Schlagwort-Archive: Haftung

Zusammenstoß beim parallelen Abbiegen, oder: Wer haftet wie?

© bluedesign – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung des Tages dann der KG, Beschl. v. 01.11.2018 – 22 U 128/17. Es handelt sich um einen sog.Hinweisbeschluss, der zur Berufungsrücknahme geführt hat. Problemati: Haftung beim parallelen Abbiegen

Zu entscheiden war folgender Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen M., von dem Beklagten zu 1. als (Bus-) Fahrer und der Beklagten zu 2. als Halterin des Busses Zahlung von Schadenersatz wegen des Unfalls vom 29. Februar 2016 auf der Kreuzung Heerstraße/Sandstraße.

Der Zeuge sowie der Beklagte zu 1. fuhren auf der Heerstraße stadteinwärts. Der Beklagte zu 1. hielt vor der Kreuzung mit der Sandstraße an der dort befindlichen Haltestelle, um Fahrgäste aus- bzw. einsteigen zu lassen. Die stadteinwärts führende Fahrbahn der Heerstraße ist vor der Kreuzung zweispurig. Wegen der Linksabbieger beginnt etwa 60 m vor der Kreuzung ein weiterer (dritter) Fahrstreifen links und wegen der Haltestelle ein weiterer (vierter) Fahrstreifen rechts, die beide nach der Kreuzung in der dann für eine Richtung zweispurigen Heerstraße nicht fortgeführt werden.

Im Gegenverkehr stadtauswärts besteht gegenüberliegend an der Kreuzung die gleiche Sachlage, ohne dass die Haltestelle sich dort im Bereich des rechten Fahrstreifens befinden würde. Sie liegt vielmehr in dem dort (zunächst über etwa 60 m) fortgeführten (dritten) rechten Fahrstreifen auf der Straßenseite gegenüber der hier maßgeblichen Haltestelle.

Der Zeuge näherte sich von hinten auf dem rechten bzw. im Bereich der Haltestelle zweiten Fahrstreifen von rechts und wollte rechts in die Sandstraße abbiegen. Der Beklagte zu 1. fuhr zu dieser Zeit wieder an. Der Bus der Beklagten zu 2. wurde vorne links, der im Eigentum des Zeugen stehende Pkw an der hinteren rechten Fahrzeugseite beschädigt.

Einzelheiten des dem Unfall vorausgegangenen Geschehens sind zwischen den Parteien streitig, u.a. ob am Pkw oder dem Bus der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Hauptanträge vollständig (zu 1. bis 3.) sowie teilweise die Hilfsanträge (zu 1. und 2., nicht mehr zu 3.) sowie teilweise den Hilfshilfsantrag zum Hilfsantrag zu 2. weiter. Sie meint u.a. sinngemäß, der Zeuge hätte sich nicht vor dem Abbiegen rechts in den Fahrstreifen vor dem Bus einordnen müssen, und greift das Ergebnis der Beweisaufnahme an.“

Das KG hat „mitgeteilt“, dass es die Berufung zurückweisen wird. Es hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Beim parallelen Abbiegen nach rechts spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO gegen den aus der linken Spur Abbiegenden, wenn dort keine die Markierungen vorhanden sind, die ebenfalls ein Abbiegen nach rechts anordnen.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das (rechtzeitige) Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers trägt der Abbiegende.

3. Die aus § 20 Abs. 5 StVO folgende Pflicht anderer Verkehrsteilnehmer, einem Linienbus das Abfahren von Haltestellen zu ermöglichen und notfalls zu warten, begründet für den Bus einen Vorrang vor dem Fließverkehr und nicht nur ein “Recht zur Behinderung”. Die Regelung geht § 10 Satz 1 StVO vor.

4. Das Vorrecht entsteht aber erst mit dem Erfüllen der Pflichten aus § 10 Satz 2 StVO, ohne dass für die Verletzung der Pflichten ein Anscheinsbeweis gilt.

Wenn der 6 1/2 Jährige mit seinem Kettcar auf einem Tankstellengelände fährt, oder: Aufsichtspflichtverletzung?

Und zu den „neuen Fahrzeugen“ passt ganz gut das AG Zeitz, Urt. v. 29.05.2018 – 4 C 22/18. Es geht zwar nicht, um ein „neues Fahrzeug“, aber um ein zumindest außergewöhnliches Fahrzeug im Straßenverkehr, nämlich um ein Kettcar.

In Anspruch genommen werden nach einem Verkehrunfall Kettcar/Pke die Eltern des (zum Unfallzeitpunkt) sechseinhalb Jahren Jungen, der im Bereich einer Tankstelle mit seinem Kettcar gefahren und plötzlich auf die Straße gefahren war. Geltend gemacht wird eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB). Das AG bejaht das und geht von einer Haftung zu 1/2 aus:

„Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Grundlage für eine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern ist § 832 BGB. Danach ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ein minderjähriges Kind verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Ob eine Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall vorliegt, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Inhalt und Umfang der elterlichen Aufsicht richten sich nach Alter, Entwicklungsstand, Eigenart des Charakters des Kindes und den mit ihm in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass maßgeblich für Art und Umfang der Aufsichtspflicht das Ausmaß der für Dritte drohenden Gefahr durch das Handeln des Kindes und die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens durch das Kind ist. Die von den Eltern zu treffenden Maßnahmen durch Belehrung und Überwachung des Kindes orientieren sich schließlich an dem für sie in der konkreten Situation Zumutbaren. Im Gegensatz dazu ist natürlich zu sehen, dass von Eltern regelmäßig keine Überwachung des Kindes auf Schritt und Tritt verlangt werden kann. Eine solche würde vor allem in essenziellem Widerspruch mit ihrer Aufgabe als Eltern stehen, ihre Kinder zum mündigen, selbstständigen Erwachsenen zu erziehen, wozu speziell die sukzessive Gewährung von Freiraum gehört. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Erziehungsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Dritten – nicht geschädigt zu werden – vorzunehmen. Entscheidend ist stets, was verständige Eltern in der konkreten Situation unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht allgemein nachgekommen sind. Maßgeblich ist, ob diese in der konkreten Situation und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände erfolgt ist (Hensen, NJW-Spezial 2016, 265, beck-online, m.w.N.).

Vorliegend ist den Beklagten nach Auffassung des Gerichts eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last zu legen. Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagten N. hinreichend allgemein im Verkehr unterwiesen haben (was das Gericht nach dem Eindruck von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch glaubt), ist das im vorliegenden Fall nicht haftungsbefreiend. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass N. mit sich mit einem Spielzeug im Verkehr bewegt hat, das für den Straßenverkehr nach Auffassung des Gerichts völlig ungeeignet ist. Ohne dass den Beklagten insoweit irgendein moralischer Vorwurf gemacht werden soll (das Gericht hat nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu irgendwelchen Zweifeln daran, dass sich die Beklagten um die bestmögliche Erziehung bemühen), liegt die Aufsichtspflichtverletzung bereits darin, dass die Beklagten N. überhaupt eine Bewegung mit dem Kettcar im öffentlichen Verkehrsraum ohne ihre Aufsicht gestattet haben.

Zu einer vollständigen Haftung der Beklagten mit 100 % führt das allerdings nicht. Die Klägerin muss sich entgegen halten lassen, dass sie die Betriebsgefahr trägt und zudem – wie auch immer im Einzelnen – N. mit dem Kettcar zuvor schon einmal im Umfeld ihrer Fahrt gesehen hatte.“

Das umgefallene Motorrad, oder: Immer Haftung aus Betriebsgefahr

entnommen wikimedia.org
Urheber Noop1958

In dem LG Regensburg, Beschl. v.  05.07.2018 – 22 S 74/18 – zugrunde liegenden Verfahren haben die Parteien um die Haftung für Schäden an einem dem Kläger gehörenden Motorrad gestritten, dass umgefallen und dadurch beschädigt worden war. Umstritten war, wie es zum Umfallen des Motorrades gekommen ist. Der Kläger hatte behauptet, der Fahrer des der Beklagten gehörenden Lkw sei beim Rangieren mit dem Lkw gegen das Motorrad gestoßen. Die Beklagte hatte vorgetragen, der Fahrer des Lkw habe das Motorrad weggeschoben und sei anschließend wieder in den Lkw gestiegen.

Das LG Regensburg sagt: Ist egal, was stimmt. Der Beklagte haftet auf jeden Fall:

„Zu Recht ist das Amtsgericht Regensburg davon ausgegangen, dass keine Beweisaufnahme durchzuführen ist, um den Grund für das Umfallen des Motorrades zu klären. Nach dem Vortrag der Parteien kommen lediglich 2 Varianten in Betracht. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sein Motorrad sei umgefallen, weil der Lkw der Beklagten beim Rangieren an das Motorrad gestoßen sei. Von Beklagtenseite wurde vorgetragen, das Motorrad sei umgestürzt, nachdem der Zeuge … dieses beiseite geschoben hatte. Als der Zeuge mit dem Beklagten-Fahrzeug wieder losfahren wollte, sei das Motorrad umgefallen. Weitere Ursachen sind nicht denkbar und wurden auch beklagtenseits nicht vorgetragen.

Bei dieser Sachlage ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagtenpartei in jedem Fall zu 100 % haftet. Sollte das Motorrad beim Rangieren des Lkw umgestoßen worden sein, könnte eine Haftung der Beklagten ohnehin nicht in Abrede gestellt werden. Vielmehr bestreitet die Beklagte diesen Sachvortrag, trägt aber selbst vor, dass das Motorrad umgefallen sei, nachdem der Zeuge pp dieses weggeschoben hatte und wieder in den Lkw eingestiegen war. Schon der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Wegschieben begründet die Zurechnung der Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten.

Dagegen ist eine mitwirkende Betriebsgefahr oder gar ein Verschulden des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist auch die unsubstantiierte Behauptung, das Motorrad sei verkehrsbehindernd abgestellt worden, einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass sich das Motorrad „in die Fahrbahn hineinragend“ dort befunden habe. Insoweit ist noch nicht einmal vorgetragen, wo das Motorrad sich genau befunden haben bzw. wie weit es in die Fahrbahn hineingeragt haben soll. Das Amtsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler den vom Kläger angegebenen Abstellort zugrunde legen. Eine Einvernahme des Zeuge pp. hierzu wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.“

Der Auffahrunfall in der Waschstraße, oder: Wann haftet der Betreiber?

entnommen wikimedia.org
Author Hydro

Im „Kessel Buntes“ dann heute (endlich) die Waschstraßenentscheidung des BGH, also das BGH, Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 251/17. Gegenstand des Verfahrens ist die Haftung nach einem Auffahrunfall in einer Waschstraße nach Fehlverhalten eines Kunden.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 1.220 € wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs in einer Waschstraße, die von der Beklagten betrieben wird. Der Kläger befand sich mit seinem BMW in Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW des Klägers befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Das AG ist von der Haftung des beklagten Anlagenbetreiber ausgegangen und den antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das LG die Klage abgewiesen. Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Der BGH führt aus: Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs bestehe die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei könne allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es seien nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimme sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. auch BGH NJW 2006, 2326; NJW 2010, 1967, jeweils m.w.N). Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen könne auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LG seien, so der BGH, technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem sei eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordere es aber, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt werde. Seien Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, müsse der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße treffe deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (vgl. zu einer Wasserrutsche BGH NJW-RR 2005, 251).

Der BGH hat aufgehoben und zurrückverwiesen. Das LG hatte – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt – die Einhaltung der entsprechenden Informationspflicht nämlcih nicht geprüft. Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, muss das LG nun nach Zurückverweisung im zweiten Durchgang prüfen.

Wenn der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger die Kurve schneidet, oder: Welche Haftungsquote?

© psdesign1 – Fotolia.com

Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner das LG Saarbrücken, Urt. v. 12.05.2017 – 13 S 137/16 – mit einer wahrscheinlich gar nicht so seltenen Konstellation. Es geht um die Haftung nach einem Verkehrsunfal in Zusammenhnag mit einem Abbiegevorgang. Die Tochter war mit dem Pkw der klagenden Mutter unterwegs. Sie will von der Straße, die sie befährt, nach links in eine andere Straße einbiegen. Verkehrszeichen gibt es an der Einmündung nicht. Es kommt im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß mit dem Pkw der Beklagten.

Das AG hat die Klage – nach Beweisaufnahme – abgewiesen. Das LG hat weiter Beweis erhoben und danach der Klage teilweise stattgegeben. Es geht von Folgendem aus:

  • Der Unfall hat sich, was steritig war, im von § 8 StVO geschützten Bereich ereignet. Daher fällt der Beklagten eine Vorfahrtsverletzung nach § 8 Abs. 1 StVO zur Last. Damit „spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1982 – VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 m.w.N.; vgl. auch Kammerurteile vom 28.03.2014 – 13 S 196/13, Zfs 2014, 446, vom 29.04.2016 – 13 S 3/16, Zfs 2016, 679 und vom 07.10.2016, 13 S 35/16, juris, jeweils m.w.N.). Auf einen Stillstand des Wartepflichtigen kommt es dabei grundsätzlich nicht an, wenn – wie hier der Fall – ein längerer Stillstand nicht nachgewiesen ist (Kammer, vgl. Urteil vom 07.10.2016 – 13 S 35/16, juris m.w.N.).“
  • Die Zeugin pp. – die Tochter – hat ihr Vorfahrtsrecht „nicht dadurch verloren, dass sie nach links abgebogen ist. Durch § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO ist klargestellt, dass das Vorfahrtsrecht durch ein Abbiegen des Berechtigten nicht verloren geht. Der Vorfahrtsberechtigte darf deshalb auch beim Abbiegen auf die Beachtung dieses Vorfahrtsrechts grundsätzlich vertrauen (BGHSt 34, 127; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.05.2007 – 1 U 28/07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 – I-1 U 243/10, juris; OLG Koblenz, NZV 2015, 385).“
  • Aber: Auch die Tochter hat den Unfall mitverschuldet. Und zwar: Die Zeugin trifft ein Mitverschulden, weil sie die Kurve geschnitten hat (§ 1 Abs. 2 StVO).“

Und damit kommt es zu folgender Abwägung:

Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zur überwiegenden Haftung der Beklagten. Der Verstoß gegen § 8 StVO wiegt bei typischen Zusammenstößen im eigentlichen Kreuzungs- und Einmündungsbereich schwer, weswegen die Verantwortung des Wartepflichtigen grundsätzlich im Vordergrund steht (vgl. nur Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 259). Diese Beurteilung folgt aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt (vgl. BGH, Urteile vom 18.09.1964 – VI ZR 132/63, VersR 1964, 1195 und vom 23.06.1987 – VI ZR 296/86, VersR 1988, 79; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 29.04.2016 – 13 S 3/16, Zfs 2016, 679). Allerdings führt dies hier nicht zur Alleinhaftung der Beklagten. Denn ein mitursächliches Schneiden der Kurve durch den Vorfahrtsberechtigten unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO führt regelmäßig zu dessen Mithaftung (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1966 – VI ZR 164/64, VersR 1966, 294; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Koblenz, NZV 2015, 385). Hiervon ausgehend hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten für angemessen. Dabei berücksichtigt die Kammer einerseits, dass der Einmündungsbereich gut einsehbar war und die Zeugin pp. allenfalls mit einer sehr langsamen Geschwindigkeit fuhr, so dass sich der Wartepflichtige hierauf besser einstellen konnte als bei unübersichtlichen Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereichen (vgl. zur Haftungserschwerung bei eingeschränkten Sichtverhältnissen OLG Koblenz, NZV 2015, 385; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472). Andererseits fällt zulasten der Zeugin pp. ins Gewicht, dass sie relativ weit links gefahren ist, wie sich aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt.“