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Akteneinsicht a la OLG Celle: Hammer; oder: Verwaltungsbehörden zieht euch warm an. Durchsuchung bei euch droht!!

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Die Kollegen im Bezirk des OLG Celle scheinen besonders rührig zu sein hinsichtlich der mit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen. Denn es kommen gerade aus dem OLG Bezirk Celle eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen, und zwar auch des OLG Celle selbst, mit denen man nicht immer konform gehen kann (vgl. zuletzt u.a. Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…). Aber vielleicht hat das „hohe Entscheidungsaufkommen“ ja auch damit zu tun, dass – was ich nicht beurteilen kann – die  Verwaltungsbehörden und auch Amtsgerichte in dem Bezirk „besonders streng“ mit der Gewährung von Akteneinsicht in den Fällen sind. Dazu kann man nach Lektüre des OLG Celle, Beschl. v. 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, der erst jetzt veröffentlicht worden ist, aber nur anmerken/sagen: Verwaltungsbehörden überlegt euch, was ihr tut. Zieht euch warm an.

Der Beschluss des OLG hat es nämlich in sich. Im Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war vom AG (!!) bei der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung des Messgerätes angefordert worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Herausgabe u.a. unter Hinweis auf das Urheberrecht des Herstellers der Bedienungsanleitung verweigert und dann den Betroffenen frei gesprochen. Dagegen (natürlich) die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die dann auch Erfolg hatte.

Das OLG moniert beim AG eine nicht ausreichende Begründung des Freispruchs. So weit, so gut.

Der Hammer steckt dann aber in der „Segelanweisung“, in der es u.a. heißt:

„a) Sollte das Amtsgericht in der erneuten Hauptverhandlung erneut das Vorliegen einer Bedienungsanleitung für die Überzeugungsbildung für erforderlich halten, so darf es sich zur Begründung eines Freispruchs nicht darauf zurückziehen, dass die Bußgeldbehörde die Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Exemplars der Bedienungsanleitung verweigert…..

Das Amtsgericht kann seiner Sachaufklärungspflicht aber auch selbst genügen, sofern es die Vorlage einer Bedienungsanleitung im Einzelfall für erforderlich hält, um sich eine Überzeugung von der Schuld eines Betroffenen zu verschaffen. So hat es die Möglichkeit, die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG um Übersendung der Bedienungsanleitung zu ersuchen. Die Vorschrift dürfte auch für Unterlagen gelten, die nicht allein Erklärungen der Behörde betreffen, sondern auch andere Unterlagen, die zu Beweiszwecken benötigt werden (vgl. etwa Göhler a. a. O., § 71 Rdnr. 23 c i. V. m. § 69 Rdnr. 18). Die Behörde ist nach der gesetzlichen Intention verpflichtet, einem solchen Er­suchen des Amtsgerichts zu entsprechen (vgl. BT?Drucksache 10/2652 S. 19, Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 71  OWiG Rdnr. 27; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 23 b), diese Verpflichtung kann auch nicht durch schlichte Verwaltungs­anweisungen unterlaufen werden.

 Zudem kann das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 98 StPO eine bei der Verwaltungsbehörde vorhandene Bedienungsanleitung beschlagnahmen und zur Durchführung der Beschlagnahme auch einen Durchsuchungsbeschluss nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 103, 105 StPO in den Räumen der Behörde erlassen. Schließlich wäre der Erwerb eines Exemplars der Bedienungsanleitung bei der Herstellerfirma zu prüfen, die Kosten dafür sind Kosten des Verfahrens und von demjenigen zu tragen, der in die Kosten verurteilt wird.“

Na, das ist doch mal ein mehr als deutlicher Hinweis und wird sicherlich Leben in die Diskussion bringen, wenn die AG das umsetzen (müssen) und vor einem Freispruch erst mal eine Durchsuchung bei der Verwaltungsbehörde starten und dort dann morgens gegen 07.00 Uhr die ersten Polizeiwagen bei der Verwaltungsbehörde vorfahren und eine Hundertschaft die Durchsuchung beginnt :-). Und: Von hier aus ist es nur ein kleiner Schritt zu Durchsuchung und Beschlagnahme beim Hersteller der Geräte. Auch die werden sich sicherlich nach der ersten Durchsuchung ihrer Geschäftsräume überlegen, ob man vielleicht doch ein wenig anders mit den Rechten des Betroffenen umgeht.

Denn: Das OLG hat dann auch unter Hinweis auf § 45 UrhG entschieden, dass die Berufung auf das Urheberrecht nicht greift; Cierniak (vgl.hier “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”) und KG (vgl. hier: Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung) lassen grüßen.

Mit dem driten Leitsatz des OLG Celle: „Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO umfasst nicht die Bedienungsanleitung für das Messgerät, wenn diese nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist.“ habe ich so meine Probleme. Da hat das OLG m.E. den Cierniak-Aufsatz nicht ganz gelesen. Aber, was soll es? Die Durchsuchungspassage ist schon aufregend genug :-D.

Lesetipp – aus gegebenem Anlass: Die Durchsuchung des Verteidigers gem. § 176 GVG

Ich habe gerade auf meiner Homepage das Inhaltsverzeichnis von StRR-Heft 7/2013 eingestellt. Dabei ist mir ein-/aufgefallen, dass ich ja noch gar nicht auf den als Thema des Monats bei Jurion-Strafrecht eingestellten Beitrag des Kollegen RiAG Th. Hillenbrand vom AG Backnang aus dem Juli-Heft des StRR hingewiesen habe. Der Kollege hat sich (noch einmal) – initiiert durch die Diskussionen im und zum NSU-Verfahren mit der „Durchsuchung des Verteidigers gem. § 176 GVG“ befasst. Also sicherlich ein aktueller Lesetipp, auch wenn im NSU-Verfahren die Fragen derzeit wohl keine Rolle mehr spielen; aber schneller ging es mit der Veröffentlichung leider nicht.

Wohnungsdurchsuchung – Scheibe kaputt – wer bezahlt dem Vermieter den Schaden?

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Manchmal ist es dann doch ertragreich 🙂 mal über den Tellerrand zu schauen und auch die zivilrechtlichen BGH-Entscheidungen durchzuforsten. Muss ich ja so oder so machen für den zivilrechtlichen Teil des VRR, aber es fallen immer mal wieder auch BGH-Entscheidungen der Zivilsenate an, die straf(verfahrens)rechtlichen Bezug haben. Dazu gehört das BGH, Urt. v. 14.03.2013 – III ZR 253/12. Da ging es um folgenden Sachverhalt:

„Der Kläger ist Miteigentümer einer in B. gelegenen Eigentumswohnung. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung wurde das von einem Spezialeinsatzkommando der Polizei zum Einsteigen benutzte Fenster beschädigt und der Teppichboden durch Glassplitter verunreinigt. Hintergrund des Durchsuchungsbeschlusses war der Verdacht, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel trieb. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des Beschuldigten in einer Beziehung lebt.

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Erstattung der für die Beseitigung der entstandenen Schäden erforderlichen Kosten. Das Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung von 802 € unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.“

Die Revision hatte beim BGH Erfolg. Der hat aufgehoben und zurückverwiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das davon ausgegangen war, dass ein Vermieter grundsätzlich das Risiko von Sachschäden bei Ermittlungsmaßnahmen gegen seinen Mieter trägt, und insoweit von vornherein die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers ausscheide, sei rechtsfehlerhaft. Unerheblich war auch – so hatte das beklagte Land argumentiert – dass der eingetretene Schaden lediglich 802 € betragen hatte. Aber von Bedeutung kann sein, ob der Vermieter von der Begehung von Straftaten aus der vermieteten Wohnung weiß.

Die interessante und lesenswerte Entscheidung hat folgende Leitsätze.

a) Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
b) Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

Durchsuchung der Verteidiger im NSU-Verfahren – auf nach Karlsruhe?

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Ein wenig untergegangen ist in meinen Augen die Meldung, die vor einigen Tagen über die Ticker gelaufen ist, wonach die drei Verteidiger im NSU-Verfahren vor Betreten des Sitzungssaals jeweils auf Waffppen pp. durchsucht werden sollen (siehe hier die Beiträge bei Zeit.de und  Focus.de). Nur der Kollege Hoenig hat darüber berichtet (vgl. hier: Waffenschmuggel nur durch Verteidiger).

In der Sache geht es darum, dass das die tägliche körperliche Durchsuchung angeordnet hat, damit keine Waffen und andere Gegenstände in den Gerichtssaal geschmuggelt werden. Damit kocht mit Sicherheit eine Diskussion wieder hoch, die schon Ende der 70-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts geführt worden ist, und zwar in den damaligen Terroristen-Verfahren/RAF-Verfahren. Dazu hat es damals einige Entscheidungen des BVerfG gegeben. Die m.E. letzte zu der Problematik stammt aus dem Jahr 2006 (vgl. hier den BVerfG, Beschl. v. 05.01.2016 – 2 BvR 2/06). Und es wird sicherlich nicht die letzte sein. Denn m.E. wird das seine BVerfG Gelegenheit bekommen, seine Rechtsprechung zu dieser Frage zu überdenken und ggf. zu ändern. Denn, wenn ich die Verteidiger richtig einschätze, werden sie die Frage nicht auf sich beruhen lassen, sondern im Zweifel das BVerfG anrufen. Dafür spricht ihr Schreiben an den Vorsitzenden und der Vorwurf der „offenen Diskriminierung“.

Das BVerfG wird dann Gelegenheit haben und sie hoffentlich auch nutzen, erneut Stellung zu nehmen zu u.a. folgenden Fragen, die sich in diesen Fällen m.E. stellen:

  1. Wie konkret muss eigentlich der Anlass für eine solche „Sicherungsverfügung“ gegenüber den Verteidigen sein? Reicht eine allgemeine, letztlich nie ausschließbare Annahme, dass ggf. ein Anschlag verübt werden könnte oder müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen? Daran schließt sich dann natürlich die Frage an: Gibt es solche – „ernst zu nehmende polizeiliche Erkenntnisse“ – im NSU-Verfahren?
  2. Wie konkret müssen Anzeichen sein, dass ein solcher Anschlag pp. über den Verteidiger laufen könnte, in dem ggf. auf den Druck ausgeübt wird, sich daran zu beteiligen? Gibt es solche Anzeichen?
  3. Handelt es sich ggf. nicht doch um eine Diskriminierung der Verteidiger, wenn nur ihnen gegenüber die Durchsuchung angeordnet wird, nicht aber auch gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten, wie z.B. den Vertretern des GBA, den Nebenklägervertretern? Ist es wirklich ein tragfähiges Argument (so offenbar 2 BvR 2/06), darauf abzustellen, dass diese in dem „benutzen Sicherheitssaal des Oberlandesgerichts [nicht] in gleichem Maße Zugang zu den Angeklagten“ haben wie die Verteidiger?
  4. Entspricht die konkrete Anordnung den Vorgaben der Rechtsprechung des BVerfG (Darlegung konkreter Anhaltspunkte, konkrete Ausgestaltung der Maßnahme durch den Senat/den Vorsitzenden und nicht durch die Bediensteten)?

Im Übrigen: Ich glaube nicht, dass bei den Verteidigern, von denen mir zwei persönlich bekannt sind, die Gefahr des Einschmuggelns von Waffen besteht. Und wer die Kollegin Sturm in der vergangenen Woche bei „Hart, aber fair“ erlebt/gesehen hat, wird mir wahrscheinlich beipflichten.

Alles in allem: Man darf gespannt sein, was die Damen und Herren in den roten Roben dazu sagen werden. Wahrscheinlich hat man dort inzwischen ein „Sonderdezernat NSU“ eingerichtet.

Und: OLG Hamm: Keine Waffen im Gerichtssaal – Durchsuchung des Verteidigers

Nachtrag um 16.50: Inzwischen habe ich die „Sicherungsverfügung“ gelesen – ich wusste nicht, dass sie online stand :-(: Nach Ziffer 6 werden die Nebenklägvertreter pp. auch durchsucht. Dann haben wir aber immer noch die Ziffer 8:

8. Die Mitglieder des Gerichts, die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Protokollführer und die dem Senat und der Bundesanwaltschaft zugeordneten Justizbediensteten, sowie die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten werden nicht durchsucht.
Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.“

Abenteuerlicher geht es kaum bei der Anordnung einer Durchsuchung

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Manchmal ist es schon erstaunlich mit welchen – in meinen Augen- abenteuerlichen Begründungen der für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlich Tatverdacht  bejaht und eine Durchsuchung angeordnet wird, obwohl an sich Art. 13 GG hohe Hürden aufbaut bzw. aufbauen soll. Ein anschauliches Beispiel ist ein Beschluss des AG München, der vom LG München I in der Beschwerde bestätigt worden ist, dann aber beim BVerfG Schiffbruch erlitten hat.

In der Sache geht es um Bestellbetrug. Der Beschuldigte besitzt in einem von seinen Eltern als Wochenendhaus „genutzten Anwesen“ (offenbar am Tegernsee gelegen) ) eine Wohnung. Am 20. 03. 2010 verstirbt ein Nachbar. Am 22.03.2010 zwischen 18:03 Uhr und 18:28 Uhr wurden unter dem Namen des verstorbenen Nachbarn verschiedene Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements im Wert von rund 170 € abgeschlossen. Die Druckerzeugnisse erreichten den Haushalt des Verstorbenen in den folgenden Wochen nur in wenigen Fällen. Am 23.03.2010 wurden ebenfalls unter dem Namen des Verstorbenen verschiedene Abbuchungen im Gesamtwert von 135,54 € von einem Konto einer Stiftung, deren Kontodaten im Internet einsichtig waren, vorgenommen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses sowie die Sicherstellung des Computers des Beschuldigten. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Täter umfangreiches Detailwissen über den Verstorbenen gehabt haben müsse, da bei der Bestellung und den Abbuchungen insbesondere das Geburtsdatum des Verstorbenen nur leicht verändert angegeben worden sei. Seine Telefonnummer sei hinsichtlich der Vorwahl und der ersten drei Ziffern korrekt angegeben worden. Der Beschuldigte sei der direkte Nachbar des Verstorbenen, der dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, während seine Eltern das Haus lediglich als Wochenendhaus nützten. Der Täter müsse die fehlenden Zeitungen aus dem Briefkasten des Verstorbenen rechtzeitig entfernt und sich deswegen in unmittelbarer Nähe aufgehalten haben. Aus diesem Grund richte sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Das AG erlässt den Beschluss. Im Beschwerdeverfahren fordert das LG München I den ermittelnden Polizeibeamten in Bad Wiessee auf, zu erläutern, weshalb ein Durchsuchungsbeschluss gerade gegen den Beschuldigten und nicht gegen einen der übrigen Nachbarn erwirkt wurde. In seiner Stellungnahme gab dieser als Grund erneut die unmittelbare Nachbarschaft an und stellte ferner unter anderem darauf ab, der Beschuldigte sei promovierter Arzt und komme wegen seines Intellekts als Leser der abonnierten Zeitungen in Frage. Das LG München I verwirft die Beschwerde.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten hat dann aber (endlich) Erfolg. Das BVerfG hat mit BVerfG, Beschl. v. 24.01.2013 – 2 BvR 376/11 -, den ich bei HRRS gefunden habe, ohne Wenn und Aber die Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse festgestellt, denn:

  • Soweit darauf abgestellt wird, der Täter habe Kenntnisse über das Geburtsdatum und die Telefonnummer des Verstorbenen haben müssen, steht einem hierauf gegründeten Tatverdacht gegen den Beschuldigten bereits entgegen, dass die Telefonnummer des Verstorbenen öffentlich zugänglich war, weil sie im Telefonbuch stand, und dass die Kenntnis des Beschuldigten vom Geburtsdatum des Verstorbenen, das noch dazu im Rahmen der Zeitungsbestellungen hinsichtlich des Geburtsjahres fehlerhaft angegeben wurde, lediglich vermutet wurde.
  • Hinzu kommt, dass am Tag der Tatbegehung in zwei lokalen Zeitungen eine Todesanzeige erschien. In derartigen Anzeigen ist regelmäßig das Geburtsdatum des Verstorbenen aufgeführt. Eine Überprüfung des Inhalts der Todesanzeigen daraufhin, ob dadurch auch das Geburtsdatum öffentlich zugänglich war, ist nicht erkennbar.
  • Soweit auf die räumliche Nähe der Wohnung des Beschuldigten  zum Anwesen des Verstorbenen abgestellt wird, kann aus dieser allein ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Begehung der vorgeworfenen Taten durch den Beschuldigten geschlossen werden. Warum gerade dieser und nicht eine sonstige dritte Person die Zeitungen aus dem Briefkasten des Verstorbenen entnommen haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
  • Weder der in der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Wiessee, auf die das Landgericht Bezug genommen hat, angeführte Rückschluss von den bestellten Zeitungen und Zeitschriften sowie der geschädigten Stiftung auf den Intellekt des Täters noch der Hinweis darauf, dass der Verstorbene hin und wieder in Behandlung des Vaters des Beschuldigten gewesen sein und daher ein engeres Verhältnis zwischen beiden Personen bestanden haben soll, führen zu einer ausreichenden Verdichtung des Verdachts gerade gegen den Beschuldigten.

Alles in allem also nichts als ein Sack heißer Luft bzw. bloße „Vermutungen“, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer Durchsuchung eben nicht genügen. Man fragt sich wirklich, wie auf der (Tatsachen[?])Grundlage ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden und vom LG auch noch bestätigt werden konnte. M.E. hätte man doch merken müssen, dass das, was man als Verdachtsmomente – hat man eigentlich wirklich welche? – anführt, nicht reichen kann.