Schlagwort-Archive: Darlegungslast

Ersatz von Auslagen für Kopien aus der Gerichtakte, oder: Irgendetwas stimmt da mit den Zahlen nicht….

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 12.09.1919 – 3 BGs 293/19 – ja das Entscheidungsdatum ist richtig, die Entscheidung ist erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung ist zwar auch nicht schön, aber: Das liegt hier m.E. am Verteidiger.

Der BGH hat in dem Beschluss über den Ersatz von Auslagen für Kopien aus der Gerichtakte, wenn der Mandant inhaftiert ist, entschieden. Grundlage war folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger. Er hat am 06.05.2019 die Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 1.785,85 EUR nach Nr. 7000 RVG zzgl. hierauf entfallender Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sämtliche ihm im März 2019 in Form einer elektronischen Hilfsakte durch den Generalbundesanwalt beim BGH überlassenen Bestandteile der Verfahrensakte bis einschließlich Band 5 durch ihn ausgedruckt worden seien, da die Bundesanwaltschaft erklärte habe, diesem einen Laptop mit der elektronischen Hilfsakte erst nach Anklageerhebung zur Verfügung stellen zu wollen. Nach Anhörung der Kostenprüfungsbeamtin des BGH wies der Rechtspfleger den Rechtsanwalt darauf hin, dass dieser einer Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit eines vollständigen Ausdrucks digitalisierter Verfahrensakten unterliege. Mit Beschluss vom 01.07. 2019 wurde der Antrag des Rechtsanwalts auf „Erstattung umfangreicher Kopierauslagen aus der Bundeskasse“ zurückgewiesen

Hiergegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er abermals die unterbliebene frühzeitige Bereitstellung eines Laptops durch die Anklagebehörde angeführt und ergänzt, dass die Justizvollzugsanstalt es ihm untersagt habe, seinen eigenen Laptop zu Verteidigergesprächen mitzubringen. Dem Gebot eines ressourcenschonenden Umgangs habe er dadurch Rechnung getragen, dass ausschließlich schwarz-weiß-Kopien gefertigt worden seien. Auch habe er die Bundesanwaltschaft bereits im März darauf hingewiesen, dass er im Falle weiterer Verzögerungen bei der Bereitstellung eines Laptops werde. Der GBA hat im Erinnerungsverfahren mitgeteilt, dass dem Beschuldigten entsprechend einer schriftlichen Ankündigung vom 08.05.2019 mit Verfügung vom 09.07.2019 ein Laptop zur Verfügung gestellt wurde; am 12.09.2019 wurde das Passwort für die Dateien übersandt. Die Erinnerung hatte beim BGH keinen Erfolg.

Der BGh nimmt (noch einmal) zu den Grundsätzen für den Ersatz von Auslagen für Kopein aus der Gerichtsakte Stellung. Das lässt sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Der Ersatz von Auslagen für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten kann verlangt werden, soweit diese zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers zu fertigen waren.
  2. Die Darlegungs- und Beweisleist im Auslagenerstattungsverfahren obliegt dem Rechtsanwalt als Antragssteller. Es bedarf für die erforderliche Substantiierung eines konkreten Tatsachenvortrags. Dieser hat namentlich erkennen zu lassen, dass sich der Rechtsanwalt der ihm hierbei eingeräumten Einschätzungsprärogative ebenso bewusst gewesen ist, wie seiner Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung.

Zum konkreten Fall führt er dann aus:

„2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden.

a) Zwar drängt sich angesichts des verstrichenen Zeitraums von März bis Juli 2019 auf, dass für den Erinnerungsführer zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung die Notwendigkeit eines jedenfalls teilweisen Ausdrucks der Ermittlungsakte bestand. Ihm war es eingedenk des erheblichen Verfahrensumfangs und mit Blick auf das in Haftsachen besondere Geltung beanspruchende Gebot zügiger Verfahrensführung nicht zumutbar, von März 2019 bis zur Überlassung des Datenträgers im Juli 2019 zuzuwarten und erst dann in verfahrensvorbereitende Gespräche einzutreten, die sein Mandant in dem hier umfangreichen Verfahren anhand eigener Aktenlektüre vorbereiten konnte.

b) Der Antragssteller begehrt aber weiterhin – trotz wiederholten Hinweises durch den Rechtspfleger – ohne jede Form der Substantiierung die Erstattung eines pauschalen Ausdrucks der gesamten digitalisierten Verfahrensakte zur Verfahrensvorbereitung für seinen inhaftierten Mandanten. Das erweist sich hier als unzureichend. Schon zu dem maßgebenden Umstand, dass er – zumindest – das Gebot kostenschonender Prozessführung durch eine Durchsicht der Verfahrensakten bedacht und selbst differenziert bewertet hat, was konkret als Besprechungsgrundlage erforderlich sein wird, trägt der Erinnerungsführer nicht vor. Es bleibt ferner offen, ob und an wie vielen Tagen in der Zeit nach der Übersendung der digitalisierten Verfahrensakten überhaupt Besprechungstermine stattgefunden haben oder auch nur geplant waren. Überdies ist gerichtsbekannt, dass die Verfahrensakten einen nicht unerheblichen Anteil gerichtlicher Anordnungen nach § 162 StPO sowie anwaltliche Schriftsätze enthalten, bei denen sich die Notwendigkeit einer Erörterung mit dem Mandanten nicht ohne Weiteres erschließt.“

Manch einer wird nun sagen: Mal wieder der böse BGH, der die Rechtsanwälte/Verteidiger nicht mag. Aber das ist hier m.E. nicht richtig. Denn der BGH hat, was seinen Ausführungen deutlich zu entnehmen ist, einen Erstattungsanspruch nicht grundsätzlich verneint, sondern sieht ihn in diesem Fall vielmehr als grundsätzlich gegeben an. Anders ist der Hinweis auf „den verstrichenen Zeitraum von März bis Juli 2019“, bei dem sich „aufdrängt“, dass die Notwendigkeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung, die Ermittlungsakten jedenfalls teilweisen auszudrucken, bestanden habe, nicht zu verstehen. Vereinfacht ausgedrückt: Du Pflichtverteidiger hättest hier, weil der Generalbundesanwalt mit dem Zurverfügstellen eines Laptops für den Beschuldigten nicht voran machte, ausdrucken dürfen, wenn ….

Und bei dem „wenn“ liegt dann das Versagen des Verteidigers, denn: Der BGH hält daran fest bzw. bestätigt die OLG-Rechtsprechung, wonach die Beweislast für die Notwendigkeit des Ausdrucks beim Verteidiger/Rechtsanwalt Das mag man für falsch ansehen, ist aber h.M., gegen die ein Anlauf nicht lohnt, sondern auf die man sich einstellen muss. Und es war hier nun wahrlich nicht viel, was der BGH gern vom Pflichtverteidiger gelesen hätte. Die vermissten Angaben sind schnell gemacht und hätten, so verstehe ich den BGH, zur Erstattung geführt. Es bestand m.E. auch kein Problem hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht. (§ 43 a Abs. 2 BRAO bzw. § 2 BORA). Denn bei den vom BGH gewünschten/erwarteten Angaben handelt es sich um solche, die unter § 2 Abs. 3 b BORA fallen dürften. Von daher: Die „Dickfelligkeit“ des Verteidigers ist nicht nachzuvollziehen und stört ersichtlich auch den BGH, der deutlich darauf hinweist, dass der Verteidiger die Angaben noch nicht einmal nach einem Hinweis des Rechtspflegers gemacht hat.

Im Übrigen: Irgendetwas stimmt da nicht. Geltend gemacht worden sind vom Pflichtverteidiger 1.785,85 EUR für die Kopien. Das ist ausweislich der Gründe des BGH-Beschlusses der Nettobetrag. Prüft man diesen an der Vorgaben der Nr. 700 Ziff. 1a VV RVG, dann lässt sich m.E. der Betrag anhand der im Beschluss mitgeteilten Umstände nicht nachvollziehen. Denn:

  • Von den 1.785,85 EUR sind die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR abzuziehen, also 25,00 EUR.
  • Verbleiben also 1.760,85 EUR für die weiteren Seiten. Für die werden ggf. jeweils 01,5 EUR erstattet. D.h., dass der Pflichtverteidiger 11.739 weitere Seiten kopiert haben müsste.
  • Nach den Ausführungen des BGH ist die Verfahrensakte bis „einschließlich Band 5“ kopiert worden, eine genaue Anzahl der Seiten macht der BGH nicht. Geht man davon aus, dass ein Band Akten aus jeweils 400 Blatt besteht und unterstellt man weiter, dass jeweils Vorder- und Rückseite kopiert werden mussten, was m.E. jeweils zu Gunsten des Pflichtverteidigers günstige Annahmen sind, dann waren danach 5 x 800 Blatt = 4.000 Blatt zu kopieren. Das führt aber nur zu einem Betrag von 3.950 Blatt (4000 Blatt – 50 Blatt „erste Seiten“) x 0,15 EUR = 592,50 EUR. Zuzüglich der o.a. 25,00 EUR ergibt sich danach nur ein Erstattungsbetrag von (netto) 617,50 EUR, der dann aber doch im eklatanten Widerspruch zu den geltend gemachten 1.785,85 EUR steht.

Wieviel Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall? oder: 10.000 EUR sind nach Mittelfuß-OP genug.

Bild von ElisaRiva auf Pixabay

Und heute dann im vorösterlichen Kessel Buntes seit längerem mal wieder etwas zum Schmerzensgeld, und zwar das OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2022 – 1 U 188/20.

Geklagt hat ein seinerzeit 17-Jähriger, der nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.08.2015 ereignet hat, Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls verlangt hat. Der Kläger befand sich vom 07.08.2015 bis 14.08.2015 in stationärer Behandlung, er wurde u.a. am linken Mittelfuß operiert. Die eingesetzten Drähte wurden am 03.11.2015 entfernt. Ob weitere Verletzungen und Verletzungsfolgen eingetreten sind bzw. drohen, ist zwischen den Parteien umstritten.

Gezalt worden sind vorgerichtlich insgesamt 10.000 € als Schmerzensgeld gezahlt.Und das war nach Auffassung des OLG genug:

„2. Dem Kläger ist aus dem streitgegenständlichen Unfall kein den vorgerichtlich bezahlten Betrag von 10.000 € übersteigendes Schmerzensgeld erwachsen.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen – mehrere Brüche der Großzehe und zweier Mittelfußknochen am linken Fuß sowie Hämatome im Bereich der Beine und des Bauchs sowie eine Schädelprellung und ein HWS-Distorsion – hat der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Bemessung orientiert sich an der primären Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für die Einbußen zu verschaffen. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachten Beeinträchtigungen in der Lebensführung (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1994, Az. VI ZR 93/94; BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99; jeweils Juris). Weitere Bemessungskriterien sind etwa die Dauer der stationären Behandlung sowie der Arbeitsunfähigkeit, Operationen und ggfl. die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, insbesondere das Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen (Senatsurteil vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07).

Die Höhe der Entschädigung darf dabei den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen nicht sprengen, zumal die Belastung letztlich von der Gemeinschaft aller Versicherten zu tragen ist (Senatsurteile vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07, und vom 01.12.1999, Az. 1 U 94/98). Daher muss sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris Rn. 62). Hiervon ist bei den vorgerichtlich gezahlten 10.000 € auszugehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.1996, Az. 5 U 104/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2012, Az. 16 U 169/11; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1998, Az. 32 U 137/98; jeweils Juris). Berücksichtigt ist dabei, dass der Kläger wegen der Fußverletzung mehrfach jeweils für einige Tage stationär behandelt werden musste und er neben den Fußverletzungen auch weitere, offenbar aber folgenlos verheilte Verletzungen am Leib und am Kopf erlitten hatte. Der Sachverständige hat hinsichtlich der bleibenden Beeinträchtigungen des Klägers ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass nach der Korrektur der Brüche mittels Kirschner-Drähten nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung der beiden betroffenen Zehen verblieben ist, die als solche die Lebensführung des Klägers nicht messbar beeinträchtigt. Die Einlagen für die Schuhe sind zur Behebung einer unfallunabhängigen, vorbestehenden Fußfehlstellung, die inzwischen zu Beschwerden im Bewegungsablauf geführt haben, erforderlich geworden. Prof. Dr. pp. hat zudem darauf hingewiesen, dass eine unfallbedingte Arthrose – zumindest in den Gelenken der betroffenen Zehen – extrem unwahrscheinlich ist. Das grundsätzlich für jedes Gelenk bestehende Arthroserisiko wurde unfallbedingt nicht signifikant erhöht, selbst wenn nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich wegen der verbliebenen Fehlhaltung künftig doch in diesen oder anderen Gelenken des Bewegungsapparates unfallbedingt entzündliche Verschleißerscheinungen (Arthrosen) bilden können.

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts München vom 7.11.2002 (19 O 15423/00), betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Der dortige Verletzte hatte einen Trümmerbruch am linken Fuß und eine Fraktur der linken Großzehe erlitten. Festgestellt war, dass sich der Zustand des Geschädigten verschlimmern werde und mit orthopädischen Hilfsmitteln sowie mit Korrektur- bzw. Versteifungsoperationen gerechnet werden müsse. Hinzu kam, dass der Verletzte bei seiner Berufsausübung die Unfallfolgen zunehmend spürte, ohne dies kompensieren zu können. Im Streitfall hingegen hat der Sachverständige nicht nur konstatiert, dass ein gutes Heilungsergebnis vorliegt, sondern auch, dass keine Beschwerden mehr auftreten. Bewegungsgedingte Schmerzen konnten bei seiner Untersuchung (5 Jahre nach dem Unfall) nicht mehr ausgelöst werden. Er ist weder einen Muskelrückgang zu verzeichnen noch sind Zehen versteift; ebenso wenig leidet der Kläger an Narbenschmerzen oder anderen Empfindungsstörungen. Seine Fußfehlstellung basiert nach Prof. Dr. pp. nicht auf dem Unfall, sondern war vorher schon dezent ausgeprägt und nötigt in weit größerem Ausmaß als die leicht deformierte Fehlstellung der großen und der 2. Zehe am linken Fuß zum Tragen von Einlagen, um Fehlbelastungen – die Gelenkschäden und Schmerzen zur Folge haben könnten – vorzubeugen.“

Sachverständigenkosten – wer muss im Verfahren was vortragen?

Und die zweite zivilrechtliche Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist das KG, Urt. v.  24.11.2016 – 22 U 93/15. In ihm geht es um die Darlegungslast, wenn es im Verfahren um die Freistellung von Sachverständigenkosten geht, die in Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachschadens am Pkw des Geschädigten geht. Dazu sagt das KG in seinem Leitsatz zu der Entscheidung:

„Holt der Geschädigte wegen eines Sachschadens an seinem Auto ein Sachverständigengutachten ein und fordert vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung eine Freistellung von den Kosten hat er zu der getroffenen Honorarvereinbarung vorzutragen, weil nur dann geprüft werden kann, ob er eine etwaige Überhöhung der Kosten erkenne konnte.“

Warum und wieso kamm man im KG-Urteil schön nachlesen 🙂 .

Ersatz von Mietwagenkosten, oder: Wenn es länger dauert, muss man sich kümmern

© Andrey - Fotolia.com

© Andrey – Fotolia.com

Heute ist Samstag und damit wir der „Kessel Buntes“ geöffnet. Zunächst finden wir darin dann das OLG Jena, Urt. v. 05.07.2016 – 5 U 165/15 – schon etwas älter, aber ich bin jetzt erst darauf gestoßen. Es behandelt die Problematik der Berechnung/Bestimmung des angemessenen Zeitraums für den Ersatz von Mietwagenkosten. Der Pkw der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Klägering schaltet einen Sachverständigen ein, der schätzt die Reparaturzeit auf 18 Tage. Die Reparatur dauert dann aber 66 Tage. Die will die Klägering ersetzt haben. Sie legt zum Nachweis der langen Reparturdauer nur einen Reparaturplan der Werkstatt vor. Das reichte nicht aus. Die Versicherung regulierte nur 18 Tage. Um den Rest wird gestritten. Die Klage auf den Rest ist abgewiesen worden:

Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Sie beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen und u.U. auch länger Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 82, 1519). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH NJW 72, 1800; 78, 2592; 92, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 04, 104). Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH NJW 75, 160; OLG Karlsruhe NJW-RR 05, 248).

Die Klägerin hat die Dauer der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage des Reparaturablaufplans allein ist dafür nicht ausreichend. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht.

………..

Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafter Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. (BGH, Urteil vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris)

Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH a. a. O.).

Erstinstanzlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und in welcher Art und Weise die Klägerin reagiert hat, als sie bemerken musste, dass die avisierten 18 Tage Reparaturdauer nicht eingehalten werden können. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Vorlage des Reparaturablaufplanes nicht ausreichend ist, um nachzuvollziehen, dass entgegen der Angaben des Sachverständigen in seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013, der die reine Reparaturdauer mit 18 Arbeitstagen angesetzt hat, vorliegend nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 22.05.2013 eine Fertigstellung erst am 25.6.2013 erfolgen konnte. (Zumal der Reparaturablaufplan erst nachträglich erstellt wurde.) Entgegen den Angaben im Gutachten hat sich die Dauer der Reparatur mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Es hätte näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger als 18 Tage gedauert hat. Dass die Klägerin sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend. Darauf wurde die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 (Bl. I/169) hingewiesen.

Kurzfassung: Wenn es länger als normal dauert, muss man sich kümmern.

Der Sturz des Fahrgastes im Bus – einfach Bestreiten reicht da nicht

BusSchon etwas länger hängt in meinem „Blogordner“ das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.02.2015 – 22 U 113/13 -, das m.E. in Haftungsfällen, wenn es um die Haftung von Verkehrsunternehmen, von Bedeutung sein kann, weil das OLG zur Darlegungslast des Bus-/Verkehrsunternehmens Stellung nimmt. Die Klägerin hat einen Bus bestiegen, sie kommt dann beim Anfahren des Busses zu Fall – wenn ich den Sachverhalt der Entscheidung richtig verstehe. Sie verletzt und mach Schadensersatzansprüche geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG sieht das anders:

Die Klägerin hat sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausführlich dargelegt, wie sie den Bus bestiegen hat, und dass sie kurz davor war, unmittelbar hinter dem Busfahrer Platz zu nehmen. Ausreichende Halteeinrichtungen vor dem Sitz seien nicht vorhanden gewesen. Der Fahrer habe auch angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin bereits gesessen habe. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht ausreichend bestritten. Das bloße Bestreiten war gemäß § 138 BGB nicht ausreichend, da die Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Möglichkeit gehabt hätten, durch Befragung des Fahrers Erklärungen über den tatsächlichen Ablauf abzugeben.

Die Klägerin hat ausreichendes getan, um zur Individualisierung der Fahrt und des Fahrers beizutragen, insbesondere hat sie die Fahrscheine vorlegen können. Damit ist sowohl der benutzte Bus, der eingesetzte Fahrer und auch die Fahrtrichtung ausreichend zu identifizieren. Wenn auf Seiten der Beklagten keine weiteren Dokumentationsformen in Form von Fahrtenschreibern, Fahrtenbüchern oder Kassenbüchern bestehen, um einen Fahrer zu individualisieren, geht dies nicht zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte zu 2) hat eine Ausfahrtliste vorgelegt, die den Beklagten zu 3) als Fahrer bezeichnet hat. Tatsächlich ist der Beklagte zu 3) allerdings nicht gefahren, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Deswegen hat ein solcher Computerausdruck keinerlei Bedeutung. Es war offensichtlich, dass Fahrer getauscht haben oder dass Fehleingaben im Computersystem der Beklagten zu 2) vorlagen. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, die Arbeitsunterlagen ihrer Fahrer auf entsprechende Anwesenheitszeiten zu überprüfen oder auch diese direkt zu befragen, ob sie an dem fraglichen Tag das Fahrzeug geführt haben. Darauf hat der Senat die Beklagten hingewiesen, eine Reaktion ist jedoch trotz Möglichkeit der Stellungnahme nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten eine solche Darlegung nicht vornehmen könnten. Sie haben schließlich die Gefährdungslage gemäß § 7 StVG geschaffen und haften deshalb grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 2 StVG, 115 VVG für den bei der Klägerin entstandenen Schaden. Ein Entfallen dieser Haftung kommt nur in Betracht, wenn einerseits keine zusätzliche Pflichtverletzung bei dem Fahrer des Busses besteht und zum anderen ein erhebliches Mitverschulden auf Seiten der Klägerin gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist.

Dafür sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Zum einen ist das Vorbringen der Klägerin unstreitig, dass der Fahrer angegeben habe, er sei davon ausgegangen, die Klägerin sitze schon. Dies spricht dafür, dass er selbst davon ausgegangen ist, erst anfahren zu dürfen, wenn sie einen Platz gefunden hatte. Offensichtlich war die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts doch erkennbar beeinträchtigt, so dass der Fahrer entsprechende Rücksicht nehmen musste. Da nähere Umstände für die Frage des Einstiegs nicht feststellbar sind, muss der Senat von der eigenen Einschätzung des Fahrers ausgehen, die in der entsprechenden Äußerung dokumentiert ist. Aus diesem Grund kann das Mitverschulden der Klägerin auch nicht so erheblich sein, wie dies in üblichen Fällen, die das Landgericht ausführlich zitiert hat, der Fall ist. Angesichts der erheblichen Sorgfaltspflichten, die die Rechtsprechung an das Verhalten von Fahrgästen stellt, geht der Senat allerdings von einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 50 % aus. Die Klägerin hätte sich jederzeit einen solchen Stand verschaffen müssen, dass auch bei Anfahren des Busses ein Sturz vermieden werden konnte. Welche Halteeinrichtungen im Einzelnen vorhanden waren, ist dafür unerheblich, da auch ein Festhalten am Sitz selbst ausreichend gewesen wäre, um im Regelfall einen Sturz zu vermeiden.“

Zugesprochen worden ist dann ein Schmerzensgeld von 5.000 €. Besser als nichts 🙂 .