Schlagwort-Archive: JGG-Verfahren

Pflichti II: Rückwirkende Bestellung des Verteidigers, oder: Beim AG Erfurt klappt das im JGG-Verfahren

© ProMotion – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung, der AG Erfurt, Beschl. v. 26.02.2021 – 45 Gs 378/21 jug -, den mir die Kollegin Klein aus Weimar geschickt hat, behandelt auch die Frage der nachträglichen Bestellung. Und das AG macht es richtig, und zwar sowohl zur Frage der nachträglichen Bestellung als auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bestellung, und ordnet bei:

„Dem zur Tatzeit Jugendlichen werden Diebstähle am 05.07.2020 und 17.07.2020 zur Last gelegt (vgl. BI. 54 d.A.)

Mit Schreiben vom 05.08.2020 beantragte die Verteidigerin als Pflichtverteidigerin, für den seit dem 22.07.2020 inhaftierten Beschuldigten, beigeordnet zu werden (vgl. BI. 32, 54 d.A). Die Inhaftierung erfolgte auf Grundlage des Sicherungshaftbefehls des Amtsgerichtes Weimar vom 02.06.2020 im Verfahren 2 BRs 117/19 (vgl. BI. 62 d.A).

Mit Verfügung vom 10.12.2020 stellte die Staatsanwaltschaft Erfurt das Verfahren im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 04.09.2019 (AZ: 750 Js 1440/19 – 2 Ls jug) gemäß § 154 Abs.1 StPO ein. Aufgrund des Widerrufs der Bewährung in vorbenannter Sache befindet sich der Beschuldigte bis voraussichtlich 20.03.2021 in der JSA Arnstadt in Haft.

Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig. Der Umstand, dass das Verfahren mittlerweile eingestellt wurde führt nach Neufassung der §§ 140 ff StPO zu keiner anderen Betrachtungsweise, denn einzig maßgebend ist, dass die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen: Das war am 05.08.2020 der Fall.

Der Antrag ist auch begründet, da sowohl die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 Nr. 5 StPO n.F., als auch des § 140 Abs.2 StPO vorlagen.

Nach § 140Abs1. Nr. 5 StPO ist dem Beschuldigten, der sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Einschränkung nach früherem Recht, dass die Inhaftierung mindesten 3 Monate gedauert haben muss ist weggefallen.

Diese Voraussetzungen    liegen hier vor, denn der Beschuldigte befindet sich seit dem 22.07.2020 in der JSA Arnstadt. Dort erfolgte auch die Durchsicht des Effektenprotokolls um fest-zustellen, ob dort ein Handy aufgeführt ist, dass Gegenstand der Tat vom 05.07.2020 war (vgl. Bl. 54 d.A)

Darüber hinaus liegen hier aber auch die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO vor. Danach ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Schwere der Tat dies gebietet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei sind im Jugendstrafrecht die gleichen Grundsätze wie im Erwachsenenstrafrecht anzuwenden (vgl. OLG Hamm, 14.05.2003, 3 Ss 1163/02)

Auch der Wortlaut des § 68 Abs.1 JGG spricht für diese Betrachtungsweise.

Danach ist auch im Jugendstrafrecht grundsätzlich erforderlich, das eine Straferwartung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. Das mag beim einem drohenden Widerruf einer achtmonatigen Bewährungsstrafe fraglich sein.

Die Staatsanwaltschaft verkennt aber insoweit, dass im Jugendstrafrecht der § 31 JGG zu beachten ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.)

Zum Zeitpunkt der Antragstellung, war hier die Anwendung des § 31 JGG zu erwarten, wobei, im Hinblick darauf das die Taten vom 05.07.2020 und 17.07.2020 nach der Verurteilung am 04.09.2019 erfolgten und ein hohes Rückfallintervall vorliegt mit einer Einheitsjugendstrafe von ca. 1 Jahr zu rechnen war.

Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des Amtsgerichtes Arnstadt vom 20.08.2020, durch den die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde (vgl. BI. 62 ff d.A). Dort wird dezidiert das Verhalten des Beschuldigten nach der letzten Verurteilung beschrieben (vgl. BI. 63 d.A.) Der Umstand, dass es sich hier um keine einschlägige Straftat handelt, spielt im Jugendstrafrecht eine untergeordnete Rolle, da der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Nach alldem lagen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung vor und dem Antrag der Verteidigerin vom 05.08.2020 war stattzugeben.

Pflichti I: Schwierige Sachlage?, oder: Auswertung eines DNA-Gutachtens im JGG-Verfahren

entnommen open clipart.org

Heute dann mal wieder ein Pflichtverteidigungstag.

In den starte ich mit dem LG Amberg, Beschl. v. 04.02.2021 – 51 Qs 1/21 jug – zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, wenn es um die Auswertung eines DNA-Gutachtens geht. Das LG hat – anders als das AG – einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Es liegt eine notwendige Verteidigung nach § 68 Nr. 1 JGG. § 140 Abs. 2 StPO vor. Es ist eine Schwierigkeit der Sachlage gegeben. Diese folgt daraus, dass dem Beschuldigten die Tat nur mittels eines molekulargenetischen Sachbeweises nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte hat sich bisher zur Sache nicht eingelassen. Zeugenaussagen, aus denen sich die Identität des Täters ergeben könnten, liegen nicht vor bzw. sind zumindest nicht aktenkundig. Es wurde lediglich eine DNA-Spur an einem Stein gefunden, bei der es sich um eine Mischspur von mindestens 3 Personen handelt. Das molekulargenetische Gutachten vom 22.07.2020 kam insofern zu dem Ergebnis. dass zwar u.a. sämtliche Allele detektiebar waren, die der Beschuldigte aufweist. Er kommt daher grundsätzlich als Spurenmitverursacher in Frage. Es wird aber auch ausgeführt. dass die Voraussetzungen für eine biostatistische Befundinterpretation nicht gegeben mittels eines molekulargenetischen Sachbeweises nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte hat sich bisher zur Sache nicht eingelassen. Zeugenaussagen, aus denen sich die Identität des Täters ergeben könnten, liegen nicht vor bzw. sind zumindest nicht aktenkundig. Es wurde lediglich eine DNA-Spur an einem Stein gefunden, bei der es sich um eine Mischspur von mindestens 3 Personen handelt. Das molekulargenetische Gutachten vom 22.07.2020 kam insofern zu dem Ergebnis, dass zwar u.a. sämtliche Allele detektierbar waren, die der Beschuldigte aufweist. Er kommt daher grundsätzlich als Spurenmitverursacher in Frage. Es wird aber auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine biostatistische Befundinterpretation nicht gegeben seien, da erzielte Ergebnisse zum Teil schwache Signalintensitäten aufweisen würden, sodass grundsätzlich die Möglichkeit einer Fehlapplikation während der PCR bestehe. Darüber hinaus seien unter Einbeziehung nicht reproduzierbarer Zusatzmerkmale unter anderem auch vielfach Merkmale darstellbar gewesen, die Bastian J. aufweise; dieser komme daher grundsätzlich als Mitverursacher infrage. Aus dem erwähnten Gutachten ergibt sich aber auch weiter, dass es offensichtlich 7 Tatverdächtige als Verursacher gibt. Zwar wurden Hinweise auf signifikante DNA-Mengen von den anderen Tatverdächtigen nicht festgestellt. Ob daraus jedoch ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden kann, dass diese als Täter grundsätzlich ausgeschlossen werden können, erscheint fraglich.

Zwar erfordert das Vorliegen eines Sachverständigengutachten nicht in jedem Fall die Beiordnung eines Verteidigers. Grundsätzlich ist aber im Jugendstrafverfahren eine extensive und großzügige Auslegung der Generalklausel in § 140 Abs. 2 S. 1 StPO geboten. Dies gilt v.a. auch deshalb, weil junge Beschuldigte zur eigenen Verteidigung nur begrenzt in der Lage sind. Auch enthält das JGG u.a. im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 S. 1 JGG), der Rechtsfolgenspanne sowie speziell der Rechtsmittelbeschränkung (§ 55) durchaus komplizierte Sonderregelungen. Prinzipiell ist ein Verteidiger daher umso eher notwendig, je jünger der Beschuldigte ist (zum Ganzen: Eisenberg/Kölbel, 21. Aufl. 2020, JGG § 68 Rn. 23 m.w.N.). Aufgrund der aufgezeigten Problematik hinsichtlich des Tatnachweises, wobei ein derartiges Gutachten für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich ist, und des noch jungen Alters des Beschuldigten ist daher bezogen auf den vorliegenden Einzelfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich (vgl. Auch LG Aachen Beschl. v. 8.7.2020 — 62 Qs-111 Js 146/20-41/20, BeckRS 2020, 33074).“

Der StA gefällt die Eröffnungsentscheidung nicht, oder: Beschwerde zulässig?

Und zum Schluss des Tages weise ich dann noch hin auf den LG Bielefeld, Beschl. v. 25.04.2019 – 3 Qs 123/19, den mir der Kollege Brüntruo aus Minden vor einiger Zeit geschickt hat.

Es geht um ein BTM-Verfahren gegen einen Jugendlichen, in dem die StA mit der Eröffnungsentscheidung des Jugendschöffengericht nicht einverstanden war und dagegen Beschwerde eingelegt hat. Damit ist sie dann aber gescheitert:

„Die Beschwerde ist teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung mit einer abweichenden rechtlichen Qualifizierung der Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift wendet, ist die Beschwerde unzulässig. Es liegt keine teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und mithin kein Fall des § 210 Abs. 2, 1. Alt. StPO vor. Eine solche teilweise Ablehnung kann nur wirksam bezüglich einer im verfahrensrechtlichen Sinne selbstständigen Tat ergehen (vgl.. LG Zweibrücken, BeckRS 2013, 3688). Das Amtsgericht hat vorliegend die Anklage lediglich mit einer abweichenden rechtlichen Würdigung zugelassen. In diesen Fällen besteht kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft, da es sich nur um eine vorläufige Tatbewertung handelt und die Staatsanwaltschaft — sollte es bei der abweichenden Würdigung bleiben — ihren abweichenden Standpunkt in der Hauptverhandlung und eventuell mittels einer Berufung oder Revision geltend machen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 210, Rn. 5; OLG München NStZ 1986, 183).

Soweit sich die Beschwerde auch — wovon die Kammer ausgeht — gegen die Eröffnung des Verfahrens vor dem Amtsgericht — Jugendrichter — Rahden wendet, ist sie zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Auch wenn in der Beschwerdebegründung die Eröffnung des Verfahrens vor dem Jugendrichter nicht explizit erwähnt wird, geht die Kammer davon aus, dass mit der Beschwerde auch diese Entscheidung angegriffen werden soll. Eine abweichende Beschränkung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Zudem kann das jeweilige Delikt auch im Jugendstrafrecht Auswirkungen auf die für die Zuständigkeit maßgebliche, zu erwartende Strafe haben.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch insoweit unbegründet. Das Amtsgericht ­Jugendschöffengericht – Minden hat das Verfahren zu Recht vor dem Jugendrichter eröffnet. Dieser ist gemäß § 39 JGG zuständig, Soweit eine Anklage beim Jugendschöffengericht erhoben wurde, handelt es sich trotz des der Staatsanwaltschaft zustehenden Beurteilungsspielraums um eine in vollem Umfang überprüfbare Prognoseentscheidung. Diese führt vorliegend aus Sicht der Kammer zu einer Zuständigkeit des Jugendrichters.

Gemäß § 39 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter für Verfehlungen Jugendlicher zuständig, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder zulässig Nebenstrafen und Folgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind. § 39 JGG gilt auch für Heranwachsende, soweit die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte war zu den Zeitpunkten der ihm zur Last gelegten Taten 19 Jahre und 9-Monate bzw. 19 Jahre und 11 Monate-alt. Nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe dürfte bei ihm vom Vorliegen von Reifeverzögerungen auszugehen sein. Zwar war der Angeklagte nach dem Bericht in seiner Schulzeit vielfach auf sich alleine gestellt. Auch nachdem er bei seinem Vater eingezogen war, hatte dieser wohl wenig Zeit für ihn und wollte, dass sein Sohn schnell selbstständig und erwachsen wird, Dies steht jedoch Reifeverzögerungen vorliegend nicht entgegen. Der Angeklagte wohnte zu den Tatzeitpunkten – genau wie aktuell auch – noch bei seinem Vater und traut sich ein Leben in einem eigenen Haushalt derzeit nicht zu. Zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten absolvierte er ein freiwilliges soziales Jahr. Seine Ausbildung hatte er noch nicht begonnen. Mithin hatte er zum Tatzeitpunkt weder seine Lebensführung verselbstständigt, noch den zur erfolgreichen Sozialisation erforderlichen beruflichen Standort gefunden.

Es sind ferner für den Angeklagten nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder zulässig Nebenstrafen und Folgen zu erwarten. Eine Jugendstrafe kommt nicht in Betracht. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Angeklagte sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Hinblick auf den Vorwurf zu Ziffer 2 der Anklageschrift wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat. Dies kann mithin dahinstehen. Unabhängig von dem Delikt liegen beim Angeklagten nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen weder schädliche Neigungen vor, noch ist die Schwere der Schuld zu bejahen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Ihm werden lediglich zwei Delikte zur Last gelegt, wobei eines dieser Delikte den Erwerb von Marihuana zum Eigenkonsum betrifft. Auch im Hinblick auf den Vorwurf zu Ziffer 2 der Anklage ist unabhängig von der Frage, ob die nicht geringe Menge erreicht wird oder nicht, von einer eher überschaubaren Gesamtmenge und mithin Handelstätigkeit auszugehen.“

Pflichti I: Bestellung im JGG-Verfahren, oder: Wie bei Erwachsenen, wenn es schwierig ist

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen.

Ich eröffne mit dem schon etwas älteren LG Dresden, Beschl. v. 09.05.2018 – 2 Qs 13/18 -, den ich allerdings erst vor kurzem übersandt erhalten habe. Themati: Beiordnung im JGG-Verfahren. Das LG sagt: Das läuft wie bei Erwachsenen:

„Ein Pflichtverteidiger ist gemäß §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mit-wirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung gelten zunächst die Grundsätze, wie sie auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene gelten. Jedoch bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung, die zu berücksichtigen hat, dass der Jugendliche oder Heranwachsende insbesondere in der Regel unerfahren ist im Umgang mit staatlichen Instanzen, eingeschränkte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten hat und dadurch in seiner Interessenwahrnehmung vor Gericht gehandicapt sein könnte (OLG Schleswig StV 2009, 86).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es geboten, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Zum Einen ist für eine effektive Rechtsverteidigung eine Akteneinsicht geboten, um sich mit dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen, dessen Inhalt dem Angeklagten nicht bekannt ist. Zum Anderen stellt § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB Straftatbestände dar, die erst zum 27.01.2015 neu gefasst wurden und deren Subsumtion nicht einfach erscheint. So hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 StR 490/14 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einwirken auf ein Kind mit pornografischen Abbildungen im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art bedarf.“

Pflichti I: Bestellung im JGG-Verfahren, oder: Verminderte Schuldfähigkeit zu prüfen

© fotomek – Fotolia.com

Während meines Urlaubs habe ich recht viele Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen erhalten. Allen Kollegen herzlichen Dank für die Einsendung. Ich beginne dann heute mit dem Abbau des „Pflichtverteidigungsbergs“.

Und da starte ich mit dem LG Aachen, Beschl. v. 26.03.2019 – 100 Qs 703 Js 2131/18 – 12/19. Er behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, in dem dem Jugendlichen u.a. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt wird. Tragender Grund für die Bestellung: Die im Raum stehende Anwendung des § 21 StGB:

„Die formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache Erfolg:

Gemäß §§ 68 Nr. 1, 109 Abs. 1 JGG ist dem heranwachsenden Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Während sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung beurteilt, ist die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage danach zu bestimmen, ob die Beweisaufnahme von besonderem Umfang oder schwierigen Beweisen geprägt ist oder ob bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt biSlarig nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 StPO, Rn. 23 ff.).

Vorliegend handelt es sich zwar um einen einfach gelagerten Fall eines am 18.11.2018 begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, so dass insofern keine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben ist. Auch stehen neben den Polizeibeamten für das Geschehen auf der Monschauer Straße auch unabhängige Zeugen zur Verfügung, insbesondere Herr K.. Jedoch ist ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO auch dann zu bestellen, wenn wegen starker Alkoholisierung die Anwendung des § 21 StGB in Betracht kommt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015, 5 Qs 20/14; LG Essen, Beschluss vom 26.04.1988, 23a Qs 44/88). Da die Blutalkoholkonzentration des Angeschuldigten um 05:09 Uhr noch bei 1,42 Promille lag, ergibt eine Rückrechnung, dass die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt (03:45 Uhr) bei etwa 1,92 Promille gelegen haben dürfte. Bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern können jedoch auch schon Blutalkoholwerte unter 2 Promille zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen (BGH, Beschluss vom 06.12.1997, 4 StR 510/06, Rn 7, zitiert nach juris), so dass die Anwendung des § 21 StGB jedenfalls zu überlegen sein dürfte. Insoweit sind Spezialkenntnisse erforderlich, über die der Angeschuldigte nicht verfügen dürfte.

Hinzu kommt, dass — wegen des parallel gegen den Angeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung — die Einstellung des vorliegenden Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO wegen einer weitaus schwerwiegenderen Anklage möglich erscheint (vgl. LG Essen a.a.O.), was ebenfalls für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ficht.

Bei wertender Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist daher die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter notwendig.