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Kann ich den Entbindungsantrag per beA stellen?, oder: Ja, aber beim AG Frankfurt besser 4 Tage vor der HV

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Und zum Schluss des Tages dann eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.10.2020 – 1 Ss-OWi 1097/20. Der hinterlässt bei mir zumindest leichtes Kopfschütteln.

Entschieden hat das OLG über die Rechtzeitigkeit eines Entbindungsantrags (§ 73 Abs. 2 OWiG). Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.06.2020 um 8:40 Uhr anberaumt. Am 04.06.2020 stellte der Verteidiger des Betroffenen per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) einen Antrag, den Betroffenen von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, der um 16:58 Uhr bei dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des AG einging. Der Antrag wurde am 05.06.2020 um 7:19 Uhr ausgedruckt, über die Hauspost verteilt und erreichte die Geschäftsstelle am 09.06.2020. Das AG hat in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die – man glaubt es nicht – beim OLG Frankfurt keinen Erfolg hatte:

„Der Entbindungsantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig gestellt.

a) Bei Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung.

Es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall – angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht – unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis nehmen hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt (OLG Rostock aaO.), wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17, BeckRS 2017, 127442).

b) Vorliegend war es dem Gericht trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich, den Antrag der zuständigen Richterin am Amtsgericht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Bearbeitung vorzulegen. Die Übersendung per beA erfolgt an das EGVP, bei welchem es sich um ein zentrales Postfach des jeweiligen Amtsgerichts handelt. Die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des Amtsgerichts zuständig. Es kann schon angesichts des Regelungszusammenhangs der Arbeitszeitsvorschriften nicht erwartet werden, dass die Poststelle des Gerichts, wo die elektronischen Eingänge in das EGVP ausgedruckt werden, regelmäßig nach 17 Uhr und vor 8 Uhr besetzt ist. Der Antrag ist jedoch am Vorabend vor dem Hauptverhandlungstermin erst um 16:58 Uhr dem EGVP zugeleitet worden und die Verhandlung war auf 8:40 Uhr anberaumt. Damit lagen lediglich knapp 40 Minuten für die gerichtsinterne Weiterleitung des Schreibens in der üblicherweise zu erwartenden Kernarbeitszeit des Amtsgerichts. Dass die notwendigen Arbeitsschritte ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätten vorgenommen werden können, ist gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per Fax an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines – ohne Weiteres zumutbaren – Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran fehlt es.“

Wenn man die Entscheidung liest, möchte man dem OLG/der Justiz zurufen: Willkommen im 21. Jahrhundert. Da wird das beA propagiert und die elektronische Akte und der elektronische Rechtsverkehr sollen Pflicht werden, aber die Gerichte brauchen dann vier Tage, um einen Eingang auf die Geschäftsstelle zu transportieren. Das ist lächerlich und nicht hinnehmbar.

Im konkreten Fall ist die Entscheidung m.E. aber auch noch aus einem anderen Grund nicht hinnehmbar. Das OLG propagiert eine Einzelfallentscheidung bei der Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Antragstellung. Und was macht es? Es stellt generalisierende Überlegungen an – wobei dahin gestellt bleiben soll, ob diese zutreffend sind. Das OLG übersieht, dass hier ja der Antrag nicht erst nach 8.00 Uhr ausgedruckt worden ist, sondern schon um 7.19 Uhr, so dass 1½ Stunden zur Verfügung standen, um den Antrag zu Geschäftsstelle zu transportieren oder, um dort anzurufen und auf den Antrag hinzuweisen. Warum das nicht möglich sein, erschließt sich nicht. Das hat nichts mit „Arbeitszeitvorschriften“ zu tun, sondern schlicht mit mangelndem Interesse an den Belangen des Betroffenen. Und das OLG Frankfurt am Main unterstützt das mit seinem widersprüchlichen Beschluss, oder: Rechtsschutz nur zwischen 8.00 und 17.00 Uhr. Zudem: Eine Auseinandersetzung mit anders lautender Rechtsprechung – wie z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.03.2008 – 3 Ss OWi 1326/08, das 30 Minuten vor HV-Beginn hat ausreichen lassen – erfolgt natürlich auch nicht.

OWi III: Amtsrichter hat keine Kenntnis vom Entbindungsantrag, oder: AG führt kein Faxeingangsjournal

folgenden Text dazu nutzen:
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Und als letzte OWi-Entscheidung der OLG Naumburg, Beschl. v. 09.06.2020 – 1 Ws 23/20. Er stammt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Aufhebung von Verwerfungsentscheidungen nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hier geht/ging es mal wieder um den nicht beschiedenen Entbindungsantrag. Nein,  nicht die Problematik des (zu) kurz vor dem Hauptverhandlungstermins – 08.07.2019 – gestellten Antrags, sondern: Der nicht zur Kenntnis des Amtsrichters gelangte Antrag, der am 05.07.2019 gefaxt worden war. In dem Zusammenhang macht das OLG noch einmal ganz interessante Ausführungen zum Nachweis des Eingangs eines Fax-Schreibens bei Gericht.

„Das Amtsgericht wäre verpflichtet gewesen, über den per Fax-Schreiben zuvor eingegangenen Entbindungsantrag zu entscheiden. Da dies fehlerhaft unterblieben ist, bestand für eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG eine Sperrwirkung. Darauf, ob das Faxschreiben der zuständigen Richterin vor ihrer Entscheidung vorgelegt worden ist oder nicht, kommt es hingegen nicht an (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 25. August 2015, 2 Ws 163/15; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017, 3 Ss OWG 654/17 Rn. 5, 6; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019, 202 ObOWi 400/19, Rn. 4 -7; zitiert nach juris).

Der den Verfahrensmangel begründende Umstand — hier der rechtszeitige Eingang des Fax-Schreibens vor der Verwerfungsentscheidung -, muss nicht bloß glaubhaft gemacht, sondern erwiesen sein, wobei verbleibende Zweifel zu Lasten des Betroffenen gehen. Für den Eingang eines Fax-Schreibens ist eine erfolgreiche Übermittlung der Signale auf dem Empfängergerät erforderlich. Deshalb ist der vom Verteidiger vorgelegte „OK-Vermerk“, der lediglich das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die Übermittlung der anschließenden Fax-Signale belegt, für die Annahme eines Eingangs des Fax-Schreibens für sich genommen noch nicht ausreichend. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Meyer-Goßner, Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 337, Rn. 12 m. w. N.), dass ein vollständiger Nachweis des gerügten Verfahrensverstoßes dann nicht zu fordern ist, wenn die entstandenen Beweisschwierigkeiten aus der Sphäre der Justizbehörden stammen und auf deren schuldhaften Ver-halten beruhen. So verhält es sich hier. Denn das Amtsgericht hat es zu der hier fraglichen Zeit verabsäumt, ein Fax-Eingangsjournal, welches näheres zum Eingang des Fax-Schreibens hätte belegen können, zu führen bzw. die entsprechenden Journale aufzubewahren. Hinzukommt, dass auch nach den eingeholten Auskünften der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht auszuschließen ist, dass das Fax-Schreiben, so wie vom Verteidiger vorgetragen, beim Amtsgericht einging.“

OWi II: Ablehnung des Entbindungsantrags, oder: Nichts Besonderes bei der Drogenfahrt eines Heranwachsenden

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Die zweite Entscheidung, der OLG Jena, Beschl. v. v. 11.07.209 – 1 OLG 131 SsBs 24/19 – behandelt einen der „Klassiker“ aus dem Bußgeldverfahren, nämlich die Frage der Entscheidung über den sog. Entbindungsantrag. Dazu haben die OLG schon zig-mal entschieden, dass der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann, wenn der Betroffene in seinem Entbindungsantrag die Fahrereigenschaft einräumt und erklärt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Und das – das ist hier dann das Besondere – gilt auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Heranwachsenden im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Drogen:

„Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, sich in der Haupthandlung nicht zur Sache zu äußern und seine Anwesenheit zur zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen erklärt hat, sich nicht weiter zur Sache zu äußern. In einem solchen Fall ist seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn — wie hier — über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2012 — 2 Ss-OWi 181/12 —, Rn. 4, juris m.w.N.).

Nach dieser Maßgabe hätte der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht nicht abgelehnt werden dürfen. Der Betroffene hatte in seinem Entbindungsantrag vom 16.11.2018 die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Angesichts dessen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

Auch der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass es sich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Heranwachsenden im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Drogen handelt, rechtfertigt eine Ablehnung des Entbindungsantrags nicht. § 50 Abs. 1 JGG findet in Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen Heranwachsende sanktionsrechtlich wie Er-wachsene behandelt werden (KK-OWiG/Rengier, 5. Aufl. 2018, OWiG § 12 Rn. 15, OLG Frankfurt, a.a.O.), keine Anwendung. Bei der Bemessung der gegen einen Heranwachsenden zu verhängen Geldbuße sind allein die nach § 17 Abs. 3 OWiG maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.

Schließlich trägt auch der Umstand, dass sich das Amtsgericht einen persönlichen Eindruck von dem bereits wegen eines BtMG-Vergehens vorbelasteten Betroffenen verschaffen wollte, die Ab-lehnung des Entbindungsantrags nicht, da das Amtsgericht weder mitteilt noch sich aus den Um-ständen ergibt, welcher weitere Erkenntnisgewinn aus der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung angesichts der bereits vorhandenen Beweismittel zu erwarten sein könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2018 — IV-2 RBs 16/18 —, Rn. 6 – 8, juris). Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Ent-bindungsantrages ebenfalls nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2008 — 5 Ss OWi 415/08 —, Rn. 12, juris).

Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht dem Entbindungsbegehren des Betroffenen ent-sprechen müssen, was auch nach der mit Beschluss vom 19.11.2018 erfolgten Ablehnung noch möglich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 04.01.2006 — 1 Ss 224/05 —, Rn. 19, juris). Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben (§§ 353 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG) war.“


OWi III: Wenn der Amtsrichter den Entbindungsantrag nicht liest, oder: „Unvertretbare Entscheidung“ wird aufgehoben

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Und die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, behandelt einen Dauerbrenner aus dem Bereich der §§ 73, 74 ff. OWiG, nämlich die Frage der Bescheidung des Entbindungsantrags des Betroffenen. Allerdings in einer Sonderform: Bescheidung des Antrags, ohne das Vorbringen des Betroffenen gelesen zu haben. Anders kann man nämlich m.E. das Vorgehen des Amtsrichters nicht erklären.

Der Betroffene hatte durch seinen Verteidiger beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Zu Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: „Der Betroffene räumt ein, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Zudem steht die Fahrereigenschaft unzweifelhaft fest. Er wird in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann und wird nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.“

Der Amtsrichter lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab: „Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Es ist kein Vortrag ersichtlich, welcher eine persönliche Anhörung des Betroffenen entbehrlich machen könnte. Weder ist die Fahrereigenschaft eingeräumt noch gibt es Vortrag zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen.“

In der Hauptverhandlung ist dann der Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen verworfen worden. Das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.2019 – IV 1 RBs 17/19 – die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Verwerfungsurtel – wie m.E. nicht anders zu erwarten – aufgehoben:

„2. Die Rüge führt auch in der Sache zum Erfolg, weil die Verfahrensweise des Amtsgerichts den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG stattgeben müssen. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist dabei nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, vielmehr ist es verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss 2 Ss OWi 348/06 vom 16. August 2006; OLG Rostock, Beschluss I Ws 447/07 vom 19. Dezember 2007; OLG Bamberg, Beschluss 3 Ss OWi 1092/12 vom 29. August 2012 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen <juris>; vgl. auch Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 73 Rn. 5 mwN).

Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht hier rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG lagen vor, denn der der Betroffene hatte durch Schriftsatz seines vertretungsbevollmächtigten Verteidigers einen entsprechenden Antrag gestellt, seine Fahrereigenschaft eingeräumt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen werde. Für weitere Feststellungen zur Tat war die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erforderlich. Zum einen bedurfte es nach Einräumen der Fahrereigenschaft keiner Gegenüberstellung mit dem Zeugen pp. Zum anderen bestand auch kein Anlass, die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen näher aufzuklären. Denn dem Betroffenen wird mit dem Bußgeldbescheid lediglich ein „einfacher“ Rotlichtverstoß zur Last gelegt, der nach Lfd. Nr. 132 BKatV mit einer Regelgeldbuße von 90 € – ohne Fahrverbot – bedroht und von der Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung von Voreintragungen mit einer Geldbuße von 135 € geahndet worden ist. Bei derartig geringfügigen, eine Obergrenze von 250 € nicht überschreitenden Geldbußen ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel entbehrlich (vgl. Göhler, aaO, § 17 Rn. 24 mwN).

b) Da das Amtsgericht dem Entpflichtungsantrag des Betroffenen hätte stattgeben müssen, lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs.2 OWiG nicht vor.

c) Die rechtsfehlerhafte Anwendung der § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 OWiG stellt sich jedenfalls in der hier zur Rede stehenden Fallkonstellation nicht nur als Verletzung einfachen Verfahrensrechts, sondern zugleich auch als Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Gebot rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Hier hat das Amtsgericht jedoch — wie die Begründung des Beschlusses zeigt — bei der Entscheidung über die Frage der Entbindung offensichtlich das Vorbringen des Betroffenen zur Antragsbegründung vollständig außer Acht gelassen. Denn es geht trotz der ausdrücklich und unmissverständlich anders lautenden Erklärung des Betroffenen davon aus, dieser habe seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt, und sieht auch sonst keinen Vortrag, der eine persönliche Anhörung des Betroffenen entbehrlich machen könnte, obwohl der Betroffene durch seinen Verteidiger mitgeteilt hat, dass er weitere Angaben zur Sache nicht machen werde. Dieser Gehörsverstoß war ursächlich sowohl für die Ablehnung des Entpflichtungsantrags als auch für den Erlass des Verwerfungsurteils.

Aufgrund der offensichtlich unvertretbaren Entscheidung über seinen Entpflichtungsantrag war der Betroffene auch nicht dazu gehalten, die Verwerfung seines Einspruchs durch sein Erscheinen zur Hauptverhandlung abzuwenden, selbst wenn ihm der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Januar 2019 vorher noch rechtzeitig zur Kenntnis gelangt sein sollte.

Entbindung III: Der unwirksame Entbindungsantrag, oder: Keine Abwesenheitsverhandlung

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Die dritte und letzte „Entbindungsentscheidung“ – für heute 🙂 – kommt dann vom OLG Naumburg. Geschickt hat mir den OLG Naumburg, Beschl. v. 06.02.2019 – 1 Ws 25/19 – der Kollege Schneider aus Leipzig.

Der Beschluss hat eine ganz interessante Konstellation zur Grundlage. Nämlich ein widersprüchliches Verhalten des Gerichts, dass es in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt hat, nachdem es zuvor zu erkennen gegeben hat, dass ein wirksamer Entbindungsantrag nicht vorliegt. Das geht so nicht, sagt das OLG unter Bezug auf die Stellungnahme der GStA:

„…. 2. Die fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 StPO einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Der Betroffene hat in seiner Rechtsbeschwerdebegründung vom 14. November 2018 zu Recht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen Verstoßes des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gerügt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn. 59). Das Gericht hat dem Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 22. August 2018 ausdrücklich mitgeteilt, es liege ein wirksamer Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung am 28. August 2018 nicht vor, weshalb der Entbindungsantrag ,,nach hiesiger Auffassung derzeit zurückzuweisen“ sei. Es mag sein, dass die Rechtsauffassung des Gerichts falsch ist und das Gericht seinen Irrtum beim genauen Lesen der Vollmachtsurkunde vom 5. März 2018 nachträglich erkannt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gericht mit jenem Schreiben vom 22. August 2018 einen Rechtsschein geschaffen hat und der Betroffene darauf vertrauen durfte, das Gericht werde nach § 74 Abs. 2 OWiG verfahren, wenn er, der Betroffene, der Hauptverhandlung fernbleibe. Eine Entbindung des Betroffenen setzt nämlich gemäß § 73 Abs. 2 OWiG einen Antrag“ voraus, der nach Auffassung des Gerichts gerade nicht vorliegen sollte. Da das Amtsgericht entgegen seinem Schreiben vom 22. August 2018 gehandelt hat und zwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil, das nach Verhandlung zur Sache verkündet worden ist, eine konkret-kausale Beziehung besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn. 59 m. w. N.), beruht das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes. Es kann keinen Bestand haben, auch weil es dem Betroffenen prozessuale Rechte entzieht.

Das Urteil vom 28. August 2018 ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Es besteht kein Anlass, die Sache einer anderen als der bislang zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) zu übertragen.“

Dem tritt der Senat bei.“

Geht wirklich nicht 🙂 .