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Haft II: Haftverschonung, oder: Auch danach gilt das Beschleunigungsgebot

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 22.02.2019 – (4) 161 HEs 11/19 (4/19) – 4 Ws 19-20/19. In ihm geht es um Haftverschonung und das Beschleunigungsgebot in Fällen der Haftverschonung und bei der Gestaltung der Hauptverhandlung. Das KG hat in seinem rund 20 Seiten langen Beschluss den landgerichtlichen Haftbefehl aufgehoben.

Die Leitsätze:

1. Das nicht nur ganz kurzfristige Fehlen einer wirksamen Haftersatzmaßnahme kann den Bestand des Haftbefehls in Frage stellen, weil eine Haftverschonung ohne eine ernsthafte beschränkende Anordnung im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO unzulässig ist.

2. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung, wobei das Gericht an die Beurteilung der Umstände gebunden ist, auf denen die Vollzugsaussetzung beruhte.

3. Zur Verletzung des in Haftsachen geltenden Gebotes der besonderen Verfahrensbeschleunigung bei geringer Hauptverhandlungsdichte.

4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist, wenngleich in abgeschwächter Form, auch in Haftverschonungsfällen zu beachten.

Ganz interessant zu lesen.

Es war „nicht ansatzweise nachvollziehbar“, was das LG mit der Haftverschonung macht

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Manche Haftentscheidungen sind auch für mich nach nun doch einigen Jahren (Berufs)Erfahrung noch überraschend und ich denke dann nicht selten: Darauf muss man erst einmal kommen. So ist es mir mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2015 – 1 Ws 51/15 – ergangen. Nicht wegen des OLG-Beschlusses, denn der ist richtig, sondern wegen der zugrunde liegenden Entscheidung des LG Baden-Baden. Das LG hatte einen eigenen Haftverschonungsbeschluss der Kammer, durch den dem Angeklagten u.a. aufgegeben worden war, sich nach Haftentlassung unmittelbar in eine Fachklinik zur Suchbehandlung zu begeben, nach Einlegung einer Haftbeschwerde aufgehoben  und das – so muss man den OLG-Beschluss verstehen – damit begründet, dass sich aus der Einlegung des Rechtsmittels ergebe, dass der Angeklagte nicht bereit sei, die Suchtbehandlung anzutreten.

Das macht das OLG – zutreffend – nicht mit, sondern schreibt dem LG ins Stammbuch:

„Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.02.2015 hat die 6. Kleine Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden ihren Haftverschonungsbeschluss vom 16.02.2015 auf die Haftbeschwerde des Verteidigers aufgehoben und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Diese Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil die Begründung des Strafkammer, allein aus der Einlegung des Rechtsmittels ergebe sich die fehlende Bereitschaft des. Angeklagten zum Antritt der ihm auferlegten Aufnahme einer Suchtentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik ppp., nicht ansatzweise nachvollziehbar ist und auf ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des bundesdeutschen Rechtsmittelsystems hindeutet. Es ist nämlich das verfassungsrechtlich verbürgte Recht eines jeden Angeklagten, auch bei einer erfolgten Außervollzugsetzung eines Haftbefehls die eigentliche Haftgrundlage durch Erhebung einer Haftbeschwerde in Frage zu stellen, weshalb die bloße Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu seinem Nachteil gereichen darf. Tatsächliche Anhaltspunkte, auf welche sich die Annahme der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten zur Aufnahme einer Suchtbehandlung in der Fachklinik ppp. gründen könnten und welche eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können, sind jedoch in der angefochtener Entscheidung nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich.“

Na, ist doch recht deutlich, oder: „nicht ansatzweise nachvollziehbar“ oder: „ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des bundesdeutschen Rechtsmittelsystems „.

Realismus des Verteidigers hilft gegen den Widerruf einer Haftverschonung

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Immer wieder problematisch und immer wieder zur Aufhebung führen in der Praxis Haftentscheidungen, in denen im Laufe des Verfahrens gewährte Haftverschonungen widerrufen werden. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 116 Abs. 4 StPO. Danach müssen neue Umstände vorliegen, welche im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO die Verhaftung erforderlich gemacht hätten. Zu der Frage, was „neu“ ist, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG (vgl.  u.a. Beschl. v. 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05, StV 2006, 139 ff.). Danach sind u.a. nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann „neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Das spielt vor allem eine Rolle, wenn der Widerruf der Haftverschonung damit begründet wird, dass der Angeklagte nun zu einer – hohen – Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Dazu noch einmal der OLG Düsseldorf, Beschl. v.  06.12.2013 – 2 Ws 584/13. Da war vom LG die Widerrufsentscheidung mit einer inzwischen erfolgten Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten begründet worden. „Gerettet“ hat die Haftverschonung u.a. die realistische Einschätzung des Verteidigers, auf die er auch im Beschwerdeverfahren hingewiesen hatte:

Dies zugrunde gelegt können nach Erlass des Haftverschonungsbeschlusses neu hervorgetretene Umstände nicht angenommen werden. Ein solcher Umstand liegt nicht in der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Straferwartung, die den Haftverschonungsentscheidungen zugrunde liegt, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abwiche. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 29. Juni 2013 beinhaltete 35 Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrunde. Er stellt ausdrücklich auf den für alle Tatvorwürfe geltenden gesetzlichen Normalstrafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe ab. Die Außervollzugsetzung ist sodann beschlossen worden, nachdem der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat. Dass jedenfalls die Kammer damit keine drastische Reduktion der Straferwartung verbunden hat, ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 6. November 2013 inklusive seiner Haftentscheidung dokumentiert. Während die Anklage neben drei Vorwürfen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur einen Vorwurf des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beinhaltete, wies die Kammer u. a. auf die Möglichkeit hin, dass der Angeklagte wegen einer alle Betäubungsmittel und Waffen umfassenden Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden könnte. Damit ist aber eine Straferwartung verbunden, die trotz der Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht unter der ausgeurteilten Strafhöhe liegt. Gleichwohl hat die Kammer nach § 207 Abs. 4 StPO den Außervollzugsetzungsbeschluss aufrecht erhalten und hierdurch den Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten vertieft. Die Ausführungen unter Ziffern 1.-4. sowie 7. des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vermögen demnach die Verhaftung des Beschwerde-führers nicht zu rechtfertigen.

Es ist auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte gleichwohl hinreichend sicher von einer deutlich niedrigeren Strafe ausgegangen wäre. Sein Verteidiger hatte ihn ausweislich der mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom 13. November 2013 auf eine denkbare Strafe von sieben oder acht Jahren hingewiesen, sofern die rechtliche Würdigung der Kammer im Eröffnungsbeschluss zuträfe. Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensganges spricht somit alles dafür, dass dem Angeklagten die Möglichkeit einer Strafe wie verhängt durchaus vor Augen stand. Die gegenteilige Annahme, die sicherlich nicht auf den Schlussantrag des Verteidigers gestützt werden kann, müsste eine bloße Mutmaßung bleiben. Eine solche wäre unzureichend (vgl. BVerfGK 19, 439 ff. Rn. 51). Dass durch das Urteil der Kammer gewiss die Hoffnung des Angeklagten auf eine geringere Strafe enttäuscht worden ist, genügt für seine Verhaftung nach dem oben Ausgeführten nicht.

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OLG München: Da gab es in einer Haftsache zum zweiten Mal einen auf die Mütze vom BVerfG

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Erstaunen macht sich breit: Da hat in einer Haftsache das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 11.07.2012 – 2 BvR 1092/12  – einen LG-Beschluss und die dazu gehörende OLG München -Beschwerdenetscheidung aufgehoben,weil weder das LG noch das OLG  in ihren Ausführungen hatten erkennen lassen, dass nach einem beanstandungsfreien Verlauf einer Haftverschonung von einem Jahr und 8 Monaten neu hervorgetretene Umstände die Invollzugsetzung der Untersuchungshaft erforderlich gemacht hätten. Die Sache wird an das OLG zurückverwiesen.

Was macht das OLG? Es hebt nun den LG, Beschluss auf weil die landgerichtlichen Erwägungen nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG nicht ausreichten. Aber:  Zugleich erhöht das OLG, ohne den Angeklagtenn zuvor zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation angehört zu haben, die im ursprünglichen Außervollzugsetzungsbeschluss festgesetzte Sicherheit von 45.000 € auf 200.000 €, die der Angeklagte zudem als Eigenhinterleger in bar zu leisten habe. Zur Begründung führt der Strafsenat aus, dass es insgesamt verantwortbar erscheine, „der Fluchtgefahr durch die im Beschlusstenor aufgeführten Maßnahmen nach § 116 Abs..1 StPO zu begegnen und dabei lediglich die ursprüngliche Sicherheit angemessen zu erhöhen.“

Dagegen die Gegenvorstellung des Angeklagten, mit der geltend gemacht wird, dass die nunmehr auf 200.000 € festgelegte Sicherheit keine angemessene Sicherheit im Sinne von § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO darstelle. „Sie werde seinen Vermögensverhältnissen nicht gerecht und erweise sich für ihn als faktische Verweigerung der Außervollzugsetzung. Über sein Vermögen sei mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. November 2010 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Seither sei er völlig mittellos und habe nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg im Urteil vom 22. März 2012 Schulden in Höhe von 1,5 Millionen €.“

Das bringt beim OLG (natürlich) nichts, aber beim BVerfG mit der zweiten Verfassungsbeschwerde die erneute Aufhebung.  Dem BVerfG, Beschl. v. 27.09.2012 – 2 BvR 1847/12 – kann man m.E. deutlich entnehmen, dass das BVerfG not amused ist.

1.       Den sich aus Art.2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen erneut nicht gerecht.

Die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe erfordern für die haftrichterliche Entscheidung zunächst das Vorliegen „neu hervorgetretener Umstände“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, Erst wenn diese bejaht werden können, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Wiederinvollzugsetzung tatsächlich geboten ist oder – aus Verhältnismäßigkeitsgründen — davon abgesehen werden kann, weil ein milderes Mittel zur Verfügung steht, das im Ergebnis eine Verhaftung nicht erforderlich macht.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 ausdrücklich festgestellt, dass nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 neu hervorgetretene Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht angenommen werden können. Dessen ungeachtet hat der Strafsenat die Auflagen verschärft, indem er die ursprünglich auf 45.000 € festgesetzte Sicherheitsleistung auf 200.000 € erhöht und zugleich die Eigenhinterlegung angeordnet hat.

2.       Die angefochtene Entscheidung vom .1. August 2012 verletzt darüber hin¬. aus das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot.

a) Die Sicherheit Ist nach Art und Höhe so festzusetzen, dass auf den Beschuldigten ein „psychischer Zwang“ ausgelöst wird, eher am Verfahren teilzunehmen und eine etwa erkannte Freiheitsstrafe anzutreten, als den Verlust der Sicherheit zu riskieren. Die Intensität des Haftgrundes und die Bedeutung der Sache sind für Art und Höhe der Sicherheit grundlegend; bei der Bemessung der Sicherheit ist aber auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten Rechnung zu tragen (vgl. Graf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl. 2008, § 116a Rn, 4), Zudem darf bei der Ausgestaltung und Bemessung der Sicherheit nur ihr verfahrenssichernder Zweck berücksichtigt werden. Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. August 1990 – 2 BvR 375190 -, juris Rn. 2).

Hier hat das Oberlandesgericht den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich nicht Rechnung getragen, Es hat insbesondere das laufende Insolvenzverfahren ungeachtet des Vorbringens in der Gegenvorstellung und der Feststellungen im Strafurteil zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Anordnung einer „Eigenhinterlegung“ verkennt zudem die aus dem Privatinsolvenzverfahren folgenden rechtlichen Wirkungen. Der Beschwerdeführer ist danach gehindert, jedenfalls aus eigenen Mitteln wirksam eine Sicherheit zu hinterlegen. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Selbst wenn der Beschwerdeführer den geforderten Betrag aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, wäre eine Hinterlegung durch ihn angesichts der Regelung des § 81 Abs. 1 S. 1 InsO nicht möglich, der zufolge solche Verfügungen unwirksam sind.“

Die etwas ungewöhnliche „Haftverschonung“ – die eigene Todeserklärung

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Die Presse (vgl. hier) berichtet heute über einen Verurteilten, der sich vor einigen Jahren auf sicherlich ungewöhnliche, nicht alltägliche Art „Haftverschonung“ vor einer ihm drohenden dreijährigen Haftstrafe verschafft hat. Er hat sich selbst für tot erklärt und den Totenschein durch einen nicht existenten Arzt unterschreiben lassen. Die darauf beruhende (falsche) Sterbeurkunde hat er dann im Revisionsverfahren beim BGH eingereicht, der das Verfahren eingestellt hat.

Der Mann steht jetzt in Aachen erneut vor Gericht, aber nicht wegen der Geschichte, sondern wegen Betruges und Urkundenfälschung – er bleibt als „bei der Sache“. Und zwar u.a. deswegen: Er soll sich noch einmal für tot erklärt und für eine nicht existierende Ehefrau bei der Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenrente bezogen haben – insgesamt rund 80.000 Euro.