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Verwerfung I: Nachforschen muss das LG, oder: So einfach ist das nicht….

© Corgarashu – Fotolia.com

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Heute dann mal ein Tag, der sich mit Entscheidungen zur Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO befasst. Ein weites Feld, in dem es, weil die Tatgerichte häufig Fehler machen, häufig zur Aufhebung der Verwerfungsentscheidung kommt. Eröffnen will ich den Reigen mit dem schon etwas älteren OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.11.2015 – 1 Ss 322/15, der zunächst zum Umfang der Ausführungen im Verwerfungsurteil Stellung nimmt, wenn ein zur Entschuldigung vorgelegtes ärztlichen Attestes als nicht ausreichend angesehen und die Berufung des Angeklagten verworfen wird. Dann muss der wesentliche Inhalt des ärztlichen Attestes im Urteil mitgeteilt werden.

Aber das ist noch nicht alles, was das OLG beanstandet hat. Ihm passen auch die Ausführungen des LG zum Entschuldigungsgrund ersichtlich nicht:

„Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich entschuldigt hat, sondern nur, ob er entschuldigt ist (vgl. BGHSt 17, 391; OLG Frankfurt am Main -2 Ss 178/11-; -1 Ss 113/10-; OLG Köln StraFo 2006, 213; KG Berlin VRS 108, 110; OLG München StraFo 2014, 79; OLG Stuttgart DAR 2004, 165).

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen Zweifel des Richters an der attestierten Erkrankung oder die mangelnde Glaubhaftmachung der Entschuldigung, etwa weil die Art der Erkrankung in dem Attest nicht angegeben ist, grundsätzlich nicht die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO (OLG Frankfurt am Main -I Ss 253/12-; -2 Ss 67/95-; StV 1988, 100; BayObLG VRS 92, 279; OLG Köln 2006, 413; OLG Stuttgart DAR 2004, 165; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 329 Rdn. 22). Legt ein Angeklagter — wie hier — ein ärztliches Attest vor, nach dessen Inhalt er am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert ist, so ist dies jedenfalls solange als Entschuldigung anzusehen, als nicht das Gericht selbst im Wege des Freibeweises belegbar festgestellt hat, dass es inhaltlich unrichtig ist (OLG Frankfurt am Main -2 Ss-OWi 1100/14-, -1 Ss 253/12-; -2 Ss 178/1I-; OLG Düsseldorf VRS 87, 439; OLG Hamm StV 1993, 7).

Hinweisen auf einen Entschuldigungsgrund muss das Gericht deshalb von Amts wegen nachgehen und im Zweifelsfall Nachforschungen im Wege des Freibeweises durch Rückfrage bei dem behandelnden Arzt anstellen (OLG Frankfurt am Main -2 Ss-OWi 330/15-; -1 Ss 253/12-; OLG Düsseldorf VRS 78, 138), der infolge der Vorlage seiner ärztlichen Bescheinigung konkludent von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden ist (OLG Frankfurt am Main -1 Ss 253/12-; BayObLG NStZ-RR 1999, 143; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141; OLG München StraFo 2014, 79).

Verbleibende Zweifel an der genügenden Entschuldigung dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen (OLG Frankfurt am Main -1 Ss 253/12-; -2 Ss 178/11-; -1 Ss 113/10-; -1 Ss 117/09-; StV 1988, 100; OLG Stuttgart DAR 2004, 165; OLG Düsseldorf VRS 78, 138; OLG Köln StraFo 2006, 413).

Die Gründe des Verwerfungsurteils lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung diese Maßstäbe verkannt hat. Denn die Strafkammer hatte Zweifel an dem vorgelegten Attest, hat es jedoch unterlassen, diesen Zweifeln nachzugehen, indem es etwa bei der das Attest ausstellenden Ärztin nachgefragt hätte.

Nachforschungen durften auch nicht deshalb unterbleiben, weil die gleiche Ärztin — wie die Strafkammer in den Urteilsgründen ausführt — dem Angeklagten bereits ein Jahr zuvor ähnliche Beschwerden bescheinigt hatte. Dieser Umstand erlaubt keinen Rückschluss dergestalt, dass dem neuen Attest von vornherein keine entschuldigende Bedeutung mehr zukommen konnte. Soweit das Landgericht im Urteil weiter ausführt, das Attest sei in sich widersprüchlich, weil es darin einmal heißt, der Angeklagte könne weder gehen noch sitzen und dann er könne weder gehen noch stehen, stellt dies keinen derartigen Widerspruch dar, dass es sich bei dem Attest ganz offensichtlich nur um ein Gefälligkeitsattest handeln kann. Denn diese beiden Feststellungen schließen sich keineswegs aus, sondern könnten durchaus auch ergänzend zu verstehen sein. Soweit die Strafkammer schließlich einen weiteren Widerspruch darin erblickt, dass dem Angeklagten einerseits bescheinigt wird, er könne nicht gehen, andererseits aber eine Anamnese im Gang erfolgt sein soll, fehlt es bereits an einer vollständigen Mitteilung der erfolgten Anamnese (siehe dazu bereits oben). Aus der Revisionsbegründung (RB S. 3) geht jedoch hervor, dass das Landgericht, das Attest insoweit unvollständig wiedergegeben hat. Zur Anamnese heißt es nämlich in dem Attest: „ […] Gang in Anteflektion (in Vorneigung). Das vollständige Aufrichten ist nicht möglich mit algischen Bestandteil.“ Demnach ist die Anamnese nur in einem geneigten Gang erfolgt. Ein vollständiges Aufrichten war nicht möglich und es wurden zudem Schmerzen dokumentiert. Ein eindeutiger Widerspruch zu der Feststellung der Angeklagte könne nicht gehen, der jede weitere Nachforschung erübrigt hätte, ergibt sich daraus nicht. Diese Formulierungen sind allenfalls dazu geeignet, Zweifel an dem Aussagegehalt des Attestes zu begründen. Die Unglaubwürdigkeit des Attestes stand damit aber noch nicht fest (vgl. OLG Frankfurt am Main —StV 1988, 100). Die Zweifel hätten das Landgericht dann aber — insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren eindeutigen Ausführungen in dem Attest — dazu bewegen müssen, Nachforschungen bei der das Attest ausstellenden Ärztin zu veranlassen.

Schließlich lässt auch die Formulierung in dem angefochtenen Urteil „die angedachte ambulante Behandlung mit insbesondere Schmerzmedikamenten spricht gegen eine andauernde Bewegungsunfähigkeit“ (UA S. 3) besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verkannt hat. Denn die Krankheit würde den Angeklagten nicht nur dann entschuldigen, wenn er dauerhaft bewegungsunfähig wäre, sondern bereits dann, wenn sie ihm nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung — auch nur vorübergehend — unzumutbar macht (vgl. OLG Frankfurt am Main -1 Ss 210/09-; -1 Ss 113/10¬; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 26 m.w.N.).“

Ja, so einfach ist das mit der Berufungsverwerfung nicht….

Arztpraxis nicht erreichbar – ok, dann verwerfe ich eben…

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Ob ein Betroffener im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, richtet sich nicht danach, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Maßgebend ist, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt.“ Das ist einer  der Leitsätze des KG, Beschl. v. 04.06.2015 – 3 Ws (B) 264/15 – 122 Ss 73/15.

Nun, nichts Neues, wird der ein oder andere Leser sagen. Und er hat Recht. Der Leitsatz enthält eine Selbstverständlichkeit im Recht der §§ 73, 74 OWiG, der so von allen OLG – auch zur Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO a.F. immer wieder betont wird.

Und daraus folgt dann: Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verworfen werden, wenn das AG sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. u.a. KG VRS 102, 467; 108, 110).

Die Grundsätze hatte das AG im vom KG entschiedene Fall nicht beachtet. Vielmehr war es offenbar davon ausgegangen, dass sich Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zulasten des Betroffenen auswirken. Es hatte nämlich ein vom Betroffenen vorgelegtes Attest zum Anlass genommen, bei der ausstellenden Ärztin nachfragen zu wollen. Da die Arztpraxis in der Mittagszeit aber nicht erreichbar war, konnten die Zweifel des Amtsrichters weder beseitigt noch bestätigt werden. Bei der Sachlage durfte das AG den Einspruch dann nicht verwerfen. Das hat es allerdings getan und dafür dann vom KG die Quittung bekommen. Aufhebung.

„Ich bin in Strafhaft – kann daher nicht kommen“….

entnommen wikimedia.org Urheber Robb at de.wikipedia

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Gegen den Angeklagten war beim LG Berlin ein Berufungsverfahren anhängig. Zur Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen, die Berufung ist dann verworfen. Nachträglich hat sich der Angeklagte dann sein Ausbleiben mit dem Vollzug von Strafhaft im Ausland entschudligt. Und? Dem KG hat das im schon etwas älteren KG, Beschl. v. 09.04.2015 – (2) 161 Ss 67/15 (20/15) – in Übereinstimmung mit der h.M. gereicht:

„Die Verwerfung der Berufung ist rechtsfehlerhaft, denn maßgeblich ist nicht, ob sich ein Angeklagter genügend entschuldigt hat, sondern einzig, ob er es ist, wobei grundsätzlich eine weite Auslegung zu Gunsten des Angeklagten geboten ist. Hierbei trifft ihn zwar eine Informationspflicht insoweit, als er dem Gericht die Gründe für seine Verhinderung mitzuteilen hat, zu einer weiteren Mitwirkung an deren Aufklärung ist er jedoch – anders als im Wiedereinsetzungsverfahren – nicht verpflichtet. Die – wie hier – erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37). Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob die Inhaftierung in anderer Sache demgegenüber dann keine ausreichende Entschuldigung für die Terminsäumnis begründen soll, wenn sich der Angeklagte nicht selbst um seine ÜbersteIlung an den Ort des Berufungsverfahrens gekümmert habe, denn die im angefochtenen Urteil diesbezüglich angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts zu Wiedereinsetzungsanträgen nach Maßgabe von § 329 Abs. 3 StPO entbindet das Tatgericht vor Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich ihm noch vor Urteilserlass bekannt gewordener Entschuldigungsgründe die zur Beurteilung der Verschuldensfrage erforderliche Aufklärung von Amts wegen im Freibeweisweg zu betreiben (vgl. KG VRS 107, 119, 120; OLG Köln StraFo 2006, 205 f.). Die in den Urteilsgründen enthaltene pauschale Feststellung des Unterbleibens entsprechender Überstellungsbemühungen des Angeklagten (‚Dies hat der Angeklagte nicht getan‘ UA S. 3) erweist sich indes bei näherer Betrachtung als reine Vermutung (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – (4) 1 Ss 232/09 (154/09) –). Tatsächliche Aufklärungsversuche zur Frage, ob der Angeklagte entgegen der bloßen gegenteiligen Annahme des Landgerichts möglicherweise bei den polnischen Behörden im Hinblick auf den Berufungstermin vorstellig geworden ist, etwa durch fernmündliche Nachfrage bei der dem Gericht bekannt gegebenen Haftanstalt in Polen (UA S. 2), hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlich nicht entfaltet. Gründe, die das Landgericht an derartigen zumutbaren Erkundigungen, welche auch nicht von vornherein als aussichtslos zu erachten gewesen wären, gehindert haben könnten, sind der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen.“

Einspruchsverwerfung: Vor der Verwerfung musst du forschen

Auf die Kurzformel: Vor der Verwerfung des Einspruchs muss der Amtsrichter seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich dews geltend gemachten Entschuldigungsgrundes nachgehen, lassen sich die Gründe des OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 11. 2011 – 3 Ss OWi 1514/11 – zusammenfassen. Allerdings mit einer Einschränkung: Der Betroffene muss schon etwas zur Entschuldigung vortragen. Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Die Regelung des § 74 II OWiG birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) entzo­gen wird. Der Begriff der ‚genügenden Entschuldigung’ darf deshalb nicht eng ausgelegt werden.

 2. Den Betroffenen trifft hinsichtlich des Ent­schuldi­gungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder zum lücken­losen Nachweis. Das Gericht hat vielmehr, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt oder Zweifel an einer genügenden Entschuldigung bestehen, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht – gegebenen­falls im Wege des Freibeweises – nachzugehen (Anschluss u.a. an BayObLGSt 1998, 79/82; 2001, 14/16; OLG Bamberg wistra 2007, 79 f.; NZV 2009, 303 f.; NZV 2011, 409 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 – 3 Ss [OWiZ) 37/10 [bei Juris]; KG DAR 2011, 146 f.).

 3. Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Aus­bleiben genügend zu entschuldigen (Anschluss u.a. an KG VRS 108, 110 ff.; OLG Bamberg OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; BayObLGSt 1997, 145/147 f.; 1998, 79/81 f.).

 4. Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besteht regelmäßig ein konkreter Hinweis auf die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, sofern nicht Gründe dafür vorliegen, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen ist (Anschluss an OLG Hamm NZV 2011, 562 f.).

5. In der Vorlage des ärztlichen Attests durch den Betroffenen liegt regelmäßig zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht.

OLG Celle: Magath muss zu Fuß gehen

Das OLG Celle meldet gestern:

„Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle (OLG) die Rechtsbeschwerde des Fußballtrainers Felix Magath gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 26. Oktober als unbegründet verworfen (Aktenzeichen: 322 SsBs 347/09). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der Landkreis Uelzen hatte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009 wegen einer am 30. März 2009 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht unter dem 5. August 2009 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Oktober 2009 anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 26. Oktober 2009 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht verwarf darauf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009, weil der Betroffene nicht genügend entschuldigt sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Trainer mit der Rechtsbeschwerde und macht geltend, der Bußgeldrichter habe den Begriff der „genügenden Entschuldigung“ verkannt. Das Amtsgericht hätte den Termin verlegen müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe mitgeteilt, verhindert zu sein und ein Erscheinen ohne ihn sei dem Betroffenen nicht zuzumuten gewesen.

Die Rüge des Trainers ist nach der Entscheidung des Strafsenats erfolglos. Das Amtsgerichtsurteil lasse einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Auch habe der Trainer keine Tatsachen vorgetragen, die aus sich heraus einen solchen Fehler schlüssig nachvollziehen lassen. Das Amtsgericht habe sich ausführlich mit der Frage eines Entschuldigungsgrundes auseinander gesetzt und die beteiligten Interessen abgewogen. Für eine inhaltliche Prüfung durch den Senat fehle der erforderliche umfassende Vortrag, warum besondere Umstände eine Verlegung des Termins erfordert hätten.“

Also eine verfahrensrechtliche Entscheidung – auf die vorgetragenen Entschuldigungsgründe darf man im Volltext gespannt sein. Jedenfalls: Laufen ist angesagt.