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OWi I: Terminsverlegung aus beruflichen Gründen?, oder: Nicht mit uns

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Heute mache ich dann noch einmal einen Entbindungs-/Verwerfungstag, also §§ 73, 74 OWiG. Die Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen mal wieder alle drei vom BayObLG. Ich weiß, das verspricht nichts unbedingt Gutes, es lässt sich aber nicht ändern.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.10.2019 – 202 ObOWi 1768/19 – zur Frage der Darlegung der Verhinderung des Betroffenen, wenn dringende berufliche Gründe geltend gemacht werden, die der Teilnahme an der Hauptverhandlung entgegenstehen. Das AG hatte den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid – zum zweitenb Mal – wegen unerlaubter Abwesenheit verworfen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim BayObLG keinen Erfolg:

„…………..Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 09.01.2019 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene – ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein – in der Hauptverhandlung vom 09.01.2019 unentschuldigt nicht erschienen sei. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der Senat das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts vom 09.01.2019 mit Beschluss vom 02.04.2019 auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, da es sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob es die prozessuale Fürsorgepflicht geboten hätte, dem Terminverlegungsgesuch des nach eigenem Bekunden akut erkrankten Verteidigers stattzugeben. Nach entsprechender Terminabsprache mit der Kanzlei des Verteidigers bestimmte das Amtsgericht mit Verfügung vom 10.04.2019 erneut Termin zur Hauptverhandlung auf 06.05.2019 um 08:10 Uhr. Die Terminsladung wurde dem Betroffenen sowie seinem Verteidiger jeweils am 12.04.2019 förmlich zugestellt. Mit am selben Tage bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.05.2019 lehnte der Betroffene den zuständigen Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit der Ablehnung des Terminverlegungsgesuchs vom 09.01.2019. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.05.2019, dem Verteidiger mitgeteilt per Telefax am selben Tage, wurde das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 02.05.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.05.2019, welcher am 03.05.2019 (Freitag) um 11:46 Uhr bei dem Amtsgericht einging, beantragte der Betroffene, den auf 06.05.2019 (Montag) um 08:10 Uhr bestimmten Termin wegen beruflicher Verhinderung zu verlegen. Er sei als Fernsehkoch tätig und habe erstmals von seinem Sender die Chance bekommen, an der Livesendung vom 05.05.2019 teilzunehmen. Hierbei habe ihn der Sender als Fernsehkoch an eine Familie verlost, mit der er live vor der Kamera ein umfangreiches Menü koche. Daran schließe sich nach dem Ende der Livesendung um 19.30 Uhr der private Teil an, bei dem er den Gewinnern vereinbarungsgemäß den Rest des Abends „Open End“ zur Verfügung stehe. Würde er an diesem „bereits seit längerer Zeit gebuchten Termin“ nicht teilnehmen, sähe er sich einem erheblichen Imageschaden, aber auch dem drohenden Verlust künftiger beruflicher Chancen bei dem TV-Sender sowie erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Seitens des Senders seien an der Livesendung ca. 50 Personen beteiligt. Dem Terminverlegungsgesuch waren umfangreiche schriftliche Unterlagen beigefügt, darunter die „Disposition“ des Senders (Stand 30.04.2019), aus welcher sich u.a. der genaue Ablauf der Fernsehproduktion ergibt, eine E-Mail Nachricht des Senders an den Betroffenen vom 30.04.2019 mit organisatorischen Hinweisen sowie einer unter dem 18.04.2019 erfolgten Buchungsbestätigung für ein elektronisches Flugticket, welches die Anreise von A. nach B. am 05.05.2019 und die Rückreise von B. nach A. am 06.05.2019 mit Ankunft in A. um 12.35 Uhr auswies. Am 03.05.2019 Uhr teilte das Amtsgericht dem Verteidiger um 12.35 Uhr per Telefax mit, dass es im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz bei dem auf 06.05.2019 um 08:10 Uhr anberaumten Hauptverhandlungstermin bleibe. Nachdem im Termin zur Hauptverhandlung vom 06.05.2019 weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 10.09.2018 erneut gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem Betroffenen die Terminsladung bereits am 12.04.2019 zugestellt worden sei, während die vorgelegten Unterlagen des TV-Senders erst vom 30.04.2019 datierten. Wenn dem Betroffenen die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin derart wichtig sei, dass ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht gestellt werde, sei es dem Betroffenen zumutbar, den privaten Teil der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt zu verlassen, der ihm ein pünktliches Erscheinen zur Hauptverhandlung noch erlaubt hätte. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG und trägt im Wesentlichen vor, dass er sich bereits im Januar 2019 und damit lange vor Anberaumung des Gerichtstermins bzw. Zugang der Terminsladung am 12.04.2019 gegenüber dem TV-Sender vertraglich verpflichtet habe. Auch sei das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Veranstaltung sofort nach Ende des offiziellen Teils der Livesendung um 19:30 Uhr habe verlassen und an den Gerichtsort zurückreisen können. Das „Meet und greet“ im Anschluss an die Sendung sei von seinen vertraglichen Verpflichtungen umfasst gewesen, was er ebenfalls bereits im Verlegungsgesuch vorgebracht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2019 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts vom 06.05.2019 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nunmehr an einen anderen Richter des Amtsgerichts zurückzuverweisen……..

1. Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde, welcher sich auch die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 22.08.2019 angeschlossen hat, nicht gegeben. Eine genügende Entschuldigung lag nicht vor……..

b) Für die Frage, ob eine berufliche Verhinderung einen Anspruch auf Terminsverlegung begründet bzw. als ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung anzusehen ist, gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass berufliche Verpflichtungen gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Gericht erscheinen zu müssen, zurückzutreten haben (vgl. nur BayObLG NStZ 2003, 93; OLG Bamberg OLGSt OWiG § 74 Nr. 19; OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 – 5 RBs 185/11 bei juris; OLG Brandenburg NStZ 2014, 672; OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2015 – 1 RBs 162/12 = BeckRS 2015, 20270; vgl. auch Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 29). Dem Interesse des Betroffenen an der Erledigung beruflicher oder geschäftlicher Angelegenheiten ist nur dann ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen, wenn die Angelegenheit unaufschiebbar und von besonderer Bedeutung ist, sodass auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs das Verlangen, der gerichtlichen Ladung Folge zu leisten, bei einer Gesamtbetrachtung unzumutbar erscheint (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 74 Rn. 15 m.w.N.). Bei der gebotenen Interessenabwägung sind insbesondere Art und Anlass der beruflichen Inanspruchnahme auf der einen Seite sowie Bedeutung des den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Vorwurfs und Beweislage auf der anderen Seite zu berücksichtigen. Liegen danach zwingende berufliche Gründe vor, die ein Erscheinen des Betroffenen vor Gericht unzumutbar machen, so ist einem entsprechenden Terminverlegungsgesuch zu entsprechen bzw. der Betroffene, der nach rechtsfehlerhafter Ablehnung des Gesuchs nicht zur Hauptverhandlung erscheint, als entschuldigt anzusehen (BayVerfGH, Beschl. v. 20.05.2003 – Vf.36-VI-02 bei juris; OLG Bamberg OLGSt OWiG § 74 Nr 19; KK/Sengea.O. § 74 Rn. 32).

c) Allerdings hat nur der Betroffene Kenntnis von etwaigen privaten oder beruflichen Hinderungsgründen, die das Gericht in seine Güterabwägung einzustellen hat. Deshalb hat er die Hinderungsgründe dem Gericht im Einzelnen zu unterbreiten, sofern sie nicht offenkundig sind. Dabei steht das Erfordernis, insoweit schlüssig einen Sachverhalt vorzutragen, der geeignet ist, das Ausbleiben genügend zu entschuldigen, im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung als Voraussetzung für eine erfolgversprechende Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu genügen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern, wozu auch gehört, dass er seiner prozessualen Darstellungslast durch rechtzeitigen Vortrag aller ihn begünstigenden Umstände entsprochen hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 3769; NStZ-RR 2005, 346). Eine andere Sicht wäre auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG, das Verfahren zu beschleunigen und den Betroffenen, der Einspruch eingelegt hat, darin zu hindern, die Entscheidung über sein Rechtsmittel nach Gutdünken zu verzögern, indem er der Verhandlung fernbleibt, nicht vereinbar. Bei derartigen Fallkonstellationen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurücktreten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334; OLG Koblenz NJW 1975, 322f.; OLG Bamberg OLGSt § 329 Nr 29). Beruft sich ein Betroffener auf eine zwingende beruflich bedingte Verhinderung, so ist daher erforderlich, die Art der Geschäfte selbst, deren Wichtigkeit und ihre unaufschiebbare Dringlichkeit darzulegen, damit das Gericht beurteilen kann, ob das Vorbringen die Unzumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht begründen kann, wenn es zutrifft (BayObLG, Beschl. v. 27.06.2002 – 2 ObOWi 268/02 = NStZ 2003, 98; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01.2009 – 2 Ss OWi 1538/08 = OLGSt OWiG § 74 Nr 19; OLG Hamm VRS 39, 208; KG VRS 58, 47, 50; OLG Karlsruhe VRS 89, 130, 131; vgl. auch Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.).

d) Nach diesen Maßstäben begegnet die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nach vorangegangener Ablehnung des Terminverlegungsgesuchs durch das Amtsgericht im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Während sich aus dem Terminverlegungsantrag des Betroffenen vom 03.05.2019 Art und Umfang der beruflichen Verpflichtung hinreichend ergeben und sich hieraus auch die erhebliche Bedeutung des Termins für das berufliche Fortkommen des Betroffenen zwanglos erschließt, entbehrt der Antrag indes hinreichender Tatsachen, aufgrund derer das Amtsgericht die Frage der unaufschiebbaren Dringlichkeit des Termins hätte beurteilen können. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde bleibt schon offen, ob der Betroffene seine Teilnahme an der Livesendung vom 05.05.2019 gegenüber dem Sender vor oder nach Erhalt der Ladungsverfügung am 12.04.2019 verbindlich zugesagt hat. Allein der Hinweis, es handele sich um einen „bereits seit längerer Zeit gebuchten Termin“, genügte insoweit nicht. Dem Amtsgericht war es auf solcher Grundlage nicht möglich, das Gewicht des konkreten Verhinderungsgrundes sowie die Möglichkeiten zu seiner Beseitigung zu beurteilen (vgl. auch KG, Beschl. v. 30.10.2000 – 2 Ss 242/00 bei juris), zumal sich den beigefügten Unterlagen hierzu lediglich entnehmen ließ, dass das Flugticket am 18.04.2019 um 17:23 Uhr gebucht worden war und die Einzelheiten der Livesendung dem Betroffenen – unter Übersendung des Flugtickets – am 30.04.2019 auf elektronischem Wege mitgeteilt worden waren. Nicht beigefügt waren dem Terminverlegungsgesuch vom 03.05.2019 die nunmehr mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Email-Nachrichten vom 24.01.2019 sowie vom 10.05.2019, mit denen belegt werden soll, dass der Betroffene die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen bereits im Januar 2019 eingegangen sein soll. Unabhängig vom Buchungszeitpunkt hätte es darüber hinaus in jedem Fall konkreter Darlegungen zur Unaufschiebbarkeit des Termins bedurft, d.h. zu der Frage, ob der Sender dem Betroffenen nicht auch zu einem anderen Zeitpunkt die Chance zur Teilnahme an der Livesendung eröffnet hätte bzw. ob es seitens des Senders Möglichkeiten gab, auch kurzfristig terminlich umzudisponieren, nachdem sich gerade bei Livesendungen stets – auch unvorhergesehene – Verhinderungen von Beteiligten ergeben bzw. sonstige Störungen eintreten können, die ein flexibles Umdisponieren verlangen.

bb) Nachdem das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen im Terminverlegungsgesuch seines Verteidigers vom 03.05.2019 nebst den beigefügten Unterlagen hinreichend aussagekräftige Angaben zur Frage der unaufschiebbaren Dringlichkeit der Teilnahme des Betroffenen an der Livesendung vom 05.05.2019 vermissen ließ und diese auch keineswegs offenkundig war, sodass es solcher Angaben nicht bedurft hätte, war das Amtsgericht daher über die Unterrichtung des Verteidigers hinaus, dass es bei dem anberaumten Termin zur Hauptverhandlung verbleibe, zu keinen weitergehenden Maßnahmen, insbesondere nicht zur Einleitung freibeweislicher Ermittlungen zur Frage der Unaufschiebbarkeit des beruflichen Termins verpflichtet. Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung mit der Vorlage der beiden Email-Nachrichten vom 24.01.2019 sowie vom 10.05.2019 neuer Sachvortrag erfolgt ist, kann der Senat dieses Vorbringen – unbeschadet dessen, ob es geeignet gewesen wäre, das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entschuldigen bzw. zumindest die Verpflichtung des Gerichts zu weitere Aufklärung des geltend gemachten Verhinderungsfalles zu begründen – schon deshalb nicht berücksichtigen, weil es dem Amtsgericht nicht bekannt war und folglich seine Entscheidung, ob der Betroffene genügend entschuldigt sei oder ob dies jedenfalls weiterer Aufklärung bedurfte, nicht beeinflussen konnte (BayObLG NStZ 2003, 98).“

Hätte man m.E. auch anders lösen können. Wollte man aber wohl nicht.

OWi III: Zweimal verlegt und dann „erkrankt“, oder: Wenn schon, denn schon, sonst bringt es nichts.

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Bei der dritten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um einen Beschluss aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der „Entbindungs-“ bzw. „Verwerfungsentscheidungen“. Es ist der KG, Beschl. v. 27. 08.2018 – 3 Ws (B) 194/18.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene hatte gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG Tiergarten hat dann mit Verfügung vom 05.10.2017 einen Termin zur Hauptverhandlung für den 15.01.2018 anberaumt. Ausweislich der Ladungsverfügung war der Termin mit dem Verteidigerbüro abgesprochen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 hat der Verteidiger eine Terminsverlegung beantragt, da er „aufgrund der Hessischen Winterferien urlaubsbedingt abwesend“ sei und deshalb „einen anderen Terminstag nach dem 19.01.2018“ erbitte. Das Vorbringen wurde anwaltlich versichert.

Das AG hat dem Verlegungsantrag mit Verfügung vom 30.11.2017 entsprochen – ohne dabei offenkundig das anwaltliche Vorbringen näher zu hinterfragen, obwohl es sich bei dem ursprünglich anberaumten Termin tatsächlich um den Montag nach den bis zum 13.01.2018 dauernden hessischen (Schul-) Weihnachtsferien handelte, wie sich als allgemeinkundige Tatsache bspw. über das Internetportal des hessischen Kultusministeriums feststellen lässt. Zugleich hat der Bußgeldrichter neuen Termin zur Hauptverhandlung für den 15.02.2018 bestimmt; ausweislich der Ladungsverfügung war dieser Termin nicht nur mit der Kanzlei, sondern mit dem Verteidiger selbst abgesprochen. Am 08.01.2018 hat der Verteidiger schriftsätzlich eine erneute Terminsverlegung beantragt, die er mit einer Verhinderung „aufgrund eines Seminars (Fortbildung Fachanwaltschaft)“ begründet hat. Eine Terminierung sei, so der Verteidiger weiter, sollte der Verhandlungstag ein Donnerstag sein, „aufgrund anderweitiger Termine in einer Strafangelegenheit mit mehreren Verhandlungstagen erst am 29.03.2018 möglich“.

Mit Verfügung vom 10.01.2018 hat das AG auch dem zweiten Verlegungsantrag entsprochen und in Absprache mit dem Verteidigerbüro nunmehr den 29.03.2018, 13.30 Uhr, als Termin anberaumt. Nach Übermittlung einer Schutzschrift vom 08.03.2018 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09. 03.2018 einen nochmaligen Verlegungsantrag gestellt, da er bei Eingang der Ladung übersehen habe, „dass dieser Termin in die hessischen Osterferien fällt und sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger sich im Urlaub befinden“.

Das Amtsgericht hat die erneute Terminsverlegung mit Schreiben vom 14.03.2018 abgelehnt und hierzu mitgeteilt: „Dies ist bereits der dritte Termin. Sämtliche Termine wurden mit Ihrer Kanzlei abgesprochen. Jedes Mal haben Sie dann danach um Terminverlegung gebeten. Das Gericht ist diesen Anträgen bereits zweimal nachgekommen. Dieser dritte Termin findet nunmehr statt.“

Mit Telefax vom 28.03.2018, dem AG am gleichen Tag um 13.53 Uhr übermittelt, hat der Verteidiger mitgeteilt, dass der Betroffene, der zum Termin persönlich erscheinen müsse, „plötzlich erkrankt“ sei. Er könne, so der Verteidiger, „auch im Hinblick auf die weite Anreise (ca. 600 km einfache Strecke) daher an dem Termin am 29.03.2018 nicht teilnehmen“. Das Vorbringen wurde anwaltlich versichert. Eine telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Geschäftsstelle war zu diesem Zeitpunkt – wie der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren vorträgt – nicht gegeben.

Zum Hauptverhandlungstermin am 29.03.2018 sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das Amtsgericht hat den Einspruch hierauf mit der formelhaften Begründung verworfen, dass der Betroffene im Termin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei, ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen zu sein.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte. Das KG beanstandet zwar eine nur formelhafte Begründung des Verwerfungsurteils, darauf beruhe die angefochtene Entscheidung jedoch nicht:

„bb) Das Urteil des Amtsgerichts beruht indes nicht auf dem dargestellten Rechtsfehler (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 Abs. 1 StPO), denn das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen war von vornherein nicht geeignet, sein Ausbleiben im anberaumten Termin genügend zu entschuldigen (vgl. KG aaO; OLG Oldenburg aaO; OLG Bamberg aaO; OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm aaO; OLG Köln aaO).

(1) Die Entschuldigung eines Ausbleibens im Termin ist dann als genügend anzusehen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Hiernach stellt die Erkrankung eines Betroffenen (nur) dann einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – mwN; OLG Köln DAR 1987, 267; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331). Der zwingenden Verhandlungsunfähigkeit bedarf es insoweit nicht (vgl. Senat NZV 2002, 421).

Eine Pflicht zur Glaubhaftmachung des behaupteten Entschuldigungsgrundes oder gar zu einem lückenlosen Nachweis trifft den Betroffenen nicht (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – ; VRS 108, 110 [zu § 329 Abs. 1 StPO] sowie NZV 2002, 421). Daher kann insbesondere aus der mangelnden Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – oder deren inhaltlicher Unzulänglichkeit – nicht geschlossen werden, dass eine geltend gemachte Erkrankung nicht der Wahrheit entspreche und der Betroffene deshalb nicht genügend entschuldigt sei. Bestehen Zweifel, ob er genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf sein Einspruch nicht verworfen werden.

Die gerichtliche Nachforschungspflicht setzt indes erst dann ein, wenn überhaupt ein schlüssiger Sachvortrag vorliegt, der die Unzumutbarkeit des Erscheinens indizierende Tatsachenbehauptungen enthält. Ein Sachvortrag, der dem Tatgericht die Bewertung einer „Erkrankung“ des Betroffenen als Entschuldigungsgrund ermöglichen soll, erfordert für seine Schlüssigkeit dabei zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes, also eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BSGE 35, 10; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – mwN; OLG Bamberg aaO).

(2) Das ausschließliche Vorbringen des Verteidigers in dessen Schriftsatz vom 28. März 2018, der Betroffene sei „plötzlich erkrankt“, weshalb er „auch im Hinblick auf die weite Anreise“ nicht am anberaumten Termin teilnehmen könne, genügte den dargestellten (Mindest-)Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag nicht. Weder wurden die Art der Erkrankung noch die vorhandene Symptomatik zumindest dem allgemeinem Sprachgebrauch nach bezeichnet, so dass sich Erwägungen zur grundsätzlichen Plausibilität des behaupteten Entschuldigungsgrundes nicht einmal ansatzweise anstellen ließen – wobei der Umstand, dass es sich um ein Vorbringen aus der Sphäre des Betroffenen handelt, einen umfassenderen Sachvortrag ermöglicht, der ihm bzw. seinem Verteidiger auch zuzumuten ist. Eine Nachforschungspflicht des Bußgeldrichters, die näheren Umstände der Verhinderung des Betroffenen allein auf der Grundlage einer derart pauschalen Behauptung durch Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger oder dem Betroffenen persönlich einer Klärung zuzuführen, erkennt der Senat nicht (im Grundsatz ebenso Senat DAR 2011, 146 [aufgrund näherer Darlegung der in Bezug genommenen Erkrankung mit anderem Ergebnis]; Beschluss vom 24. April 2002 – 3 Ws (B) 2/02 mwN; vgl. auch OLG Bamberg aaO); an der vereinzelt gebliebenen Auffassung, allein die Erklärung, der Betroffene sei „akut erkrankt und weder reise- noch verhandlungsfähig“, gebe hierfür Anlass (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 3 Ws (B) 268/11 –), hält er nicht fest. Denn in ihrer Pauschalität lässt eine solche Mitteilung lediglich vermuten, dass der Betroffene meint, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung – vorliegend in Verbindung mit der notwendigen Anreise – nicht zuzumuten, während er die konkreten und sodann überprüfbaren Anhaltspunkte hierfür unerwähnt lässt. Insoweit ist auch keine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Fällen der Vorlage einer unspezifisch formulierten ärztlichen Bescheinigung gegeben, denn in den letztgenannten Fällen ergeben sich hinreichende (wenn auch im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht ggf. zu verifizierende) Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung des Betroffenen zwanglos aus dem Umstand, dass ein ausgebildeter Mediziner bei dem vorstellig gewordenen Patienten auf das Vorliegen eines krankheitswertigen Zustandes erkannt hat.

(3) Der Betroffene hatte auch keinen Grund zu der Annahme, dass dem Terminsverlegungsantrag seines Verteidigers ohne ein geeignetes Entschuldigungsvorbringen entsprochen werden könnte. Zwar wird einem solchen Gesuch in der Regel nachzukommen sein, wenn ein Betroffener bzw. sein Verteidiger rechtzeitig – und mit nachvollziehbarer Begründung – erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins stellen (vgl. OLG Karlsruhe aaO; BayObLG MDR 1996, 955); eine derartige Fallkonstellation war vorliegend indes nicht gegeben.“

Das Bestreben/Ziel des Verteidigers ist m.E. deutlich zu erkennen. Nur: Wenn man auf Verzögerung aus ist, muss man auch bis zum Ende richtig spielen 🙂 .

OWi III: Verwerfung des Einspruchs, auch wenn der Betroffene plötzlich krank ist?, oder: Was das AG aber prüfen muss

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Und als dritte OWi-Entscheidung dann noch eine Entscheidung zu § 74 OWiG, also „unentschuldigtes Ausbleiben, und damit auch ein „Dauerbrennerthema“. Es handelt sich um den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.01.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 84/17. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Termin zur Hauptverhandlung war bestimmt auf den 02.06.2017 bestimmt. Am Terminstag beantragt der Verteidiger erneut Terminsaufhebung und legte ein Attest vom 01.06.2017 vor. Aus diesem ging hervor, dass der Betroffene reise- und verhandlungsunfähig sei. Als Ursache hierfür werden die Auswirkungen einer medikamentösen Behandlung nach einer Knieendoprothesen-Operation genannt. Im Termin verwirft das AG gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Das OLG Zweibrücken hat aufgehoben:

„2. Das Rechtsmittel dringt mit der den Anforderungen gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge durch. Die Verteidigung macht mit Erfolg geltend, das Tatgericht habe bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsvorbringen nicht hinreichend berücksichtigt.

Gemäß § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein…….

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt ist nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er tatsächlich entschuldigt ist, das heißt, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (Seitz in Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 31). Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, Az. (2 B) 53 Ss-OWi 491/16, zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281). Der Tatrichter muss dabei eine ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft anerkennen. Bloße Zweifel an der Aussagekraft eines Attests dürfen jedoch nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen. Vielmehr hat der Tatrichter in solchen Fällen von Amts wegen den Umständen nachzugehen, die Zweifel an der Entschuldigung begründen können, und den Sachverhalt aufzuklären (Senat, Beschluss vom 7. April 2005, Az. 1 Ss 40/05, m.w.N., zitiert nach juris).

Den insoweit geltenden Prüfungs- und Begründungsanforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins beantragt, da der Betroffene verhandlungs- und reiseunfähig sei. Dazu legte er am Tag der Hauptverhandlung, dem 2. Juni 2017, um 8:18 Uhr per Fax ein privatärztliches Attest vom 1. Juni 2017 vor. Aus diesem geht hervor, dass der Betroffene reise- und verhandlungsunfähig sei. Als Ursache hierfür werden die Auswirkungen einer medikamentösen Behandlung nach einer Knieendoprothesen-Operation genannt.

Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen u. a. ausgeführt, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die Terminswahrnehmung aus zwingenden medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, seien den bislang vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der konkreten Anforderungen an den erforderlichen Nachweis seien stets die Gesamtumstände des zu prüfenden Einzelfalls. Eine ausreichende Entschuldigung durch Vorlage eines ärztlichen Attests sei daher dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene – wie hier – wiederholt kurzfristig vor dem Hauptverhandlungstermin erkranke. Dies gelte umso mehr dann, wenn der Betroffene die ärztliche Bescheinigung, die ihm jeweils am Tag vor dem Termin ausgestellt worden sei, erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung vorlege. Durch dieses Verhalten sei das Gericht außer Stande gesetzt, vor einer Entscheidung über die mögliche Verwerfung eines Einspruchs Zweifel an der Richtigkeit der Entschuldigung zu prüfen, indem es etwa im Wege des Freibeweises den zu behandelnden Arzt telefonisch befrage.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, die Frage, ob das Fernbleiben eines Betroffenen in der Hauptverhandlung entschuldigt ist oder nicht, müsse stets im Lichte der Gesamtumstände des zu prüfenden Einzelfalls beurteilt werden. Trotzdem war der Betroffene zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe aber nicht verpflichtet. Erforderlich ist allein der schlüssige Vortrag eines Sachverhaltes, der geeignet ist, das Ausbleiben genügend zu entschuldigen und welcher gegebenenfalls weitere gerichtliche Ermittlungen im Freibeweisverfahren zulässt. Hierfür ist die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen wie Atteste, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Krankschreibungen grundsätzlich ausreichend; sie haben so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, bis ihre Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Januar 2009, Az. 2 Ss OWi 1623/08, m.w.N., zitiert nach juris). Liegen danach Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass Entschuldigungsgründe tatsächlich nicht gegeben sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, a.a.O.). Bleibt zweifelhaft, ob ein Verwerfungsgrund vorliegt, darf der Einspruch nicht verworfen werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 2006, Az. 1 Ss 257/05; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2002, Az. 3 Ws (B) 48/02; jeweils zitiert nach juris). Dies gilt auch, wenn – wie hier – ein Verlegungs- bzw. Aussetzungsantrag verbunden mit der Vorlage eines ärztlichen Attests erst gut 40 Minuten vor Sitzungsbeginn bei Gericht per Fax eingeht. Auch in diesem Fall ist es – beispielsweise während einer Sitzungsunterbrechung – möglich, telefonisch den Inhalt des Attests bei dem ausstellenden Arzt oder beim Betroffenen persönlich zu hinterfragen.

Und: Das OLG gibt dem AG Hilfestellung, wie man in solchen Sachen verfährt:

„Für die weitere Behandlung der Sache wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Einem Betroffenen kann zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung nicht, wie hier mit Verfügung vom 10. Mai 2017 geschehen, auferlegt werden, ein amtsärztliches Attest beizubringen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 2006, a.a.O., m.w.N.). Der amtsärztliche Dienst führt Begutachtungen von Einzelpersonen im Auftrag nach gesetzlichen Vorschriften durch. Auftraggeber können beispielsweise Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtliche Institutionen und vergleichbare Einrichtungen sein. Grundsätzlich ist ein schriftlicher Untersuchungsauftrag erforderlich.

Der Betroffene selbst kann daher kein amtsärztliches Attest einholen.

2. Der Bußgeldrichter ist keineswegs hilflos den Erklärungen über eine Krankheit, die der Teilnahme an der Hauptverhandlung entgegensteht, ausgesetzt.

a) Zum einen kann er, wenn er dafür Anlass sieht, bereits in der Ladung zur Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass er zur Prüfung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung für ein Fernbleiben vorliegt, nur dann ein Attest als ausreichend ansieht, wenn es die Krankheit mit den Symptomen schildert. Kommt der Betroffene – wozu er jedoch nicht verpflichtet ist – dem nach, kann der Richter seine Entscheidung anhand des Attests treffen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, Az. 1 Ss 111/99).

b) Der Bußgeldrichter kann ergänzend und aufklärend mit dem Arzt, der das Attest ausgestellt hat, (telefonisch) Rücksprache halten. Hierbei teilt der Senat die Ansicht, dass man in der Vorlage des Attests eine auf den vorgebrachten Entschuldigungsgrund beschränkte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erblicken kann (so auch: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.). Im Rahmen der Rücksprache mit dem Arzt kann der Inhalt des Attests kritisch hinterfragt werden. Beispielsweise kann der Arzt dazu befragt werden, wann und in welchem Umfang eine Untersuchung des Betroffenen erfolgt ist, bevor das Attest ausgestellt wurde. Der Arzt kann gegebenenfalls auch darauf hingewiesen werden, dass es möglich ist, ihn als Zeuge zu laden sowie darauf, dass auch seine Vereidigung möglich ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 59 Abs. 1 StPO, vgl. Lampe in KK zum OWiG, 5. Aufl., § 46 Rn. 55). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch ein Hinweis auf die Strafbarkeit des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB angezeigt sein.

c) Der Richter kann darüber hinaus mit dem Betroffenen selbst telefonisch Verbindung aufnehmen und den Grund für sein Fernbleiben hinterfragen oder – soweit dies eine sachdienliche Aufklärung verspricht – die Polizei mit der Überprüfung des Entschuldigungsgrundes beauftragen.
d)
Alternativ oder zusätzlich kann auch ein weiterer Arzt beauftragt werden, der sachverständig nach Untersuchung des Betroffenen dahin beraten soll, ob die Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Betroffenen zumutbar ist.

e) Das Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen muss dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gebracht werden, bevor die Entscheidung, ob eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben anzunehmen ist, getroffen wird. Zudem können Vereitelungsbemühungen eines Betroffenen, die einer Aufklärung entgegenstehen, im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt, zu Lasten des Betroffenen gewertet werden. Dabei ist es durchaus vertretbar, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis ungenügend entschuldigten Fernbleibens zu stellen sind, je häufiger sich die Frage in dem betreffenden Verfahren oder bezüglich des in Rede stehenden Betroffenen stellt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, a.a.O.). Im Urteil müssen dann entsprechende Feststellungen zum Verfahrensablauf getroffen werden.“

Was ein Laie so alles wissen können soll/muss, oder: Spitzfindig?

© fotomek -Fotolia.com

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Die fehlerhafte Interpretation einer Ladung zu einem Fortsetzungstermin als Mitteilung einer Verlegung des Beginns einer Berufungshauptverhandlung, die bei sorgfältigem Lesen des weiteren Ladungsschreibens vermeidbar gewesen wäre, vermag ein Ausbleiben bei Beginn der Berufungshauptverhandlung nicht genügend zu entschuldigen. So das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 29.04.2016 – 1 Ss 20/16, in dem die Revision gegen einnach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil verworfen worden ist.

Wenn man den Beschluss liest, fragt man sich, was ein Laie so alles wissen können soll/muss. Ausgangspunkt bei § 329 StPO und der Beantwortung der Frage, ob ein Ausbleiben im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO genügend entschuldigt ist, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung doch imemr, dass zu Gunsten eines nicht erschienenen Angeklagten ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGHSt 17, 391, 397; s. auch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016, Rn. 710 ff. m.w.N.). Entscheidend ist danach, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist.

Davon geht  zwar auch das OLG aus, hat dann aber dennoch das Ausbleiben der Angeklagten als nicht genügend entschuldigt angesehen. Denn in dem Ladungsschreiben, dass der Angeklagte falsch verstanden hatte, war von einer Ladung zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin die Rede. Die Formulierung „ist Termin zur Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung vom 28.01.2016 (…) bestimmt auf (…)“ mache – so das OLG – zweifelsfrei deutlich, dass der (ursprüngliche) Hauptverhandlungstermin nicht verlegt, sondern zusätzlich ein weiterer Termin bestimmt worden war. Denn Fortsetzen lasse sich nur eine bereits begonnene Hauptverhandlung. Bei dem Begriff „Fortsetzung“ handele es sich auch nicht um einen juristischen Fachterminus, sondern um ein Wort aus der Alltagssprache. Etwas anderes soll nach Auffassung des OLG wohl gelten, wenn von einem „Fortsetzungstermin“ die Rede ist (so auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4. 9. 08 – 1 Ws 170/08).

Eine m.E. für einen juristischen Laien doch recht spitzfindige Unterscheidung.

Wenn die Mutti in den Kreißsaal geht, muss der Vati nicht zur Hauptverhandlung kommen.

entnommen openclipart.org

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Der Kollege Kroll aus Berlin hat mir den KG, Beschl. v. 30.09.2015 – 3 Ws (B) 427/15 – übersandt – besten Dank dann auch von dieser Stelle. Er hat (mal wieder) die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zum Gegenstand. Hauptverhandlung war auf den 07.07.2015 terminiert. Mit Telefax vom 06.07.2015 wird Verlegung beantragt. Der Antrag geht auch am 06.07.2015 auf der Geschäftsstelle ein. Das AG nimmt ihn aber nicht zur Kenntnis und verwirft am 07.07.2015 nach § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen.

Das KG hebt wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf:

„Die somit nach. §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde führt gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 -Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Es ist obergerichtlich anerkannt, dass die Niederkunft der Ehefrau, zumal wenn. Komplikationen während der Geburt drohen, einen anzuerkennenden Entschuldigungsgrund darstellen (vgl. OLG Celle, MDR 1966, 949 f.). Jedenfalls ist dem Betroffenen insoweit in subjektiver Hinsicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 23, Februar 2012 — (3) 1 Ss 528/11 (168/11).

Also: Wenn die Mutti in den Kreißsaal geht, muss der Vati nicht zur Hauptverhandlung kommen. So das KG, allerdings mit wohl gesetzteren Worten 🙂 .