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Wenn die Ampel von Grün auf Gelb schaltet, muss man anhalten

© sablin - Fotolia.com

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Das OLG Hamm hatte sich im OLG Hamm, Urt. v. 30.05.2016 – 6 U 13/16 – mit einem Verkehrsunfall zu beassen, zu dem es auf einer ampelgeregelten Kreuzung gekommen war. Der Kläger wollte mit seinem Motorroller die Kreuzung in geradeaus Richtung zu überqueren. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Beklagte mit einem Sattelzug auf der Linksabbiegespur. Der Beklagte beabsichtigte, auf der Kreuzung nach links einzubiegen. Er fuhr fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Kläger leitete eine Vollbremsung ein, geriet mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich zum Teil schwere Verletzungen – einschließlich des Verlustes der Milz – zu. Das Landgericht ist von einer Haftungsquote von 70 % zu Gunsten des Klägers ausgegangen und hat mit 30 % zu bewertendes klägerisches Mitverschulden angenommen. Das OLG sieht das genauso. Dazu der Leitsatz der Entscheidung:

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.

Und zur Haftungsquote:

„3) Es liegen auch keine Fehler des Landgerichts bei der Bildung der Haftungsquoten vor. Da der Unfall für keine Partei unabwendbar war, kommt es gem. § 17 I, II StVG für die Frage der Haftung auf die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr der betreffenden Fahrzeuge an. Dabei sind nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 17 Rn. 4 ff. m. w. N.). Im Rahmen der von ihm zu treffenden Abwägung ist das Landgericht zutreffend von einer überwiegenden Haftung der Beklagten ausgegangen, wobei die festgestellte Quote von 70% nicht zu beanstanden ist.

a) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1) als kausal für die Entstehung des Verkehrsunfalls angesehen hat. Der Rechtsansicht der Beklagten, der Kläger habe durch sein „leichtsinniges“ Verhalten die Kausalkette „unterbrochen“, kann nicht im Ansatz gefolgt werden. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs – worauf die Beklagten offensichtlich abstellen wollen – kommt nur in Betracht, wenn sich der Kläger durch das verkehrswidrige Einfahren des Beklagten zu 1) in den Kreuzungsbereich nicht zum Bremsen hätte herausgefordert fühlen dürfen und der Unfall dadurch vermieden worden wäre (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 7 Rn. 11 m. w. N.) oder wenn sich der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) nicht ausgewirkt hat, weil der Schaden auch ohne diesen allein durch das Verhalten des Klägers eingetreten wäre (vgl. Hentschel-König, a. a. O., Einl., Rn. 110 f. m. w. N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

b) Im Verhältnis zum unfallursächlichen Verschulden des Beklagten zu 1) stellt sich das vom Landgericht festgestellte Verschulden des Klägers als weniger gewichtig dar.

Dem Kläger ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts zwar vorzuwerfen, dass er nach seinem sog. fliegenden Start beim Umspringen der für ihn geltenden Lichtzeichen von rot/gelb auf grün darauf vertraut hat, die Kreuzung ungehindert überqueren zu können, ohne auf den sich unberechtigt im Kreuzungsbereich bewegenden und für ihn erkennbaren Sattelzug der Beklagten zu achten und sich deswegen nicht so verhalten zu haben, wie es von einem Verkehrsteilnehmer, der eine Gefährdung Anderer möglichst auszuschließen hat, erwartet werden kann. Dabei kann ihm jedoch nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er – wie der Sachverständige in den mündlichen Ergänzungen zu seinem Gutachten im Senatstermin nachvollziehbar ausgeführt hat – jedenfalls in dem Zeitpunkt, in welchem für ihn sicher erkennbar war, dass der Sattelzug ihm den Vorrang streitig machen und in seine Fahrspur einfahren würde, mit einer Vollbremsung angemessen reagiert hat.

Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) durch sein verkehrswidriges Einfahren in den Kreuzungsbereich die eigentliche Ursache für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesetzt.

c) Soweit die Beklagten die Rechtsansicht vertreten, dass jedenfalls die allgemeine – verschuldensunabhängige – Betriebsgefahr des Rollers diejenige des vom Beklagten zu 1) gefahrenen Sattelzuges übertreffe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Zwar ist die allgemeine Betriebsgefahr von motorisierten Zweirädern grundsätzlich infolge ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität erhöht (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 7 Rn. 7 m. w. N.). Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass die Geschwindigkeit des vom Kläger gelenkten Motorrollers auf lediglich 25 km/h gedrosselt war, mit der Folge, dass sich dessen Beschleunigungsfähigkeit – wenn überhaupt – nur geringfügig auf das Unfallgeschehen auswirken konnte.

Demgegenüber war das allgemeine Gefährdungspotential des vom Beklagten zu 1) gelenkten Sattelzuges aufgrund seiner Bauart, insbesondere seiner Abmessungen und seines Gewichts als überdurchschnittlich hoch zu bewerten. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) nach Beginn des Abbiegevorgangs seine gesamte Aufmerksamkeit auf den von ihm gelenkten Sattelzug richten musste, um nicht beim Abbiegen – wie der Sachverständige anschaulich dargelegt hat – die Straßenanlagen zu zerstören. Dieser Umstand hat sich auch ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, denn dadurch war der Beklagte zu 1) nach Beginn seines Abbiegemanövers faktisch daran gehindert, den Querverkehr weiterhin zu beobachten und auf das Fahrmanöver des Klägers angemessen zu reagieren.“

Darf man als Wartepflichtiger auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen?

entnommen wikimedia.org Urheber Moros

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Urheber Moros

Die Frage, ob man als Wartepflichtiger ohne weiteres auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, spielt im OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2014 – 7 U 1501/13 – ein Rolle. Das OLG hat in seiner Entscheidung – betreffend einen Verkehrsunfall – zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW, der nach rechts blinkt, dann aber weiter geradeaus fährt, und dem nach links auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Wartepflichtigen Stellung genommen und ausgeführt/entschieden: Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten.

Zur Haftungsquote in solchen Fällen: Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen – so das OLG – der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 – 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 – 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (im Fall dann 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).

Unfall bei Straßenmarkierungsarbeiten – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Patrick G. Stößer

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Urheber Patrick G. Stößer

Ich bin immer froh, wenn ich von Kollegen Entscheidungen übersandt bekomme, die zur Frage der Haftungsqoute bei Verkehrsunfällen Stellung nehmen. So habe ich mich dann auch über das AG Papenburg, Urt. v. 22.01.2014 – 3 C 537/13 – gefreut, dass etwas zur Haftungsquote und zur Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Straßenmarkierungsarbeiten sagt. Und zwar geht es 70 : 30 zu Gunsten des Klägers, dessen Pkw beschädigt worden war, aus.

„Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 831 BGB Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nach einer Haftungsquote von 70 %.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Unfallgeschehen maßgeblich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten zurückzuführen. Die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Arbeitsmaschine für die Fahrbahnmarkierungsarbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht hinreichend beachtet worden. Unstreitig war die vordere Rundumleuchte auf der Arbeitsmaschine funktionsuntüchtig. Das Umlenken des Verkehrs durch den Zeugen T. war  ebenfalls nicht hinreichend deutlich und sicher, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Zeuge trug keine besondere Warnkleidung. Allein eine kurze orange Hose mit dunklem T-Shirt ist kaum als Warnkleidung zu erkennen. Unstreitig hat er ohne sonstige Warngegenstände (Fahne o.ä.) lediglich mit einer bloßen Handbewegung den Verkehr nach rechts gewiesen und stand dabei nach eigenen Angaben etwa mittig auf der rechten Fahrbahnhälfte, nach Angaben des Klägers sogar noch weiter rechts davon. Diese Fahrbahnhälfte ist dort im Beginn des Einmündungstrichters bereits so breit ausgestaltet, dass der Kläger mit seinem Pkw links an dem Zeugen T. vorbeifahren konnte, ohne hierfür die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen. Bereits hieraus ergibt sich zwanglos, dass aus der Position und den bloßen Handbewegungen des Zeugen vom nicht eindeutig und zwingend der Verkehr auf die Gegenfahrbahn gewiesen wurde. Dies musste den Verkehrsteilnehmern auch nicht zwanglos deutlich werden, da es sich doch um ein sehr ungewöhnliches, grundsätzlich verkehrswidriges und überaus gefahrenträchtiges Umfahrungsmanöver handelt, wenn tatsächlich der Verkehr auf die Gegenfahrbahn und dort weiter links an der Verkehrsinsel vorbei in den Einmündungstrichter zum xxxx. gelenkt werden sollte.

Nach den Zeugenbekundungen, insbesondere den insoweit eindeutigen Bekundungen des Zeugen E. waren auch unmittelbar vor dem Pkw des Klägers keine anderen Fahrzeuge so gefahren, woraus der Kläger solches hätte wahrnehmen können.

Der Kläger selbst ist sodann in üblicherweise verkehrsgerechtem Verhalten auch rechts an der Verkehrsinsel mit Schritttempo in den Einmündungstrichter weitergefahren. Zu diesem Zeitpunkt stand die Fahrbahnmarkierungsmaschine noch und die gelbe Rundumleuchte vorne auf der Maschine war nicht in Tätigkeit sondern sogar funktionsuntüchtig. Zwischen der Verkehrsinsel und der Fahrbahnmarkierungsmaschine war, auch nach den sicheren Bekundungen des Zeugen E. ausreichend Platz für ein Durchfahren des klägerischen Pkw. Der Beklagte zu 1.) ist jedoch, unmittelbar als der Kläger mit seinem Pkw diese Lücke passierte, ohne dies zu beachten mit der Arbeitsmaschine angefahren und hat somit den Unfall in erster Linie zu verantworten.

Demgegenüber ist dem Kläger lediglich anzulasten, dass er sich vor dem Passieren der Arbeitsmaschine nicht hinreichend etwa durch Hupzeichen und Sichtkontakt mit dem Beklagten zu 1.) verständigt hat, um ein gefahrloses Passieren auch zu ermöglichen. Die Gesamtsituation hätte auch für ihn Bedenken auslösen müssen, welche er nur durch Verständigung mit dem Fahrer der Arbeitsmaschine hätte sicher ausräumen können.

 In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint jedoch die grobe Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagtenseite deutlich gravierender, so dass eine Haftungsquotelung von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten des Klägers als angemessen erscheint.“