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Kein „Dammbruch“ nach der Edathy-Entscheidung des BVerfG – und das ist gut so

© helmutvogler - Fotolia.com

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Von meinem „Urteilsdealer des Vertrauens“ – so nennt sich der Kollege Garcia selbst – bin ich auf den LG Regensburg, Beschl. v. 10.10.2014 – 2 Qs 41/14 hingewiesen worden. Der ist aufgrund einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen die Ablehnung der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem Verfahren wegen des Verdacht des Erwerbs und Besitzes (anderer) kinder- oder jugendpornografischer Schriften gem. §§ 184b, c StGB ergangen.  Nach den Ergebnissen von Ermittlungen des BKA, der GStA Frankfurt am Main sowie der StA Regensburg bestand gegen den Beschuldigten der Verdacht, dass er am 29.07.2010 über die Internetseite www.a….de von der Fa. X die Bildserie „… PHOTOS“ zum Download gegen einen Kaufpreis von 6,95 US-Dollar (5,33 Euro) bezog hat. Er benutzte dabei seine Klarpersonalien, die E-Mailadresse „K…@…“ und seine Kreditkarte. Die Bildserie zeigt nackte Kinder, zählt aber nach Beurteilung aller drei Ermittlungsbehörden zu der so genannten „Kategorie II“ (nichtpornografische Nacktaufnahmen von Kindern und Jugendlichen)“. Die Fa. X vertrieb aber auch umfangreiches strafbares kinder- und jugendpornografisches Material („Kategorie I“).

Dem AG und auch dem LG reicht das für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nicht aus:

Gegenwärtig erkennt die Kammer bereits keine Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine bestimmte Straftat begangen hat.

Erlaubtes Verhalten kann zwar nach der Überzeugung der Kammer bei der für die Beurteilung des Tatverdachts nötigen Gesamtabwägung durchaus im Einzelfall ein Indiz darstellen. Es kann jedoch für sich alleine genommen regelmäßig keine Grundlage für die Annahme einer für eine Wohnungsdurchsuchung ausreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 102 StPO sein.

Würde man nämlich – auch ggf. unter Beachtung kriminalistischer Erfahrungssätze oder sonstiger allgemeiner Überlegungen – alleine aus erlaubtem Verhalten die Wahrscheinlichkeit zusätzlichen verbotenen Tuns ableiten, so missachtete man die vom Gesetzgeber vorgegebene Grenze zwischen Erlaubtem und Verbotenem6 und eröffnete die Möglichkeit von nahezu unbeschränkten Grundrechtseingriffen.

Häufig werden sich nämlich Korrelationen zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln finden (oder konstruieren) lassen……

So mag es durchaus der kriminalistischen Erfahrung entsprechen, dass Drogenabhängige in ihrer Wohnung Betäubungsmittel im Sinne des BtMG vorrätig halten und zugleich neben ihrem Betäubungsmittelkonsum auch Alkohol missbrauchen. Dennoch darf aus einem übermäßigen Alkoholkonsum nicht der Tatverdacht eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel gezogen werden.

Ebenfalls finden sich im Haushalt von „Waffennarren“, die sich des Besitzes einer Waffe entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG schuldig gemacht haben, nicht selten so genannte (erlaubte) Dekowaffen. Dennoch darf aus dem Erwerb einer solchen Dekowaffe nicht der Tatverdacht eines unerlaubten Besitzes von verbotenen Waffen gezogen werden.

Nichts anderes kann in den Fällen gelten, in welchen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Veranlagung handeln. Pädophil veranlagte Menschen haben sich diese Veranlagung nicht ausgewählt. Pädophilie lässt sich nach gegenwärtigem Wissenstand nicht heilen. Sie ist per se auch nicht strafrechtlich relevant.

Die derzeitige Gesetzeslage erlaubt es pädophil veranlagten Menschen, ihren Sexualtrieb durch Selbstbefriedigung7 auch mit Hilfe von Bildmaterial der so genannten „Kategorie II“ auszuleben.

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Fall des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung als verfassungsgemäß beurteilt hat.

 Insoweit führte das Bundesverfassungsgericht nämlich gerade aus:

 „Soweit der Beschwerdeführer meint, die angegriffenen Beschlüsse gingen – weil derartige weitere Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben seien – von der Prämisse aus, dass ein Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, führt dies nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Denn eine derartige Prämisse haben die Fachgerichte ihren Beschlüssen nicht zugrunde gelegt.“

 Damit sagt das Bundesverfassungsgericht folglich gerade nicht, dass ein Tatverdacht alleine aus straflosem Verhalten begründet werden könne.

Lesenswert, auch wegen des Umgangs des LG mit den von der StA angeführten Indizien, mit denen die StA einen für die Anordnung ausreichenden Tatverdacht begründen wollte.

Fazit: Wenn man also gedacht hatte, nach der Entscheidung des BVerfG im Fall Edathy (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 und dazu Neues von Edathy: Niederlage in Karlsruhe beim BVerfG) würden dann jetzt in vergleichbaren Fällen alle Dämme brechen, der hat sich geirrt. Und das ist im Hinblick auf Art. 13 GG gut so. Und das bei einem bayerischen AG/LG. Wer hätte das gedacht….?

„Die Revision der Staatsanwaltschaft …. wird verworfen“, mit Lerneffekt

© Dan Race - Fotolia.com

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„Die Revision der Staatsanwaltschaft …. wird verworfen“, ja, wann liest man das schon mal? Sicherlich nicht so häufig wie die Verwerfung der Revision von Angeklagten, was u.a. damit zu tun haben dürfte, dass die Staatsanwaltschaften nicht so häufig Revision einlegen und dann auch zusätzlich noch viele der StA-Revisionen es gar nicht bis zum BGH schaffen, da sie ja erst noch durch den Filter GStA/GBA müssen. Aber hin und wieder liest man es doch und dann ist die BGh-Entscheidung, so wie der BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – 3 StR 140/14 -, m.E. ein Posting wert, zumal wenn der GBA die „Revision auch vertreten“ hat. Aber nicht nur deshalb, sondern: Man kann auch aus den Fehlern anderen Verfahrensbeteiligter lernen und sie selbst vermeiden 🙂 .

In der Sache geht es um einen Teilfreispruch vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Von diesem Vorwurf hat das LG den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, zu den sichergestellten Betäubungsmitteln und sonstigen Gegenständen hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Dagegen hatte sich die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge gewandt und die unzulässige Ablehnung mehrerer Beweisanträge gerügt. Die Rüge war aber nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt (hört, hört, passiert also auch Staatsanwälten und nicht nur Verteidigern!!!):

„2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Revisionsbegründung lediglich die Beweisanträge und den diese zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt. Dies genügt hier den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen nicht.

a) Die Fehlerhaftigkeit des die Beweisanträge zurückweisenden Beschlusses ergibt sich nicht bereits allein aus dessen Begründung, so dass die Vorlage weiteren Verfahrensstoffes durch den Revisionsführer nicht bereits aus diesem Grunde entbehrlich ist.

aa) Das Landgericht hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen und auf dieser Grundlage zutreffend die beantragte Beweiserhebung als unzulässig im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bewertet (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 63/10 juris Rn. 10).

bb) Der Umfang der Beschlussbegründung ist nicht zu beanstanden.

Die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag zurückgewiesen wird, soll zum einen den Antragsteller davon unterrichten, wie das Ge-richt das Begehren beurteilt, damit er in der Lage ist, sich auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist. Zum anderen soll dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden (st. Rspr.; vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 41a mwN). Dies gilt auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO (aA möglicherweise noch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 760, wonach ein „kurzer Hinweis“ genüge; vgl. hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 201).

Dem wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Die Strafkammer hat ausgeführt, die Beweismittel beruhten auf dem Ergebnis der ohne die erforderliche richterliche Anordnung durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe kein Grund zu der Annahme bestanden, es liege Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der willkürlichen, bewussten und groben Missachtung des Richtervorbehalts bestehe hinsichtlich der gewonnenen Beweismittel ein Verwertungsverbot. Dieses betreffe sowohl die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel als auch die auf Vorhalt der Durchsuchungsergebnisse ohne „qualifizierte“ Belehrung gegenüber den Vernehmungsbeamten gemachten Angaben. Damit war für die Verfahrensbeteiligten ausreichend erkennbar, aus welchen Gründen das Tatgericht die begehrte Beweiserhebung für unzulässig hielt. Sie konnten ihr weiteres Prozessverhalten darauf einstellen und insbesondere auch erwägen, weitere (Beweis-)Anträge zu den Umständen der Wohnungsdurchsuchung zu stellen. Zur angemessenen Wahrung ihrer Rechte war es insbesondere nicht erforderlich, dass das Landgericht die nach seiner Auffassung zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führende Würdigung des Verfahrensstoffes im Einzelnen darlegte. Dies war auch nicht nötig, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, denn das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, – anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu entscheiden hat – nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, NJW 1978, 1390; aA LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 32).

b) Gemäß den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein an Hand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Rügt der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen, so muss er, sofern sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht schon aus dessen Begründung ergibt, neben der Mitteilung von Antragswortlaut und Ablehnungsbegründung diejenigen weiteren Tatsachen darlegen, aus denen die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses folgt. Zum notwendigen vollständigen Rügevortrag kann es deshalb erforderlich sein, Einzelheiten des Verfahrensablaufs mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 372 ff.; KK-Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff., jeweils m. zahlr. w. N.).

Diesen Vorgaben ist die Beschwerdeführerin mit der Vorlage allein der Beweisanträge und des diese zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht nachgekommen. Dem Senat ist es nicht möglich, auf dieser Grundlage die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:..“

Und dann führt der BGH aus, was er gerne haben/lesen möchte = was vorgetragen werden muss(te), nämlich alles das, aus dem sich ergibt, ob die „Beweisgewinnung rechtsfehlerhaft war“. Das ist das gesamte Geschehen um die Durchsuchung – „Gefahr im Verzug?“ , und alle Umstände, die im konkrten Fall ggf. zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Daran hat es gefehlt und daher war die Verfahrensrüge unzulässig.

Neues von Edathy: Niederlage in Karlsruhe beim BVerfG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Das BVerfG hat mit BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen MdB Sebastian Edathy zurückgewiesen. Gerade läuft die PM des BVerfG über den Ticker.

Wir erinnern uns: Gegen Edathy ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften anhängig. In dem sind u.a. Wohnungen, Abgeordnetenbüros und weitere Büroräume durchsucht sowie die Beschlagnahme der Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten und zwei privater E-Mail-Postfächer angeordnet worden. Dagegen die Verfassungsbeschwerde.

Den o.a. Beschluss habe ich noch nicht gelesen, daher beschränke ich mich heute hier mal auf die PM, in der es dann u.a. heißt:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter (Art. 46 Abs. 2 GG) rügt.

a) Die Gewährleistung der parlamentarischen Immunität dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Jedoch enthält Art. 46 Abs. 2 GG auch ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat. Hierauf kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen.

b) Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 und der diesen bestätigende Beschluss des Landgerichts sind unter Verletzung des Art. 46 Abs. 2 GG zustande gekommen. Nach dem Bundeswahlgesetz verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag unter anderem durch einen wirksamen Verzicht. § 47 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bestimmt für diesen Fall, dass der Abgeordnete „mit der Entscheidung“ des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet. Danach war der Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amtsgericht den Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages. Seine am 6. Februar 2014 notariell beurkundete Erklärung ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der sie am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom 10. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien – ebenso wie sein Verteidiger schriftsätzlich – selbst ein früheres Datum genannt hat, und der Bundestagspräsident in seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die Mandatsbeendigung den Ablauf des 6. Februar 2014 festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die parlamentarische Arbeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem Parlament angehört und wer nicht (mehr). Die Fachgerichte wären verpflichtet gewesen, vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar zuvor noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen war, das Verfahrenshindernis der Immunität mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als Verletzung seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) rügt. Der Beschwerdeführer legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein strafprozessualer Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, ist daher nicht entscheidungserheblich.

a) Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten.

b) Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den Anfangsverdacht darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht – wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung „vermeintlicher“ – also nicht tatsächlich vorliegender – Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen – Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche – abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet – jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern – nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.

3. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) verletzt. Die Feststellung des Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails – etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestands – nicht in Betracht gekommen seien, da eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine Eingrenzung der Sicherstellung hätte erfolgen können.

4. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß in Betracht. Das Landgericht hat zwar das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Beschwerde zurückwies, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft einzuräumen. Dieser Gehörsverstoß ist jedoch durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt worden. Aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu den ihm zunächst vorenthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nachträglich zur Kenntnis genommen und erwogen hat.“

Also in Punkt 1 den Rechtsweg nicht erschöpft, in Punkt 2 retten dann offenbar die „kriminalistischen Erfahrungen“. Muss man mal in Ruhe lesen.

Durchsuchung im Bußgeldverfahren zulässig? – 1 : 1 in Berlin

ParagrafenIch hatte am 27.05.2014 über den LG Berlin, Beschl. v. 16.04.2014 – 510 Qs 49/14 – berichtet, der im entschiedenen Fall eine Durchsuchung bei einem Betroffenen im Bußgeldverfahren als zulässig angesehen hatte (Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren – Durchsuchung zulässig?). Nun habe ich den LG Berlin, Beschl. v. 11.04.2014 – 506 Qs 43/14 – übersandt bekommen, der bei einem – m.E. – weitgehend identischen Sachverhalt, jedenfalls handelt es sich um denselben Vorwurf, der im Verfahren erhoben wird – Verstoß gegen § 146 GewO und gegen das Berliner StraßenG -, eine Durchsuchung als unzulässig angesehen und den Anordnungsbeschluss des AG aufgehoben hat. Den will ich hier natürlich auch einstellen. In dem Beschluss argumentiert das LG:

„Angesichts der letztendlich geringfügigen Vorwürfe ist die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen jedoch unverhältnismäßig. Sie steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs. Denn eine solche Maßnahme betrifft den gem. Art. 13 GG verfassungsmäßig besonders geschützten Bereich der privaten Lebenssphäre. Der Eingriff hat erhebliches Gewicht und darf nur dann angeordnete werden, wenn er zur Schwere und Bedeutung der Vorwürfe nicht unangemessen ist .

Die Vorwürfe, die dem Betroffene gemacht werden, wiegen nicht besonders schwer. Sie sind eher dem unteren Bereich der Verstöße im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zuzurechnen, auch wenn sie angesichts der historischen, städtebaulichen und touristischen Bedeutung des Potsdamer Platzes oder ähnlich prominenter Orte in Berlin gegenüber anderen gleichartigen Verstößen etwas herausgehoben sind. Das in § 145 Abs. 4 GewO-angeordnete Höchstmaß der Geldbuße wird aber angesichts der bisher ermittelte Umstände nicht annähernd ausgeschöpft werden, sollten sich die Vorwürfe als wahr erweisen. Es ist vielmehr eine Buße zu erwarten, die sich eher im unteren Bereich des Rahmens bewegt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass mildere Mittel nicht auch geeignet wären, den Verdacht der Verstöße gegen die GewO und das BerlStrG zu erhärten. Die Anordnung der Durchsuchung war nicht erforderlich. Denn in der Vergangenheit ist der Betroffene bereits mehrfach bei seinen Tätigkeiten am Potsdamer Platz aufgegriffen worden und seine Materialien wurden beschlagnahmt.. Es-erschließt sich der Beschwerdekammer nicht, dass zur weiteren Sachaufklärung – auch wenn es seitens des Bezirksamtes sicherlich wünschenswert wäre, die Ermittlungsergebnisse zu erweitern und zu untermauern — die Durchsuchung der Wohnräume als ultima ratio unerlässlich wäre, auch wenn die Erwartung bestand, weitere Beweismittel zu finden. Allein diese Erwartung rechtfertigt angesichts der Schwere des Eingriffs nicht die Maßnahme. Die bisherigen Ermittlungen haben bereits umfangreich Ergebnisse erbracht. So wurde der Betroffene bei seiner Tätigkeit bereits fotografiert und auch Tatmittel sichergestellt und beschlagnahmt.“

Also: Einmal schwarz, einmal weiß, oder: Einmal hopp, einmal topp. Jedenfalls steht es beim LG Berlin unentschieden 🙂 . Zu den Auswirkungen auf das Verkehrsrecht verweise ich auf: Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren – Durchsuchung zulässig?

Das ist nicht „Edathy“, aber das könnte Edathy sein.

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Das ist -in der Tat (noch) nicht – Edathy, aber es könnte „Edathy“ sein bzw. werden, habe ich gedacht als ich die LTO-Meldung zum BVerfG, Beschl. v. 05.02.2014 – 2 BvR 200/14 gelesen habe.  Da hatte das AG Gießen im Sommer 2013 einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Verdächtigen erlassen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor erfahren, dass dieser 2007 DVDs mit „Posing-Darstellungen“ erworben hatte. Damals war das allerdings noch nicht strafbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte im Juli 2013 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, mit dem die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB angeordnet werden sollte, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer noch immer jedenfalls im Besitz der im Oktober 2007 erworbenen DVD mit nunmehr – nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 – strafbaren Inhalten sei. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 10. o7.2013 vom AG Gießen erlassen und die Durchsuchung am 25. 09. 2013 vollzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das LG Gießen  als unbegründet.

Nun hat das BVerfG die Auswertung des beschlagnahmten Materials im Eilverfahren verboten.

„2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Die somit nach § 32 BVerfGG gebotene Abwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

aa) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, würde sich die Auswertung der sichergestellten Beweisgegenstände und damit das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren lediglich verzögern. Es ist nicht erkennbar, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre. Insbesondere würde der Strafverfolgungsanspruch des Staates nicht gravierend beeinträchtigt, zumal es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt wäre, in der Zwischenzeit anderweitige Ermittlungen im vorliegenden Fall anzustellen.

bb) Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen, stellte sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet heraus, wäre dies demgegenüber mit irreparablen Nachteilen verbunden. In diesem Fall würde die bevorstehende Auswertung der sichergestellten Gegenstände irreversibel das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
c) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die für den Beschwerdeführer aus einer Auswertung der Unterlagen drohenden Nachteile eines irreparablen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden führt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich zu einer Verzögerung, nicht aber zur Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs.“
Wie gesagt: Ist nicht Edathy drin, aber es erinnert daran-