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StPO I: Begründungstiefe bei einer DNA-Maßnahme, oder: Klatsche vom BVerfG für AG/LG

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Ich stelle dann heute weitere StPO-Entscheidungen vor. Ich beginne die Berichterstattung mit einem Beschluss von „ganz oben“, nämlich mit dem BVerfG, Beschl. v. 12.08.2025 – 2 BvR 530/25. Der befasst sich mal wieder/noch einmal mit den Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses, mit dem die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet worden ist.

Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet. Zur Begründung hat es auf zwei rechtskräftige Urteile des AG vom 11.05.2021 und 12.10.2022 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafen von fünf Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, verwiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verworfen. Ergänzend hat es u.a. ausgeführt es aus, es sei eine Negativprognose zu stellen. Die konkreten Taten seien jeweils von erheblicher Gewaltanwendung geprägt gewesen. Auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass künftig Strafverfahren gegen ihn geführt würden. Seit 2012 habe er insgesamt fünf Eintragungen wegen Körperverletzungs- und somit Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in jungen Jahren begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren. Zwischen 2020 und 2022 habe er jeden Tag zwei Gramm Marihuana zu sich genommen und gelegentlich Kokain konsumiert. Erst seit Anfang 2022 konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr, trinke jedoch weiterhin – wenn auch nur gelegentlich – Alkohol. Die Taten, die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol begangen. Soweit der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, handele es sich dabei um eine Momentaufnahme. Es sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer auch langfristig weiter ohne Betäubungsmittel auskomme.

Nach erfolgloser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben. Das BVerfG legt zunächst noch einmal die Maßstäbe für die Begründung einer Entscheidung zur Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters, die in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, dar (vgl. dazu schon BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfGK 15, 532, 535; BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung. Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15 und v. 14.05.2021, 2 BvR 1336/20). Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung müsse sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a.; Beschl. v. 14.05.2021 – 2 BvR 1336/20). Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssten auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und seien in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (u.a. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Einfachrechtlich umgesetzt seien diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, a.a.O.). Es bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reiche nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). In den Abwägungsvorgang einzustellen seien schließlich auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f.).

Diese Maßstäbe sieht das BVerfG durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße beachtet und dargelegt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den umfangreich begründeten Beschluss und beschränke mich hier auch (meine) Leitsätze:

1. Ein Eingriff in das in das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters (§ 81g Abs 1 S 1 StPO) darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

2. Die Gerichte sind bei ihrer Auslegung und Anwendung aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte angemessen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme nach § 81g StPO im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist.

3. Die Anordnungsentscheidungen müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe gerecht werden. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt ebenso wenig wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“.

4. In den Abwägungsvorgang einzustellen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Zwar besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird.

Ich denke, wer den Beschluss im Volltext liest, wird mir beipflichten: Das war eine Klatsche für AG und LG in den wohl gesetzten Worten des BVerfG 🙂 .

Fahrerlaubnis I: Wegen sexuellen Missbrauchs keine neue Fahrerlaubnis?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann seit längerem mal wieder zwei fahrerlaubnisrechtliche Entscheidungen. Den Reigen eröffent das VG München, Urt. v. 17.09.2018 – M 26 K 17.3289, das mit der Kollege Schmidl aus Schierling geschickt hat.

Es geht in dem Verfahren um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die dem Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen war. Nach Ablauf der Sperrfrist hatte er bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B, BE, AM und L beantragt.

Im Wiedererteilungsverfahren wird der Beklagten aufgrund eines Führungszeugnisses bekannt, dass der Kläger durch das AG München am 31.03.2014 rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 27. April 2013 einen zum Tatzeitpunkt 13-jährigen Jungen, den die mit dem Kläger bekannten Eltern bei ihm übernachten ließen, aufforderte, in seinem Bett zu schlafen und ihn dort dadurch missbrauchte, dass er an ihn heranrutschte, seine Hand in seine Unterhose schob und etwa 20 Minuten an seinem Glied manipulierte.

Die Beklagte forderte deswegen den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 auf. Nachdem der Kläger daraufhin mitgeteilt hatte, dass er auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die der Gruppe 2 unterfallenden Fahrzeuge verzichte, forderte die Beklagte ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 auf. Es erging dann schließlich eine Aufforderung an den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit differenzierter Begründung und ausführlichen Ermessenserwägungen. Es bestünden Zweifel an der Fahreignung des Klägers aufgrund der von ihm begangenen Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dies sei eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Aus ihr ergäben sich Anhaltspunkte für ein erhebliches Aggressionspotential des Klägers.

Dagegen hat der Kläger vor dem VG München geklagt. Seine Klage hatte Erfolg:

„2.2. Vorliegend ist der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht gemäß § 20 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 8 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG von der Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung abhängig gemacht worden.

2.2.1. Die Gutachtensanordnung konnte nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBI I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B. v. 14.8.2012 — 11 C 12.1746 — juris). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (BayVGH, B. v. 5.7.2012 — 11 C 12.874 — juris Rn. 27; B. v. 6.11.2017 — 11 CS 17.1726 — juris).

Der vom Kläger begangene sexuelle Missbrauch, der sich nach Überzeugung des Gerichts so zugetragen hat, wie er Gegenstand der Anklageschrift und des Strafurteils, darüber hinaus auch der polizeilichen Aussage des Geschädigten zu entnehmen ist, ist danach nach seiner konkreten Begehungsweise und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers nicht als erheblich im Sinne der fahrerlaubnisrechtlichen Regelung anzusehen.

Ohne dass dem alleine entscheidende Bedeutung zukäme, spricht schon die niedrige zuerkannte Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung gegen die Erheblichkeit der Tat.

Die Straftat wurde nicht unter Nutzung eines PKW begangen. Der Kläger ist mit dem Geschädigten lediglich mit seinem PKW zu sich nach Hause gefahren, wobei die Tat noch nicht das Versuchsstadium erreicht hatte. Nach der Tat hat er den Geschädigten, der aus der Wohnung gelaufen war, zunächst zu Fuß, dann mit dem PKW gesucht, ohne dass dies noch unmittelbar mit der Tat zusammenhängt.

Ein hohes Aggressionspotential kommt in der Tat nicht zum Ausdruck. Der Kläger hat mangels körperlichen oder verbalen Widerstands des Geschädigten keine Kraft zur Überwindung eines Widerstandes aufwenden müssen. Ob sich der Kläger bei hypothetischem Widerstand des Geschädigten (latent) aggressiv verhalten oder von seinem Plan Abstand genommen hätte, ist Spekulation. Weder sein Verhalten vor der Tat, als er den Geschädigten aufforderte, Sachen von ihm, dem Kläger, anzuziehen und sich in sein Bett zu legen, noch während der Tat, als er sich ihm näherte und an seinem Penis herumspielte, noch nach der Tat, als der Geschädigte aufstand und ins Bad ging, spiegeln eine besondere Aggressionsbereitschaft wieder. Im Lichte des Vorfalls, bei dem der Kläger sich dem Geschädigten zwei bis drei Wochen vor der Tat schon einmal auf ähnliche Weise, allerdings weniger intensiv, genähert hatte, stellt sich das Verhalten des Klägers nicht so sehr als aggressiv, sondern eher als „die Grenzen des Machbaren austestend“ dar. Als aggressiv und impulsiv hat ihn das Gericht auch bei der mündlichen Verhandlung und angesichts seiner umfangreichen schriftlichen Einlassungen nicht empfunden, eher als zurückhaltend-beharrlich.

Aus der singulär gebliebenen Tat lassen sich deshalb begründete Zweifel daran, dass der Kläger im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren werde, nicht herleiten. Eine Neigung zu planvoller bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer und eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsiven Verhalten (Begutachtungs-leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 24. Mai 2018, Ziffer 3.16) ist nicht in einem fahrerlaubnisrechtlich relevantem Maße erkennbar.

Aus der von der Beklagten angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt nichts anderes. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei sexuellem Missbrauch stets die Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, lässt sich daraus nicht entnehmen. Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalls. Den von der Beklagten angeführten Entscheidungen lagen jeweils andere Einzelfälle zugrunde. Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2011 (M 6a K 10.5105) etwa lag ein Fall von sexuellem Missbrauch in mindestens 20 Fällen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung zugrunde, in denen die Geschädigte das Unterlassen der Handlung gefordert hatte. Dass die sexuelle Handlung selbst schon eine Form von Gewaltanwendung ist, mag zwar richtig sein, sagt aber nicht über die in ihr zum Ausdruck kommende Aggressionsbereitschaft in Bezug auf den Straßenverkehr aus.“