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Nachschlag: „Sex im Erlebnisbad“ – Urteil rechtskräftig

Piratenbucht-AquapulcoIm Juni ist in der Tagespresse, aber auch in den Blogs (vgl. hier Sex im Erlebnisbad) über das (junge) Pär­chen berichtet worden, das Weih­nach­ten 2014 in der „Er­leb­nis­grotte“ der Therme im Augs­bur­ger Vor­ort Neu­säß bei sexuellen Handlungen – so wird es vom Bademeister berichtet – erwischt worden ist. Das AG Augsburg hatte die beiden wegen Erregung öffentlichem Ärgernisses (§ 183a StGB) zu zwei Wo­chen Dau­er­ar­rest bzw. einem Frei­zeitar­rest verurteilt.

Die beiden jungen Leute haben dagegen Berufung eingelegt, die nun gestern – ging mal schnell – vor dem LG Augsburg verhandelt worden ist. Und? Natürlich 🙂 . Die Berufung ist verworfen worden (vgl. hier den Bericht aus der SZ). Dazu heißt es in der Pressenachricht:

„Vor dem Landgericht lief es nicht besser. Zu Beginn des Berufungsprozesses wirkten die Angeklagten, die immer noch ein Paar sind, optimistisch. Interessiert und ruhig folgten sie den Ausführungen des Gerichts. Diesmal äußerten sie sich nicht selbst zu den Vorwürfen, sondern ließen ihre Anwälte sprechen. Die blieben dabei: Es sei zu sexuellen Handlungen, nicht aber zum Geschlechtsverkehr gekommen.

Überzeugender waren aber wohl die Aussagen zweier Bademeister, die als Zeugen auftraten, und Aufnahmen einer Überwachungskamera. „Auf dem Video ist eindeutig zu sehen, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben“, erklärte der Richter. „So was geht gar nicht“, sagte einer der Bademeister, „es sind auch Kinder im Bad.“ Ein Badegast habe sich über die „Schweinerei“ beschwert.“

Na, dazu kann man eine Menge sagen. Und ob nun der Arrest das jeweils richtige Mittel war, wird man sicherlich auch diskutieren können (vgl. dazu hier: Juristen halten zweiwöchigen Arrest für überzogen). Was mich verfahrensmäßig interessiert: „Aufnahmen einer Überwachungskamera„? Ach ja? Und: Sind/Waren die Aufnahmen dieser Kamera – über oder unter Wasser? – denn eigentlich so ohne weiteres verwertbar? Mich würde interessieren, wie das LG damit umgegangen ist.

Ach so: Eine Entscheidung des OLG München werden wir in der Sache wohl nicht bekommen. § 55 JGG lässt grüßen.

Die verrücktesten Gesetze der Welt – es gibt auch welche zur Weihnachtszeit :-)

Man muss ja nur suchen, dann findet man auch. In einem Büchlein von Dr. Roman Leuthner – Nackt duschen verboten – und im Internet gibt es dann auch Hinweise auf Gesetze, dass sich mit Weihnachten befasst, mehr habe ich leider nicht gefunden:

Zunächst: Im Jahre 1659 wurde in Massachusetts Weihnachten als ungesetzlich erklärt.  1647 wurde in England Weihnachten gesetzlich abgeschafft. Na, da würde sich die heimische Wirtschaft aber freuen.

In einigen Länder, wie z.B. der Schweiz, herrscht an Weihnachten ein Tanzverbot. Also Vorsicht? Nein, natürlich nur öffentlich, privat darf man also um den Tannenbaum tanzen. Das Tanzverbot gibt es bei uns übrigens auch in den Bundesländern, wie z.B. Bayern, in denen der 24.12. ein sog. stiller Feiertag ist (aber erst ab 14.00 Uhr, bis dahin kann man also noch eine kesse Sohle aufs Parkett legen).

Und: In Minnesota ist es Frauen verboten, öffentlich verkleidet als Weihnachtsmann aufzutreten. Bei Zuwiderhandlung drohen 30 Tage Gefängnis. Wenn das Alice Schwarzer wüsste :-). Scheint es aber zu geben 🙂

Bei der Suche nach den „Weihnachtsgesetzen“ bin ich dann auf eine Vorschrift aus Florida gestoßen, nach der es Männern grundsätzlich verboten ist, sich mit einer sichtbaren Erektion in der Öffentlichkeit blicken zu lassen. Ok, das gibt es bei uns in § 183a StGB auch. Was mich nur stutzig machte, ist das „grundsätzlich“. Wann ist es denn in Florida erlaubt, fragt man sich? 🙂 🙂