LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2019 – 22 Qs 467 Js 21065/18 (161/19), behandelt ebenfalls eine Dauerproblematik im Recht der Pflichtverteidigung, nämlich die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts, hier mal wieder nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Das LG ordnet bei:
„1. Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und erweist sich der Sache nach auch als begründet.
Zwar folgt die Kammer der überwiegenden Ansicht (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 141, Rn. 8), dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Sache nach mit einer endgültigen Einstellung verbunden ist, die die gerichtliche Anhängigkeit beendet. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungs-nachweisen).
Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beiordnung liegen hier vor. Der Verteidiger hat rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens den Antrag auf Beiordnung gestellt, indem er mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 seine Beiordnung beantragte. Das Amtsgericht Bernburg hat erst mit Einstellungs-beschluss vom 19. Februar 2019 eine Entscheidung über das Beiordnungs-begehren getroffen.
Schließlich lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Danach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar erforderte hier nicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers, allerdings lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung aufgrund der Schwere der Tat vor. Die Schwere des Tatvorwurfs beurteilte sich vorliegend vor allem nach den vom Angeschuldigten zu erwartenden Rechtsfolgen. Nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe sollte in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers geben (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Dahin stehen kann, ob angesichts der Verurteilung des Angeschuldigten durch das Amtsgericht Bernburg am 6. Dezember 2018 wegen unerlaubten Anbaues und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und eines weiteren anhängigen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Helmstedt (Geschäftsnummer: 10 Ds 211 Js 12776/18) wegen Diebstahls die hiesige Verurteilung – möglicherweise im Wege der nachträglichen – Gesamtstrafenbildung zu einer Verurteilung geführt hätte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei über einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe gelegen hätte. Allerdings drohten dem Angeschuldigten noch weitere sonstige schwerwiegende Nachteile, die er in Folge einer Verurteilung zu befürchten hatte, weil er die ihm vorgeworfene Tat innerhalb der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 bestandenen Bewährungszeit begangen haben sollte. Angesichts des wegen der im hiesigen Verfahren dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat drohenden Bewährungswiderrufes der im Urteil des Amtgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe wäre im Falle der Verurteilung mit einer Straferwartung von mehr als einem Jahr zu verbüßende Freiheitsstrafe zu rechnen gewesen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Dezember 2018 war auch mit einer Verfahrenseinstellung – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – noch nicht zu rechnen, denn das Amtsgericht hat erst am 30. Januar 2019 die Sache mit der Bitte um Prüfung eine Einstellung gern. § 154 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandt, die zudem selbst in der Anklageschrift beantragt hat, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, Erst im Ergebnis der durch das Amtsgericht angeregten Einstellung des Verfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft dies auch unter dem 7. Februar 2019.“