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Grenzwert von 3,5 ng/ml für Drogenfahrt beschlossen, oder: Änderungen im StVG kommen

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Und heute dann ein Bericht aus Berlin 🙂 .

Zunächst auch hier die Mitteilung über die Änderungen im StVG, die durch das KCanG erforderlich geworden sind. U.a. also Einführung eines gesetzlichen Grenzwertes bei der Drogenfahrt.

Da hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag – 06.06.2024 – Nägel mit Köpfen gemacht und die Änderungen und weitere beschlossen.

Ich mache es mir dann mal einfach und stelle hier dann den Text ein, den man auch auf der HP des Bundestages nachlesen kann, und zwar:

„Bundestag beschließt Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr

Nur wenige Wochen nach der Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes hat der Bundestag die Regelung nachjustiert. Dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (20/11366) stimmten am Donnerstag, 6. Juni 2024, die Koalitionsfraktionen zu. Die Unionsfraktion, die AfD und die Gruppe Die Linke lehnten ihn ab. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (20/11662) vor. Ein Entschließungsantrag der Gruppe Die Linke (20/11665) zum Gesetzentwurf wurde abgelehnt, ihm stimmten nur die Antragsteller zu.

Angenommen wurde der Koalitionsentwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (20/11370), mit dem ein Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr festgeschrieben wird. Dem Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen zu, die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion lehnten ihn bei Enthaltung der Gruppe Die Linke ab.

Abgelehnt wurde ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Für die Vision Zero und gegen die Erhöhung des Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr“ (20/11143). Die Koalitionsfraktionen lehnten ihn ab, die Unionsfraktion und die AfD stimmten ihm zu, die Gruppe Die Linke enthielt sich. Zu beiden Vorlagen hatte der Verkehrsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/11666) abgegeben.

Hintergrund der Nachjustierung ist die Protokollerklärung, die die Bundesregierung im Rahmen der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben hat. Die Veränderungen sollen den Bedenken und Wünschen der Länder Rechnung tragen, heißt es. So soll die im Konsumcannabisgesetz vorgesehene Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert werden.

Außerdem erhalten die Länder Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen vorgesehen.

Der Gesundheitsausschuss hatte den Gesetzentwurf am 5. Juni gegen das Votum der Opposition in geänderter Fassung angenommen. Der Entwurf wurde einem Punkt geändert. Das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen wurde gestrichen. Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Das soll den Organisationsaufwand geringer halten.

Der Gesundheitsausschuss hat den Entwurf zu Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz in den Beratungen noch an einem Punkt geändert. Das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen wurde gestrichen.
Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Das soll den Organisationsaufwand geringer halten.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird ein THC-Grenzwert im Straßenverkehr sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt.

Der Grenzwert liegt der Neuregelung zufolge künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Die Unionsfraktion spricht sich in ihrem abgelehnten Antrag gegen die Erhöhung des Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr aus. Die Abgeordneten verweisen auf das „erhebliche Gefahrenpotenzial“, das vom Cannabiskonsum für die aktive Teilnahme im Straßenverkehr ausgehe. Die Anhebung des Cannabis-Grenzwertes von 1,0 Nanogramm pro Milliliter auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum stelle das individuelle Mobilitätsbedürfnis der Cannabiskonsumenten über den Allgemeinschutz der Verkehrsteilnehmer, wird kritisiert.
Im Sinne der „Vision Zero“ müsse daher auf die Anhebung des Grenzwerts für Cannabis verzichtet werden. Die Bundesregierung sollte aufgefordert werden, „ein generelles Fahrverbot für Cannabiskonsumenten auszusprechen, wie es mit dem THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter in der Rechtsprechung bereits besteht“.

Beschlossen worden ist außerdem, dass Mischkonsum – also Cannabis und Alkohol – unzulässig ist. Zudem gilt für Fahranfänger (§ 24v StVG) ein absolutes Cannabisverbot.

Ich komme auf die sich ergebenden Fragen zurück.

StPO I: Encrochat-/ANOM-/SkyECC-Daten und KCanG, oder: OLG Stuttgart/LG Saarbrücken ggf. unverwertbar

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Heute gibt es hier dann einen StPO-Tag, und zwar mit einer Entscheidung zu EncroChat bzw. zur Frage der Verwertbarkeit von Encrochat-/ANOM-/SkyECC-Chats-Daten nach Inkrafttreten des KCanG, sowie einem zur Durchsuchung und dann als letztes etwas zum letzten Wort..

Ich beginne mit den Encrochat-/ANOM-/SkyECC-Chats-Daten Dazu stelle ich zwei Entscheidungen vor, allerdings nur jeweils kurz mit den entscheidenden Passagen der Entscheidungen, denn die allgemeinen Fragen der Vewertung dieser Daten waren ja schon oft genug Gegenstand der Berichterstattung.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um den OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.04.2024 – H 4 Ws 123/24. Ergangen ist die Entscheidung in einem Haftprüfungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens sind Vorwürfe des Verstoßes gegen das BtMG. Das OLG hat wegen eines Teils der Vorwürfe den dringen Tatverdacht auf der Grundlage von ANOM-Daten bejaht, wegen eines anderen Teils führt es aus:

„Es kann deshalb dahinstehen und bleibt dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten, ob ein dringender Tatverdacht auch bezüglich der im Haftbefehl unter Ziff. I.1, 3 und 5 bezeichneten Tatvorwürfe gegeben ist. Für die Prüfung der Verwertbarkeit der aufgrund des ANOM-Chatverkehrs gewonnenen Daten ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen; es kommt mithin insoweit nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage im (hypothetischen) Anordnungszeitpunkt, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt an (BGH a.a.O., Rn. 70). Nach vorläufiger Wertung liegt eine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO in der seit dem 1. April 2024 gültigen Fassung, der nur Straftaten gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG) erfasst, nicht vor. Eine Verwendung der zulässig erlangten Beweise als Zufallserkenntnisse zum Nachweis von mit Katalogtaten in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtaten ist nur zulässig, wenn zwischen diesen Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bzw. Tatidentität im Sinne des § 264 StPO gegeben ist (BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, juris Rn. 27 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 30. August 1978 – 3 StR 255/78, NJW 1979, 990; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1981 – 5 StR 540/81, NStZ 1982, 125; BGH, Beschluss vom 18. März 1998 – 5 StR 693/97, juris Rn. 7 f.).“

Und dann der LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.06.2024 – 4 KLs 28 Js 140/23 (16/24). Ergangen ist der Beschluss in einen Verfahren wegen BtM-Handels. Die Strafkammer hat mit dem Beschluss einen Antrag der Staatsanwaltschaft, auf Verlesung von in einem Beweisantrag näher bezeichneten SkyECC-Chats abgelehnt (und den Angeklagten anschließend frei gesprochen:

„So liegt der Fall hier: Die Anklageschrift bezieht sich lediglich auf Taten des Handeltreibens mit Cannabis. Das Handeltreiben mit Cannabis ist nach der am 1. April 2024 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz — CanG) nicht mehr als Katalogtat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG einzuordnen, sondern als Handeltreiben mit Cannabis in den besonders schweren Fällen der Gewerbsmäßigkeit und der nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG. Dies stellt jedoch keine Katalogtat des § 100b Abs 2 StPO dar, da lediglich die in § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 KCanG aufgeführten Taten in die Aufzählung der Katalogtaten aufgenommen wurden (vgl. § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO; so auch KG Berlin, Beschluss v. 30.04.2024, 5 Ws 67/24).“

KCanG II: Encro-Chat-Verwertung nach KCanG erlaubt?, oder: Aufhebung einer (alten) Abstinenzweisung

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Und im Mittagsposting dann zwei Entscheidungen, und zwar einmal OLG und einmal LG.

Zunächst der Hinweis auf den OLG Hamburg, Beschl. v. 13.05.2024 – 1 Ws 32/24 – zu Verwertbarkeit einer EncroChat-Kommunikation nach Inkraftreten des KCanG. Die hatten das KG im KG, Beschl. v. 30.04.2024 – 5 Ws 67/24 – und das LG Mannheim im LG Mannheim, Urt. v. 12.4.2024 – 5 KLs 804 Js 28622/21 – ja verneint, das LG Köln hatte Sie hingegen im LG Köln, Beschl. v. 16.4.2024 – 323 Qs 32/24 – bejaht. Nun also das OLG Hamburg mit folgenden amtlichen Leitsätzen:

  1. Die Rechtmäßigkeit einer Verwertung von EncroChat-Daten vor dem 1. April 2024 wird durch die Neuregelungen des KCanG nicht berührt.
  2. Nach Ansicht des Senats sprechen gute Gründe dafür, dass – es für die Verwertbarkeit nach § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die betroffenen Beweismittel Eingang in das Strafverfahren gefunden haben und dementsprechend- eine Verwertung von EncroChat-Daten, die vor dem 1. April 2024 rechtmäßig in entsprechender Anwendung des § 100e Abs. 6 StPO Eingang in ein Strafverfahren gefunden haben, auch dann zulässig bleibt, wenn nunmehr aufgrund des seit dem 1. April 2024 in Kraft befindlichen Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) aufgrund des Fehlens einer Katalogtat die Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 StPO nicht mehr vorliegen.

Dazu meinte der Kollege Welke, der mich (auch) auf den Beschluss hingewiesen hatte, nicht zu Unrecht: Das meint es anders zu sehen als das KG und LG Mannheim. Wenn man aber genau hinschaut, stimmt das nicht. Denn: nach der Rechtsprechung des BGh zu EncroChat kommt es als Zeitpunkt der Verwertung der Daten auf die Entscheidung des Gerichts an. Deswegen kam ja auch das LG Mannheim zur Uverwertbarkeit, da es ja am 12.04.2024 und damit nach der seit 01.04.2024 bestehenden Rechtslage zu prüfen hatte. Hier im OLG-Beschluss geht es nun aber um ein Urteil, dass am 20.02.2023 durch das LG verkündet wurde. Zu dem Zeitpunkt waren die Daten, wenn man sie denn überhaupt als verwertbar ansieht, noch verwertbar. Die Gerichte werden sich über entsprechende Diskussionen freuen.

In dem Zusammenhang dann der Hinweis auf einen Beitrag von LTO zum „Bundes-Marco“, unserem allseits beliebten BMJ, und zwar „Gesetzeslücke bei illegaler Einfuhr großer Mengen Cannabis? Marco Busch­mann setzt auf die Recht­sp­re­chung“.

Und als zweite Entscheidung dann der LG Mannheim, Beschl. v. 10.05.2024 – R 18 StVK 285/22 -, den mir der Kollege Welke geschickt hat. Dessen Mandat war mit Verstößen gegen das BtMG im Zusammenhang mit Cannabis, welche nach dem KCanG auch heute noch strafbar wären, und deswegen verurteilt worden. Nach Teilverbüßung ist die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Bewährungsbeschluss hieß es u.a.: „Der Verurteilte hat sich jeglicher illegaler Drogen zu enthalten. Während der gesamten Bewährungszeit hat sich der Verurteilte nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers zum Nachweis seiner Suchtmittelfreiheit regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Quartal, Drogenscreenings zu unterziehen. …..“

Der Kollege hat dann nach dem 01.04.2024 beantragt, gemäß § 58e StGB dieaw Weisung aus dem Beschluss aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Drogenscreenings mehr abgegeben werden müssen. Dazu dann das LG Mannheim, das die Weisung aufgehoben hat und wie folgt neu gefasst hat: „Der Verurteilte hat sich jeglicher illegaler Drogen bzw. des nach KCanG verbotenen Umgangs mit Cannabis zu enthalten„:

„Dem Antrag konnte dabei im erfolgten Umfang entsprochen werden, zumal auch die Bewährungshelferin keine Hinweise sieht, die dafür sprechen könnten, die Kontrollweisung aufrechtzuerhalten. Die Weisung, sich jeglicher illegaler Drogen zu enthalten, hat auch nach Ein-führung des KCanG weiterhin Berechtigung, und zwar auch im Umgang mit Cannabis, der, soweit hier von Relevanz, nur innerhalb der Grenzen des § 2 Abs. 3 KCanG vom generell verbotenen Umgang ausgenommen ist bzw. im Rahmen des § 34 KCanG unter Strafe gestellt ist.“

KCanG I: Gleichzeitiges Bereithalten einer Waffe, oder: Klammerwirkung auch nach neuem Recht

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Es ist Montag, also Start in die neue Woche. Und da habe ich ja zum Wochenanfnag häufig Entscheidungen zu neuen Problemkreisen, das war bei Corona so, dann kamen die Klimakleber und das beA. Derzeit beschäftigen uns die Fragen, die mit dem KCanG zusammenhängen. Dazu gibt es dann heute auch wieder drei Entscheidungen.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 30.04.2024 – 6 StR 164/24. Nein, es ist keine Entscheidung des BGH, in der dieser sagt: Tut uns leid, dass wir die neue „nicht geringe Menge“ nur bei 7,5 g n/ml angesetzt haben, wir ändern das mal wieder – das AG Mannheim (vgl. AG Mannheim, Urt. v. 29.04.2024 – 2 Ls 801 Js 37886/23 und dazu: KCanG II: „Neue“ „nicht geringe Menge“ liegt bei 75 g, oder: Fortbildung des AG Mannheim für den BGH?) hat Recht. Nein, es bleibt alles beim Alten – leider. Die Entscheidung zementiert den „BGH-Grenzwert“ und nimmt dabei zu einer konkurrenzrechtlichen Frage Stellung.

Das LG hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen ein Waffenbesitzverbot in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v verurteilt. Der BGH hat unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben:

„1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

a) Mach den Feststellungen kaufte der Angeklagte im Frühjahr 2022 ein Kilogramm Amphetamingemisch und 200 Gramm Marihuana. Das Amphetamingemisch verkaufte er gewinnbringend nahezu vollständig zum Preis von 5.000 Euro. Vom Marihuana verkaufte er nur einen kleinen Teil, verbrauchte es teilweise und bewahrte die übrigen 168,1 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 14,81 Gramm THC auf, um sie später zu konsumieren oder zu verkaufen (Fall II.1 der Urteilsgründe). Im Dezember 2022 kaufte der Angeklagte ein weiteres Kilogramm Amphetamingemisch, von dem er 226,12 Gramm zum Preis von fünf Euro pro Gramm verkaufte. Am 27. Februar 2023 verwahrte er in der Küche seines Wohnhauses neben der Restmenge des im Dezember gekauften Amphetamingemischs mit einem Wirkstoffanteil von 64,69 Gramm Amphetaminbase auch das restliche im Frühjahr 2022 erworbene Marihuana. Dort lagen griffbereit auf der Sitzfläche eines Stuhls eine funktionsbereite, geladene Schreckschusspistole und in einem Schrank ein Teleskopschlagstock (Fall II.2 der Urteilsgründe).

b) Die Strafkammer hat bei ihrer konkurrenzrechtlichen Wertung nicht erkennbar bedacht, dass eine Tat anzunehmen gewesen wäre, wenn es sich bei dem zur Veräußerung bestimmten Anteil des am 27. Februar 2023 noch vorhandenen Marihuanas um eine nicht geringe Menge gehandelt hätte.

aa) Werden zwei unterschiedliche, zum Verkauf bestimmte, nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in einem Raum aufbewahrt, verbindet wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen das gleichzeitige Bereithalten einer Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an diesem Ort beide Taten zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20,BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Konkurrenzen 2; vom 9. Juli 2020 – 5 StR 208/20; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz 10. Aufl., § 30a Rn. 130a).

bb) Die Annahme nur einer Tat kommt auch bei Berücksichtigung der nach § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden neuen Vorschriften des zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in Betracht. Denn der als Verbrechen ausgestaltete Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, der hier erfüllt sein könnte, hat die Kraft, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des im Frühjahr 2022 erworbenen Amphetamins (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hinsichtlich des im Dezember 2022 gekauften Amphetamins (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Tat zu verklammern. Soweit der Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG eine nicht geringe Menge voraussetzt, wäre dieser Grenzwert von 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24) unter Berücksichtigung des festgestellten Wirkstoffgehaltes von acht Prozent bei einer Handelsmenge von 93,75 Gramm erreicht.

c) Der Senat ist gehindert, den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil ihm die dafür nötigen Feststellungen fehlen. Es ist offengeblieben, welcher Anteil des noch vorhandenen Marihuanas zum Konsum und welcher zum Verkauf bestimmt war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113).“

KCanG I: 6. Ss zur „neuen“ „nicht geringen Menge, oder: Auch du mein Sohn Brutus..

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Ich starte in die neue Woche mit Entscheidungen zum KCanG, leider nicht unbedingt Erfreuliches. Ich stelle hier zunächst den BGH, Beschl. v. 29.04.2024 – 6 StR 132/24 – vor. Der äußert sich noch einmal zur „neuen“ nicht geringen Menge.

„aa) Nach den Feststellungen verwahrte und verpackte der Angeklagte zum gewinnbringenden Verkauf 43,55 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 11,8 Gramm THC in seinem Zimmer, in dem sich griffbereit an der Rückseite des Kühlschranks eine geladene und funktionstüchtige Schreckschusspistole befand, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt. Die Strafkammer hat dieses Verhalten – im Urteilszeitpunkt zutreffend – als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gewertet.

bb) Seit dem 1. April 2024 werden Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis nicht mehr vom Betäubungsmittelgesetz, sondern dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) erfasst. Dies ist hier das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat. Der Senat kann ausschließen, dass der Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nach § 34 Abs. 4 KCanG nicht zur Anwendung gelangt, obgleich dem Umstand, dass es sich bei Cannabis um eine „Droge mit geringem Gefährdungspotential“ handelt, unter dem KCanG keine strafmildernde Bedeutung (vgl. zum BtMG BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22, Rn. 30 mwN) beizumessen ist. Denn die Strafkammer hat die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG nicht maßgeblich auf diesen Umstand gestützt, sondern mit zahlreichen weiteren Umständen begründet.

cc) Das vom Landgericht festgestellte Geschehen erfüllt den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG.

Bei Haschisch handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 5 KCanG). Die Tathandlungen nach § 34 Abs. 1 KCanG hat der Gesetzgeber an die Begrifflichkeiten des BtMG angelehnt und hinsichtlich des Handeltreibens zudem auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94). Der Verbrechenstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 132). Soweit § 34 Abs. 4 KCanG das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis verlangt, beträgt der Grenzwert der nicht geringen Menge des maßgeblichen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (§ 1 Nr. 2 KCanG) 7,5 Gramm und ist hier überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24).“

Bitte nicht wundern und/bzw. nein, ich habe nichts vergessen. Das war es, was der 6. Strafsenat zur Frage der „neuen“ „nicht geringen Menge“. Praktisch nichts. Während der 1. und der 5. Strafsenat ja nun wenigstens ihre (falsche) Auffassung begründet haben, hält der 6. Strafsenat das nicht einmal mehr für nötig. Es wird auf den 1. Strafsenat verwiesen und das war es. Im Examen hätte ein Zitat nicht gereicht. Man ist schon erstaunt. Zudem hätte man ja schon gern gewusst, was der 6. Strafsenat an der Auffassung des 1. und des 5 Strafsenat so überzeugend findet.

Und: Das Gemunkel über die Absicht des 6. Strafsenats, dem Großen Senat vorzulegen, ist/war damit also eine Fehlmeldung. Man kann das Fazit ziehen, das neulich ein Kollege gezogen hat: „Der BGH negiert den Gesetzgeber so konsequent wie mich meine Frau, wenn sie richtig sauer auf mich ist. “