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Diebstahl/Unterschlagung: Spätere Realisierung der Zueignungsabsicht

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Das Urt. des BGH v. 01.03. 2012 – 3 StR 434/11 wird man sicherlich mal im Examen „besprechen“ können. Nicht wegen der Beweiswürdigungsfragen, sondern der vom BGH angesprochenen Problematik Diebstahl/Unterschlagung.

„Für diese Konstellation musste sich das Landgericht indessen mit der Frage befassen, ob sich nicht jedenfalls mit dem Verlassen des Marktes ein Zueignungswille der Angeklagten realisierte und damit deren Strafbarkeit wegen (versuchten) Diebstahls oder zumindest wegen (versuchter) Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 3 StGB) begründet wurde. Denn es kam durchaus in Betracht, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Erkrankung die Waren zunächst zwar in dem vorrangigen Bestreben an sich genommen haben mochte, sich durch das Entdecktwerden seelische Entspannung zu verschaffen, und damit zu diesem Zeitpunkt ohne die erforderliche Absicht der Zueignung handelte, indessen im Falle der Nichtentdeckung die Waren für sich behalten wollte und auch behielt. Hierfür spricht insbesondere, dass die Angeklagte jedenfalls keine augenfälligen Bemühungen unternahm, ihre Entdeckung durch das Ladenpersonal zu bewirken, und auch keine Umstände festgestellt sind, die darauf hin-deuten, die Angeklagte habe nach Verlassen der Märkte die Waren außerhalb zurücklassen wollen, damit sie wieder zurückgeführt werden konnten.

Die im Ausgangspunkt zutreffende Erwägung des Landgerichts, der Täter, der fremde bewegliche Sachen wegnehme, um sodann gestellt zu werden und sie sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, handele ohne die für einen vollendeten oder versuchten Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 41 a.E.), greift daher zu kurz. Es hätte sich vielmehr auch mit der Möglichkeit einer späteren Realisierung der Zueignungsabsicht der Angeklagten auseinandersetzen müssen. Diese konnte im Falle noch nicht vollendeter Wegnahme der Waren im Zeitpunkt des Verlassens des jeweiligen Marktes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 12) zur Strafbarkeit der Angeklagten wegen (versuchten) Diebstahls führen. War die Wegnahme bereits vollendet, so konnte sich durch das Verlassen des Marktes mit den unbezahlten Waren der Zueignungswille der Angeklagten manifestieren, womit eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Unterschlagung in Betracht kam.“

(Kostenfreies) Selbstbedienungstanken – Unterschlagung – Betrug – Diebstahl – was ist es?

Das LG hatte den Angeklagten,wegen Unterschlagung beim Selbstbedienungstanken verurteilt. Der Angeklagte hatte „seinen Pkw in allen diesen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, „damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte“. Entsprechend dieser Absicht hat er anschließend in sechs Fällen getankt, wobei die Strafkammer zum ersten dieser Fälle (Tat 3) ausdrücklich mitteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die in der Tankstelle allein anwesende Kassiererin „den Vorgang bemerkt hat“.

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 4 StR 632/11 sagt: Ist das Bestreben des Täters beim sog. Selbstbedienungstanken von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.

Ich hatte den „richtigen“ Schlüssel – hilft gegen Diebstahl im besonders schweren Fall nicht unbedingt

Mit einem „Nachschlüsseldiebstahl“ befasst sich das KG, Urt. v. 28.11.2011 – (4) 1 Ss 465/11 (271/11). Folgerung aus der Entscheidung: Die Einlassung, „ich hatte den richtigen Schlüssel“ , hilft nicht immer/ganz. Die Leitsätze:, so weit sie dazu von Interesse sind:

  1. „Ein verschlossenes Behältnis ist gegen Wegnahme auch dann besonders gesi-chert, wenn der Täter dieses mit dem zuvor aufgefundenen Schlüssel öffnet, der jedenfalls nicht im Schloss steckte oder als erkennbar zum Behältnis gehörig direkt daneben lag.
  2. Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter durch Täuschung einen gutgläubigen Dritten dazu bewegt, den zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Zugangscode für den Schließmechanismus zu verwenden.

Das „Schweizer Offiziersmesser“ – ein gefährliches Werkzeug…

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen“ schuldig gesprochen, ihn verwarnt und sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- € vorbehalten. Dagegen die Berufung der StA, zu der das LG folgende Feststellungen trifft:

Der Angeklagte begab sich am 30.01.2010 gegen 14:45 Uhr in die Verkaufsräume der Firma S in K. Dort entnahm er einer Auslage die Verpackung eines Head-Sets und öffnete mit einem mitgeführten Taschenmesser die Verpackung. Sodann entnahm er die Ware und versteckte die leere Verpackung. An der Kasse bezahlte er sodann einen anderen Gegenstand und verließ das Ladenlokal, ohne das entnommene Head-Set, im Wert von 40,95 € zu bezahlen. Nachdem der Angeklagte das Ladenlokal verlassen hatte, wurde er von Detektiven, die den Diebstahl beobachtet hatten, auf den Diebstahl angesprochen. Der Angeklagte räumte die Tat ein und bezahlte nachträglich die Ware. Die Firma S stellte Strafantrag wegen Diebstahls. Bei dem vom Angeklagten mitgeführten Taschenmesser handelt es sich um ein sog. Schweizer Offiziersmesser mit einer heraus klappbaren Klinge von 6 cm Länge und maximal 1,2 cm Breite, wobei eine Seite der Klinge scharf und die andere stumpf ist.“

Die Berufung der StA mit dem Ziel der Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) wird verworfen. Dagegen dann die Revision, die beim OLG Köln Erfolg hat. Das OLG Köln, Urt. v. 10.01.2012 – III-1 RVs 258/11 sagt: Das verwendete „Schweizer Offiziersmesser“ mit der Klingenlänge von 6 cm ist zwar keine Waffe, aber ein gefährliches Werkzeug i.S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, denn es bleibt bleibt die latente Gefahr des Einsatzes gegenüber Menschen. Auf den Umstand, dass der Einsatz des Messers gegen Menschen konkret nicht gedroht habe, komme es nicht.

Damit Änderung des Schuldspruchs möglich, aber dennoch Zurückverweisung. Denn:

Es fehlt aber bisher an Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorsatz) des Qualifikationstatbestandes (vgl. insoweit Fischer a.a.O. § 244 Rn. 31). Dass der Angeklagte das Messer zur Wegnahme – zum Öffnen der Verpackung des Head-Sets – eingesetzt hat, erübrigt solche Feststellungen nicht. Der Vorsatz muss sich auch auf die Gefährlichkeit des Werkzeugs erstrecken (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212; Fischer a.a.O.).

Dämliche Diebe

In der Tageszeitung wurde heute über „Dämliche Einbrecher“ berichtet, vgl. hier. Dämlich deshalb, weil: „Die Tat-Fahrräder hatten nämlich eindeutige Reifenspuren im frisch gefallenen Schnee hinterlassen. Die Beamten folgten ihnen bis zu einer Wohnung, wo die drei Verdächtigen samt der Beute entdeckt wurden. Die Männer wurden festgenommen.“

Auf der Suche nach dem Link für diesen Artikel bin ich dann auf andere „dämliche Diebe“ gestoßen, und zwar: