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StGB II: Versuchte Nötigung in Form der Drohung, oder: Antippen des Gaspedals = Androhung des Anfahrens

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Und als zweite Entscheidung stelle ich das BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 4 StR 91/22. Schon etwas älter, aber jetzt erst auf der Homepage des BGH veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die Erfolge hatte:

„Das Landgericht hat zu den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin kam es am Tattag in ihrer Wohnung zu einem Gespräch, das die Zeugin u. a. auf die Herkunft des Angeklagten und die „Taliban“ brachte. Der Angeklagte, dem die Fragen der Zeugin seltsam vorkamen, bemerkte deren Smartphone, das zwischen der Kante und der Matratze des Bettes eingeklemmt war und mit dem die Zeugin das Gespräch aufzeichnete. Nachdem der Angeklagte das Smartphone an sich genommen hatte, versuchte er, die Sprachaufnahme zu stoppen und zu löschen. Die Zeugin wollte dies verhindern und dem Angeklagten das Smartphone entreißen. Es entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf der Angeklagte aus Verärgerung über die heimliche Aufnahme der Zeugin mit der flachen Hand in das Gesicht schlug und ihr dadurch Schmerzen verursachte.

Als der Angeklagte versuchte, die Wohnung zu verlassen, um die Aufnahme auf dem Smartphone zu löschen, kündigte ihm die Zeugin an, mit einem älteren Handy wegen des Schlages die Polizei zu rufen. Um dies zu verhindern, riss ihr der Angeklagte dieses Handy aus der Hand, wobei die „übertölpelte“ Zeugin keinen Widerstand leistete (Fall II.2 der Urteilsgründe).

Die Strafkammer hat den Schlag als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewürdigt und das Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der beiden Mobiltelefone als straflos bewertet, weil er insoweit keine Gewalt angewendet und nicht in Zueignungsabsicht gehandelt habe.

2. Als der Angeklagte im Anschluss an die Rangelei mit seinem Pkw wegfahren wollte, um das Smartphone in Sicherheit zu bringen, stellte sich die Zeugin in den Bereich des Frontscheinwerfers auf der Fahrerseite, stützte sich mit den Händen auf der Kühlerhaube ab und forderte die Herausgabe ihrer beiden Mobiltelefone. Der Angeklagte tippte zwei- oder dreimal kurz das Gaspedal an, trat aber jeweils sofort wieder auf die Bremse, weil die Zeugin weiterhin im Weg stand. Als diese eine kurze Bewegung weg vom Fahrzeug machte, fuhr der Angeklagte geradeaus nach vorne an, um das Smartphone mit der Sprachaufzeichnung in Sicherheit zu bringen. Dabei vertraute er darauf, dass die Zeugin nicht verletzt würde. Entgegen der Erwartung des Angeklagten kam diese ins Straucheln und erlitt durch den Sturz auf die Straße eine Beckenprellung.

Der Angeklagte, der den Sturz der Zeugin bemerkte und es für möglich hielt, dass sie sich dabei eine Verletzung zugezogen hatte, fuhr ohne Unterbrechung zügig weiter (Fall II.3 der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat dieses Geschehen als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewürdigt.

II.

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe beschränkt. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.3 der Urteilsgründe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anordnung des Fahrverbots nach sich. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos.

1. Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Fall II.3 der Urteilsgründe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Annahme einer versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint hat.

a) Die Strafkammer hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte durch das mehrfache kurze Antippen des Gaspedals der Zeugin konkludent drohen wollte, sie anzufahren, falls sie den Weg nicht freigebe. Vielmehr habe er sofort gebremst, als er bemerkte, dass die Zeugin stehen blieb. Auch habe die Zeugin das Verhalten des Angeklagten nicht als Drohung verstanden, sondern sei fest davon ausgegangen, dass dieser nicht losfahren werde, solange sie direkt vor der Kühlerhaube stehe.

b) Diese Erwägungen tragen die Verneinung eines auf die Begehung einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB gerichteten Tatentschlusses nicht.

aa) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 4 StR 324/19, NStZ 2020, 402 Rn. 17; Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732 Rn. 13). Die Annahme einer versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs. 3 StGB in der Variante der Drohung mit einem empfindlichen Übel setzt daher in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz; vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 1953 – 3 StR 153/53, BGHSt 5, 245, 246), dass sein Verhalten von dem Tatopfer als ein Inaussichtstellen eines erheblichen Nachteils (hier eines Anfahrens mit dem Pkw) verstanden wird. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände.

bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Erwägungen des Landgerichts zum Bremsen nach dem Ausbleiben einer Reaktion der Zeugin legen gerade nahe, dass der Angeklagte beim Antippen des Gaspedals damit rechnete, die Zeugin werde sein Verhalten als die Androhung eines Anfahrens verstehen und deshalb den Weg freigeben. Dass der Angeklagte tatsächlich vom Gas ging, zeigt für sich genommen lediglich, dass er die angekündigte Handlung bei Erfolglosigkeit seiner Drohung nicht in die Tat umsetzen wollte. Der Umstand, dass die Zeugin das Verhalten des Angeklagten nicht als eine Drohung verstand, steht dem nicht entgegen, da es insoweit auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ankommt.

c) Um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die Verurteilung im Fall II.3 der Urteilsgründe insgesamt auf. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Anordnung des Fahrverbots nach sich.“

StGB I: Versuchte Nötigung eines Polizeibeamten, oder: „Konsequenzen von höherer Stelle“

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Heute gibt es hier StGB-Entscheidungen, also materielles Recht.

Ich beginne mit dem KG, Urt. v. 18.03.2021 – (3) 121 Ss 14/21 (10/21) – zur versuchten Nötigung eines Polizeibeamten. Dazu folgender Sachverhalt:

„Der Angeklagte parkte am 8. Mai 2018 gegen 22:50 Uhr seinen Pkw Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen pp. mit eingeschaltetem Licht verkehrsordnungswidrig an der Straßenecke pp. in pp., wobei er seinen Pkw unerlaubt schräg in Richtung des Gehweges in einem schraffierten Bereich und zugleich auf dem markierten Fahrradweg abstellte. Als der Zeuge POK pp. gegen 22:51 Uhr damit befasst war, wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit eine Anzeige aufzunehmen, erschien der Angeklagte von der anderen Straßenseite und äußerte: „Sie sind ja ein ganz schlauer Oberkommissar“. Während der Zeuge pp. die Personalien des Angeklagten notierte, äußerte der Angeklagte wahrheitswidrig, dass er den Leiter des zuständigen Abschnittes pp. pp. kenne und der Zeuge pp. von diesem hören werde. Er wollte damit den Zeugen pp. einschüchtern und erreichen, dass dieser aus Sorge vor persönlichen Nachteilen, die aus dieser Bekanntschaft resultieren könnten, die Anzeige gegen ihn unterließ. Sein Ziel weiterverfolgend rief der Angeklagte gegen 23:25 Uhr auf der Wache des Abschnitts pp. an und äußerte gegenüber PHK pp., der als Wachhabender den Anruf entgegennahm, sollte „der übereifrige POK pp.“ die Anzeige wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit schreiben, hätte dies für POK pp. persönliche Konsequenzen von höherer Stelle. Er forderte POK (gemeint wohl PHK, Anm. d. Senats) pp. auf, entsprechend auf seinen Kollegen einzuwirken, was dieser strikt ablehnte. Er teilte jedoch POK pp. den Gesprächsinhalt mit. Um 23:35 Uhr schickte der Angeklagte dem Zeugen pp. schließlich eine SMS auf das Diensthandy (pp.) mit folgendem Inhalt: „Lieber pp. pp., es wäre sehr freundlich, wenn Sie der Verhältnismäßigkeit bei der Aufnahme von VK-Owis an Radwegen in der pp. eine Chance geben würden! Mit freundlichen Grüßen pp. pp.“. Hierbei benutzte der Angeklagte bewusst die persönliche Anrede und die Telefonnummer des Diensthandys, mithin Interna, um den Anschein zu verstärken, dass er tatsächlich den Dienststellenleiter kannte. Dies gelang ihm auch. Da der Zeuge pp. sein berufliches Fortkommen wegen der behaupteten Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Dienststellenleiter nicht gefährden wollte, erstattete er die Anzeige erst, nachdem der Zeuge pp. ihm erklärt hatte, den Angeklagten nicht zu kennen.“

Der Angeklagte, ein ehemaliger Polizeibeamter, ist deswegen wegen versuchter Nötigung verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt. Die hatte – entgegen dem Antrag der GStA – keinen Erfolg:.

„Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten auch mit Blick auf die sukzessive Tatausführung als versuchte Nötigung im Sinne von §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB gewertet.

a) Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen den insoweit erforderlichen Tatentschluss. Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB ist u.a. strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Unterlassen nötigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(1) Bei einem „Übel“ handelt es sich um eine vom Betroffenen als nachteilig empfundene künftige Veränderung in der Außenwelt (vgl. Fischer a.a.O. § 240 Rn. 32; Toepel in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Aufl., § 240 Rn. 103). Die Rechtsprechung bejaht ein „Übel“ grundsätzlich z.B. für eine Strafanzeige (vgl. BayObLGSt 2004, 108; BGH NJW 1957, 596), weil daraus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Folgen erwachsen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13 –, juris; weitere Nachweise bei Sinn in Münchner Kommentar, StGB 3. Aufl., § 240 Rn. 78), oder für eine Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. OLG Celle NJW 1957, 1847).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits mit seiner Ankündigung, dass der Zeuge von dem Dienststellenleiter „hören werde“ (UA S. 3), wörtlich die Ankündigung verbunden, dass sich im Fall der Anzeigeerstattung der Dienststellenleiter, informiert durch den Angeklagten, persönlich an den Zeugen POK pp. wenden werde. Durch den Zeugen PHK pp. ließ der Angeklagte dem Zeugen POK pp. sodann etwa 35 Minuten später übermitteln, das „Schreiben der Anzeige“ werde für den Zeugen „persönliche Konsequenzen von höherer Stelle“ haben. Auch wenn die Kammer nicht festgestellt hat, welche konkreten Konsequenzen der Angeklagte über den Dienststellenleiter für den Zeugen veranlassen wollte, ist sie zu der ausdrücklich festgestellten Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bereits mit der ersten Äußerung (quasi „zwischen den Zeilen“) (vgl. Altvater in Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl., § 240 Rn. 77; BayObLGSt 1960, 296) eine allgemeine Sorge vor persönlichen Nachteilen bei dem Zeugen hervorrufen wollte, die gerade daraus resultieren würden, dass (angeblich) eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen pp., dem Dienststellenleiter, bestand und die deshalb für den Zeugen POK pp. nicht kalkulierbar sein würden. Hierin liegt ein Übel im Sinne der Definition.

(2) Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 – 1 StR 287/11 –, juris; zusammenfassend Fischer a.a.O. § 240 Rn. 31 m.w.N.). Soll das Übel – wie hier – von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des verlangten Verhaltens auch tun (vgl. BGH NStZ 2009, 692; Altvater a.a.O. Rn. 78). Andernfalls läge lediglich eine nicht von § 240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. BGH NStZ 2009 a.a.O.; NJW 1957 a.a.O.). Unerheblich ist, ob der Täter die Drohung bei Standhaftigkeit des Genötigten wirklich realisieren kann oder will (vgl. Valerius in BeckOK, StGB 48. Ed., § 240 Rn. 35).

In dem festgestellten Hinweis des Angeklagten, er werde sich im Fall der Anzeigeerstattung an den ihm (angeblich) persönlich bekannten Vorgesetzten wenden und dessen Einschreiten gegenüber dem Zeugen POK pp. veranlassen, hat das Landgericht zutreffend nicht nur eine Warnung, sondern eine Drohung gesehen.

(3) Empfindlich im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 a.a.O.). Das Inaussichtstellen von bloßen Erschwernissen oder Unannehmlichkeiten unkonkreter Art genügt nicht (vgl. BGH NJW 1976, 760; Zimmermann in Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB 3. Aufl., § 240 Rn. 17; Toepel a.a.O.). Durch diese generalisierende Betrachtungsweise sollen Reaktionen eines Überängstlichen oder Überempfindlichen ausgeschieden werden. Jedoch sind auch die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Zimmermann a.a.O.). So können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Besonderheiten des Einzelfalls dazu führen, dass die Empfindlichkeit des Übels trotz der Erheblichkeit des angedrohten Nachteils zu verneinen ist. Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGH NStZ 1992, 278; Schönke/Schröder/Eisele, StGB 30. Aufl., § 240 Rn. 9). Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn einem Polizeibeamten mit einer „gewöhnlichen“ Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. OLG Koblenz Polizei 1977, 93; OLG Celle a.a.O.; Zimmermann a.a.O. Rn. 18 m.w.N.) gedroht wird, die nur die Herbeiführung einer anderen Sachentscheidung bezweckt (vgl. Altvater a.a.O. § 240 Rn. 137 m.w.N.). Denn die Unannehmlichkeiten, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden sind, muss grundsätzlich jeder Beamte tragen. Ihre Ankündigung stellt im Allgemeinen keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil sonst der Gebrauch eines zulässigen Rechtsbehelfs durch eine Strafdrohung behindert wäre (vgl. BGH NJW 1976 a.a.O.).

Vom Vorliegen eines solchen Sonderfalls ist das Landgericht hier jedoch ersichtlich nicht ausgegangen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Revisionsführer vertretene Ansicht, das Verhalten des Angeklagten sei sachlich (nur) als Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. „Reklamieren“ einer Diensthandlung zu bewerten, verkürzt die Urteilsfeststellungen. Denn das Landgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Angeklagte dem Zeugen POK pp. mit einer (Dienstaufsichts-)Beschwerde drohen wollte oder gedroht hat. Auch hat die Kammer nicht festgestellt, dass es dem Angeklagten (nur) darum ging, ggfs. nachträglich die Abänderung einer für ihn nachteiligen Sachentscheidung zu erreichen. Vielmehr hat das Tatgericht schon der Äußerung, der Zeuge POK pp. werde vom Dienststellenleiter hören, ein über die Ankündigung einer Beschwerde hinausgehendes Gewicht zugemessen, weil der Angeklagte den Zeugen POK pp. nach den Feststellungen hiermit „einschüchtern“ (UA S. 3) wollte und in diesem Zusammenhang auf seine persönliche Bekanntschaft mit dem Vorgesetzten hinwies. Gerade aber durch den Hinweis auf die persönliche Bekanntschaft wollte der Angeklagte bei dem Zeugen POK pp. gezielt den Eindruck entstehen lassen, für ihn dienstlich nachteilige Entscheidungen des Dienststellenleiters auch mit persönlichen Auswirkungen veranlassen zu können, die über jene hinausgehen würden, die ein von persönlicher Bekanntschaft unbeeinflusster Dienststellenleiter treffen würde. Zudem wollte er dem Zeugen POK pp. damit einhergehend die Vorstellung vermitteln, dass der Angeklagte den Dienststellenleiter als entsprechend beeinflussbar kenne.

Indem der Angeklagte die dienstliche Stellung seines angeblichen Bekannten dergestalt für sich vereinnahmte, kündigte er nicht nur eine gewöhnliche (Dienstaufsichts-)Beschwerde an. Dass das Landgericht hinsichtlich dieser Negativtatsache keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist mit Blick auf dieses Ergebnis der Beweisaufnahme (dazu s.u. II.2.) nicht zu beanstanden.

…..“

StGB II: Raub, oder: Finaler Einsatz von Gewalt/Drohung erforderlich

Die zweite Entscheidung stammt aus dem Bereich der Eigentumsdelikte. Im BGH, Beschl. v.11.09.2018 – 1 StR 413/18 – geht es (mal wieder) um die finale Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub. Ein Punkt, an dem in der letzten Zeit häufiger Verurteilungen gescheitert oder anders Revisionen erfolgreich waren. So auch hier:

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Annahme eines besonderen schweren Raubes sachlich-rechtliche Mängel aufweist.

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, da die bisherigen Feststellungen eine für die Verurteilung wegen Raubes notwendige finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist, nicht tragen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 und vom 16. Januar2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschlüsse vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung – nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 mwN).

Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331). Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist (Finalzusammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28. April 1989 – 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160).

b) Dieser notwendige Finalzusammenhang lässt sich den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen.

Das Landgericht hat zunächst keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Einsatz des Nötigungsmittels – hier des Messers – überhaupt zu dem Zweck erfolgte, um vom Geschädigten etwas Stehlenswertes oder Werthaltiges gewaltsam zu erlangen. Es bleibt auch offen, aus welchen Gründen der Angeklagte sich im Vorfeld der Tat hinter einem Vorhang versteckte sowie ob und wann er sich letztlich zur Wegnahme des Mobiltelefons entschieden hat. Soweit das Landgericht annimmt, dass der Geschädigte durch die massive Gewaltanwendung des Angeklagten mit dem Messer eingeschüchtert werden sollte, ist dies weder durch Angaben des Geschädigten noch durch sonstige Beweismittel belegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Geschädigte durch den Messereinsatz eingeschüchtert war und bei Widerstand mit weiterer Gewaltanwendung rechnete, käme zwar auch eine konkludente Drohung des Angeklagten als Nötigungsmittel der Wegnahme in Betracht. Dies würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte diese Situation bewusst ausgenutzt hätte, um den Geschädigten zu veranlassen, die Wegnahme zu dulden. Dafür reicht aber nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts das bloße Ergreifen des aus der Hosentasche des Geschädigten gefallenen Mobiltelefons, um es für sich zu behalten, noch nicht. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, vermag den erforderlichen Finalzusammenhang nicht zu begründen.“

Schöner Erfolg für den Instanzverteidiger, den Kollegen H. Stehr aus Göppingen, der mit die von ihm erstrittene Entscheidung geschickt hat.

„Most wanted“…

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Mit „most wanted“, wenn er ihn bei der Polizei anzeige, hat sich eine Angeklagter von einem Geschädigten verabschiedet, dem er zuvor – ich will es mal vorsichtig ausdrücken – zuvor eine Geldkette „abgenommen“ hatte. Da war aber schon alles gelaufen. Der Angeklagte hatte beobachtet, „wie der Zeuge E. erfolglos versuchte, eine Kette mit einem Anhänger in einem Juweliergeschäft in B. zu verkaufen. Er trat anschließend an ihn und den ihn begleitenden Zeugen S. heran und forderte den Zeugen E. in aggressivem, keinen Widerspruch duldendem Ton auf, ihm in eine kleine Seitenstraße zu folgen. E. kam der Aufforderung des Angeklagten – nach Kenntnis der Zeugen hatte er den Ruf, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche „abzuziehen“ – nach. Dort verlangte er von dem Zeugen in demselben aggressiven Ton, ihm die Goldkette zu geben, die er um den Hals trug. Der Zeuge E. hatte aufgrund der aggressiven Ansprache des Angeklagten Angst, dieser könne seine Forderung gewaltsam durchsetzen und ihn körperlich angehen, und übergab ihm die Kette. Dem Angeklagten war klar, dass der Zeuge ihn kannte und ihm die Kette nur deshalb überreichte, weil dieser sich fürchtete, sich der Forderung zu widersetzen.“

Das LG hat den Angeklagten insoweit wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hatte im BGH, Beschl. v. 11.05.2015 – 2 StR 323/14 – keine Bedenken :

Eine ausdrücklich ausgesprochene Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber dem Zeugen hat die Strafkammer zwar nicht festgestellt. Grundsätzlich kann eine Drohung aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung  enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 – 4 StR 324/87, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648).

Gemessen daran ist die Annahme einer konkludent erklärten Drohung durch den Angeklagten nicht zu beanstanden.

Der „aggressive, keinen Widerspruch duldende Ton“ des Angeklagten, mit dem er das Tatopfer zunächst aufforderte, ihm in eine Seitenstraße zu folgen, und sodann dort von ihm die Herausgabe der Kette verlangte, machte diesem hinreichend deutlich, dass der Angeklagte, von dem es wusste, dass er den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche abzuziehen, den Einsatz von Gewalt für den Fall in Aussicht stellte, dass es nicht auch ohne solche Mittel zur Übergabe der Kette kommen würde. Soweit dem Angeklagten – wie es das Landgericht feststellt – klar war, dass der Zeuge die Kette nur her-ausgab, weil er sich aus Furcht vor ihm nicht widersetzte, handelte er auch – ohne dass dies näherer Erörterung bedurft hätte – vorsätzlich.“

Die Stinkbomben im Bordell – können teuer werden

© Guzel Studio - Fotolia.com

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Das Leben liefert doch die schönsten Sachverhalte, manche sind so schön, dass man sie nicht erfinden kann. So der, der dem OLG Koblenz, Urt. v. 15.01.2014 -5 U 1243/13 – zugrunde gelegen hat; passt ganz schön zu „Weiberfastnacht“ 🙂 , und zwar:

Die Beklagte vermietet Zimmer an Prostituierte. Dort warf der Kläger an zwei Tagen Stinkbomben. Es gelang der Beklagten, ihn zu identifizieren, nachdem sie in ihrer Videoüberwachungsanlage gespeicherte Fotos seiner Person ins Internet gestellt hatte. Der Versuch, den Kläger dann in seiner Wohnung zur Rede zu stellen, schlug fehl. Danach kam es aber zu einem Gespräch mit einem Generalbevollmächtigten der Beklagten (!!) und nachfolgend zu einem gemeinsamen notariellen Termin, bei dem der Kläger im Hinblick auf die durch sein Verhalten entstandenen Schäden ein auf 12.000 € nebst Zinsen lautendes Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten unterzeichnete und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwarf. Die Beklagte versprach in derselben Urkunde, die Fotos des Klägers aus dem Internet herauszunehmen und alle über den Kläger gespeicherten Daten unter Verschluss zu halten. Des Weiteren sollten die gegen ihn gestellten Strafanträge zurückgezogen werden, sobald er seine Zahlungszusage erfüllt hatte. Jetzt streiten Kläger und Beklagte um das notarielle Schuldanerkenntnis. Der Kläger will, dass die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr dann stattgegeben. Begründung:

a) Der Kläger hat innerhalb des Rechtsstreits die Anfechtung wegen Drohung erklärt und dazu erläutert, er sei insbesondere durch die Veröffentlichung seiner Fotos im Internet hochgradig unter Druck gesetzt worden. Mit dieser Erklärung, die den inhaltlichen Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 143 Rn. 3) genügte und innerhalb der Frist des § 124 BGB erfolgte, ist das am 28.01.2013 gegebene Zahlungsversprechen hinfällig geworden (§ 142 Abs. 1 BGB); denn der Anfechtungstatbestand des § 123 Abs. 1 BGB ist erfüllt.

b) Das streitige deklaratorische Schuldanerkenntnis wurde durch unzulässig ausgeübten Zwang veranlasst. Dieser Zwang ging von der – möglicherweise nicht wörtlichen, aber nach den Umständen zumindest konkludent vermittelten – Ankündigung der Beklagten aus, die laufende Veröffentlichung der Fotos des Klägers erst dann zu beenden, wenn dieser die notarielle Verpflichtungserklärung abgab. Ein entsprechender Zusammenhang wird aus dem Urkundstext selbst deutlich, demzufolge die Herausnahme der Fotos aus dem Internet als Gegenleistung zum Schuldanerkenntnis des Klägers ausgestaltet wurde. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, auch ohnedies – nämlich im Sinne einer eigenständigen, von jeder Verknüpfung mit dem Verhalten des Klägers freien Vorleistung – zu einem solchen Schritt bereit zu sein. Ein dahingehendes, nach außen gerichtetes Signal gibt auch die in ihrem nachgereichten Schriftsatz aufgestellte Behauptung, sie sei willens gewesen, die Verbreitung der Aufnahmen mit der Entdeckung des Klägers zu beenden, nicht zu erkennen. Von daher besteht kein Anlass, deshalb die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das gilt umso mehr, als die Behauptung angesichts des gegenläufigen tatsächlichen Verhaltens der Beklagten der Plausibilität entbehrt.

Indem die Beklagte die notarielle Zahlungszusage des Klägers durch den Hinweis auf die ansonsten fortdauernde Publikation der Fotos herbeiführte, übte sie eine widerrechtliche Drohung aus, weil die Veröffentlichung gegen das Gesetz verstieß und unabhängig von jedwedem Entgegenkommen des Klägers hätte beendet werden müssen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 123 Rn. 16). Die Publikation war gemäß § 22 KunstUrhG verboten und damit ohne Weiteres zu unterlassen. Die Vorschrift gestattet die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen einer Person nur mit deren Erlaubnis, an der es im vorliegenden Fall fehlte.

c) Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ein legitimes Interesse daran gehabt, „denjenigen ausfindig“ zu machen, „der die Stinkbomben im Bordell zerplatzen ließ“, „nicht zuletzt, um weitere Anschläge zu vermeiden“. Selbst wenn man darin – was aus der Sicht des Senats freilich eher fern liegt – primär einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 227 BGB oder § 34 StGB (zu dessen Anwendung im Zivilrecht vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 227 Rn. 10) sähe, war für einen solchen Rechtfertigungsgrund jedenfalls kein Raum mehr, nachdem die Beklagte die Identität des Klägers ermittelt hatte und dessen Urheberschaft feststand. Diese Situation war bei der Errichtung der notariellen Urkunde längst eingetreten.