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Pflichti III: Zahlung entgegen Mandantenwillen, oder: Entpflichtung wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis

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Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung zur Entpflichtung, nämlich der LG Köln, Beschl. v. 16.11.2021 – 111 Ks 6/21.

Das LG hat den dem Angeklagten zunächst bestellten Pflichtverteidiger R entpflichtet und einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO beigeordnet:

„Nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten (BGH, NStZ 2021, 60). Nach der Rechtsprechung kann eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses auch vorliegen, wenn der bestellte Verteidiger auf den Abschluss einer zusätzlichen Honorarvereinbarung drängt (KG BeckRS 2012, 11919). Dabei ist indes zu beachten, dass auch der bestellte Verteidiger grundsätzlich eine Honorarvereinbarung abschließen darf (BGH NJW 2019, 676), weshalb er eine solche zur Sprache bringen kann. Die Grenze des Zulässigen wird in der Regel als überschritten angesehen, wenn das Ansinnen des Verteidigers Erpressungscharakter hat (KG BeckRS 2012, 11919). Zudem muss der Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung darauf hinweisen, dass er auch ohne die Vereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (BGH NJW 2019, 676, (678)). Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses muss substantiiert dargelegt werden (BGH NStZ 2021, 381).

Nach diesen Grundsätzen war dem Antrag des Angeklagten F auf Auswechslung des Pflichtverteidigers zu entsprechen. Der Angeklagte hat dargelegt, er habe mit Rechtsanwalt R nach dessen Bestellung zu seinem Pflichtverteidiger über den Abschluss einer Honorarvereinbarung gesprochen, wobei der diesem mitgeteilt habe, er möge diesbezüglich nicht in Kontakt mit seiner Familie, insbesondere seiner Schwester, Frau A, treten. Er hat weiter substantiiert ausgeführt, dass Rechtsanwalt R gleichwohl die Zahlung eines Honorars mit seiner Schwester vereinbart habe, ohne dass er diese zuvor darüber belehrt habe, dass er aufgrund seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch die Staatskasse vergütet werde und zur Verteidigung verpflichtet sei. Hierzu hat er ein Schreiben seiner Schwester vorgelegt, mit dem diese bestätigt, an Rechtsanwalt R 500,00 € gezahlt zu haben, ohne dass er sie darüber belehrt habe, dass seine Kosten von der Staatskasse getragen würden. Auch wenn Rechtsanwalt R mit Schriftsatz vom 27.09.2021 bestritten hat, eine Honorarvereinbarung mit Frau A getroffen zu haben und er ausgeführt hat, dass er ihr auch in keiner Weise erklärt, angedeutet oder suggeriert habe, die Verteidigung ihres Bruders hinge davon ab, ist er dem vorgelegten Schreiben von Frau A nicht entgegen getreten. Hat er aber eine Zahlung von Frau A entgegen genommen, hat er damit zunächst der ausdrücklichen Weisung seines Mandanten zuwider gehandelt, sich wegen Honorarforderungen nicht an seine Familie zu wenden. Weiter hat er Frau A nicht darüber belehrt, dass seine Kosten als Pflichtverteidiger von der Staatskasse getragen würden und er auch ohne weitere Zahlungen zur Verteidigung verpflichtet sei. Die Erhebung einer Zahlungsforderung kann auf Seiten der Familie des Inhaftierten ohne eine solche Belehrung nur dahingehend verstanden werden, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung von der Zahlung abhängig sei. Von daher rechtfertigt das Vorbringen des Angeklagten F auch aus Sicht eines verständigen Beschuldigten den Schluss, dass das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger endgültig zerstört ist. Dem Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers war daher zu entsprechen.“

Fazit: Ganz vorsichtig mit diesen Dingen.

Der vom LG zitierte KG, Beschl. v. 23.01.2012 – 4 Ws 3/12 – steht im Übrigen als Volltext auch auf meiner Homepage.

Einziehung II: Wertersatzeinziehung im Strafbefehl, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG?

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Und als zweite Entscheidung stelle ich den LG Köln, Beschl. v. 31.08.2021 – 106 Qs 14/21 – vor. In dem Beschluss hat das LG noch einmal zum sachlichen Anwendungsbereich der Nr. 4142 VV RVG in den Fällen der Wertersatzeinziehung Stellung genommen.

Gegen den Beschuldigten war ein Strafbefehl erlassen worden, in dem eine Wertersatzeinziehung angeordnet war. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten fand dann am 31.03.2021 statt.

Der Verteidiger hat nach Freispruch später gegenüber der Staatskasse auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Das AG hat die nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte beim LG Erfolg.

Zur Wertersatzeinziehung und der Nr. 4142 VV RVG stellt das LG fest:

Nach der am 1.7.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB erfasst.

Also anders als OLG Frankfurt am Main und in Übereinstimmung mit der zutreffenden h.M.

Im Übrigen führt das LG aus:

„Auch die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sind gegeben. Insbesondere ist vorliegend der Verteidiger des Beschuldigten auch in Bezug auf die Einziehung tätig geworden; die Hauptverhandlung vom 31.03.2021 erfolgte auf den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 06.01.2021, in welchem die Wertersatzeinziehung bereits angeordnet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch Tätigkeiten erfasst, die zumindest einen Bezug zur Einziehung haben, so dass die Gebühr bereits durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge im Revisionsverfahren anfällt, da durch diese die Prüfung des gesamten Urteils einschließlich der Einziehungsentscheidung erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, Rn. 4, juris; BeckOK-RVG/Knaudt, aaO, Rn. 9.1). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall des Einspruchs gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl gelten. Da es sich bei Nr. 4142 VV RVG um eine Wertgebühr handelt, ist der Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten für das Entstehen und die Höhe der Gebühr ohne Belang (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO, Rn. 11).“

Keine Auslagenerstattung/hinreichender Tatverdacht, oder: Einstellung des (Bußgeld)Verfahrens

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Und als zweite Entscheidung dann noch der LG Köln, Beschl. v. 23.11.2021 – 114 Qs 91/21 – zur Auferlegung der Kosten im Fall der Einstellung des (Bußgeld)Verfahrens.

Das AH hat eingestellt und dabei davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagebn des Betroffenn aufzuerlegen:

„Das Amtsgericht hat sein Ermessen nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG rechtsfehlerfrei ausgeübt und zurecht davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Demnach hat das Gericht von der Auferlegung der Kosten abzusehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Maßstab hierfür ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung – nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung, dass gegen den Betroffenen jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht bestand (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2010, 392 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021 § 467 Rn. 16 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Das Verfahren wurde wegen Verjährung nach § 206 a StPO eingestellt. Wie das Amtsgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2021 ausgeführt hat, lagen das Messprotokoll, die DVD mit der Tatsequenz und die Ordnungswidrigkeitenanzeige vor, wodurch – auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Betroffenen – jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.“

Na ja, ob das mit der Rechtsprechung des BVerfG konform geht, kann man m.E. bezweifeln. M.E. passt das so nicht. Ist aber leider eine dieser häufig anzutreffenden „Hauweg“-Entscheidungen.

Durchsuchung II: Hier bejahter Anfangsverdacht, oder: Unerlaubter Handel mit BtM/LSD

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Im zweiten Posting zur Durchsuchung dann hier der LG Köln, Beschl. v. 18.08.2021 – 108 Qs 9/21 und 108 Qs 13/21 – zum hinreichend konkreter Anfangsverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jedenfalls bezogen auf LSD. Das LG hat die Durchsuchungsanordnung des AG bestätigt:

„Es lag weiterhin zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht für die der Beschuldigten vorgeworfene Tat vor. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung bestand ein konkreter Anfangsverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jedenfalls bezogen auf LSD. Denn ausweislich des auf dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten N. gesicherten Chat-Verlaufs hatte die Beschwerdeführerin dem gesondert verfolgten entsprechend dessen Bestellung 50 Blotter und 5 Micros zum Kauf angeboten, wobei der Chatverlauf auch nahelegt, dass diese tatsächlich übergeben wurden. Dass es sich bei der Gesprächspartnerin des N. um die Beschwerdeführerin handelte ergab sich im Sinne eines für die Anordnung der Durchsuchung ausreichenden Anfangsverdachts daraus, dass diese die Anschlussinhaberin der Partnernummer war und die Gesprächspartnerin des N. sich entsprechend dem Vornamen der Beschwerdeführerin — als „N…“ bezeichnete. Weiterhin war im Sinne eines Anfangsverdachts davon auszugehen, dass es sich bei den „Blottern“ und „Micros“ um die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Droge LSD handelte. Bei „Blottern“ und „Micros“ handelt es sich um an die unterschiedlichen Darreichungsformen angelehnte szenetypische Bezeichnungen für diese Droge und überdies hatte auch der gesondert verfolgte N. die Nutzerin der Rufnummer als diejenige Person bezeichnet, von welcher er das im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundene „LSD“ bezogen habe. Dieser Anfangsverdacht wurde auch nicht dadurch entscheidend entkräftet, dass aufgrund dessen, dass in dem Chatverlauf auch von 2F-Ketamin die Rede war und das WhatsApp Profil der Beschuldigten Bezüge zu [Firma B.] und damit zu dem Online-Shop „…“ aufweist, deutliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin als Vertriebspartnerin für diesen Shop tätig war, der neben dem damals legalen 2F-Ketamin auch das damals ebenfalls legale 1 cP-LSD vertrieb. Zwar bestand danach die Möglichkeit, dass mit Blottem und Micros nicht das dem BtMG unterfallende LSD, sondern IcP-LSD gemeint war. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine Möglichkeit, die den Anfangsverdacht nicht ausschloss. Dieser bestand vielmehr angesichts der dokumentierten Äußerung des N. der gerade davon sprach, dass er von der Beschuldigten LSD bezogen habe und gerade nicht auf einen legalen Hintergrund hingewiesen hat, fort. Auch der in relativer Deutlichkeit geführte Chat-Verlauf sprach nicht gegen einen Anfangsverdacht. Entsprechendes ist der Kammer auch aus anderen Verfahren mit eindeutigem BtM-Bezug bekannt. Es bestand auch Grund zu der Annahme, dass bei der Beschuldigten weiterhin Betäubungsmittel aufgefunden werden konnten. Denn vor dem Hintergrund der zitierten Äußerung des N. bestand auch Grund zu der Annahme, dass die Beschuldigte weiterhin mit Betäubungsmitteln handelte und bei ihr entsprechende Betäubungsmittel und die weiteren in der Durchsuchungsanordnung genannten Beweismittel aufzufinden sein würden.“

Verweigerte/Verspätete Zulassung zur Anwaltschaft, oder: Anspruch auf Schadensersatz?

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Der ein oder andere wird sich vielleicht noch erinnern. Vor einigen Jahren hatte es den Streit um die Zulassung einer Referendarin zur Anwaltschaft gegeben. Die hatte am 28.08.2014 nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung einen Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft gestellt, Mit Bescheid vom 15.05.2015 lehnte die zuständige RAK Köln den Antrag mit der Begründung ab, die Referendarin sei gemäß § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, zur Anwaltschaft zugelassen zu werden, da sie mit Urteil des AG Aachen vom 12.04.2013 wegen Beleidigung ihres Ausbilders in der Staatsanwaltsstation im Rahmen ihres Rechtsreferendariats zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € sowie bereits im Jahre 2008 wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden war. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage wurde vom Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30.10.2015 (1 AGH 25/15) abgewiesen. Der BGH lehnte den anschließenden Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27.06.2016 (AnwZ (Brfg) 10/16) ab. Mit Beschluss vom 22.10.2017 (1 BvR 1822/16) gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde der Referendarin statt und stellte fest, dass die Entscheidung der Beklagten und das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen diese in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verletzten. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen beraumte daraufhin einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.08.2018 an, in der man sich dann dahingehend verständigte, dass die RAK die Referendarin nunmehr zur Anwaltschaft zulassen wollte, was am 05.09.2018 vollzogen wurde.

Mit Schreiben vom 01.10.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 75.000,00 € auf. Darum wird inzwischen geklagt. Das LG Köln hat mit LG Köln, Urt. v. 03.08.2021 – 5 O 341/20 – die Klage abgewiesen:

„…..

2.a) Auch hinsichtlich der Ablehnung des Zulassungsantrags kann zugunsten der Klägerin von der Verletzung einer Amtspflicht ausgegangen werden. Der Ablehnungsbescheid ist – wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – verfassungswidrig und damit rechtswidrig. Daran ist das erkennende Gericht gebunden. Der Beklagten ist jedoch kein Verschulden vorzuwerfen. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Zulassung zu verweigern, erfolgte nicht mindestens fahrlässig.

Zum einen verstieß die Auslegung sowohl von § 7 Nr. 5 BRAO als auch von Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG durch die Beklagte zum Bescheidungszeitpunkt nicht gegen den klaren, bestimmten, unzweideutigen Wortlaut der Vorschriften oder gegen eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass „sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch der Anwaltsgerichtshof im Ansatz zutreffend davon ausgegangen [sind], dass eine Einschränkung der freien Berufswahl nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist“, die Beklagte bei der Normauslegung des § 7 Nr. 5 BRAO der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt ist und dass auch der richtige Prüfungsmaßstab für Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG festgelegt wurde (Beschluss vom 22.10.2017, Rn. 25). Für eine andere Beurteilung bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auf Seite 2 den bis dato bekannten Prüfungsmaßstab korrekt dargelegt. Die in Rn. 29 der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung – ohne eine Verweisung auf bereits ergangene Entscheidungen der Obergerichte – erfolgten Ausführungen fanden sich in der bis zu diesem Beschluss ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in dieser Eindeutigkeit noch nicht und sind im Übrigen ausweislich Rn. 26 einzelfallbezogen.

Zum anderen ist nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie das Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn bei einer zweifelhaften, nicht einfach zu beantwortenden Rechtsfrage ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung, aber unrichtigerweise die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat, auch wenn diese Entscheidung erst nach der Amtshandlung ergangen ist (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten wurde sowohl durch den 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, besetzt durch zwei Berufsrichter und drei Rechtsanwälte, als auch den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, besetzt durch drei Berufsrichter und zwei Rechtsanwälte, nach jeweils eingehender, insbesondere nicht summarischer Prüfung über mehrere Seiten Entscheidungsgründe hinweg bestätigt.

Eine Ausnahme gälte nur dann, wenn die Gerichte in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder diesen nicht erschöpfend gewürdigt hätten bzw. eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt oder maßgebliche Fragen verkannt hätten oder das Verhalten des Amtsträgers aus anderen Rechtsgründen als dieser Bestimmung als objektiv gerechtfertigt angesehen hätten (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Die Gerichte haben – wie bereits festgestellt – sowohl § 7 Nr. 5 BRAO als auch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG richtig ausgelegt und dabei maßgebliche Fragen nicht verkannt. Ebenfalls sind die Gerichte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und haben diesen erschöpfend gewürdigt. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht in Rn. 27 seines Beschlusses ausgeführt, dass „die Würdigung der konkret herangezogenen für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände zur Beurteilung ihrer Gesamtpersönlichkeit“ keinen Bedenken begegne. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung an. Insbesondere hat die Beklagte berücksichtigt, dass die Verurteilungen der Klägerin bereits einige Zeit zurück lagen. Nach Ansicht der Beklagten war aber in der Zwischenzeit ein „Wandlungsprozess […] bei Ihnen nicht feststellbar. Sie haben zudem in keiner Ihrer Aussagen zum Ausdruck gebracht, Ihre Taten zu bereuen.“ Dass die Entscheidungen letztlich „eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen“ ließen (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017, Rn. 29), erfüllt keinen der oben genannten Ausnahmetatbestände.

b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, der Bescheid der Beklagten wäre schuldhaft rechtswidrig ergangen, so ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung ist gleichsam mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten.

Der Amtshaftungsanspruch entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB erfüllt sind. Hinsichtlich des Schadens genügt es nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, dass ein Teilschaden eines auf einer abgeschlossenen Handlung beruhenden und vorhersehbaren Gesamtschadens entstanden ist (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – III ZR 117/18; Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rn. 14 m.w.N.). Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit umfasst die Kenntnis eines bereits entstandenen Schadens auch die Kenntnis weiterer nachteiliger Folgen, die zwar im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis noch nicht eingetreten, aber bei verständiger Würdigung voraussehbar gewesen wären (BGH, Vorlagebeschluss vom 12.10.2006 – III ZR 144/05.

Der Amtshaftungsanspruch ist – unterstellt – dem Grunde nach mit der Ablehnung des Zulassungsantrags am 15.05.2015 entstanden. Wie bereits dargelegt wurde, war der Klägerin auch die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Der Ausnahmefall der Rechtsunkenntnis des Gläubigers, der den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140, Rn. 35 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. Die Klägerin ging nach ihrem eigenen Vortrag davon aus, dass die Entscheidung der Beklagten „offenkundig“ rechtswidrig war, sodass für sie ein Anspruch nahe lag. Auch dass in Folge zwei Gerichte die Entscheidung der Beklagten bestätigten, ist insofern ohne Belang, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht sicher wusste, ob der Bescheid tatsächlich rechtswidrig ist, denn eine solche „absolute“ Sicherheit wird von der Rechtsprechung im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB nicht gefordert…..“

Von der Sache werden wir sicher noch einmal hören.