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Nachschlag: „Sex im Erlebnisbad“ – Urteil rechtskräftig

Piratenbucht-AquapulcoIm Juni ist in der Tagespresse, aber auch in den Blogs (vgl. hier Sex im Erlebnisbad) über das (junge) Pär­chen berichtet worden, das Weih­nach­ten 2014 in der „Er­leb­nis­grotte“ der Therme im Augs­bur­ger Vor­ort Neu­säß bei sexuellen Handlungen – so wird es vom Bademeister berichtet – erwischt worden ist. Das AG Augsburg hatte die beiden wegen Erregung öffentlichem Ärgernisses (§ 183a StGB) zu zwei Wo­chen Dau­er­ar­rest bzw. einem Frei­zeitar­rest verurteilt.

Die beiden jungen Leute haben dagegen Berufung eingelegt, die nun gestern – ging mal schnell – vor dem LG Augsburg verhandelt worden ist. Und? Natürlich 🙂 . Die Berufung ist verworfen worden (vgl. hier den Bericht aus der SZ). Dazu heißt es in der Pressenachricht:

„Vor dem Landgericht lief es nicht besser. Zu Beginn des Berufungsprozesses wirkten die Angeklagten, die immer noch ein Paar sind, optimistisch. Interessiert und ruhig folgten sie den Ausführungen des Gerichts. Diesmal äußerten sie sich nicht selbst zu den Vorwürfen, sondern ließen ihre Anwälte sprechen. Die blieben dabei: Es sei zu sexuellen Handlungen, nicht aber zum Geschlechtsverkehr gekommen.

Überzeugender waren aber wohl die Aussagen zweier Bademeister, die als Zeugen auftraten, und Aufnahmen einer Überwachungskamera. „Auf dem Video ist eindeutig zu sehen, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben“, erklärte der Richter. „So was geht gar nicht“, sagte einer der Bademeister, „es sind auch Kinder im Bad.“ Ein Badegast habe sich über die „Schweinerei“ beschwert.“

Na, dazu kann man eine Menge sagen. Und ob nun der Arrest das jeweils richtige Mittel war, wird man sicherlich auch diskutieren können (vgl. dazu hier: Juristen halten zweiwöchigen Arrest für überzogen). Was mich verfahrensmäßig interessiert: „Aufnahmen einer Überwachungskamera„? Ach ja? Und: Sind/Waren die Aufnahmen dieser Kamera – über oder unter Wasser? – denn eigentlich so ohne weiteres verwertbar? Mich würde interessieren, wie das LG damit umgegangen ist.

Ach so: Eine Entscheidung des OLG München werden wir in der Sache wohl nicht bekommen. § 55 JGG lässt grüßen.

Das vertrauliche Gespräch mit dem Verteidiger ist unantastbar

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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§ 160a StPO schützt u.a. das Verhältnis Verteidiger/Mandant, und zwar wie das LG Augsburg im LG Augsburg, Beschl. v.02.04.2014 – 8 Ks 401 Js 139206/13 darlegt in einem sehr weiten Umfang. Im Verfahren waren der Strafkammer sog. News zugeleitet worden, die ursprünglich als polizeiinterne Lagemeldungen gedacht waren, dann jedoch der Strafkammer von der Staatsanwaltschaft zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegt wurden. Die StA ging davon aus, dass sich aus den „Unterlagen schließen lasse, dass der Angeklagte im Rahmen der gegen ihn geführten Verhandlung in einen sogenannten „Gerichtsmodus“ verfallen könne, um seinen Gesundheitszustand deutlich schlechter darzustellen, als dieser in (vermeintlich) unbeobachteten Momenten oder bei alltäglichen Gesprächen und Tätigkeiten wahrzunehmen sei.“ Die „Erkenntnisse“ stammten aus der Beobachtung des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Hauptverhandlungen bzw. dem Mithören von Gesprächen zwischen Verteidigung und Gericht bzw. Angeklagtem an Verhandlungstagen.

 Das LG hat dem Antrag des Verteidigers auf Löschung und Nichtverwertung bestimmter Passagen aus diesen News entsprochen:

„Der vom Gesetzgeber in §§ 53, 148, 160a so 53, 148, 160a StPO bezweckte umfassende Schutz der anwaltlichen Berufsgeheimnisträger rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, nicht nur solche Erkenntnisse dem Anwendungsbereich des § 160a StPO unterfallen zu lassen, die aus Maßnahmen herrühren, die von vornherein als Ermittlungsmaßnahmen gedacht waren, sondern auch solche, die diese Zweckbestimmung erst nach Anfall der Erkenntnisse erlangt haben.

Zumindest wäre in letzterem Fall § 160a StPO entsprechend anzuwenden.

Damit handelt es sich bei den der Kammer zugeleiteten Erkenntnissen um solche, die im Rahmen der Beobachtung des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Hauptverhandlungen bzw. dem Mithören von Gesprächen zwischen Verteidigung und Gericht bzw. Angeklagtem an Verhandlungstagen angefallen sind und die durch Zuleitung an das mit der Sache befasste Gericht nachträglich den Charakter von Ermittlungshandlungen im Sinne von § § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO angenommen haben.

Bei den von der Verteidigung beanstandeten Passagen handelt es sich auch unzweifelhaft um die Wiedergabe von Gesprächsinhalten, über die der Antragsteller gemäß § 53 Abs.1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfte.

Keine Rolle spielt dabei, ob die zur Akte gelangten Erkenntnisse der USK Beamten für die Frage der Verhandlungsfähigkeit überhaupt relevant sind oder nicht, weil §§ 53, 160a StPO keine vorgeschaltete inhaltliche Überprüfung einschlägiger Erkenntnisse vorsehen.

Damit unterliegen die von der Verteidigung beanstandeten Erkenntnisse gemäß 160 a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 StPO bzw. nach entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einem umfassenden Verwertungsverbot.

Gleichzeitig waren nach § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO i. V. m. Absatz 1 Satz 3 der genannten Vorschrift die diesbezüglichen Aufzeichnungen in der Akte unkenntlich zu machen.

Hinsichtlich der unter Ziffer 1. a. des Tenors angeführten Passage ergibt sich die antragsgemäße Entscheidung zudem aus § 148 Abs. 1 StPO. Danach besteht in Ausprägung des Grundsatzes fairer Verteidigung ein uneingeschränktes Recht auf unüberwachten Besuch. Für Gespräche zwischen Mandant und Verteidiger sind zudem Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen Gespräche mit gewöhnlicher Lautstärke geführt werden können, ohne dass unter normalen Bedingungen ein Mithören möglich ist (OLG Hamm, StV 1985, 241 ff).

Das Gespräch, aus dem die beanstandete Passage stammt, unterfällt diesem Schutz.

Ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Verteidiger und einem Beschuldigten, wie es die Regelung in § 148 StPO gewährleisten will, ist nur dann möglich, wenn beide Seiten davon ausgehen können, dass Äußerungen zwischen Mandant und Anwalt in jedem Fall auch vertraulich bleiben.

Dabei kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob das Gespräch wegen der nicht ganz geschlossenen Tür zufällig mitgehört werden konnte. Denn die Verteidiger befanden sich in einem dem Schutzbereich des § 148 StPO unterfallenden Raum – und nicht etwa im Gerichtssaal oder im Zellenflur – und durften daher davon ausgehen, dass Gespräche mit ihrem Mandanten vertraulichen Charakter hatten oder diesen wenigstens bei zufälligem Mithören behalten, sei nun die Türe versehentlich einen Spalt offen gewesen oder nicht.

Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Köpfchen – dreimal LGs zur Pflichtverteidigung

Heute habe ich drei Entscheidungen von Kollegen übersandt bekommen, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen beschäftigen, zwei „schöne/gute“ und eine weniger schöne.

1. Das LG Rostock hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 18 Qs 41/10 einen Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn es in der Hauptverhandlung um die Fragen der Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe geht. Nichts Neues, aber immerhin deshalb berichtenswert, damit auch die Kollegen im hohen Norden mal was zum argumentieren haben.

2., Aber auch die im Süden sollen nicht darben. Das LG Augsburg hat mit Beschl. v. 04.06.2010 – 6 Qs 252/10 – in den Fällen des sog. Führerscheintourismus – einen Pflichtverteidiger beigeordnet.

Das waren die fürs Töpfchen.

In Kröpfchen gehört m.E. die Nr.

3. Das LG Saarbrücken hat in seinem Beschl. v. 16.06.-2010 – 3 Qs 28/10 – genau anders herum entschieden als das LG Itzehoe (vgl. hier). Es geht davon aus, dass § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich nur auf das Verfahren bezieht, in dem gegen einen Beschuldigten Haft vollstreckt wird; er soll nicht auch für andere Verfahren gelten, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten U-Haft vollstreckt wird. M.E. hat das LG Itzehoe Recht. Sinn und Zweck sprechen für seine Auslegung der neuen Vorschrift. Der Kollege Siebers würde die Entscheidung des LG Saarbrücken wahrscheinlich auch unter dem Theme: Igel in der Tasche, einordnen.