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Anwalt I: Rückwirkende Bestellung des Pflichti, oder: Die Waage neigt sich zur „Zulässigkeit“

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Und heute gibt es dann einen Tag mit „Pflichti-Entscheidungen“, aber nicht nur. Das letzte Posting betrifft eine Entscheidung vom BFH, die aber auch den Rechtsanwalt betrifft, daher der Oberbegriff „Anwalt“.

Ich beginne mit den Entscheidungen, die mir in der letzten Zeit zur rückwirkenden Bestellung zugegangen sind. Das sind alles „positive“ Entscheidungen, also solche, die die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen haben. M.E. dreht sich das Blatt und wir haben zunehmend Gerichte, die dieser Auffassung sind. Hier kommen dann:

    1. Liegt es allein an von dem Beschuldigten nicht zu beeinflussenden Abläufen, ob die Entscheidung über seinen Antrag – hier: Bestellung eines Pflichtverteidigers – vor dem Abschluss des Verfahrens ergeht, ist ihm faktisch die Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, mit der Folge, dass er auch noch nach Abschluss des Verfahrens Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, einlegen kann.
    2. Mit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36 ff.) und aufgrund der dieser Gesetzesänderung zugrundeliegenden RL 2016/1919/EU ist die Annahme eines Verbotes der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht mehr begründbar.
    3. An der bisher vertretenen anderen Auffassung hält die Kammer nicht mehr fest.
    1. Liegt es allein an von dem Beschuldigten nicht zu beeinflussenden Abläufen, ob die Entscheidung über seinen Antrag – hier: Bestellung eines Pflichtverteidigers – vor dem Abschluss des Verfahrens ergeht, ist ihm faktisch die Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, mit der Folge, dass er auch noch nach Abschluss des Verfahrens Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, einlegen kann.
    2. Mit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Vertei­digung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36 ff.) und aufgrund der dieser Gesetzesände­rung zugrundeliegenden RL 2016/1919/EU ist die Annahme eines Verbotes der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht mehr begründbar.
    3. Hat der der Betroffene (s)einen Antrag rechtzeitig gestellt und alle formalen Voraussetzungen für dessen Bewilligung erfüllt sind, soll es ihm und indirekt dem von ihm beauftragten Anwalt finanziell nicht zum Nachteil gereichen, dass aus von ihnen nicht zu vertretenden und einzig im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Umständen mit einer Entscheidung hierüber bis zum Abschluss der Instanz zugewartet worden ist.
    4. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.
    1. § 68a Abs. 1 Satz 1 JGG bestimmt in den Fällen der notwendigen Verteidigung lediglich den Zeitpunkt, zu welchem dem Jugendlichen oder Heranwachsenden „spätestens“ ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, nämlich bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Aus der Formulierung „spätestens“ folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 JGG dem Beschuldigten auch bereits vor dem in § 68a Abs. 1 Satz 1 JGG genannten Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann.
    2. Unter besonderen Umständen ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, etwa wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss bzw. Einstellung des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte, insbesondere die Entscheidung über den Beiordnungsantrag seitens der Justiz wesentlich verzögert bzw. das in § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO statuierte Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.
    1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens ist zulässig, wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden ist oder die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Hiergegen lässt sich insbesondere nicht einwenden, dass eine solche Beiordnung allein noch dem Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers dient.
    2. Der Anwendungsbereich des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO Vorschrift beschränkt sich auf Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO.
    1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist vorzunehmen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.
    2. Eine entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO auch auf Fälle einer ausdrücklichen Antragsstellung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht.

Pflichti I: Schwere der Tat bei mehreren Verfahren, oder: Bestellung eines Betreuers

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Heute dann mal wieder ein Pflichti-Tag. Ein paar Entscheidungen haben sich angesammelt.

Ich beginne den Reigen mit zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Ein geringfügiges Delikt rechtfertigt nicht schon dann die Bejahung des Merkmals der „Schwere der Tat“ im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, weil später voraussichtlich eine Freiheitsstrafe/ (Einheits-) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr unter Berücksichtigung des hiesigen geringfügigen Delikts zu erwarten ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einfall erforderlich, ob das andere Verfahren und die Erwartung einer späteren Gesamtstrafe/Einheitsjugendstrafe das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöht, dass die Mitwirkung des Verteidigers geboten ist.

Es macht nicht jede Bestellung eines Betreuers – auch nicht für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden – die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, sondern es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ist aber die Betreuung mit einem weiten Aufgabenkreis eingerichtet worden und besteht sogar ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Haftprüfungstermin, oder: „Verhandelt“?

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Und als zweite Entscheidung des Tages stelle ich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v.  2 KLs 1042 Js 12567/18 – vor. Gestritten worden ist um den Anfall der Nr. 4102, 4103 VV RVG. Und zwar ging es wieder mal um den Begriff des „Verhandelns“ bei der Nr. 3.

Die UdG hatte die Gebühr zunächst mit Zuschlag festgesetzt, dagegen hatte ich natürlich der Bezirksrevisor gewendet mit der Folge, dass der Zuschlag wieder abgesetzt worden ist. Das LG hat es dann aber gerichtet:

„Mit Festsetzungsentscheidung vom 10.03.2020 (BI. 760 d. A.) setzte die Urkundsbeamtin des Landgerichts Bad Kreuznach die aus der Staatskasse zu, zahlende Vergütung für Rechtsanwalt Scheffler nach seinen Anträgen vom 06.08.2019 (BI. 737 d.A.) und vom 21.01.2020 (BI. 746 d.A) auf insgesamt 3.081,33 Euro (für die erste Instanz 2.339,96 Euro und die zweite Instanz 741,37 Euro) fest.

Gegen diese Festsetzung legte die Bezirksrevisoriri für die Staatskasse am 12.03.2020 Erinnerung (BI. 762 d. A) ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren und das Ermittlungsverfahren lediglich auf 2.142,42 Euro festzusetzen sei, da die geltend gemachte Gebühr nach Nrn. 4103, 4102 Ziffer 3 VV RVG für den Termin (Haftprüfung) am 21.02.2019 nicht entstanden sei. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr sei neben der Teilnahme am Termin ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der. Untersuchungshaft. Die hierfür erforderlichen Erklärungen oder Stellungnahmen, die ein solches Verhandeln belegen, seien aber dem Protokoll vom 21.02.2019 nicht zu entnehmen. Dort sei lediglich festgehalten, dass der Verteidiger und der Beschuldigte den Haftprüfungsantrag zurückgenommen haben, was kein Verhandeln im Sinne der Gebührenziffer 4102 Ziffer 3 VV RVG darstelle.

Der Pflichtverteidiger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2020 (BI. 770 d.A), dass sich aus dem Protokoll nicht der gesamte Inhalt des Termins ergebe. Im Termin habe er Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr und zu den festen Bindungen seines Mandanten an seine Frau und die Kinder gemacht. So habe er dargelegt, dass pp1 sich dem Verfahren nicht entziehe, sondern nur zurück zu seiner Familie wolle. Nachdem Staatsanwalt pp. dann jedoch im Termin bekanntgegeben habe, dass sich die Ehefrau samt Kindern nach Tunesien abgesetzt habe und zwischenzeitlich ebenfalls per Haftbefehl gesucht werde, habe er den Haftprüfungsantrag zurückgenommen, weil er vor diesem Hintergrund eine Erfolgsaussicht für sein Anliegen, die Untersuchungshaft zu beenden, nicht mehr zu erkennen vermocht habe.

Im Wege der Abhilfe der Erinnerung setzte die Urkundsbeamtin am 08.06.2020 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksrevisrin auf 2.883,79 Euro fest. Die Abhilfeentscheidung wurde Rechtsanwalt pp. am 22.06.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 23.06.2020 legte Rechtsanwalt pp. sodann Erinnerung „gegen die Absetzung der Gebühr für den Haftprüfungstermin“ ein und versicherte den bereits mit Schreiben vom 06.05.2020 geschilderten Ablauf anwaltlich.

Der Erinnerung half die Urkundsbeamtin nicht ab.

Die Erinnerung ist statthaft. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. Diesbezügliche Beschlüsse des Urkundsbeamten sind zunächst mit der Erinnerung anfechtbar, über die — im Fall der Nichtabhilfe — das Ursprungsgericht zu befinden hat (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG). Die auf eine Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr dar und ist als solche — erneut — mit der Erinnerung anfechtbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 -111-1 Ws 700/09). Der Erinnerung von Rechtsanwalt pp. vom 23.06.2020 hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen (Vermerk vom 09.07.2020, Bl. 781R d.A.), so dass nunmehr die Strafkammer über das Rechtsmittel zu entscheiden hat……………..

………………Die Erinnerung ist zudem begründet, die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist angefallen. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Zwar mag das vorausgesetzte Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft mehr als die bloße Erklärung einer Antragsrücknahme voraussetzen (LG Osnabrück, Beschluss vom 28.06.2018 — 15 KLs 35/16 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2015 — 1 Ws 85/14 -), nach gebotener Sachaufklärung hat sich jedoch herausgestellt, dass über die nicht wortgetreue Dokumentation im Protokoll hinaus, der Antragsrücknahme eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen war. Diese Vorgänge, die der Erinnerungsführer bereits in seinem Schreiben vom 06.05.2020 ausgeführt und sodann mit Erinnerungsschreiben vom 23.06.2020 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, hat auch Staatsanwalt pp. nach telefonischer Rückfrage der Unterzeichnerin bestätigt. Mit diesen Erklärungen oder Stellungnahmen des Erinnerungsführers, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, hat eine Verhandlung im Sinne der Gebührenziffer Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG stattgefunden.“

Warum braucht man dafür ein LG?

Ablehnung II: Ablehnung der Aussetzung/Unterbrechung, oder: Nichtabwarten mit der Eröffnungsentscheidung

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, einmal ein AG und einmal ein LG, oder auch: Einma positiv, einmal negativ.

Zunächst „negativ“, also Zurückweisung des Antrags , nämlich der LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 07.04.2020 – 2 KLs 1042 Js 890/19. Der Angeklagte hatte sein Ablehnungsgesuch gegen die Strafkammer damit begründet, dass diese einen von ihm gestellten Aussetzungs-/Unterbrechungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Das LG sieht das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH anders:

„Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf die Zurückweisung seines Aussetzungsantrages und seines hilfsweise gestellten Unterbrechungsantrages durch Beschluss der Kammer.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Bescheidung der Anträge zu Recht erfolgte.

Denn selbst wenn ein Richter eine gegebenenfalls unzutreffende Rechtsmeinung äußert, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Annahme der Befangenheit. Gleiches gilt für etwaige Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen; auch diese stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: 4 StR 275/09). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sachliche und rechtliche Fehler für sich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn dessen Entscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der beanstandete Beschluss wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls begründet, die maßgeblichen Erwägungen der Kammer wurden dargelegt. Für eine grob falsche Rechtsanwendung ist nichts ersichtlich.“

Die zweite – positive – Entscheidung vom AG Offenbach. Da hatte im AG Offenbach, Beschl. v. 17.03.2020 – 250 Ds – 1300 Js 85929/19 – der Ablehnungsantrag des Kollegen Hein Erfolg. Den hatte er damit begründet, dass der abgelehnte Richter „vorschnell“ entschieden habe.:

„Der Befangenheitsantrag ist darüber hinaus auch begründet.

Dabei kommt es auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten an. Der Umstand, dass die Eröffnung und Terminierung des Hauptverfahrens erfolgte, bevor der Angeklagte Gelegenheit zur (abschließenden) Stellungnahme hatte, rechtfertigt (allein schon) Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts. „

Erfasst die VG auch Dienstaufsichtsbeschwerden?, oder/und: Glaubhaftmachung der AVP-Zahlung

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Heute am Gebührenfreitag – ich will dan mal hier alles normal weiterlaufen lassen, es wird also keinen LiveBlog „Corona“ geben – stelle ich zunächst den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.02.2020 – 2 Qs 18/20 – vor. Er behandelt zwei Themen, und zwar einmal den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr und dann die Frage der Glaubhaftmachung von Auslagen.

Beim Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr geht es konkret darum, ob die Tätigkeit in Zusammenhang mit Dienstaufsichtsbeschwerden von der Verfahrensgebühr erfasst wird. Das LG sagt: Grundsätzlich ja, hier aber nicht:

„Die Begründung der Ausgangsentscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die auf die zutreffenden Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 18.11.2019 und 10.12.2019 gestützte Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Das Amtsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend als unterdurchschnittlich und die Bestimmung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren durch den Antragsteller auch unter Berücksichtigung eines Toleranzspielraums von 20 % als unbillig anzusehen sind.

Ergänzend bemerkt die Kammer: Die von Rechtsanwalt pp. gefertigte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26.06.2019 rechtfertigt die angesetzte Verfahrensgebühr Nr. 5109 RVG in Höhe von 190 € nicht. Zwar gehören zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere auch Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden und mit dem Rechtszug bzw. Verfahren zusammenhängen (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 18-21; vgl. auch § 19 RVG). Ein derartiger Zusammenhang besteht, wenn die Tätigkeiten im Verfahren selbst vorgenommen werden, wie dies etwa bei einem Ablehnungsantrag oder auch einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine im Verfahren selbst tätige Person der Fall ist. Vorliegend war Gegenstand des Bußgeldverfahrens der Vorwurf gegen die Erziehungsberechtigte, an im einzelnen genannten Tagen nicht für einen ordnungsgemäßen Schulbesuch ihrer Tochter Sorge getragen zu haben. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hingegen richtete sich gegen die im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Klassenlehrerin mit dem Vorwurf, diese habe die Tochter der Betroffenen vor der Klassengemeinschaft in unangemessener Weise auf vorgeblich infolge des vorliegenden Verfahrens zu leistende Sozialstunden hingewiesen. Zwar mag die Dienstaufsichtsbeschwerde wie von Rechtsanwalt pp. vorgetragen aus prozesstaktischen Gründen erhoben worden sein, dies begründet jedoch noch nicht die erforderliche Zugehörigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu vorliegendem Verfahren.“

Und zum Nachweis der Zahlung von 12 EUR für die Aktenversendungspasuchale führt man aus:

„…..Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO die entstandenen Beträge glaubhaft zu machen und gem. § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechende Belege beizufügen sind. Dass die anwaltliche Versicherung mit der geforderten Glaubhaftmachung nicht gleichzusetzen ist, ergibt sich aus § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach die anwaltliche Versicherung lediglich bei der Geltendmachung von Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der Nr. 7001 und 7002 VV-RVG – um solche handelt es sich vorliegend nicht – als ausreichend erachtet wird.“

Nun ja, dazu sage ich dann mal lieber nichts…..