Schlagwortarchiv: Einstellung

Christian Wullff lehnt § 153a StPO ab…..na, dann auf in die Hauptverhandlung?

© Timur Emek/dapd

LTO meldet, dass Ex-Bundespräsident Christian Wulff die Einstellung des gegen ihn anhängigen Korruptionsverfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) abgelehnt hat (vgl. hier LTO und auch Spiegelonline; vgl. auch hier: Ein teures Upgrade – 20.000 € für zwei Hotelübernachtungen?, oder: Wie entscheidet sich Christian Wulff?).

In der Meldung heißt es:

„Christian Wulff hat das Angebot der Staatsanwaltschaft abgelehnt, das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen. Er hätte eine Geldauflage von 20.000 Euro bezahlen müssen. Stattdessen hofft er nun darauf, vollständig von den Vorwürfen entlastet zu werden.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt seit Anfang letzten Jahres gegen Christian Wulff, weil der Filmproduzent David Groenewold ihm 700 Euro für eine Reise nach München gezahlt haben soll. Im Gegenzug soll sich Wulff für ein Filmprojekt Groenewolds eingesetzt haben. Wegen der drohenden Ermittlungen war Wulff am 16. Februar 2012 als Bundespräsident zurückgetreten.

Mitte März boten die Strafverfolger an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 20.000 Euro einzustellen. Der ehemalige Bundespräsident hat sich nun dagegen entschieden. Seinen Anwälten zufolge soll das Gerichtsverfahren ihn rehabilitieren. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt entscheiden, ob sie Anklage erhebt.“

Nun, dann haben wir da ja ggf. den nächsten Dauerbrenner.

Wer den Mund hält, wird mit Kosten „bestraft“?

© Gina Sanders – Fotolia.com

Im Bußgeldverfahren ist folgende Konstellation, die dem AG Leipzig, Beschl. v. 12.02.2013 – 231 OWi 208/13 – zugrunde gelegen hat, nicht selten: Nach Einstellung des Bußgeldverfahren gegen die Betroffene und Rücknahme des Bußgeldbescheides wird die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Stadtkasse gemäß § 109a Abs.2 OWiG abgelehnt, da durch ein rechtzeitiges Vorbringen der entlastenden Umstände die entstandenen Auslagen hätten vermieden werden können. Grundlage dieser Kostenentscheidung ist folgender Sachverhalt:

„Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, dass Ihre Mandantin am 15.03.2012 mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen XXXXX, trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigungen am Verkehr teilgenommen haben soll.
Im daraufhin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde Ihrer Mandantin am 21.03.2012 unter der vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten Wohnanschrift ein Anhörungsbogen zugesandt. Der Anhörungsbogen kam nicht als unzustellbar zurück, so dass davon auszugehen ist, dass Ihre Mandantin dieses Schreiben auch erhalten hat, zumal sie unter Vorlage einer Vollmacht mit Schreiben vom 27.03.2012 Akteneinsicht beantragten. Diese wurde Ihnen am 02.04.2012 gewährt. Eine Äußerung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht, weshalb nach Aktenlage zu entscheiden und von der Fahrereigenschaft Ihrer Mandantin auszugehen war. Gegen den am 10.05.2012 erlassenen und Ihnen am 12.05.2012 zugestellten Bußgeldbescheid legten Sie mit Schriftsatz vom 25.05.2012 Einspruch ein. Eine weitergehende Entlastung, beispielsweise durch die Mitteilung, dass die Mandantin nicht Fahrzeugführerin war bzw. wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hatte, erfolgten nicht.
Erst mit Schreiben vom 15.06.2012 teilten Sie mit, dass Ihre Mandantin zwar Halterin des Fahrzeuges, jedoch nicht Nutzerin im Zeitraum 12.03. – 16.03.2012 gewesen sei.
Der Fahrzeugführer sei der Sohn ihrer Mandantin, Herr pppppp, gewesen. Die Ordnungswidrigkeit konnte wegen Verfolgungsverjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrzeugführer nicht mehr verfolgt werden. Somit wurde das Verfahren am 20.06.2012 eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen.“

Das sieht das AG anders: Für die Ermessensausübung nach § 109a Abs. 2 OWiG sei darauf abzuheben, ob sich für das Verhalten des Betroffenen, Entlastungsmomente erst spät vorzutragen ein verständlicher und einfühlbarer Grund finden lasse, oder ob es vom Standpunkt eines redlichen Betrachters aus nicht gebilligt oder entschuldigt werden könne. Billigenswerter Grund in diesem Sinne sei u.a. der Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung. M.E. zutreffend weist das AG darauf hin, dass „jede andere Entscheidung vorliegend das Recht eines jeden Betroffenen im Bußgeldverfahren zum Tatvorwurf zu schweigen, letztlich untergraben würde, da in diesem Falle immer mit negativen Kostenfolgen zu rechnen hätte.“

 

Das Gute kommt (fast) zum Schluss – (Ausnahme)Kostenentscheidung bei § 153a StPO

© M. Schuppich – Fotolia.com

Das Gute kommt (fast) zum Schluss? Ja, das Arbeitsjahr ist bei vielen, wie mir die große Zahl an automatischen Antworten auf Mails zeigt, fast zu Ende. Das Jahr 2012 hat zwar noch eine Woche, aber da scheint dann auch nicht mehr viel los zu sein an den beiden „Arbeitstagen“ am 27. und 28.12.2012- Daher schon heute – natürlich bloggen wir auch an den kommenden Tagen – der Hinweis auf den kosten- und auslagenmäßig interessanten AG Backnang, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 Ds 93 Js 111535/11, der nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ergangen ist und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt hat, was in der Praxis eher die Ausnahme sein dürfte.

Das AG Backnang begründet seine Entscheidung wie folgt:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.

Von der Möglichkeit des § 467 Abs. 4 StPO, wonach im Falle einer Ermessenseinstellung davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Auch bei Einstellungen nach Ermessen gilt als Grundsatz die Regelung des § 467 Abs. 1 StPO. Ferner ist anerkannt, dass die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, wenn der bei der Einstellung noch vorhandene Verdacht sich auf eine Straftat bezieht, die sehr viel leichter wiegt als der Vorwurf, zu dessen Entkräftung der Angeklagten die Auslagen entstanden sind (Meyer-Goßner, § 467 StPO, Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten zunächst gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt, das Gericht hat die entsprechende Anklage in vollem Umfang zur Hauptverhandlung zugelassen. Aufgrund des auf Antrag des von der Angeklagten hinzugezogenen Verteidigers eingeholten Sachverständigengutachtens stellte sich heraus, dass der diesbezügliche Anklagevorwurf nicht aufrecht erhalten werden kann; die verbliebenen weiteren Anklagevorwürfe waren allesamt von deutlich geringerem Gewicht. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass ein Abweichen vom Grundsatz des § 467 Abs.1 StPO nicht sachgerecht erscheint.

Hinzu kommt vorliegend, dass der wesentliche entlastende Umstand, der überhaupt erst zur Einstellung führte, ausschließlich aufgrund des begründeten Antrags des Verteidigers ermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft sah im Ermittlungsverfahren keinen Anlass, die Angaben des Zeugen S. überprüfen zu lassen, und das Gericht ließ die Anklage in vollem Umfang zu, ohne etwa von der Möglichkeit des § 202 StPO Gebrauch zu machen. Werden aber wesentliche entlastende Umstände von den Strafverfolgungsbehörden nicht von Amts wegen ermittelt, sondern bedarf es hierzu entsprechender Verteidigeranträge, so erschiene es unbillig, die Angeklagte mit den hierfür anfallenden Anwaltskosten zu belasten.

Die Argumentation sollte man im Augen/Gedächtnis behalten. 

Was denn nun: Strafantrag gestellt oder nicht?

© Dan Race – Fotolia.com

Irgendwie komme ich mit dem dem BGH, Beschl. v. 21.08.2012 –  4 StR 157/12 – zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ganz klar und frage mich: Was denn nun? Lag ein Strafantrag vor – scheint fast so. Aber dann hätte die Strafkammer doch zur Tat Stellung nehmen müssen. Oder hat Sie den Strafantrag übersehen?? Kann auch sein. Jedenfalls sind für mich die Ausführungen unklar, wenn es im BGH-Beschluss heißt:

Der ohne Erörterung des Schuldvorwurfs erfolgte Freispruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Stellt sich in der Haupt-verhandlung heraus, dass erforderliche Strafanträge fehlen und ist die Antragsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO insoweit einzustellen. Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1965 – KRB 3/65, BGHSt 20, 333, 335; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 44 mwN). Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO konnte nicht erfolgen, weil im Fall II. 6 der Urteils-gründe ein rechtzeitig gestellter Strafantrag des Dienstvorgesetzten der beleidigten Vollzugsbeamten vorliegt und die Tat deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts verfolgbar war (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB). Indes ist der Angeklagte durch den Freispruch nicht beschwert.

 

Änderungen/Ergänzungen des § 153a StPO – (mal wieder) Opferschutz

© Stefan Rajewski – Fotolia.com

Mal wieder etwas aus der Ecke: Was gibt es Neues aus Berlin? Über meinen Jurion-Newsletter bin ich auf die Meldung des Bundestages vom 28.06.2012 gestoßen. Danach hat der Bundestag -bei Enthaltung der Linksfraktion und der Grünen am 28.06.2012 einen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/1466) zur Stärkung der Täterverantwortung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 17/10164) beschlossen.

Die gesetzlichen Neuregelungen zielen (natürlich/mal wieder) auf einen besseren Opferschutz vor allem bei häuslicher Gewalt. Beschuldigte oder Verwarnte können künftig über staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Weisungen Programmen zugewiesen werden, in denen sie sich mit ihren Taten auseinandersetzen und lernen, für ihr Handeln Verantwortung zu übernehmen und sich selbst zu kontrollieren. Den Beschuldigten kann bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens die Teilnahme an einem bis zu einjährigen Programm auferlegt werden. Geändert worden sind u.a. § 153a StPO und das StGB.

In § 153a StPO ist eine neue Nr. 6 eingefügt worden – die Einstellung ist in Zukunft auch unter der Auflage möglich,  „6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder“. In dem Fall kann dann das Verfahren bis zu einem Jahr eingestellt werden (§ 153a Abs. 3 S. 1 StPO neu).

Damit korrespondiert eine Änderung in § 59a StGB. Dort ist jetzt in einer neuen Nr. 5 geregelt, dass als Weisung auch aufgegeben werden kann, „„5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.“