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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, oder: Manchmal doch nicht ….

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Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Das ist eine Binsenwahrheit, die im Straf-/Bußgeldverfahren sicherlich an vielen Stellen zutrifft, aber dann vielleicht doch nicht immer. Und zwar ggf. dann nicht, wenn es um Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu Rechtsmitteln geht. Da kann es sich um Rücknahmen oder Beschränkungen handeln. Für die braucht der Verteidiger zwar nach § 302 Abs. 2 StPO eine (besondere) Ermächtigung des Angeklagten/Betroffenen. Wird die nicht ausdrücklich erklärt, dann kann sie bzw. die Billigung aber im Zweifel aus dem Schweigen des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entsprechenden Erklärungen seines Verteidigers gefolgert werden. So der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 RBs 201/17 zur (nachträglichen) Beschränkung des Einspruchs aufdie Rechtsfolgen, die den Betroffenen dann wohl nachträglich gereut hat:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war, auch wenn diese allein durch den Verteidiger erklärt wurde. Eine Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht. Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme – eine solche liegt in der Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch – erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496; BayObLG NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 422/09 –juris). Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es dem Betroffenen nur um das Fahrverbot gehe und dessen berufliche Situation im Hinblick darauf alleiniger Gegenstand der Hauptverhandlung bis zur Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung war, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese von einer Ermächtigung des Betroffenen getragen war.“

Also an der Stelle dann doch besser „Silber“ 🙂 .

Revisionsrücknahme, oder: Wenn der Verteidiger kein französisch kann

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Aus dem umfangreichen Reservoir der Entscheidungen, die sich mit der Rechtsmittelrücknahme befassen, stelle ich dann heute noch den BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – 4 StR 346/16 – vor. Es ging beim BGH vorgreiflich um die Frage, ob die Revision des Angeklagten ggf. durch den früheren Pflichtverteidiger wirksam, zurückgenommen worden war. Der BGH hat das verneint:

„Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 durch den damaligen Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärte Rücknahme des Rechtsmittels entfaltet keine Wirksamkeit, da der Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Der Verteidiger hat insoweit hinreichend glaubhaft gemacht, er sei aufgrund seines fehlerhaften Verständnisses einer Äußerung des Angeklagten in französischer Sprache irrtümlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe ihn zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung ermächtigt, während ihm tat-sächlich eine solche Ermächtigung nicht erteilt worden sei.“

Das war allerdings nur ein „Etappensieg“. Denn der BGH hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ verworfen.

Und noch mal was zur Vollmacht: Rücknahme des Rechtsmittels

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Nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2016 – 4 RVs 96/16 (dazu Berufungsverwerfung: Wie muss/sollte die Vertretungsvollmacht formuliert sein) eine weitere OLG-Entscheidung zu einer Vollmachtsfrage, und zwar der OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 Ss 233/16 – in dem es um die Problematik des § 302 Abs. 2  StPO – Ermächtigung zur Rücknahme/Beschränkung eines Rechtsmittels, hier eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, geht.

Die lag nicht vor, so dass die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam war:

„Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs. Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92 -, juris Rn. 3 f.). Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung lag hier weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor, noch wurde er nachfolgend erbracht. Der Verteidiger hat im Rahmen der Revisionsbegründung vielmehr erklärt, eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO habe gerade nicht vorgelegen.

Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere auch nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken, welche der Angeklagte seinem Verteidiger am 07.10.2015 erteilt hatte. Zwar war dieser demnach befugt, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise; zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Auflage, § 302 Rn. 32 m. w. N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Angeklagte hatte seinen Verteidiger bereits vor Erlass des Strafbefehls mandatiert.

Dass dem Verteidiger die entsprechende Ermächtigung in anderer Weise erteilt worden wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend belegt. Aus dem Verhalten des Verteidigers oder des Angeklagten in der Hauptverhandlung könne keine entsprechenden Rückschlüsse gezogen werden, da der Angeklagte von der Anwesenheit in dieser Verhandlung entbunden war und sich nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO hat vertreten lassen. Aus dieser Vertretungsbefugnis für die Hauptverhandlung in Abwesenheit folgt nicht ohne weiteres, zu der bereits erklärten Beschränkung des Einspruchs vorab ermächtigt gewesen zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013 – III-3 RVs 24/13 Rn. Randnummer 7, juris).“

Sollte man darauf achten…..

Das Phänomen der Reue, oder: Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme

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Nicht selten bereuen Angeklagte später eine Rechtsmittelrücknahme. Dieses Phänomen kann man häufig nach einem Verteidigerwechsel feststellen. Dann wird die Wirksamkeit der vom früheren Verteidiger erklärten Rechtsmittelrücknahme bezweifelt/angefochten und versucht, das Verfahren fortzusetzen. I.d.R. geht es dann um die Frage, ob der Verteidiger eine für die Rechtsmittelrücknahme ausreichende Vollmacht hatte. So auch im BGH, Beschl. v. 05.02.2014 – 1 StR 527/13, in der sich der BGH zum wiederholten Mal mit den Fragen zu befassen hatte. Von Bedeutung insofern, weil der 1. Strafsenat noch einmal darauf hinweist, dass für die Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme keine bestimmte Form vorgesehen ist und der Nachweis auch noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung – auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers – geführt werden kann.

Revision II: Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme

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Ich habe ja hier schon mehrfach darauf hingewiesen und auch aus den revisionsrechtlichen Entscheidungen lässt sich immer wieder der Hinweis der Revisionsgerichte auf den § 302 StPO entnehmen. Danach ist für die Rücknahme eines Rechtsmittels – und damit auch einer Revision – eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich, die nicht in einer ggf. in der allgemeinen Vollmacht erteilten Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme erteilten Vollmacht/Ermächtigung gesehen wird. Dazu dann (noch einmal) der BGH,  Beschl. v. 02.09.2013 – 1 StR 369/13:

„2. Die Rechtsmittelrücknahme war nicht wirksam, da der (Pflicht-)Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers stellt hier keine aus-drückliche Ermächtigung dar; denn sein Aufgabenbereich umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (vgl. u.a. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 4 zu § 298 StPO; Meyer-Goßner, aaO, Rn. 3 zu § 302 i.V.m. Rn. 1 zu § 298; vgl. auch OLG Hamm, NStZ 2008, 119).“

Hier hatten wir die Besonderheit, dass der Betreuer die Ermächtigung erteilt hatte, der jedoch insoweit nicht zuständig war. Mir ist allerdings nicht ganz klar, welches Ziel mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO) verfolgt wurde. Offenbar sollte die Revision doch nicht durchgeführt werden……