Ja, man ist auf den ersten Blick erstaunt, aber das geht. Denn nach § 473 Abs. 1 StPO hat die Kosten eines unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmittels derjenige zu tragen, der es eingelegt hat. Und hat der Verteidiger im eigenen Namen ohne Vollmacht des Angeklagten das Rechtsmittel eingelegt, dann treffen ihn die Kosten. So der BGH, Beschl. v. 22.06.2011 -2 StR 97/11 mit einem zumindest merkwürdigen Sachverhalt:
„Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W. und die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die Revision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 297 Rn. 5; Paul im KK StPO, 6. Aufl. § 297 Rn. 3 mwN).
Rechtsanwalt D. fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2008 hat ihn jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten ausgeschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (2 ARs 206/08) verworfen. Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort.„
Wenn man das liest, fragt man sich schon, was hinter der Revisionseinlegung für Überlegungen stecken.