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Wann darf der Rechtsanwalt vor einem Termin übernachten?, oder: Wann muss der fröhliche Wecker klingeln?

entnommen wikimedia.org Urheber Bass2001

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Um die Frage, wann ein Rechtsanwalt vor einem Gerichtstermin, zu dem er anreisen muss, übernachten darf und die Übernachtungskosten zu erstatten sind, gibt es immer wieder Diskussionen. Das OLG Naumburg legt im OLG Naumburg, Beschl. v. 08.06. 2016 – 12 W 36/16 (KfB) – noch einmal das, worauf abzustellen ist.

Nach dem hier insoweit interessierenden Sachverhalt war der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren als Prozessbevollmächtigter der Streithelferin tätig. Der Sitz seiner Kanzlei befand sich in A. Die Gerichtstermine fanden beim rund 350 km entfernten LG Halle statt. Vor den Gerichtsterminen in Halle hat der Rechtsanwalt dort in einem Hotel übernachtet. Die entstandenen Hotelkosten hat er gegenüber der Klägerin, der die Kosten der Streithelferin auferlegt worden sind, geltend gemacht. Das LG hat diese nur zum Teil festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hatte teilweise Erfolg.

Das OLG Naumburg sagt dazu.

„Erstattungsfähige Prozesskosten sind auch die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts, wenn es diesem nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen. Ihm kann nicht abverlangt werden, die notwendige Anreise zum Terminsort zur Nachtzeit anzutreten. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.“

Auf der Grundlage verfährt das OLG dann wie folgt:

Terminsbeginn 09.00 Uhr: Übernachtungskosten anerkannt.

Terminsbeginn 10.00 Uhr: Übernachtungkosten anerkannt. Zwar war ausweislich des Google-Routenplaners derzeit mit einer reinen Fahrtzeit von drei Stunden und sechs Minuten zu rechnen. Um allerdings möglichst rechtzeitig zu der Verhandlung zu erscheinen, ist ein Rechtsanwalt darauf verwiesen, einen ausreichenden zeitlichen Puffer bei der Reisezeit wegen unvorhergesehener Verzögerungen wie Staus u.ä. vorzusehen. Hinzu komme die Zeit einer angemessenen Fahrpause, dies auch eingedenk des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt jener Termine schon weit älter als 70 Jahre war. Und: Zu berücksichtigen ist zudem, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Termine stattfanden, die zu benutzende BAB 9 noch nicht ausgebaut war, so dass regelmäßig mit Verzögerungen und Geschwindigkeitsreduzierungen wegen Baustellen und hohem Verkehrsaufkommen zu rechnen war.

Terminsbeginn ab 10.30 Uhr: Keine Übernachtungskosten, da zumindest 4,5 Stunden ab 6.00 Uhr für eine ausreichend rechtzeitige Anreise nach Halle zur Verfügung gestanden haben.

Gilt m.E. nicht nur für den „Zivilisten“, sondern auch für den „Strafrechtler“.

Der Verteidier darf grds. alles kopieren; oder: Stimmt!!!!

AktenstapelHeute ist zwar in einigen Bundesländern Feiertag, Aber in den übrigen wird durchgearbeitet. Daher also auch heute Blogbeiträge. Und ich eröffne mit:

In der Praxis gibt es häufig Streit um die Erstattung der vom Verteidiger aus der Akten gefertigten Kopien (§ 46 RVG, Nr. 7000 VV RVG). Häufig sind da die AG doch großzügiger als die LG und OLG. Ein schönes Beispiel ist dafür der AG Iserlohn, Beschl. v. 16.09.2016 – 5 Ls 614 Js 153/15 – 103/15, der zwar die eigene „Spruchpraxis“ zugrunde legt, aber auch noch einmal allgemein zur der Problematik Stellung nimmt:

„Daher ist ein vollständiges Kopieren des gesamten Akteninhaltes als gerechtfertigt anzuerkennen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung auch geboten, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, 7000 VV Rn. 60 m.w.N.

Es ist einem Strafverteidiger auch nicht zuzumuten, die Akte bereits bei Erhalt durchzuarbeiten, nur um entscheiden zu können, welche Schriftstücke möglicherweise noch relevant für das weitere Verfahren sein könnten, zumal sich diese Frage in einem frühen Verfahrensstadium, in dem oftmals auch noch keine Besprechung mit dem Mandanten stattgefunden hat, nicht ohne Weiteres beurteilen lässt. Die im bisherigen Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung führt für den Anwalt zu einer nicht vertretbaren Mehrarbeit, die vollkommen ineffektiv ist und die dem im Strafverfahren gebotenen Beschleunigungsgrundsatz zuwiderläuft. Dem Verteidiger wird bei Akteneinsicht regelmäßig aufgegeben, die Akte binnen 3 Tagen zurückzusenden. Dies lässt — wenn überhaupt — nur eine grobe Sichtung der Akte zu. Viele Strafverteidiger haben jedoch aufgrund ständiger (Auswärts-)Termine überhaupt nicht die Möglichkeit, die Akten bei Eingang durchzusehen. Sie — und damit auch das Gericht — sind für eine zügige Rücksendung darauf angewiesen, dass die Akten vom Kanzleipersonal eigenständig kopiert werden. Die Prüfung im Einzelfall, welche Seiten tatsächlich benötigt werden, lässt sich aber nicht vorab vom Verteidiger auf seine Mitarbeiter übertragen. Zumal eine solche Prüfung im Regelfall dem Verteidiger nicht abschließend möglich sein wird. Häufig offenbart erst der Termin zur mündlichen Hauptverhandlung, welche Akteninhalte für den Verfahrensfortgang von entscheidender Wichtigkeit sein dürften.“

Eine Ausnahme macht das AG allerdings für umfangreiche Fallakten, Fremdakten, Beiakten oder Sonderbände vorliegen, die den vertretenen Angeklagten nicht sofort klar erkennbar betreffen, Abgrenzungen zu anderen Angeklagten vorzunehmen sind oder augenscheinlich ohne Relevanz sind. Diese bedürfen – so das AG – der vorläufigen groben Sichtung durch den (Pflicht)Verteidiger mit der Bestimmung dessen, was zu kopieren ist.

Darf man als Verteidiger die ganzen Akten kopieren?

AktenstapelUnd dann zum Auftakt des letzten Arbeitstages der Woche aus der schier unerschöpflichen Flut der Entscheidungen zum Ersatz von Auslagen für Kopien aus der Gerichtsakte. Es geht mal wieder um die Frage, ob der Verteidiger zu viel aus der Akte – die wohl digitalisiert zur Verfügung gestanden hat – ausgedruckt hat, nämlich die ganze Akte. Das LG Aachen sagt im LG Aachen, Beschl. v. 15.06.2016 – 61 KLs 22/15: Ja, der Verteidiger darf ggf. die ganze Akte ausdrucken, aber nicht ungeprüft…

„Ein Anspruch des Rechtsanwalts auf (pauschalen) Ersatz seiner Auslagen für Kopien aus Gerichtsakten besteht nur in dem Umfang wie deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Was in diesem Zusammenhang zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des. beigeordneten. Rechtsanwalts, sondern nach dem objektivem Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten, Es kommt dabei auf die Verfahrensart und- den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an. Eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Zweckmäßigkeit. Allerdings hat der Anwalt einen. gewissen nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss, indem er den allgemeinen Grundsatz kostenschonender Prozessführung. Zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsanwalt die Pauschale – auch gegenüber der Staatskasse.- nur in Rechnung stellen kann, soweit die Herstellung. der Dokumente zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten, war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt also bei ihm (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.08.2014, Az.: 20 Ws 193/14 m.w.N. — zitiert nach. juris). Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Verfahrensakte, welche regelmäßig für die Verteidigung in jedem Fall irrelevante Dokumente wie Verfügungen, Empfangsbekenntnisse etc, enthält, stellt allerdings insoweit keine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Verteidigers mehr dar. Das Kopieren der gesamten Verfahrensakten mag- aus. Vereinfachungsgründen durchaus zweckmäßig sein, kann aber im Rahmen der Prüfung von Kostenerstattungsansprüchen nicht in gleicher Weise als geboten angesehen werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.01.2015, Az.: 2 Ws 651/14 — zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Verteidiger vorliegend nicht ungeprüft die gesamte Akte kopieren. Dies gilt umso mehr als dass seine Mandantin vorliegend nicht in allen Fällen Mitangeklagte war und dem Verteidiger eine digitale Hauptakte inklusive Fallakten und Sonderbänden zur Verfügung gestellt worden ist. Es. kann vorliegend dahinstehen, ob das Studium umfangreicher Akten „am Bildschirm“ für einen Rechtsanwalt tatsächlich beschwerlicher und für die Augen ermüdender ,ist als das Lesen von Akten auf Papier (a.A. – OLG Rostock, a.a.O., m.w.N.), da hieraus jedenfalls nicht die objektive Notwendigkeit hervorgeht, die vollständige Akte auszudrucken. Es ist dem Rechtsanwalt nämlich zumindest zuzumuten, digitalisierte Akten „am Bildschirm“ wenigstens daraufhin durchzusehen, ob und welche Teile er für seine weitere Tätigkeit, insbesondere während einer eventuellen Hauptverhandlung, zur sachgerechten Verteidigung des Mandanten auch in Papierform benötigt. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Verteidiger oblegen darzulegen, welche Teile der Akte notwendigerweise hätten kopiert werden müssen.

Die Kammer ist aber der Auffassung, dass zumindest ein Teil der Akte von dem Verteidiger hätte ausgedruckt werden dürfen. Dieser Teil ist aber — da es an einer konkreten Darlegung des Rechtsanwalts fehlt — mit 20% der angesetzten Kopien zu bemessen. Unter Berücksichtigung der doppelt angesetzten 232 Kopien verbleiben bei insgesamt somit zu Grunde legenden 2.031 Kopien — 406 Kopien. Desweiteren ist zu- berücksichtigen, dass die heutigen Drucker über die Möglichkeit eines doppelseitigen Druckes verfügen und der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet ist, so dass die Kopierkosten insoweit um die Hälfte reduziert werden können. Insgesamt sind mithin – ohne weitere, hier nicht erfolgte Darlegung — nur 10% der Kopien — mithin 203 Kopien — erstattungsfähig.

Es ergibt sich mithin ein erstattungsfähiger Mindestbetrag von 47,95 € für 203 Kopien.“

Na ja, das wird teilweise auch – zu Recht – anders gesehen. Und was „irrelevant“ ist, wer bestimmt das eigentlich. Ist jedes „Empfangsbekenntnis“ irrelevant. Und warum muss ich darlegen, warum ein bestimmtes EB für mich für die Verteidigung von Bedeutung ist? Darf ich das als Verteidiger überhaupt?

Und: Warum muss man als Verteidiger eigentlich mit doppelseitig bedruckten Blättern/Akten arbeiten. Das tun die Gerichte i.d.R. doch auch nicht.

Detektivkosten im/nach dem Unfallprozess – erstattungsfähig?

© dedMazay - Fotolia.com

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Da ich im Moment viel Material habe, dann auch heute am Samstag ein drittes Posting. Und zwar noch einmal zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in/nach einem „Unfallprozess“. Das LG Bremen hat sie im LG Bremen, Beschl. v. 16.11.2015 – 1 T 417/15 zugesprochen:

„Detektivkosten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, soweit die Ermittlungen in den Prozess eingeführt werden, die Erkenntnisse als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen und für das Prozessergebnis ursächlich waren, was zu vermuten ist, wenn die Ermittlungen den Prozessausgang beeinflusst haben, Ferner müssen Sie (auch im Umfang) geboten gewesen und angemessen sein in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits und der Beweisfrage. Auch vorprozessuale Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsstreit stehen, z.B. bei Verdacht eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, Rn. 57 zu § 91 ZPO).

Das Amtsgericht Bremerhaven hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass die Unfallschilderungen des Klägers und des Beklagten zu 1) unplausibel seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger in der Mitte der Kreuzung angehalten und gestanden haben wolle, als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Es sei unglaubwürdig, wenn der Beklagte zu 1) behaupte, in die Unfallkreuzung eingefahren zu sein, ohne auf den Querverkehr zu achten, obwohl ihm die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ bekannt sei. Der Beklagte zu 1) habe auch die örtlichen Verhältnisse gekannt, Dazu komme, dass die Parteien sich bereits vor dem Unfall gekannt hätten, nämlich zumindest aus einer Diskothek, wie sich aus den Erklärungen des Klägers und des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Darüber hinaus verweist das Amtsgericht Bremerhaven in dem Urteil auch auf ein Schreiben des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2), in dem dieser (nach Auffassung des Amtsgerichts unwahr) angegeben hatte, den Kläger nicht zu kennen. Hinzu komme, dass es sich bei den am Unfall beteiligten Fahrzeugen um typische Modelle handele, wie sie bei einem manipulierten Unfall eingesetzt würden.

Wie die Beklagte zu 2) zutreffend vorträgt, ist die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ermittlungsaufträge daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante — aus damaliger Sicht – als sachdienlich ansehen durfte. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Amtsgerichts Bremerhaven in denn Urteil darf davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) bereits ex ante die Beauftragung eines Detektivs als Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ansehen durfte, weil bereits der bloße Geschehensablauf des eigentlichen Unfalls Fragen nach der Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten aufwirft, wie sie sich typischerweise bei einem nur vorgetäuschten Unfall aufdrängen. Die Beklagte zu 2) hat die aus der Beauftragung des Detektivs gewonnenen Erkenntnisse auch in das Verfahren eingeführt, indem sie mit dem Schriftsatz vom 08.05.2013 vorgetragen hatte, eine falsche Auskunft des Beklagten zu 1) hätte sie veranlasst, das Ermittlungsbüro B. einzuschalten. Bei dessen Internetrecherchen habe mit einem dem Schriftsatz beigefügten Ausdruck aus der Facebook-Seite des Klägers festgestellt werden können, dass zwischen diesen beiden Parteien ein wohl gutes Vertrauensverhältnis – also anders als vom Beklagten zu 1) angegeben – bestanden habe. Des Weiteren hat die Beklagte zu 2) auf Auskünfte verwiesen, die die von ihr eingeschaltete Ermittlerin in 2 Telefonaten mit dem von Klägerseite benannten Zeugen erhalten habe. Demnach kann zum einen kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beauftragung der Detektei aus der Sicht der Klägerin im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vernünftig war. Im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche war auch der mit der Beauftragung der Detektei zu erwartende finanzielle Aufwand vertretbar. Die Erkenntnisse sind auch in das Verfahren und in die Entscheidung des Gerichts eingeflossen. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Bremerhaven den Vortrag der Beklagten zu 2 ) zum Anlass genommen hatte, Fragen nach der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zu stellen. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013, dass dem Beklagten zu 2) auch die durch die Detektei beschafften Ausdrucke aus Facebook vorgehalten wurden.“

Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“

© Smileus - Fotolia.com

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans über die Nr. 7000 Ziff. 1 a VV RVG ist sicherlich einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner des Jahres 2015 gewesen. Ich verweise dazu nur auf den KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht mit weiteren Nachweisen. Auch in der Literatur ist dazu einiges veröffentlicht worden. Die sieht die Rechtsprechung – mit Recht – kritisch. Und man kann den Begriff der „Kopie“ ja sicherlich auch anders verstehen.

Nun erreicht mich gestern eine Nachricht aus dem BMJV. Dort ist inzwischen ein Kollege „ansässig“, der im StRR und auch im neuen Nachsorge-Buch veröffentlicht. Und der schreibt mir:

„…..dienstlich habe ich das nachstehende Thema aufgegabelt. Da mir gestattet wurde, Ihnen das weiterzuleiten, tue ich das in der Annahme, dass Sie sich dafür interessieren. Sie sind ja so ein „Kostenfuchs“… 😉 ….

Hier nun das aus den Fraktionen kommende folgende Anliegen:

„Wir erhalten einige Schreiben von Anwälten (insb. Strafverteidiger) zu o.g. Thema. Hintergrund ist scheinbar, dass es seit der RVG Reform 2013 nicht mehr möglich sei, dass der Strafverteidiger die Kosten erstattet erhält, wenn er eine Akte einscannt anstatt sie zu kopieren. Dies Anwälte kritisieren dies als umweltschädlich (da faktisch ein Zwang zur Kopie entstünde, wenn Kostenerstattung gewollt sei).“

Hier die Erläuterung unserer Fachebene mit fachlicher Einschätzung zum Thema „Dokumentenpauschale auch für Scans“.

„Ein Rechtsanwalt erhält für die Herstellung und Überlassung von Kopien (vor 2. KostRMoG: „Ablichtungen“) und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, als pauschalen Auslagenersatz eine Dokumentenpauschale nach Nummer 1 Buchstabe a der Nummer 7000 VV RVG (für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 €). Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG wurde in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch das Einscannen unter den Begriff „Ablichtung“ fällt.

Das 2. KostRMoG hat in allen Kostengesetzen den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt. In der Begründung der diesbezüglichen Änderung der Nummer 7000 VV RVG (Artikel 8 Absatz 2 Nr. 162) wird lediglich auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG Bezug genommen. Dort (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 156) heißt es:

„Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

Diese Begründung zielt vornehmlich auf das in § 11 GNotKG geregelte Recht von Notaren und Gerichten, Urkunden und sonstige Unterlagen bis zur Zahlung der Kosten zurückzubehalten. Hier macht eine Beschränkung des Begriffs „Kopie“ auf einen körperlichen Gegen-stand Sinn. Es war nicht beabsichtigt, auch eine Änderung bei der anwaltlichen Dokumentenpauschale herbeizuführen.

Es gibt gute Gründe, die Dokumentenpauschale bereits für das Einscannen zuzubilligen, da der Großteil des Aufwandes mit dem Scanvorgang verbunden ist. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Nummer 7000 VV RVG lässt dies nach fachlicher Einschätzung auch nach wie vor zu. Allerdings hat u. a. das Kammergericht den Anfall der Dokumentenpauschale für einen Scan mit Verweis auf die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG verneint. Die Entscheidungsbegründung des Kammergerichts vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen (– und den beigefügten Aufsatz von Reckin, AnwBl. 2015, 59 – Anlage 2 –).

Vor diesem Hintergrund könnte eine gesetzliche Klarstellung aus fachlicher Sicht zumindest dann sachdienlich sein, wenn sich die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte.“

Ich schreibe jetzt nicht: Habe ich doch immer schon gesagt, sondern nur: Vorweihnachtliche Freude 🙂 . Und ich habe sofort zurückgeschrieben und angeregt, dann bitte aber auch sofort tätig zu werden und nicht zu warten, bis sich „die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte“. Denn das wird sie tun, wenn sie es nicht bereits getan hat. Und bis dahin: Man kann ja mal mit der Einschätzung aus dem BMJV argumentieren. Welche Kommentare jetzt kommen, kann ich mir ungefähr denken.