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StPO I: Aktionsbüro Mittelrhein-Verfahren geplatzt, oder: Dritter Durchgang?

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Manche Verfahren haben es in sich bzw.: Von manchen Verfahren hört man immer wieder (etwas), meist nichts Gutes. So ist es mit dem Verfahren 12 KLs 2090 Js 29752/10, das seit 2012 beim LG Koblenz anhängig ist.

Auch ich habe schon über das Verfahren berichtet. Ja, das war die Geschichte mit den Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt, dann war es Der Schöffe mit Handy in der Hauptverhandlung, oder: Ein Schöffe weniger. Nochmals berichtet worden ist dann über das Verfahren, dessen Gegenstand Straftaten sind, die im Zusammenhang mit der Gründung und weiteren Aktivitäten des sog. „Aktionsbüros Mittelrhein“ von Mitgliedern und Unterstützern dieser Organisation begangen worden sein sollen, dann im Sommer des vergangenen Jahres. Da hatte das LG das Verfahren nach § 206a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der überlangen Verfahrensdauer eingestellt. Der Beschluss hat dann aber beim OLG Koblenz keine Gnade gefunden. Das OLG hat nämlich im OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2017 – 2 Ws 406-419/17 die Einstellungsentscheidung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

Inzwischen hatte der neue – 2. Durchgang – Mitte Oktober 2018 beim LG Koblenz begonnen. Und ist auch schon wieder beendet. Denn mit dem LG Koblenz, Beschl. v. 20.11.2018 – 12 KLs 2090 Js 29752/10 – hat die für die Verhandlung zuständige (Staatsschutz)Kammer des LG festgestellt, dass sie „nicht ordnungsgemäß besetzt ist“. Der Beschluss ist auf die Besetzungsrüge von zwei Angeklagten hin ergangen, der sich die übrigen Angeklagten angeschlossen hatten (§ 222b StPO). Das LG hat das Verfahren ausgesetzt.

Begründung: „… Die 12. große Strafkammer ist ausweislich des für das Geschäftsjahr 2018 gültigen Geschäftsverteilungsplans als allgemeine Strafkammer besetzt, müsste in hiesigem Strafverfahren zum Aktenzeichen 12 Kls 2090 Js 29752/10 jedoch als Staatsschutzkammer entscheiden, obwohl eine andere Kammer des Landgerichts Koblenz nach der gültigen Geschäftsverteilung für Staatsschutzsachen zuständig ist. Damit liegt unter Berücksichtigung des Konzentrationsgrundsatzes des § 74a GVG eine vorschriftswidrige Besetzung der 12, großen Strafkammer vor.“

Ich will mich hier auf diesen Auszug aus der Begründung/Argumentation des LG beschränken. Den Rest kann man, wenn man Interesse hat, im Volltext nachlesen. Ist allerdings nicht so ganz einfache Kost.

Damit ist also das Verfahren erstmal gescheitert. Wohl „nur“ erstmal. Denn wie man hier von einer Gerichtssprecherin lesen kann: „Die in diesem Jahr angesetzten weiteren Termine entfallen zunächst. Man sei aber zuversichtlich, dass das Verfahren im kommenden Jahr zeitnah erneut beginnen könne, teilte die Sprecherin weiter mit. Anders als bei einer Unterbrechung liefen bei einer Aussetzung keine Fristen. Bisher waren bis Ende des 2019 insgesamt 90 Verhandlungstermine geplant.

Ich will das jetzt nicht lang und breit kommentieren, man fragt sich aber schon, ob das Verfahren jemals beendet werden wird. Wobei ich konzediere: Die aufgeworfene Frage ist/war nicht einfach zu beantworten. Man fragt sich aber: Warum macht sich das LG bzw. die Strafkammer die Gedanken, die jetzt zur Aussetzung geführt haben, nicht eher? Dann hätte man die Maschinerie gar nicht erst anlaufen lassen müssen. Hintergrund für den Start könnte natürlich auch ein Streit zwischen dem Präsidium des LG und der Kammer sein – dafür spricht die Formulierung: „da das Gerichtspräsidium und die Kammer unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Geschäftsverteilungsplan haben“ in der Pressemeldung (vgl. hier). Den Streit hätte die Kammer dann jetzt für sich entschieden.

Man darf gespannt sein, ob und wie es weitergeht…..

Die Gebühren des selbständigen Verfallsbeteiligten, oder: Zusätzlich heißt bei uns „nur“

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Der LG Koblenz, Beschl. v.26.01.2018 – 9 Qs 59/17 + 9 Qs 60/17 – zeigt mir mal wieder, dass es immer noch Gerichte gibt, die das System des RVG nicht verstanden haben oder – was schlimmer wäre – nicht verstehen wollen. Es ging in dem Verfahren noch um die Gebühren des Kollegen, der mir den Beschluss geschickt, und zwar im selbständigen Verfallsverfahren. Also um die Nr. 5116 VV RVG und – was hier streitig war – die Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr. Der Kollege hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem um Überladung ging, die Verfallsbeteiligte, die Beförderer egwesen war, vertreten.

Das LG sagt: Keine Grundgebühr, keine Verfahrensgebühren und auch keine Terminsgebühr, sondern: Im selbständigen Verfallsverfahren entsteht für den Vertreter des Verfallsbeteiligten im Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.

M.E. falsch bzw. dummes Zeug mit einer nicht überzeugenden Begründung bzw. einem Begründungsansatz: Denn der Satz:

„Ausgehend vom Wortlaut der Vorbemerkung 5 Abs. 1 zum VV RVG ist zunächst zu prüfen, welche Gebühren für einen Verteidiger angefallen wären, der sich gegen eine, gegen den Betroffenen auch gerichtete Verfallentscheidung gewendet hätte.“

ist vom Ansatz her falsch. Für einen Verteidiger ist/wäre eben nicht nur die Nr. 5116 VV RVG angefallen. Die Sicht ist verkürzt und verkennt den Sinn und Zweck der Nr. 5116 VV RVG, die eine „zusätzliche“ Gebühr ist und die nie allein entstehen kann. Dazu gibt es eine ganze Menge richtiger Rechtsprechung – wie: LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = DAR 2013, 358 = RVGprofessionell 2013, 119 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314 = RVGprofessionell 2013, 153 = AGS 2014, 65; LG Trier RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016, 20 = = RVGprofessionell 2017, 102 – und gerade erst das KG im KG, Beschl. Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ws 70/17 (dazu Kampf gegen (erweiterten) Verfall, oder: Der Rechtsanwalt verdient nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr). Die ignoriert man und bezieht sich (natürlich) auf die ebenso falsche Entscheidung des OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173.

Hintergrund ist m.E. klar: Es geht darum bei den in Zukunft zunehmenden Fällen, in denen die Nrn 4142, 5116 VV RVG eine Rolle spielen, den Rechtsanwälten nicht zu viel Gebühren zukommen lassen zu müssen.

Und: Es ging auch um die Gebühr Nr. 5113 VV RVG, die StA hatte ihre Rechtsbeschwerde vor Begründung zurückgenommen. Da finden wir natürlich wieder den Textbaustein:

„Ein verständiger und erfahrener Rechtsanwalt, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Revisionsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichten.“

Auch das falsch. Und man hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, den Textbaustein an das Verfahren anzupassen….

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, so nicht und jetzt nicht mehr

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Und zum Tagesschluss dann noch etwas für Verkehrsrechtler, nämlich den LG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2017 – 3 Qs 84/17. Es geht um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Verfahren wegen eines gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Begangen haben sollte der Beschuldigte den am 03.01.2017. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 30.08.2017 wurde, nachdem das Gericht dem Angeklagten den rechtlichen Hinweis erteilt hatte, dass eine Strafbarkeit nur nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB in Betracht komme, dann gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Eine Begründung des Beschlusses erfolgte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht. Die Hauptverhandlung wurde sodann ausgesetzt.

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Koblnez Erfolg hat. Dem LG gefällt die „Begründung“ der Entscheidung und nicht und hat Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit:

„Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Denn gemäß § 34 StPO sind die mit einem Rechtsmittel angreifbaren Entscheidungen zu begründen. Dazu reicht im Falle der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO die knappe Mitteilung des Sachverhalts, seine strafrechtliche Würdigung und die Angabe der Gründe, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (vgl. LG Zweibrücken, Beschluss vom 17.09.2010, Qs 94/10,-juris).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss – auch unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung sowie des Ergänzungsbeschlusses – vorliegend jedoch nicht gerecht. Denn der der Entscheidung zugrunde gelegte Lebenssachverhalt wurde bisher überhaupt nicht mitgeteilt. Die bloße Bezugnahme auf die nach Auffassung des Gerichts anwendbaren Rechtsnormen genügt insoweit nicht. Die in dem Ergänzungsbeschluss mitgeteilte rechtliche Würdigung entspricht darüber hinaus weder derjenigen in dem Strafbefehl vom 31.05.2017 noch dem rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung vom 30.08.2017. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, von welchem Lebenssachverhalt das Amtsgericht bei Beschlusserlass ausgegangen ist.

Das Fehlen einer hinreichenden Begründung stellt auch einen gewichtigen Verfahrensmangel dar. Zum einen erschwert es dem Angeklagten eine sachgerechte Anfechtung der Entscheidung. Zum anderen ist es der Kammer hierdurch verwehrt, die Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die fehlende Überprüfungsmöglichkeit würde im Ergebnis auf eine Kompetenzverlagerung hinauslaufen, da die Kammer praktisch in erster Instanz tätig werden und entscheiden müsste. Eine solche Kompetenzverlagerung kommt – da sie mit dem Verlust einer Instanz für den Angeklagten verbunden wäre – nicht in Betracht.

Der angefochtene Beschluss war daher bereits aufgrund seiner unzureichenden Begründung aufzuheben.

Im Übrigen erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerecht. Zwar kann grundsätzlich die Fahrerlaubnis auch Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden. Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch, da es sich bei § 111a StPO um eine Eilentscheidung handelt, besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2001 – 2 Ws 304/01). Dabei ist insbesondere die Schwere des Verkehrsverstoßes und der Grad der von dem Täter ausgehenden Gefahr einerseits sowie das Ausmaß einer etwaigen Verfahrensverzögerung, die Dauer des Zeitablaufs und die – etwaigen beruflichen – Belange des Angeklagten andererseits gegeneinander abzuwägen.

Nach Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht verhältnismäßig. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lag die angeklagte Tat bereits nahezu 9 Monate zurück. Der Tatvorwurf erscheint – gegenüber der ursprünglich im Strafbefehl getroffenen Annahme – nach der durchgeführten Hauptverhandlung auch weniger schwerwiegend. Entgegen der rechtlichen Würdigung im Strafbefehl geht das Amtsgericht Mayen nach dem Ergänzungsbeschluss vom 22.09.2017 nämlich selbst „nur“ noch von einer Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Konstellation) aus. Der 53-jährige Angeklagte, der seine Fahrerlaubnis auch zur Ausübung seiner nebenberuflichen Tätigkeit nutzt, ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Auch sein Fahreignungsregister enthält keine Eintragungen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war auf dieser Grundlage nicht geboten.“

Der Schöffe mit Handy in der Hauptverhandlung, oder: Ein Schöffe weniger

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Die Kollegen Rechtsanwälte Sylvain Lermen und Dr. Ingo Fromm, Koblenz, haben mir den LG Koblenz, Beschl. v. 29.09.2015 – 2090 Js 29.752/10 12 KLs – erst jetzt übersandt übersandt. Ist also zwar schon etwas älter und über ihn ist auch schon an anderer Stelle berichtet worden. Aber ich stelle ihn dann doch noch vor, weil er anschließt an das BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 228/14 (dazu: SMS aus der Hauptverhandlung – das geht gar nicht….). Im LG Koblenz-Verfahren hat das LG die Ablehnung eines Schöffen als berechtigt angesehen und ist dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

„Zur Begründung beruft er sich auf einen Vorgang in der Hauptverhandlung vom 22.09.2015, die wegen der Erkrankung eines Verteidigers und eines Mitangeklagten nur von etwa 13:15 Uhr bis 14:15 Uhr dauerte, und in der im Wesentlichen Telefonmitschnitte und Kurznachrichten aus der Telefonüberwachung betreffend den früheren Mitangeklagten pp.  in das Verfahren eingeführt wurden.

Der Angeklagte pp. macht geltend, der abgelehnte Schöffe habe mit dem Gesicht zur Tischplatte geneigt etwa ab 13:45 Uhr seine Aufmerksamkeit zunehmend einem sich dort befindlichen Gegenstand gewidmet. Er, pp., habe aufgrund seiner Sitz-position diesen Gegenstand zwar zunächst nicht wahrnehmen können; er habe jedoch bemerkt, dass dieser Gegenstand bis zum Sitzungsende etwa um 14:15 Uhr immer wieder offenbar die gesamte Aufmerksamkeit des abgelehnten Schöffen in Anspruch genommen habe.

Nach dem Ende der Sitzung habe er dann bemerkt, dass es sich bei dem fraglichen Gegenstand um ein Mobiltelefon gehandelt habe, weil der abgelehnte Schöffe dieses Gerät aus seiner ursprüngliche Position unter der Tischplatte hervorgeholt und nunmehr für ihn sichtbar auf dem Richtertisch abgelegt habe.“

Der abgelehnte Schöffe hat hierzu folgende dienstliche Erklärung abgegeben: „Ich verwende das internetfähige Mobiltelefon gelegentlich während der Verhandlung, um – wie auch Rechtsanwälte und Angeklagte – Vorhalte aus dem Internet nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen. Ich versichere, dass ich den pp. betreffenden Telefonaten und Kurzmitteilungen meine ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet habe und auch die Inhalte zur Kenntnis genommen habe.“

Das LG hat – in Übereinstimmung mit der StA – das Befangenheitsgesuch durchgreifen lassen:

„Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gab die Nutzung des Mobiltelefons durch den abgelehnten Schöffen während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Schöffe habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt (vgl. BGH Urt. v. 17.06.2015 -2 StR 228/14) hat.

Dabei kommt es auch nicht darauf, ob durch die Nutzung des Mobiltelefons die Aufmerksamkeit des Schöffen tatsächlich erheblich eingeschränkt war.

Aus der maßgebliche Sicht der Angeklagten und gestützt auf objektivierbare Umstände hat der Schöffe den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten erweckt.

Von daher ist das Verhalten des abgelehnten Schöffen aus Sicht der ablehnenden Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).“

M.E. zutreffend.

P.S. Bei dem Verfahren 2090 Js 29.752/10 12 KLs LG Koblenz handelt es sich übrigens um ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung, das schon mal beim BGH gewesen ist – Stichwort: Aktionsbüro Mittelrhein – – wenn ich es richtig sehe (vgl. BGH, Beschl. v. 07.02.2012 – 3 StR 335/11).  Also zweiter Durchlauf. Irgendwie scheint es in dem Verfahren ein Problem mit den Schöffen zu geben. Denn es sit schon mal ein Schöffe ausgeschieden, und zwar aufgrund des LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29.752/10 -12 KLs.

Das war die Geschichte mit dem Schokonikolaus auf dem Tisch des Staatsanwaltes (Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt). Man kann nur hoffen, dass die Kammer genug Ergänzungsschöggen bestellt hat. Sonst ist dann ja irgendwann Schluss.

Auszugehen ist immer von der Mittelgebühr – richtig macht man es in Koblenz

RVG KasseDer Kollege Dr. Fromm hat mir den von ihm als Nebenklägervertreter erstrittenen Beschluss des LG Koblenz übersandt, in dem sich dieses zur Bemessung der Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter in einem Körperverletzungsverfahren positioniert. Es gibt die Mittelgebühr, zumindest ist die für das LG immer die Grundlage der Bemessung. Und dann wird nach Kriterien gesucht, die die Gebühr erhöhen oder erniedrigen. Der richtige Weg, den das LG da im LG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2014 –  2 Qs 1/14 – gegangen ist:

Die Höhe der Rahmengebühr wird gemäß § 14 Abs. 1 RVG vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. In „Normalfällen“ entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht ohne Abwägung der einzelnen Bemessungskriterien generell die Mittelgebühr abrechnen. Nur soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, wird das Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen (Winkler in Mayer 1 Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 39 m.w.Nachw.; v. Seltmann in Beck’scher Online-Kommentar RVG, Edition 22, Stand 2012, § 14 Rn. 21). Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten unterdurchschnittlich sind (Winkler in Mayer / Kroiß, aa0). So liegt der Fall hier nicht.

Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Nebenkläger, der durch die Körperverletzungshandlungen der Verurteilten schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden und ein Auskugeln der rechten Schulter erlitt, sicherlich von zumindest durchschnittlicher, wenn nicht gar überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Nebenkläger besaß als Geschädigter ein erhebliches persönliches und auch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

Auch das Verfahren war mit einem Umfang von 167 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhandlung und drei Verhandlungstagen mit umfangreicher Beweisaufnahme – unabhängig davon, dass der Vertreter des Nebenklägers hieran nicht teilnahm – nicht geringen Umfangs, sondern entsprach jedenfalls dem durchschnittlichen Normalfall…“