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Sozialgeheimnis oder Strafverfolgungsinteresse – was hat Vorrang?

Eine nicht alltägliche Konstellation behandelt LG Aurich, Beschl. v. 15.04.2011 – 12 Qs 43/11. Es geht um ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, zu dem es wie folgt gekommen ist. Eine (bislang) unbekannte Person hatte gegenüber dem beschwerdeführenden Jugendamt einer Stadt E. telefonisch Mutmaßungen bezüglich einer Kindeswohlgefährdung angestellt. Aufgrund dessen ist das Jugendamt tätig geworden und hat die Lebensgefährtin des Anzeigeerstatters und zugleich Kindesmutter diesbezüglich zu einem Gespräch geladen. Im Zusammenhang mit diesem Gespräch soll – so die Bekundung des Anzeigeerstatters gegenüber der Polizei – ihm von Seiten eines Mitarbeiters des Jugendamtes mitgeteilt worden sein, dass er die Tochter seiner Lebensgefährtin sexuell missbraucht habe. Es wurde ferner eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, in der allerdings keine Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch festgestellt wurden.

Angesichts dessen hat die StA ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung und der Verleumdung eingeleitet und beim Amtsgericht – Ermittlungsrichter – einen Antrag gestellt, das Jugendamt dazu zu verpflichten, die Personalien des unbekannten Informanten mitzuteilen. Gegen eine entsprechende, auf § 73 Abs. 2, 3 SGB X i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützte Anordnung hat sich dann das Jugendamt gewendet. Das LG Aurich hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Gründe sind m.E. Recht interessant zu lesen:Das LG verweist darauf, dass bei solchen Sachverhalten ein Auskunftsverlangen nicht lediglich auf § 73 SGB X gestützt werden darf, sondern dass dieses zugleich den Anforderungen des § 65 SGB VIII genügen muss. Denn die Mitteilung der unbekannten Person über den angeblichen Kindesmissbrauch unterliegen dem besonderen Vertrauensschutz und stellen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Sozialdaten dar, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Diese dürfen u.a von diesem nur unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder  3 StGB genannten Personen dazu befugt wäre, weitergegeben werden (§ 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Nach Auffassung des LG soll sich diese Befugnis wiederum aus den dem rechtfertigenden Notstand angelehnten Grundsätzen über die Güterabwägung widerstreitender Interessen und Pflichten ergeben. Ob ein solcher Rechtfertigungsgrund bzw. eine derartige Abwägung neben § 34 StGB greift, ist zwar umstritten (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 203 Rn. 45 m.w.N.). Auch lässt sich über das Abwägungsergebnis trefflich streiten. Doch im Ergebnis stellt diese Entscheidung die beiden folgenden, für die Praxis bedeutsamen Grundsätze auf. Sie verdeutlicht nämlich, dass

  1. ein Auskunftsverlangen u.U. nicht nur auf § 73 SGB X zu stützen ist, sondern zugleich auch den Anforderungen des § 65 SGB VIII genügen muss und
  2. die Entscheidung über ein solches Auskunftsverlangen nicht pauschal, sondern erst nach eingehender Güterabwägung (oder Berücksichtigung sonstiger Rechtfertigungsgründe) im Einzelfall zu ergehen hat.

Entscheidung demnächst im StRR.

Unterhaltspflichtverletzung – keine Ausforschungsanordnung für Sozialdaten

In Verfahren wegen einer Unterhaltspflichtverletzung werden Anträge der StA, die gem. § 73 SGB X darauf gerichtet sind, dass die AOK und Agentur für Arbeit/ARGE Auskünfte über Sozialdaten des Beschuldigten zu erteilen hat, von den AG häufig nur durchgewunken.

Das LG Aurich, Beschl. v. 18.03.2011 – 12 Qs 17/11 nimmt dazu jetzt Stellung und betont, dass in dem Bereich wegen der Eingriffsqualität der Anordnung anders als sonst keine bindende Einschätzungsprärogative der Staatsanwaltschaft besteht.  Vielmehr habe der Ermittlungsrichter das Vorliegen eines Anfangsverdacht eigenständig zu prüfen. Hierfür sei das Vorliegen konkreter Tatsachen erforderlich, die es als möglich erscheinen liessen, dass ein verfolgbare Straftat vorliege, bloße Vermutungen genügen hierfür nicht (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. 2010, Rn. 191). Der Amtsrichter muss sich auch mit der ungeschriebenen Voraussetzung der strafbaren Unterhaltspflichtverletzung, d.h. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, im Rahmen des § 170 StGB auseinandersetzen und diese aufgrund der bereits vorliegenden Umstände begründen. Eine Ausforschungsanordnung gibt es also nicht.

Erstreckung – Gebührenrecht am Hochreck, aber…

vom LG Aurich, Beschl. v. 04.01.2011 – 12 Qs 213/10 schön aufgedröselt und dargestellt. Das LG befindet sich mit seiner Entscheidung im Schoße der h.M. Denn: werden Verfahren verbunden, kommt es auf eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht an, nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt ist. Dann gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Voller Verteidiger oder „Durchwinkverteidiger“ – die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr

Das LG Aurich hat sich vor einiger Zeit in seinem Beschl. v.  12.08.2009, 12 Qs 90/09 mit der Frage auseinander gesetzt, ob der nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt voller Verteidiger oder nur „Durchwinkverteidiger (den Begriff habe ich vom Kollegen Rosenthal aus StraFo 2010, 430) ist. Geht man von letzterem aus, dann wird nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet, sonst nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Und der Unterschied kann beträchtlich sein.

Die Verteidigerin hat gegen die (falsche) Entscheidung des LG Beschwerde eingelegt und nun beim OLG Oldenburg Recht bekommen. Dieses ist in seinem Beschl. v.  29.07.2010 – 1 Ws 344/10 von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ausgegangen und führt aus, dass dem nach § 408b StPO bestellten Verteidiger , auch wenn er erstmals nach Erlass des Strafbefehls tätig wird und keinen Einspruch einlegt, die vollen Gebührenansprüche eines Verteidigers und nicht nur eine Einzeltätigkeitsgebühr zusteht. Also kein Durchwinkverteidiger. Das meint übrigens das OLG Düsseldorf auch.