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In einem im Bezirk des OLG Düsseldorf bei einem AG anhängige Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübershreitung beantragt der Verteidiger des Betroffenen (in der Hauptverhandlung) die Vorlage der vollständigen Messreihe des Tattages, um die Mesungen durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen Das AG lehnt ab. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der der beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg hat. Das führt im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15 – u.a. aus:
„Dem Betroffenen stand indes im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die bezeichneten Messdaten und deren Überlassung zu.
aa) Ein solches Recht folgt nicht aus 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, sind nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Sie hätten dem Gericht bei Abgabe des Verfahrens nach Einlegung des Einspruchs auch nicht vorgelegt werden müssen.
Zur Akte gehören grundsätzlich alle Schriftstücke, Ton- oder Bildaufnahmen, Videoaufzeichnungen u. a., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 147 Rdn. 14; BGH StV 2010, 228, 229; LG Itzehoe StV 1991, 555; OLG Koblenz NJW 1981, 1570). Dabei bezieht sich das Einsichtsrecht nur auf das gegen den jeweiligen Beschuldigten geführte Verfahren, nicht hingegen auf Aktenbestandteile anderer Verfahren, selbst wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt und später getrennt wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BGHSt 52, 58, 62). So gehören etwa polizeiliche Spurenakten nur zu den Akten, soweit sie bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten – bekannten oder unbekannten – Täter angefallen sind, falls ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BVerfGE 63, 45, 62). Es ist zunächst Aufgabe der Ermittlungsbehörden, nach dem Grundsatz der Objektivität zu prüfen, welche Urkunden, Daten o. ä. Relevanz für das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten oder Betroffenen haben, und eine entsprechende Auswahl bei der Zusammenstellung der Verfahrensakte zu treffen, bevor diese dem Gericht vorgelegt wird (vgl. BGHSt 30, 131, 139 f.).
Nach dieser Auffassung hätten die Messdaten, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, dem Gericht nicht vorgelegt werden müssen, da die Ermittlungsbehörden diesen Daten für das Verfahren gegen den Betroffenen keine Bedeutung beigemessen haben und eine solche auch nicht ersichtlich ist…….“
Und: Auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens:
„bb) Im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht ergibt sich ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Messdaten des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung dieser Daten auch nicht aus dem Gebot des fairen Verfahrens……
Aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung unter bestimmten Umständen ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, das über das Recht aus § 147 StPO hinausgeht. So wird bezogen auf Bußgeldverfahren die Ansicht vertreten, dass ein Betroffener aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass ihm Einsicht in die Messdaten oder Videoaufzeichnungen des Tattages, die sich nicht auf die dem jeweiligen Betroffenen vorgeworfene Tat beziehen, gewährt wird, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. AG Heidelberg, Beschl. v. 31. Oktober 2011 – 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Jena, Beschl. v. 28. Februar 2011 – 11 OWi 1303/10; AG Schleiden, Beschl. v. 13. Juli 2012 – OWi 92/12 (b); Cierniak ZfSch 2012, 664). Hinsichtlich anderer Urkunden ohne unmittelbaren Tat- oder Täterbezug wie etwa dem Wartungsbuch und der Bedienungsanleitung des Messgerätes, dem Schulungsnachweis und der Bestallungsurkunde des Messbeamten wird ein solches allgemeines Einsichtsrecht mit unterschiedlichen Begründungen teilweise bejaht (vgl. AG Bamberg, Beschl. v. 11. Dezember 2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11; AG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Oktober 2011 – 312 OWi 306/11 [b]; AG Lüdinghausen DAR 2012, 156; AG Kaiserslautern ZfSch 2012, 407; AG Parchim ZfSch 2012, 716) und teilweise verneint (vgl. vgl. AG Detmold, Beschl. v. 4. Februar 2012 – 4 OWi 989/11; AG Eisenach, Beschl. v. 17. August 2006 – 305 Js 9448/06 1 OWi; AG Straubing DAR 2006, 637).
Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob grundsätzlich ein allgemeines Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren jedenfalls hinsichtlich solcher Daten besteht, bei denen nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus ihnen Entlastungsmomente ergeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen entlastenden Inhalt bestehen oder vom Betroffenen vorgetragen werden. Jedenfalls steht dem Betroffenen ein solches Einsichtsrecht nicht im Rahmen der Hauptverhandlung zu…….
Auch der Umstand, dass dem Betroffenen ein etwaiges Einsichtsrecht durch die Bußgeldbehörde verweigert werden könnte, gebietet es nicht, ihm dieses Recht in der Hauptverhandlung einzuräumen. Dem Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, gemäß § 62 Abs. 1 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so könnte er Verfassungsbeschwerde einlegen und gegebenenfalls im Hinblick darauf einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung stellen.“
Wird Herr Cierniak nicht so gerne lesen. Und „charmant“ der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde. Das wird man in Karlsruhe nicht so gerne lesen.