Schlagwortarchiv: Körperverletzung

Ernst August Prinz von Hannover – Verurteilung wegen Körperverletzung rechtskräftig

Das OLG Celle meldet:

„OLG Celle: Revision von Ernst August Prinz von Hannover verworfen

Mit Beschluss hat das OLG Celle die Revision von Ernst August Prinz von Hannover gegen das Urteil des LG Hildesheim vom09.03.2010 einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen. Das landgerichtliche Urteil lässt nach Überprüfung durch den Strafsenat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Prinzen erkennen.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten besteht danach kein Verfahrenshindernis wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags. Unerheblich ist, dass die Strafanzeige des Nebenklägers vom 31.01.2000 die von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeigen, auf die das LG die Verurteilung gegründet hat, ausspart. Entscheidend ist nach den Ausführungen des Senats, dass das abgeurteilte Geschehen als einheitlicher geschichtlicher Vorgang dem angezeigten Sachverhalt entspricht, auch wenn die Darstellung des Nebenklägers in wesentlichen Details von der des Angeklagten abweicht. Das LG hat die Darstellung des Nebenklägers in seiner Beweiswürdigung nicht ausschließen können, aber auch nicht als bewiesen angesehen. Daher ist das LG bei seiner Verurteilung nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ von dem von ihm im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalt ausgegangen.

Der Senat stellt weiter klar, dass das von dem Angeklagten behauptete Verfahrenshindernis wegen fehlenden Strafantrags auch deswegen ausscheidet, weil die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich bejaht hat. Die weiteren Rügen des Angeklagten hat der Senat entweder als verspätet oder unbegründet erachtet. Insbesondere habe das LG bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer berücksichtigt.

Das Urteil ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr möglich.

Beschluss des OLG Celle vom 28.04.2011

AZ: 31 Ss 7/11″

Die Reißzwecke unter der Ferse

Da werden der Geschädigten vom Angeklagten Reißzwecken unter die Fersen geklebt und sie wird gezwungen zu stehen. Man denket sofort an eine Körperverletzung „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“. Der BGH sagt in seinem Beschl. v. 19.10.2010 – 4 StR 264/10: Nein, nur Körperverletzung. Denn:

„Im Fall II. 12 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Körperverletzung „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 -4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.). Das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin nur der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht.“

Sehr fein ziseliert. Da sieht man, worauf ein Verteidiger alles achten muss.

Gewogen und zu leicht befunden…

so könnte man über den Beschl. des BGH v. 11.11.2010 in 4 StR 489/10 schreiben, mit dem ein Urteil des LG Saarbrücken, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung in 5 Fällen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. Warum? Das erschließt sich m.E, wenn man den BGH-Beschluss liest. Dort heißt es:

„Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung in fünf Fällen ge-rade noch durch die Feststellungen getragen wird, hält der Strafausspruch in diesen Fällen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu den Körperverletzungen lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Jahr 2007 am ganzen Körper schlug (Fall 1 der Anklage), dass er sie am 5. oder 6. August 2008 beschimpfte und schlug (Fall 7 der Anklage), dass er sie am 2. oder 3. September 2008 erneut beschimpfte und ihr Schläge mit der Hand versetzte (Fall 11 der Anklage), und dass er sie ebenso am Abend des 30. November 2008 (Fall 14 der Anklage) und am Morgen des 3. Dezember 2008 (Fall 15 der Anklage) schlug. Für jeden dieser Fälle hat das Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Folgen der Taten für die Nebenklägerin nicht gravierend waren und weiter ausgeführt: „Innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungs-weisen des Tatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB … sind die Taten des Angeklagten durchweg am unteren Rand der denkbaren Tatschwere angesiedelt. Die einzelnen Körperverletzungshandlungen waren jeweils als gleichwertig einzustufen.“ (UA S. 9).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Aus den Fest-stellungen ergibt sich nicht, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen hat, ob die Nebenklägerin durch die Schläge über die körperliche Misshandlung hinaus an der Gesundheit geschädigt worden ist und in welchem Ausmaß sie gegebenenfalls solche Beeinträchtigungen erlitten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Tathandlungen in allen Fällen gleich schwer wogen, zumal lediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenklägerin geschlagen hat. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und schuldangemessen sind.“

Die Trillerpfeife im Nachtzug – Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag… oder: Das muss man sich merken

Auch nett von der DB: Da schläft der Fahrgast friedlich in seinem Schlafsack auf dem Boden des Fahrradabteils eines Nachtzuges. Er wird von der kontrollierenden Zugbegleiterin aus Sicherheitsgründen geweckt. Aber wie: Mit dem Pfeifen auf der Trillerpfeife unmittelbar am Ohr. Ergebnis: Tinitus. Rechtsfolge: Das OLG Hamm geht in seinem Urt. v. 13.07.2010 – I-9 U 89/09 von einer Körperverletzung aus und gewährt ein Schmerzensgeld von 3.500 €.

Muss man sich mal merken die Entscheidung. Wer schon mal in einem Zug gesessen hat, der voll von Fußballfans ist oder dessen Ziel München zur Zeit des Oktoberfestes ist, der weiß warum.

Genitalverstümmelung soll eigenen Straftatbestand erhalten

Auf der Justizministerkonferenz am 05.11.2009 haben die Länder Hessen und Baden-Württemberg ihre gemeinsame Gesetzesinitiative für einen neuen Straftatbestand der Genitalverstümmelung vorgestellt, der als § 226a in das Strafgesetzbuch eingefügt werden soll.

Die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen sei eine schwerwiegende Misshandlung, unter deren Folgen die Opfer ihr Leben lang leiden würden. Als schwere Menschenrechtsverletzung werde die Genitalverstümmelung von der internationalen Staatengemeinschaft verurteilt. Auch in Deutschland seien tausende Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund davon bedroht, Opfer einer solchen Tat zu werden. Diese Praktiken müssten mit den Mitteln des Strafrechts entschieden bekämpft werden, erklärten der Hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn und sein Baden-Württembergischer Kollege Prof. Dr. Ulrich Goll (beide FDP) anlässlich der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister am 05.11.2009 in Berlin.

Der vorgestellte Gesetzentwurf beinhaltet außerdem die Geltung des deutschen Strafrechts auch für solche Taten, die im Ausland an Opfern begangen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mädchen aus Familien mit Migrationshintergrund seien besonders gefährdet, während eines Urlaubs im Heimatland Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Daher müsse das Strafrecht die Mädchen, die in Deutschland leben, auch über die Landesgrenzen hinaus schützen. Der Gesetzentwurf sieht zudem für den neuen Straftatbestand das Ruhen der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Opfers vor. Die Taten werden in vielen Fällen auf Veranlassung der Eltern an jungen Mädchen begangen, die davor zurückscheuen, die Taten anzuzeigen, solange sie minderjährig sind und bei ihrer Familie leben. Durch das Ruhen der Verjährung wird in solchen Fällen verhindert, dass die Taten verjährt sind, bevor sie von den inzwischen erwachsenen Opfern angezeigt werden.

Nach dem Entwurf der Gesetzesinitiative Baden-Württembergs und Hessens hat § 226a Strafgesetzbuch den folgenden Wortlaut:

§ 226a Genitalverstümmelung

(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Quelle: Hessen, Justizministerium, Pressemitteilung vom 05.11.2009