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Verkehrsrecht II: StrEG wegen vorläufiger Entziehung, oder: Hat der Beschuldigte eine Fahrerlaubnis?

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Die zweite Entscheidung stammt vom LG Koblenz. Das hat im LG Koblenz, Beschl. v. 16.1.2020 – 2 Qs 73/20 – zur Entschädigung nach dem StrEG in den Fällen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung genommen. Das besondere in dem Fall: Der vormals Beschuldigte war gar nicht der richtige Beschuldigte des Verfahrens, sondern das war ein anderer, der sowohl einen sehr ähnlichen Nachnamen als auch den gleichen zweiten Vornamen wie der Beschwerdeführer trägt und zudem am selben Tag, wenn auch in einem anderen Geburtsjahr, wie dieser geboren wurde. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle war der bulgarische Führerschein dieses weiteren Beschuldigten aufgrund des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt, gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt und sichergestellt worden. Im nachfolgenden Ermittlungsverfahren wurde sodann durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der Namensverwechselung ein § 111a-Beschluss gegen den vormals Beschuldigten erlassen. Die Führerscheinstelle teilte dann aber mit, dass der der Beschwerdeführer, der „falsche Beschuldigte“ nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Er hat dann nach der Einstellung des Verfahrens gegen ihn eine Entschädigung für die erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen beantragt. Damnit hatte er keinen Erfolg:

In der Sache bleibt der sofortigen Beschwerde. jedoch der Erfolg versagt.

„Die Entschädigungspflicht nach § 2 StrEG ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im vorliegenden Verfahren zunächst lediglich dem Grunde nach festzustellen. Sie bindet nur hinsichtlich der Person des Berechtigten, hinsichtlich Art und Zeitraum (§ 8 Abs. 2 StrEG) der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme und hinsichtlich etwaiger Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG).

Diese Grundentscheidung steht damit unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass dem Angeklagten durch die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme möglicherweise ein Schaden entstanden ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird erst im Betragsverfahren nach §§ 10, 13 StrEG geprüft. Von einer Grundentscheidung über die Entschädigungspflicht des Staates für eine bestimmte Strafverfolgungsmaßnahme darf deshalb grundsätzlich nicht unter Hinweis auf mangelnde Kausalität abgesehen werden (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1989, 185).

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 2 StrEG liegen jedoch schon dem Grunde nach nicht vor.

Im Gegensatz zu der in § 1 StrEG geregelten Entschädigung für Urteilsfolgen sieht das Gesetz in § 2 StrEG vor, dass eine Entschädigung für vorläufige Strafverfolgungsmaßnahmen von deren Vollzug abhängt. Sonstige, nicht aus dem Vollzug, sondern infolge der bloßen Anordnung einer Maßnahme entstandenen Schäden sind demnach schon dem Grunde nach nicht entschädigungsfähig (KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 4 Ws 118/08 – juris).

Ein solcher Vollzug der Maßnahme ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich bereits mit der Zustellung der Entscheidung vollzogen, da sie bereits dann ihre volle Wirkung gegenüber dem Führerscheinberechtigten entfaltet. Der hier betroffene Fall weicht jedoch von dem Regelfall, in dem eine tatsächlich erteilte Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, ab. Zustellung des Beschlusses und tatsächlicher Vollzug der Maßnahme fallen vorliegend auseinander, da die bloße Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem vormals Beschuldigten nicht die bezweckte Wirkung entfaltet, da er selbst gar keine Fahrerlaubnis besitzt. Die von § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG abgesicherte Rechtsposition ist für den Beschwerdeführer hier durch die Zustellung des Beschlusses deshalb gar nicht betroffen.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass ein Vollzug der Maßnahme deshalb gegeben sei, weil nach der Zustellung, unabhängig davon ob tatsächlich eine Fahrerlaubnis erteilt sei, der Entzug der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt werde und ein entsprechender Eintrag in das Verkehrsregister erfolge, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

Zunächst ist zu beachten, dass die von dem Beschwerdeführer begehrten Schäden, namentlich die Kosten eines Verteidigers zur Abwendung einer Strafverfolgungsmaßnahme, nicht unmittelbar aus den vom Beschwerdeführer bezeichneten Maßnahmen zum Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme ‚herrühren. Der Schaden muss jedoch unmittelbar durch die betroffene Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sein, um eine Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu begründen (vgl. Kunz in Münchner Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2018, § 2 StrEG Rn. 15).

Darüber hinaus ist aber auch unter Berücksichtigung dieser über den tatsächlichen Entzug der Fahrerlaubnis hinausgehenden Folgen kein Vollzug der Maßnahme nach § 111a StPO feststellbar. Der Schutzzweck des § 111a StPO als vorbeugende Maßnahme umfasst allein die Absicherung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Sie sichert dagegen z. B. nicht die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage 2020, § 111a Rn. 1). Die genannten Anordnungen und Eintragungen können daher auch nicht als Grundlage für den Vollzug der Maßnahme herangezogen werden, da sie im vorliegenden Fall nicht über, den Schutzzweck der Maßnahme des § 111a StPO hinaus gehen dürfen und deshalb im vorliegenden Fall des Fehlens einer Fahrerlaubnis keine weitergehende Wirkung entfalten konnten als die Anordnung selbst. Diese war für den vormals Beschuldigten jedoch mangels bestehender Fahrerlaubnis wirkungslos.

Zwar kann auch die – von § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG explizit nicht geregelte – bloße Anordnung einer Maßnahme nach § 111a StPO verschiedene negative Auswirkungen für den Betroffenen haben.

Eine allgemeine entsprechende Anwendung des StrEG auf weitere, vom Wortlaut nicht erfasste Maßnahmen und Sachverhalte ist jedoch grundsätzlich nicht zulässig, da die Rechtsordnung spezielle Regelungen zur entsprechenden Anwendung des StrEG enthält und im Wege des Umkehrschlusses eine analoge Anwendung ausscheidet (KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 4 Ws 118/08 – juris).

Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei der Anwendung des § 2 StrEG muss die Entschädigungspflicht des Staates deshalb auf die Fälle beschränkt sein, in denen der durch § 2 StrEG ausdrücklich festgelegte Schutzbereich betroffen ist.“

Pflichti II: Nochmals „rückwirkende Bestellung“, oder: LG Koblenz und AG Essen ordnen bei.

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Das zweite Posting zu Pflichtverteidigungsfragen betrifft noch einmal die Frage der nachträglichen Beiordnung. Dazu stelle u.a. ich den LG Koblenz, 21.08.2020 – 14 Qs 54/20 – vor. das LG macht es wie die inzwischen wohl h.M. in der Frage. Es ordnet, wenn der Antrag rechtzeitig (vor der Einstellung) gestellt war, rückwirkend bei:

„Das als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Denn sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (20.02.2020) als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (02.03.2020) lagen die Voraussetzung für eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO in der Alternative der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen wegen des zweifach drohenden Widerrufs von Strafaussetzungen in anderen Sachen vor.

Die ohnehin erst nach der angefochtenen Entscheidung erfolgte Einstellung des vorliegenden Verfahrens nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. Bereits nach alter Rechtslage war nach zutreffender Ansicht im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung bei gegebenen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung eine rückwirkende Bestellung vorzunehmen. Jedenfalls nach der Gesetzesänderung dürfte sich die gegenteilige Ansicht zur alten Gesetzeslage, eine Pflichtverteidigerbestellung diene einzig der Verfahrenssicherung, obsolet geworden sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 20). Die Voraussetzung der Ausnahmevorschrift für den Fall einer alsbaldigen Einstellung (§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO) betrifft eine abweichende Fallgestaltung.“

Ebenso das AG Essen im AG Essen, Beschl. v. 21.08.2020 – 66 Gs 454/20 -, den mir der Kollege Schlepps aus Schermbeck geschickt hat.

Gebühren des Terminsvertreters, oder: Immer wieder falsch

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2020 – 4 KLs 2050 Js 3517/17. Auch er entscheidet eine Problematik, die immer wieder umstritten ist. Nämlich die Frage: Welche Gebühren verdeint der sog. Terminsvertreter.

Das LG sagt: Nur die Terminsgebühr:

„In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Dem Erinnerungsführer stehen die von ihm geltend gemachte Grundgebühr nach der Nr. 4101, 4100 VV RVG in Höhe von 192,00 € nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer nicht zu, sondern nur die bereits festgesetzte Terminsgebühr nebst Auslagen sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Denn der Erinnerungsführer war zum Hauptverhandlungstermin am 22.07.2019 nicht als weiterer (dritter) Verteidiger, sondern als Vertreter der an diesem Tag verhinderten Rechtsanwältinnen pp1. und pp2. beigeordnet worden.

Ob und inwieweit einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger über die Terminsgebühr hinaus eine Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter „Terminsvertreter“ nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

Teilweise wird vertreten, dass der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, sich nicht auf die Terminsgebühr beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu ‚§ 2 Abs. 2 RVG umfasst (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 — 1 Ws 148/14, Rn. 12 ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 — 3 Ws 281/08, Rn. 6, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 — 1 Ws 700/10, Rn. 9, juris).

Nach anderer Auffassung hat die Landeskasse jedenfalls in den Fällen, in denen die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 — 1 Ws 195/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 — 2 Ws 365/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 — 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 —1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 — 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

Dieser letztgenannten Auffassung ist zu folgen, denn der Anspruch als ersatzweise bestellter Pflichtverteidiger kann nicht höher sein als er in der Person des vertretenen Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst zum Termin erschienen wäre, oder wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 — 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 — 1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 — 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris). Die Vorschrift des § 5 RVG, die die Vertretung von Rechtsanwälten gebührenrechtlich regelt, nimmt die Vertretung eines Pflichtverteidigers gerade nicht aus dem Regelungsbereich aus (OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 — 2 Ws 365/08, Rn. 14, juris). Hat der originär bestellte Pflichtverteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient, hat die Landeskasse dem Vertreter allenfalls noch die Terminsgebühr zu erstatten. Lässt sich ein Verteidiger in einem Hauptverhandlungstermin durch einen and Verteidiger vertreten, kann dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Anderenfalls könnte ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lässt, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online). Dies würde sich in unangemessener Weise zum Nachteil des Angeklagten, der im Falle seiner Verurteilung die Verteidigergebühren zu tragen hat (§ 465 Abs. 1 StPO), oder zum Nachteil der Staatskasse, die zunächst für die Pflichtverteidigervergütung aufzukommen hat (§ 55 Abs. 1 RVG), auswirken (LG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2015 — 33 Qs 51/15, juris).

Im vorliegenden Fall war deswegen zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsführer am Haupt-verhandlungstag des 22.07.2019 nicht als (dritter) Verteidiger, sondern als bloßer „Terminsvertreter“ für die an diesem Tage verhinderten Rechtsanwältinnen pp1. und pp2. beigeordnet worden war. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses, wonach der Erinnerungsführer ausdrücklich „für den Hauptverhandlungstermin am 22.07.2019 für die an diesem Tage verhinderten Rechtsanwältinnen pp.1 und pp2. bestellt“ worden ist. Die ausdrückliche Nennung des Hauptverhandlungstermins am 22.07.2019 unterstreicht, dass nur eine Vertretung gewollt war und kein (weiterer) dauerhafter Pflichtverteidiger bestellt werden sollte.

Auch der übrige Zusammenhang stützt diese Auslegung des Beschlusses. Für die originären Verteidigerinnen war der Erinnerungsführer nach vorheriger Ankündigung nur für die Hauptverhandlung am 22.07.2019 erschienen. Zu den neun weit Verfahrensterminen erschien zumindest jeweils eine der bestellten Verteidigerinnen pp1. oder pp2., was weiterhin belegt, dass der Erinnerungsführer nur in die Vertretung der bereits bestellten Verteidigerinnen eingewiesen werden sollte: Eine solche Beiordnung als sogenannter „Terminsvertreter“ ist verfahrensrechtlich zulässig und hat dann gebührenrechtlich zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidiger-mandat abzurechnen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 — 1 Ws 195/14, Rn. 17, juris).“

M.E. falsch, aber: Wen interessiert das? Der Kollege Tsioupas aus Frankfurt, der mir den Beschluss geschickt hat, will weiter ins Rechtsmittel. Ich meine, er wird beim OLG Koblnez (!) keinen Erfolg haben. Aber: Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Pflichti II: Beiordnungsgründe, oder: Betreuung oder Beweisverwertungsverbot

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Im 2. Posting dann zwei Entscheidungen zu den materiellen Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO.

Zunächst der LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 – 12 Qs 15/20 – zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen der Betreuung. Das LG hat bestellt und das wie folgt begründet:

Zwar sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht gegeben, es liegt jedoch ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Danach hat eine Pflichtverteidigerbestellung auch dann nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte selbst nicht hinreichend verteidigen kann.

Es kann dahinstehen, ob schon die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hier eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO gebietet, weil sich der Angeklagte – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens – nach Aktenlage jedenfalls nicht  selbst hinreichend wird verteidigen können.

Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 30).

Der Betreuungsakte ist zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten eine Lernbehinderung mit kognitiven Einschränkungen besteht, in Folge dessen er nicht in der Lage ist sein Vermögen sinnvoll zu verwalten (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 29.11.2018, BI. 101 f d.A.), sodass ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde. Nach ärztlicher Einschätzung ist er mit der Regelung seiner administrativen Angelegenheiten völlig überfordert (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 21.06.2017, BI; 7f der Betreuungsakte). Dementsprechend umfassend ist die eingerichtete Betreuung, was für sich betrachtet bereits erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet.

Der Umstand, dass der durch Einspruch angefochtene Strafbefehl auf die Rechtsfolgen beschränkt ist, steht dem nicht entgegen, weil die notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO nicht stets eine bestimmte Tatschwere voraussetzt. Außerdem muss sich der Angeklagte auch hinsichtlich der Rechtsfolgen, insbesondere der Tagessatzhöhe verteidigen können, was Kenntnisse über seine Einkunfts- bzw. Vermögenslage voraussetzt. Hierbei handelt es sich um einen von dem Aufgabenkreis des Betreuers ausdrücklich umfassten Bereich.

Auch die Tatsache, dass dem Angeklagten ein Berufsbetreuer bestellt ist, ändert nichts an der Voraussetzung des § 140 Abs. 2 StPO, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend unterscheiden. Das Gesetz stellt in § 140 Abs. 2 StPO auf die Person des Verfahrensbeteiligten und dessen Fähigkeiten zur Selbstverteidigung ab und nicht auf die seines gesetzlichen Vertreters.“

Und als zweite Entscheidung dann der LG Weiden i.d. OPf., Beschl. v. 20.04.2020 – 2 Qs 17/20. Das LG hat wegen Vorliegens einer schwierigen Rechtsfrage einen Pflichtverteidiger beigeordnet:

„Sie ist auch begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor nach § 140 Il StPO.

Es ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Polizeibeamten ohne jeden Anlass die Identität des Angeklagten feststellen durften, ihn durchsuchen durften und ob der Zufallsfund des Betäubungsmittels verwertbar ist.“

Pflichti III: Sprachunkundiger Flüchtling/Ausländer, oder: Das LG Koblenz ordnet bei

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Und zum Tagesschluss dann noch der LG Koblenz, Beschl. v. 15.03.2019 – 2 Qs 14/19, den mir der Kollege Dr. Fromm aus Koblenz geschickt hat. Es geht noch einmal um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim sprachunkundigen Ausländer. Anders als in dem gestern vorgestellten LG Heilbronn, Beschl. v. 21.01.2019 – 8 Qs 2/19 – (vgl., dazu Pflichti I: Der sprachunkundige Syrer, oder: Dolmetscher als Allheilmittel) kommt das LG Koblenz hier zur Bestellung:

„Die Staatsanwaltschaft Koblenz wirft dem als Flüchtling in die Bundesrepublik gelangten Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Urkundenfälschung zur Last. Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Mitteilung des BAMF zu ge/verfälschten Reisedokumenten, die sich auf ein Behördengutachten zur Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung stützt. Gegenstand der Untersuchung war eine vom Angeklagten vorgelegte ID-Karte (sogenannte Tazkira, Ablichtung vom Original BI. 11 d.A.), die von afghanischen Behörden ausgestellt sein soll.

Der Untersuchungsbefund kommt zu dem Ergebnis, dass Formulardruck und Nummer des vor-gelegten Dokuments kopiertechnisch erstellt wurden. Der Gutachter geht nach „derzeitigem Kenntnisstand“ von einer nichtamtlichen Ausstellung aus.

Unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war dem Angeklagten bei der vorliegenden Sachlage ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StGB wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung beizuordnen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Verständigungsschwierigkeiten nur regelmäßig, nicht aber ausnahmslos eine Beiordnung gebieten; insbesondere dann nicht, wenn die Rechte eines Angeklagten durch die Vorschrift des § 187 GVG ausreichend gewahrt werden (Mayer-Goßner/Schmidt, 61. Aufl., § 140 Rn 30a). Die vorliegenden tatsächlichen und gegebenenfalls damit in der Folge verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten sind jedoch von einem Gewicht, das allein durch die Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheint. Es handelt sich um ein ausländisches Dokument, bei dem der Urkundensachverständige nur nach „derzeitigem Kenntnisstand“ von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgeht. Dies wird zwar gewichtig durch den Befund gestützt, dass auch die Nummer des Dokuments kopiertechnisch erstellt worden sein soll. Denn bei der Nummerierung „17833711″ handelt es sich nach dem Anschein der bei der Akte befindlichen Kopie (BI. 11 d.A.) wohl ursprünglich um einen Stempelaufdruck. Zur Abklärung dieser Auffälligkeit wird jedoch das Original der Vorlage in Augenschein zu nehmen sein. Vor dem Hintergrund der über das Ausländeramt aktenkundig gewordenen Erkenntnisse (vgl. Bearbeitervermerk BI. 31 d.A.) und dem sich möglicherweise hieraus ergebenden weiteren Aufklärungsbedarf, der wiederum unter Umständen eine rechtliche Neubewertung erforderlich machen könnte, erscheint die Wahrung der Verteidigungsrechte allein durch einen Dolmetscher hier nicht hinreichend sichergestellt.“