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Vergessene Abladung des entbundenen Pflichtverteidigers, oder: Geplatzter Termin

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Den heutigen Gebührenfreitag eröffne ich mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2020 – 401 Ds 419 Js 6551/16 (3), den mir der Kollege Jendridke aus Amberg geschickt geschickt hat.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 10.04.2019 ist er als Pflichtverteidiger entbunden worden. Der Kollege wurde dann aber (noch) mit Ladung vom 11.04.2019 zum Hauptverhandlungstermin am 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. geladen“. Gegen die Entpflichtungsentscheidung hat der Kollege Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet verworfen hat. Der Beschluss wurde dem Kollegen nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.0.2019 bei ihm ein.

Der Kollege ist/war zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Er hat dafür die Terminsgebühr geltend gemacht. Die ist vom AG auf die Erinnerung des Kollegen festgesetzt worden:

„Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als dass das Landgericht Nürnberg in einer Beschwerde über die Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Termin vom 20.05.2019 erhält. lnsoweit musste die Erinnerung erfolgreich sein.“

Eine zutreffende Entscheidung. Das AG hätte zur Begründung der Entscheidung auch gar nicht allgemeine Vertrauensschutzgrundsätze bemühen müssen, um die Terminsgebühr festzusetzen. Denn die war nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG auf jeden Fall entstanden. Dazu ist es weitgehend einhellige Meinung, dass für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV entscheidend ist, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (vgl. LG Marburg, Beschl. v. 16.8.2011 – 4 Qs 56/11). Die Gebühr ist also „personenbezogen“ zu verstehen. Nur das OLG Frankfurt am Main sieht das mal wieder anders (vgl. RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 11). Das wird aber dem Sinn und Zweck der Regelung, die nutzlosen Aufwand des RA/Verteidigers honorieren soll, nicht gerecht.

 

Geplatzter Termin, oder: Wenn der „eindeutige Wortlaut“ zu unsinnigen Ergebnissen führt

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG München, Beschl. v. 23.04.2018 – 6 St (K) 12/18 – vor. Er gehört in die Kategorie: Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als dass ein OLG seine Meinung ändert. Zumindest das OLG München. Der Kollege – in München als Verteidiger in einem umfangreichen Verfahren tätig – hat für einen ausgefallen Termin eine Terminsgebühr geltend gemacht. Der Rechtspfleger schreibt ihm, dass er dem anberaumten Termin bis 09:45 nicht erschienen sei. Das stimmt. Die Terminsabsetzung war der  Kanzlei des Kollegen um 09:05 Uhr mitgeteilt worden. Als er davon erfuhr, war er auf dem Weg zum Strafjustizzentrum, die Anfahrt hat er sodann abgebrochen. Die Terminsgebühr ist nicht festgesetzt worden. Das OLG sieht es ebenso wie der Rechtspfleger:

„Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 1 VV RVG). Er erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hat (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG).

Der klare und eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften macht damit das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14; Beschluss vom 19.7.2013, 6 st (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159).

Soweit „entgegen dem Wortlaut“ der Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG die Auffassung vertreten wird, für den Anfall der Gebühr genüge bereits die Anreise zum Termin (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. [2017], Vorb. 4 VV Rdn 40), kann sich der Senat dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und führt er zu einer sinnvollen Anwendung der Vorschrift, so kann ihr durch Auslegung nicht ein erweiternder Anwendungsbereich beigelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. [2017], Einl. Rdn. 193 f., 196). Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung (OLG München, NStZ-RR 2008, 159), die eng auszulegen ist. Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160). Derartige Abgrenzungsprobleme werden durch die hier vertretene enge Auslegung der Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG sachgerecht vermieden.

An dieser bereits in seinem Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14, vertretenen Rechtsansicht hält der Senat fest. Sie findet ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Dort ist zu Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheine, hierfür keine Gebühr erhalten solle. Er erbringe unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins (BTDrs. 15/1971, §. 221). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den nutzlosen Zeitaufwand nur in den Fällen vergütet wissen will, in denen der Rechtsanwalt auch zu einem Hauptverhandlungstermin erscheint.

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist für den 20. Februar 2018 eine Terminsgebühr nach Nr. 4121 i.V.m. Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG nicht angefallen.

Der Antragsteller ist am 20. Februar 2018 nicht zu einem anberaumten Termin mit dem Ziel der Teilnahme im Gericht erschienen.

Allein die Anreise zu den Terminen vom 20. Februar bis 22. Februar 2018, kann eine Terminsgebühr nicht begründen. Entscheidend für den Anfall einer Terminsgebühr ist — unabhängig von der Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort die Teilnahme am oder das Erscheinen zu einem Hauptverhandlungstermin. Eine erweiternde Auslegung der Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG gegen ihren eindeutigen Wortlaut ist nicht möglich.“

In meinen Augen falsch und eindeutig gegen Sinn und Zweck der Vorschrift entschieden. Aber das interessiert das OLG München nicht, Hauptsache der Wortlaut passt. Und wozu führt diese Rechtsprechung? Verteidigertourismus 2.0, denn: Der Kollege wird demnächst die Anfahrt nicht abbrechen, sondern weiter anreisen und „erscheinen“, damit das OLG zufrieden ist. Allerdings: Wenn er Pech hat – und ich traue der Rechtsprechung an der Stelle alles zu – wird ihm dann entgegengehalten werden: Bist ja rechtzeitig abgeladen worden – also Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 4 VV RVG. Potentieller Irrsinn.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr?

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Das „Gebühren-Rätsel“ vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr? – war eine Frage, die eigentlich gar keine Frage war. Es hat sich vielmehr um den Sachverhalt aus dem LG Dortmund, Beschl. v. 09.02.2016 – 34 Qs 110 Js 265/15 – gehandelt, den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, zugeschickt hat.  Und das LG Dortmund kommt – wie auch die KollegInnen in den Kommentaren – zu der richtigen Lösung. Im Beschluss heißt es dazu:

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 von 197,54 Euro (166 Euro nebst MVVSt) für den Haftprüfungstermin am 31.07.2015. Er hat an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin zwar nicht teilgenommen, weil der Termin durch das Amtsgericht um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Beschwerdeführer um 12:17 Uhr erschien. Entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG wird abweichend von dem Grundsatz, dass eine Terminsgebühr nur dann erstattet wird, wenn auch tatsächlich teilgenommen wurde, die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu dem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Danach war dem Beschwerdeführer die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG zu erstatten, da das Gericht ihm die Teilnahme zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat. Seinem Büro war als Terminbeginn 12:30 Uhr mitgeteilt worden. Um 12:17 Uhr erschien der Beschwerdeführer, um an dem Termin teilzunehmen, musste allerdings erfahren, dass der Termin bereits stattgefunden hatte. Eine Mitteilung, dass der Termin vorverlegt worden war, hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten, so dass die oben genannte Ausnahme von der Ausnahmeregelung nicht greift.

Richtig übrigen auch die Ausfürhungen des LG zur Verteilung der Beweislast in der Frage: Verschulden des Rechtsanwalts, ja oder nein? Die trägt die Staatskasse, wenn sie sich darauf beruft, dass die Gebühr nicht entstanden ist.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr trotz Rücknahme der Berufung?

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Die Antwort aus dem RVG-Rätsel des vergangenen Freitags: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr trotz Rücknahme der Berufung?, ergibt sich ganz locker aus dem LG Potsdam, Beschl. v. 30.04.2015 – 24 Qs 7/15. Das LG hat in dem Beschluss in einem vergleichbaren Fall eine Terminsgebühr gewährt. Das LG sieht einen Fall der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG als gegeben an, was zutreffend ist. Ebenso zutreffend ist es, ein „Vesrchulden“ des Verrteidigers zu verneinen:

„Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt erfolgt nach Absprache mit dem Mandanten und erfordert gemäß § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung. Dabei ist es unerheblich, welche Vorgehensweise der Verteidiger bei der anwaltlichen Beratung empfohlen hat. Entscheidend ist letztlich der Wille des Angeklagten, den der Verteidiger im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten pflichtgemäß umzusetzen hat. Daher kann eine im Auftrag des Angeklagten abgegebene prozessrechtliche Erklärung wie die Rücknahme eines Rechtsmittels, die einem bereits anberaumten Termin nachträglich den Rechtsgrund entzieht und die Aufhebung dieses Termins zur Folge hat, nicht als eine dem Verteidiger im gebührenrechtlichen Sinne anzulastende Handlung angesehen werden. Der Verteidiger muss für eine auf dem Willen seines Mandanten beruhende verfahrensrechtliche Erklärung (finanziell) nicht gerade stehen.

Ebenso wenig hat es der Verteidiger zu vertreten, wenn er – wie im vorliegenden Fall – die Rücknahme des Rechtsmittels erst im Gerichtsgebäude erklärt, nachdem er dort von seinem Mandanten einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Wann sich der Angeklagte für diese Vorgehensweise entscheidet, mag zwar von einer vorangegangenen anwaltlichen Beratung abhängen, ist aber in erster Linie eine Frage der zwischen Verteidiger und Mandanten abgestimmten Verteidigungsstrategie. Könnte man dem Verteidiger vorwerfen, dem Mandanten zu spät zu einer Rücknahme des Rechtsmittels geraten zu haben, liefe dies darauf hinaus, nachträglich die Verteidigungsstrategie ggf. gebührenrechtlich zu sanktionieren (vgl. Burhoff, RVGreport 2011, 64).“

Nicht zutreffend sind m.E. die Ausführungen des LG zum Begriff des „Erscheinens“. Sie sind/waren zudem bei dem zu entscheidenden Fall auch überflüssig, da es auf die Frage vom Standpunkt des LG gar nicht (mehr) ankam. Aber so sind sie manchmal die LG 🙂 .

Verteidigung zum (teilweisen) Nulltarif – gibt es den im NSU-Verfahren?

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Über die Gebührenentscheidungen des 6. Strafsenats des OLG München im NSU-Verfahren habe ich ja schon mehrfach berichtet (vgl. u.a. hier den OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13  und das  Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?) sowie der OLG München, Beschl. v. 04.08. 2014 – 6 St (K) 22/14, und dazu Das NSU-Verfahren schreibt auch “Gebührengeschichte”, oder: Ein bitterer Beschluss des OLG München). Und die „Gebührengeschichte“ geht weiter mit dem OLG München, Beschl. v. 15.09.2014 – 6 St (K) 24/14 (1), der den Beschluss vom 04.08.2014 fortführt, allerdings m.E. nicht im Guten.

Es geht um folgendes: Der Pflichtverteidiger hatte einen weiteren Vorschuss auf seine Pauschgebühr beantragt (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG) und die u.a. mit dem 27.05.2014 geplatzten Hauptverhandlungstermin begründet. Das hatte der Senat abgelehnt. Dazu nimmt er nun aufgrund einer Gegenvorstellung des Pflichtverteidigers noch einmal Stellung:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, ist jedenfalls unbegründet.

a) Der Senat hat die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.6.2014, mit der dieser die für den abgesetzten Hauptverhandlungstag vom 27.5.2014 in Ansatz gebrachte gesetzliche Terminsgebühr abgelehnt hatte, als unbegründet verworfen. Auf den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Senats vom 4.9.2014, 6 St (k) 22/14, wird Bezug genommen.

Mit Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, hat der Senat die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2014 abgelehnt.

Der Antragsteller meint mit Telefaxschreiben vom 9,9.2014, das als Gegenvorstellung gegen des Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, auszulegen ist, es sei ihm nicht zuzumuten, diesen Tag, an dem er abgesehen von einem Haftbesuch bei seiner Mandantin wegen Kanzleiabwesenheit anwaltlich nicht habe tätig werden können, nicht vergütet zu bekommen. Die Bewilligung einer Pauschvergütung setze das Entstehen einer regulären Terminsgebühr nicht voraus.

b) Dem Antragsteller kann für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin am 27.5.2014 ein Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung nicht bewilligt werden, da bereits eine gesetzliche Terminsgebühr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 4.8.2014, 6 St (k) 22/14, ausgeführt hat, nicht angefallen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Vorschuss bewilligt werden kann, ergeben sich aus § 51 Abs. 1 RVG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG kann eine Pauschvergütung bewilligt werden, wenn die „in den Teilen 4 bis 8 des Vergütungsverzeichnisse bestimmten Gebühren“ nicht zumutbar sind. § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG legt fest, dass „die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zu bezeichnen sind, an deren Stelle die Pauschvergütung tritt“, wenn sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt. Die Bewilligung einer Pauschvergütung bzw. eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung setzt damit den Anfall einer gesetzlichen Gebühr voraus, deren Höhe aber unzumutbar ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht aus allgemeinen Überlegungen.“

Zwar starke Worte, aber m.E. leider falsch. Denn, wenn man schon den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2014 nicht mit einer Terminsgebühr honorieren will, wie es das OLG im Beschl. v. 4. 8. 2014 (getan hat, dann muss man m.E. aber die vom Verteidiger insoweit erbrachten Tätigkeiten bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG heranziehen. Alles andere würde bedeuten, dass der Rechtsanwalt seine insoweit erbrachten Tätigkeiten nicht erstattet bekommen würde. Das würde dann aber sicherlich zu einem unzumutbaren Sonderopfer führen. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich, das hat das OLG richtig erkannt – aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Maßgeblich ist insoweit i.d.R. die Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, wenn nicht besondere Gebühren vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG), wie z.B. Terminsgebühren. Verneint man aber eine Terminsgebühr für den geplatzten Hauptverhandlungstermin (Nr. 4120 VV RVG), muss man die insoweit erbrachten Tätigkeiten bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG berücksichtigen. Alles andere führt zu einer Verteidigung zum teilweisen „Nulltarif“. Aber vielleicht will das OLG den ja auch einführen.