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Corona I: Sperrung von Sitzungssälen wegen Corona, oder: Hemmung der Unterbrechungsfrist

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In die 33. KW. starte ich dann erneut mit zwei Entscheidungen zu Corona.

Den Opener mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2021 – 1 Ss 235/20. Der Angeklagte ist nach Freispruch durch das AG vom LG wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Mit der Verfahrensrüge hat er einen Verstoß gegen § 229 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„b) Ergänzender Ausführungen bedarf es nur bezüglich der – im Ergebnis nicht durchgreifenden – Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen die Unterbrechungsvorschrift des § 229 StPO geltend macht, wonach die Hauptverhandlung mehr als drei Wochen lang unterbrochen gewesen sei, ohne dass ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO oder ein solcher nach § 10 EGStPO getroffen worden sei.

aa)  Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten, die am 21. August 2020 begonnen hatte, wurde noch am selben Tag unterbrochen und erst am 17. September 2020 wieder fortgesetzt. Ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO bzw. § 10 Abs. 1 Satz 2 EGStPO (in der ab dem 28. März 2020 gültigen Fassung) erfolgte nicht.

Ausweislich der vom Senat deswegen freibeweislich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden waren nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie bereits im März 2020 drei kleinere Sitzungssäle des Landgerichts Oldenburg, die zuvor insbesondere für die Sitzungen der kleinen Strafkammern zur Verfügung gestanden haben, gesperrt worden, da in diesen Sälen die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Insofern hatten ab März 2020 nur noch drei Sitzungssäle für Strafsachen zur Verfügung gestanden, welche jedoch regelmäßig aufgrund vorrangig zu verhandelnder Haft- und sonstiger Eilsachen „überbucht“ waren. Dieser Zustand dauerte zum Zeitpunkt der Sitzungsunterbrechung am 21. August 2020 noch an. Zwar stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im September angemietete Container als Sitzungssäle zur Verfügung stehen würden; tatsächlich konnten diese jedoch erst ab dem 7. September 2020 als Ausweichmöglichkeit genutzt werden.

Aus einer vom Vorsitzenden zugleich übermittelten Übersicht ergibt sich wiederum, dass im gesamten September 2021 die regulären, den Abstands- und Hygieneregeln entsprechenden Sitzungssäle bereits durch die vorrangigen Strafsachen mehr als ausgelastet waren.

bb) Vor diesem Hintergrund liegt ein Verstoß gegen die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO nicht vor, da diese gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO wegen Infektionsschutzmaßnahmen gehemmt war.

Nach dieser Vorschrift ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

(1) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ist bewusst weit gefasst worden und umfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 32). Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich aber auch daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat oder dass die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

In Ansehung dessen handelt es sich bei der Sperrung der kleineren Sitzungssäle durch die Gerichtsverwaltung ersichtlich um Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Denn diese Maßnahme erfolgte aufgrund des Umstandes, dass in diesen Räumlichkeiten die pandemiebedingten Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Priorisierung der Haftsachen mit der Folge der fehlenden bzw. schlechten Verfügbarkeit der Säle für Nichthaftsachen, insbesondere auch für Berufungsverfahren, stellt sich als mittelbare Auswirkung dieser Schutzmaßnahmen dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls vom Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gedeckt ist (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

(2) Dabei steht der Annahme der Hemmung von vornherein nicht entgegen, dass die Strafkammer keinen Beschluss über den Beginn und das Ende der Hemmung gefasst hat. Denn die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 431/20, NJW 2021, 1025; Beschluss vom 11.03.2021 – 1 StR 458/20, BeckRS 2021, 7948). Der – hier fehlende – Feststellungsbeschluss hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).

(3) Da es sich bei der Frist in § 229 Abs. 1 StPO um eine Zwischenfrist handelt, in deren Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622 m.w.N.), umfasst hier der Unterbrechungszeitraum im Ausgangspunkt 26 Tage. Nimmt man nunmehr den Eingangs dargestellten Verfahrensablauf in den Blick, war jedenfalls im Zeitraum vom 1. September 2020 – eine Übersicht über die Belegung der regulären Sitzungssäle für die Zeit vom 22. bis zum 31. August 2020 liegt nicht vor – bis zum 7. September 2020, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die Container zur Nutzung zur Verfügung standen, der Lauf der Frist des § 229 Abs. 1 StPO gehemmt. Zieht man diesen Zeitraum von sieben Tagen vom Unterbrechungszeitraum ab, so umfasst Letzterer nur 19 Tage, so dass die Unterbrechungsfrist noch nicht ausgeschöpft worden ist. Überdies lief die Frist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EGStPO ohnehin frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung, demnach erst am 17. September 2020 ab, so dass die Verfahrensrüge – auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Mai 2021 – keinen Erfolg hat.“

Corona I: Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt, oder: Die galt/gilt u.a. nur für den Kunden

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Ich habe schon etwas länger keine Entscheidungen zu Corona-Fragen mehr vorgestellt. Die Berichterstattung ist aber – wie man ggf. meinen könnte – dazu nicht ein gestellt. Es lag nur nichts Passendes vor. Heute habe ich dann wieder zwei Entscheidungen, mit denen ich die Berichterstattung in der 32. KW. eröffne.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.07.2021 – 202 ObOWi 756/21 – zur Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten. Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Am Dienstag, den 08.09.2020, hielt sich die Betroffene gegen 12:05 Uhr an einem Gemüsestand auf dem Wochenmarkt in O. auf. Die Betroffene, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, unterhielt sich mit dem Standbetreiber, der sich außerhalb des Verkaufswagens befand. Sie wusste um die Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Wochenmarkt, weil sie bereits eine Woche vorher von einem Beamten des Ordnungsamtes darauf hingewiesen worden war.“

Aufgrund dieser Feststellungen hat das AG wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Wochenmarkt nach § 22 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 19.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.07.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) verurteilt. Das BayObLG hat aufgehoben:

„a) Die nach § 22 Nr. 4 BayIfSMV bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Tragung einer Maske auf Wochenmärkten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 BayIfSMV betraf nicht etwa jedermann, der sich auf dem Wochenmarkt aufhielt oder diesen passierte. Vielmehr ist die Maskenpflicht ausdrücklich beschränkt auf das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen.

b) Dass die Betroffene, bei der sich mangels gegenteiliger Feststellungen noch ableiten lässt, dass sie nicht zum Verkaufspersonal gehört, sich als Kundin oder als Begleitperson eines Kunden auf dem Wochenmarkt aufhielt, kann den Urteilsgründen indes nicht entnommen werden. Als Kunde ist eine Person dann anzusehen, wenn sie entweder in konkrete Kaufverhandlungen eintritt oder sich wenigstens auf dem Wochenmarkt in der Absicht aufhält, dort Waren zu erwerben. Der bloße Umstand, dass die Betroffene sich mit einem Standbetreiber auf dem Marktplatz unterhielt, lässt auch bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sie Kundin oder Begleiterin eines Kunden in dem genannten Sinne war. Dies gilt umso mehr, als sie sich nach den Urteilsfeststellungen mit dem Standbetreiber, der sich zudem außerhalb des Verkaufsstandes befand, lediglich unterhielt.

c) Auch wenn es unter Berücksichtigung des Zwecks der Infektionsschutzvorschriften im Einzelfall möglicherweise keinen Unterschied macht, ob sich eine Person als Kunde oder als Passant oder gar nur zum Zeitvertreib auf einem Wochenmarkt aufhält, kann sich die Rechtsprechung schon wegen des aus dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) resultierenden Analogieverbots über die ausdrückliche Einschränkung des Täterkreises in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 BayIfSMV nicht hinwegsetzen (vgl. allgemein zum Analogieverbot bei infektionsschutzrechtlichen Bußgeldnormen zuletzt nur BayObLG, Beschl. v. 24.06.2021 – 202 ObOWi 660/21 bei juris).“

Unfallschadenregulierung zu Corona-Zeiten, oder: Was ist mit den Desinfektionskosten?

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Zum Wochenausklang – zumindest hinsichtlich der Berichte über Entscheidungen – dnan noch zwei zivilrechtliche Entscheidungen zur Unfallschadenregulierung.

Zunächst hier das AG Vaihingen, Urt. v. 29.06.2021 – 1 C 129/21 –,  das eine coronabedingte Problematik behandelt, nämlich die Frage, ob nach einer Repartatur von der Werkstatt in Rechnung gestellte Desinfektionskosten auch zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten, die vom Schädiger zu ersetzen sind, zählen. Das AG hat das bejaht:

„….. Konkret angefallene Reparaturkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Dies ist Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen; ihn trifft das Prognose- und Werkstattrisiko (BGH aaO).

2. Auch Desinfektionskosten sind deshalb erforderliche Kosten und nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos zu ersetzen.

Wäre das klägerische Fahrzeug nicht während der Pandemie beschädigt worden und zu reparieren gewesen, so wären die Kosten nicht angefallen. Die zusätzlichen Kosten sind darauf zurückzuführen, dass sich der Unfall gerade in der Zeit des erhöhten Infektionsrisikos ereignete, in der in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens kostensteigernde Hygienemaßnahmen ergriffen wurden, um Viren abzutöten bzw. das Infektionsrisiko zu senken. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben einen Einfluss auf das Entstehen dieser zusätzlichen Kosten. Angesichts drohender Schließungen durch die Ordnungsämter bleibt auch Werkstätten nichts anderes übrig, als sich die Erkenntnisse über Möglichkeiten der Minimierung des Infektionsrisikos zu eigen zu machen und in den Betrieben umzusetzen. Dass die dadurch entstehenden Mehrkosten wie sämtliche Beschaffungskosten – ganz gleich ob es sich um Raumkosten, Material- oder Personalkosten handelt, auf die Kunden durch Preiserhöhungen umgelegt werden, entspricht den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Kalkulation. Es kann dahinstehen, ob es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes oder um Aufwendungen zum Schutz der Kunden handelt, der komplette Aufwand muss von der Reparaturwerkstatt mitkalkuliert werden (aA: AG Pforzheim, Urteil vom 2.12.2020 – 4 C 231/20). Es spielt im Ergebnis auch keine Rolle, ob diese Mehrkosten z.B. durch eine Erhöhung der Lohnkosten oder durch eine gesonderte Position „Desinfektionsmaßnahme Covid19″ berechnet werden. Die gesonderte Ausweisung schafft mehr Transparenz und dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die zusätzlichen Hygienemaßnahmen eines Tages nicht mehr notwendig sein werden.

3. Zwar wird auch vertreten, dass Desinfektionskosten nicht zum Unfall kausalen Schaden gehören (Landgericht Stuttgart 19 O 145/20 – juris), der Unfall habe sich rein zufällig im Zeitraum der Corona-Pandemie ereignet, so ein Fall trete statistisch nur einmal in einem Zeitraum von 100 -1000 Jahren ein, es handle sich um höhere Gewalt, die das jeweilige Lebensrisiko des einzelnen betreffe, billigerweise könnten dem Schädiger solche gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverläufe nicht zugerechnet werden (AG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2020 – 43 C 4029/20 –, Rn. 16 – 25, juris).

Diese Einordnung ist mit dem Grundsatz des BGH (aaO) nicht vereinbar. Der Geschädigte hat auf die Entstehung der zusätzlichen Desinfektionskosten keinen Einfluss, sie entstehen nur deshalb, weil er sein Fahrzeug zum Zwecke der Reparatur in eine Werkstatt geben muss. Auch die pandemiebedingten Zusatzkosten gehören deshalb zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand. Der Sachverständige hat diese Kostenposition in seinem Gutachten berücksichtigt und die Werkstatt hat sie genauso ausgeführt und in die Rechnung übernommen. Der Geschädigte hatte praktisch keine Möglichkeit, diese Kosten zu vermeiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betreiben und in Rechnung stellen.

4. Der weitere Einwand der Beklagten, die Kosten seien maßlos übersetzt, weil Desinfektionsmittel nicht mehr als ca. 1 € pro Liter kosteten, berücksichtigt nicht, dass die Werkstatt vor allem den Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter in Rechnung stellt (4 AW = 66 €), sie ist kein Großhändler für Desinfektionsmittel. Die Position 245 GOÄ ist anders kalkuliert, eine Oberflächendesinfektion des Fahrzeuginnenraumes ist im medizinischen Bereich nicht vorgesehen. Dort sind Hygienemaßnahmen sowieso erforderlich und es geht nur um den erhöhten Aufwand, der mit 6,41 € im Einzelfall (zusätzlich) vergütet wird.“

Corona II: Du muss vor der Hauptverhandlung einen Corona-Schnelltest machen, oder: Nicht zulässig

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Im zweiten Beschluss, dem LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 16.06.2021 – 5/9 Qs OWi 61/21 -, den mir der Kollege Anger aus Bergisch-Gladbach geschickt hat, geht es um eine vom Gericht für die Hauptverhandlung angeordnete Maßnahme. Das AG hatte die Durchführung eines Corona-Schnelltests vor der Teilnahme des Betroffenen an einer Hauptverhandlung angeordnet. Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Die an die Verfahrensbeteiligten gerichtete Anordnung des Vorsitzenden, einen tagesaktuellen Schnelltest durchführen zu lassen, findet keine ausreichende gesetzliche Grundlage, obwohl sie einer solchen wegen ihres Eingriffs in das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bedarf. Eine solche findet sich weder in § 176 Abs. 1 GVG noch in den landesrechtlichen Bestimmungen zur Eindämmung des Coronavirus, noch im Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Nach § 176 Abs. 1 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden des Gerichts. Die Norm dient nach ständiger Rechtsprechung in Zeiten der Corona-Pandemie als taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung des Vorsitzenden zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Sitzung (vgl. nur OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21; LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 05.11.2020 — 2-03 T 4/20). Diese Vorschrift soll die Wahrung der Ordnung in der Sitzung sicherstellen und ermächtigt zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um den störungsfreien und gesetzmäßigen Ablauf der Sitzung zu sichern. Sie dient damit neben dem Schutz einer geordneten Rechtspflege, der Sicherstellung des Prozesses der Rechts- und Wahrheitsfindung und daneben auch der Wahrung der subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten oder betroffener Dritter (BVerfG, Beschluss vom 11.05.1994 – 1 BvR 733/94, NStZ 1995, 40). § 176 GVG ermächtigt den Vorsitzenden zu den nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Das Ermessen des Vorsitzenden bezieht sich dabei sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch darauf, in welcher Weise auf eine drohende Störung unter Abwägung der von der Anordnung betroffenen Rechtsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu reagieren ist (vgl. BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., 15.02.2021, § 176 Rn. 4 m.w.N.). Der Vorsitzende ist dabei in der Wahl seiner sitzungspolizeilichen Anordnungen grundsätzlich – im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei. Die Anordnungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 GVG umfasst dabei nicht zuletzt als Ausfluss der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Pflicht zum Schutz der Sicherheit von Leben und körperlicher Unversehrtheit aller im Sitzungssaal anwesenden Personen auch Maßnahmen des Infektionsschutzes (OLG Celle a.a.O.).

Zum Schutz der Beteiligten ist der Vorsitzende angesichts des grundrechtlich verankerten Schutzgutes von Leben und körperlicher Unversehrtheit dazu verpflichtet, durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gefahr der Ansteckung mit einer möglicherweise gefährlichen oder im Einzelfall gar tödlichen Erkrankung in der Sitzung so gering wie möglich gehalten wird (OLG Celle a.a.O.). Wenn sich der Vorsitzende dabei im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen bewegt, wird dies in aller Regel nicht zu beanstanden sein, soweit die Anordnung einer Pflicht zum Tragen von Masken betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20 juris Rn. 4).

Ob § 176 Abs. 1 GVG auch als Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Corona-Schnelltests für die Verfahrensbeteiligten dient, ist indes bislang in der Rechtsprechung nicht ausführlich diskutiert worden. Soweit das LG Chemnitz in seinem Beschluss vom 12.04.2021 (Az. 730 Js 39632/20) ausgeführt hat, hinsichtlich der Anordnung des Vorsitzenden zur Durchführung eines Schnelltests und Vorlage eines negativen Testergebnisses gelten dieselben Grundsätze wie zur Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes, folgt die Kammer dem nicht. Nach Ansicht der Kammer lässt sich zwischen der Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und der Anordnung der Durchführung eines Corona-Schnelltests für alle an der Verhandlung teilnehmenden Beteiligten keine Parallelität ziehen. Zum einen ist mit der Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes ein nur geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden, wohingegen die Durchführung eines Schnelltests — will man ein aussagekräftiges Ergebnis erzielen — einen viel erheblicheren Eingriff in die körperliche Integrität der zu testenden Person mit sich bringt (s.o.). Zum anderen kann die Anordnung einer allgemeinen und insbesondere einzelfallunabhängigen Testpflicht die Verfahrensbeteiligten davon abschrecken, ihr Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung wahrzunehmen, da sich im Falle eines positiven Ergebnisses des Schnelltests die getestete Person unverzüglich in Quarantäne bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines sog. PCR-Tests zu begeben hat (§ 3a Abs. 1 Corona-Quarantäneverordnung Hessen), zumal dem Gericht auch mildere Mittel zur Verfügung stehen, um für einen ausreichenden Infektionsschutz im Sitzungssaal zu sorgen. Dies kann insbesondere in der Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes bestehen sowie der regelmäßigen Belüftung des Sitzungssaals und dem Aufstellen von Trennwänden zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Der Annahme, dass sich die vorliegende Anordnung nicht auf § 176 Abs. 1 GVG stützen lässt, stehen auch nicht die vorherigen Ausführungen entgegen, wonach dem Vorsitzenden ein grundsätzlich weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, durch welche konkreten Maßnahmen er den Gefahren durch das Coronavirus im Sitzungssaal begegnen möchte. Denn der Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden kann nur soweit reichen, wie Güter von Verfassungsrang durch die in Grundrechte eingreifende Maßnahme in unverhältnismäßiger Weise tangiert werden. Dass der vom Coronavirus ausgehenden Gesundheitsgefahr nur durch die — hier sogar verpflichtende — Durchführung eines Schnelltests begegnet werden kann, ist aus Sicht der Kammer nicht zwingend, weil dem Gericht auch die oben angeführten milderen Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, um Infektionen vorzubeugen. Darüber hinaus ist auch bislang die verpflichtende Durchführung eines Schnelltests im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung — soweit für die Kammer ersichtlich — weder vonseiten der Gesundheitsbehörden noch des Robert Koch-Instituts empfohlen worden. Anders sieht dies lediglich für das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen aus (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Na-sen_Schutz.html). Die angegriffene Anordnung begegnet ferner rechtlichen Bedenken aus dem Grund, dass das Gericht die Durchführung eines Schnelltests für die Verfahrensbeteiligten verpflichtend angeordnet hat und ihnen die Durchführung eines Tests durch geschultes Testpersonal nicht angeboten hat (so geschehen im Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 28.10.2020, Az. 34 KLs-121 Js 10/16-3/20). Denn im hiesigen Landgerichtsbezirk steht es auch Verfahrensbeteiligten frei, sich in einer im Gerichtsgebäude eingerichteten Teststraße kostenfrei auf das Coronavirus testen zu lassen.

Auch die Corona-Schutzverordnungen des Landes Hessen ermächtigen bzw. verpflichten die Gerichte nicht dazu, die Durchführung eines Schnelltests zulasten der Verfahrensbeteiligten anzuordnen.

Mit der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26.11.2020 verfolgte die Hessische Landesregierung das Ziel, der Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung durch eine umfangreiche Teststrategie entgegenzuwirken. Das Betreten bestimmter Einrichtungen ist hiernach an die Durchführung eines Corona-Schnelltests und das Vorliegen eines negativen Testergebnisses geknüpft. So ordnet § 1b Abs. 4 Satz 1 der Corona-Einrichtungsschutz-verordnung an, dass Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen grundsätzlich eine solche Einrichtung nur betreten dürfen, wenn sie negativ getestet worden sind. Nach § 3 Abs. 4a der Corona-Einrichtungsschutzverordnung dürfen in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Eine entsprechende Regelung dahin, dass die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung an die Durchführung eines Corona-Schnelltests geknüpft ist, fehlt indes in der Verordnung. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung) schreibt lediglich das Tragen einer OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder einer sonstigen medizinischen Maske in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude — wozu auch Gerichtsäle zählen — vor, jedoch nicht die vorherige Durchführung eines Schnelltests vor Betreten des Sitzungssaales. Überhaupt schreibt die Coronavirus-Schutzverordnung die Durchführung eines Corona-Schnelltests nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen vor, wie z.B. in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Spielbanken- und Spielhallen, Gaststätten im Innenbereich sowie in Übernachtungsbetrieben. Für die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen gilt sogar nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Coronavirus-Schutzverordnung, dass Abs. 1, wonach die Teilnahme an dort aufgeführten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen an die Durchführung eines negativen Coronatests gebunden ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2), gerade nicht auf Sitzungen und Gerichtsverhandlungen Anwendung findet. Dies spricht aus Sicht der Kammer entscheidend gegen die Befugnis des Vorsitzenden zur Anordnung eines Corona-Schnelltests, weil nicht einmal die Landesregierung selbst die Durchführung eines Tests vor Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung für notwendig hält, womit es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den angeordneten körperlichen Eingriff fehlt.

Eine Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Anordnung findet sich auch nicht im IfSG.

§ 28 Abs. 1 IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit nach ihrem Auftreten zu treffen. Die für das Treffen von Schutzmaßnahmen zuständige Behörde ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit zur Durchführung des IfSG. Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) sind zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen die Gesundheitsämter, d.h. der Kreis-Ausschuss in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten der Magistrat, § 2 Abs. 2 r. 1 HGöGD. Aus diesem Grund kann sich von vornherein keine Rechtsgrundlage für Gerichte zum Erlass von sitzungspolizeilichen Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus ergeben.

Die gerichtliche Anordnung zur Durchführung eines Corona-Schnelltests lässt sich ferner nicht auf die Vorschrift des § 28b IfSG stützen.

§ 28b Abs. 1 IfSG enthält keine dahingehende Vorschrift, wonach ein Gericht ermächtigt wäre, Maßnahmen zum Infektionsschutz gegenüber Verfahrensbeteiligten anzuordnen, zumal es sich bei der Vorschrift um eine Norm handelt, die keines Umsetzungsaktes bedarf, sondern die unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung gilt (BT-Drs. )/28732, 19). Dementsprechend kann sie von vornherein nicht die Verwaltungsbehörden zu Infektionsschutzmaßnahmen ermächtigen.

Eine Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus § 28b Abs. 5 IfSG. Hiernach bleiben eitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt. Dies deutet aber, dass sich die angeordnete Maßnahme zum Schutz vor Gesundheitsrisiken auf eine Rechtsgrundlage im IfSG stützen lassen muss. Aus den vorigen Ausführungen folgt indes gerade, dass das IfSG einem Gericht nicht die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung eines Corona-Schnelltests für die Verfahrensbeteiligten anzuordnen.

Das Gericht war auch nicht gehalten, aus seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden -Schutzpflicht die Durchführung eines Schnelltests auf Grundlage des § 176 Abs. 1 VG anzuordnen. Zum einen ist die Anordnung sehr pauschal gehalten, da sie jeglichen Verfahrensbeteiligten unabhängig von der Frage trifft, ob dieser aufgrund seines Alters oder seiner körperlichen Konstitution im Falle einer Ansteckung mit einem schweren Verlauf zu rechnen hat. Ob ein Verfahrensbeteiligter für den Fall einer Infektion einer erhöhten Gesundheitsgefahr ausgesetzt wäre, ist vorliegend durch das Gericht nicht geprüft worden. Zum anderen kann der Infektionsgefahr durch oben erwähnten milderen Maßnahmen begegnet werden.“

Corona I: Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung, oder: Nur der „Versorgungsgang“ zählt, sonst nichts

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So, heute dann mal wieder zum Wochenauftakt zwei „Corona-Entscheidungen“. Passt zu den steigenden Inzidenzen.

An der Spitze der BayObLG, Beschl. v. 24.06.2021 – 202 ObOWi 660/21 – zu Auslegung des Merkmals „triftiger Grund“ in § 4 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  (fürchterliches Wort 🙂 ). Das AG hat den Betroffenen von dem gegen ihn in einem Bußgeldbescheid geamchten Tatvorwurf, vorsätzlich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung nach § 5 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 2 der BayIfSMV verstoßen zu haben, frei gesprochen. Dem Betroffenen war zur Last gelegt worden, seine Wohnung am 13.04.2020 ohne triftigen Grund verlassen, sich gegen 13:20 Uhr zusammen mit 2 anderen Personen auf einem Parkplatz eines Schnellimbissrestaurants aufgehalten und dabei einen Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten zu haben.

Das BayObLG hat auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft den Freispruch aufgehoben:

„1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deswegen der Aufhebung, weil die Darstellung der Gründe nicht den Anforderungen (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) an ein freisprechendes Urteil genügt.

a) Das Urteil des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil es keine ausreichenden Feststellungen enthält, welche die Beurteilung zuließen, ob der Freispruch zu Recht erfolgt ist. Auch wenn ein Gericht den Betroffenen aus Rechtsgründen freispricht, muss es Feststellungen zur Sache treffen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22.03.2018 – 5 StR 566/17 = BGHSt 63, 107 = NJW 2018, 1767 = AnwBl 2018, 423 = StraFo 2018, 308 = wistra 2018, 346 = DNotZ 2018, 708 = JR 2018, 641 = StV 2019, 46 = WM 2019, 84 m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht. Denn es wird schon nicht ausreichend mitgeteilt, welche Feststellungen zum maßgeblichen Tatgeschehen getroffen wurden. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich lediglich, dass der Betroffene sich am Tattag auf dem Parkplatz aufhielt und an Ort und Stelle zusammen mit zwei anderen Personen zuvor in einem Schnellrestaurant erworbene Speisen verzehrte. Die entscheidungserhebliche Frage, ob das Zusammentreffen und der gemeinsame Verzehr der Speisen vorher mit den anderen verabredet war oder es sich um ein zufälliges Treffen handelte, ließ das Amtsgericht ausdrücklich offen, weil es für beide Konstellationen davon ausging, dass ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Da dieser Ausgangspunkt des Amtsgerichts aber aus den nachfolgenden genannten Gründen nicht zutrifft, kann das angefochtene Urteil schon wegen des Mangels an hinreichenden Feststellungen keinen Bestand haben.

2. Bei der Beurteilung, ob der Betroffene durch sein Verhalten gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Ausgangsbeschränkung verstoßen hat, kann – entgegen den Überlegungen des Tatrichters – nicht außer Betracht gelassen werden, ob der Betroffene – über das beabsichtigte Einkaufen von Speisen, das vom Amtsgericht noch ausreichend festgestellt wurde – mit dem Weggang aus der Wohnung noch weitere Ziele verfolgte.

a) Nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV in der zur Tatzeit geltenden Fassung war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Gemäß § 5 Nr. 9 BayIfSMV war eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung bußgeldbewehrt im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 29.03.2020 (BGBl. 2020 I S. 587). Im Ansatz noch zutreffend geht das Amtsgericht unter Beachtung dieser Vorschriften davon aus, dass es aufgrund des Wortlauts der Normen allein darauf ankommt, ob im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung triftige Gründe vorlagen oder nicht. Hätte sich der Betroffene deshalb mit triftigem Grund aus der Wohnung entfernt, wäre ein nachträglicher Motivwechsel, also ein weiteres Verweilen außerhalb der Wohnung nach Wegfall des triftigen Grunds, etwa wegen Zweckerreichung oder dergleichen, nicht von der Bußgeldvorschrift erfasst.

aa) Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach „nicht nur das bloße Verlassen der Wohnung sanktioniert ist, sondern jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum ohne triftigen Grund“, ist mit dem Wortlaut der Regelungen zur Ausgangsbeschränkung nicht in Einklang zu bringen. Dem dort zum Ausdruck kommenden Koinzidenzprinzip in Bezug auf das Verlassen der Wohnung einerseits und das Vorliegen triftiger Gründe andererseits trägt die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte „Auslegung“ der eindeutigen und damit schon deswegen keiner Interpretation zugänglichen Norm nicht Rechnung. Eine zwar auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht prinzipiell zulässige und unter Umständen sogar gebotene Auslegung findet indes wegen des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) ihre Grenze im möglichen Wortsinn der Vorschriften (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 01.09.2008 – 2 BvR 2238/07 = StraFo 2008, 463 = DAR 2008, 641 = NJW 2008, 3627 = EuGRZ 2008, 627 = NStZ 2009, 83 = NZV 2009, 47 = StV 2009, 126 = JR 2009, 206 = BVerfGK 14, 177; BGH, Urt. v. 10.10.2017 – 1 StR 447/14 = BGHSt 63, 29 = WM 2018, 169 = NZG 2018, 156 = NJW 2018, 480 = wistra 2018, 214), die bei einer Gleichsetzung von Verweilen im öffentlichen Raum mit dem Verlassen einer Wohnung ohne triftigen Grund zweifelsfrei überschritten wäre. Die Anwendung der Vorschriften über die Ausgangsbeschränkung auf solche Fälle würde eine unzulässige Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen darstellen. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Gesetzesinterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 = BVerfGE 126, 170 = ZIP 2010, 1596 = WM 2010, 1663 = StV 2010, 564 = wistra 2010, 380 = NJW 2010, 3209 = EuGRZ 2010, 656 = NStZ 2010, 626 = NWB 2010, 3719 = NZG 2010, 1143).

bb) Die Unrichtigkeit der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung wird auch dadurch belegt, dass die Bußgeldnorm ein aktives Tun, nämlich das Verlassen der Wohnung, umschreibt, während das bloße Verweilen außerhalb der Wohnung de jure lediglich als Unterlassen gewertet werden kann, was gemäß § 8 OWiG – unbeschadet der Frage, ob das Unterlassen überhaupt dem Tun entsprechen würde – nur dann relevant wäre, wenn eine Garantenpflicht bestünde. Für eine solche Rechtspflicht zum Handeln bestehen aber im Falle einer rechtmäßigen, weil mit triftigem Grund erfolgten Entfernung aus der Wohnung, keine Anhaltspunkte. Insbesondere kommt eine Garantenposition aus Ingerenz schon deswegen nicht in Betracht, weil es beim Verlassen der Wohnung mit triftigem Grund, sollte ein solcher vorgelegen haben, an einem pflichtwidrigen Vorverhalten fehlt, was nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz aber erforderlich wäre (vgl. nur BGH Beschl. v. 24.03.2021 – 4 StR 416/20, bei juris; Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 = BGHSt 64, 121 = NJW 2019, 3092 = GesR 2019, 638 = NStZ 2019, 662 = JZ 2019, 1042 = StV 2020, 106; FamRZ 2019, 1810 = BtPrax 2019, 250 = PflR 2019, 785 = ZMGR 2020, 48 = MedR 2020, 120 = JR 2020, 203; 09.05.2017 – 1 StR 265/16 = wistra 2017, 390 = StV 2018, 36 = BGHR AO § 371 Abs 2 Nr 2 Tatentdeckung 5 = NZWiSt 2018, 379 = ZStV 2019, 148 – m.w.N.).

b) Die Annahme des Amtsgerichts, die mit dem Verlassen der Wohnung verbundene Absicht, Nahrungsmittel zu beschaffen, stelle in jedem Fall einen triftigen Grund dar und es komme deshalb nicht darauf an, ob der Betroffene daneben weitere Zwecke verfolgt habe, trifft indessen nicht zu. Das Amtsgericht verkennt insoweit Bedeutung und Reichweite des Merkmals des „triftigen Grunds“.

aa) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BayIfSMV enthielt eine exemplarische Aufzählung der anerkennenswerten Gründe, wobei in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV „Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs“ genannt sind. Das Amtsgericht hat – isoliert betrachtet – freilich völlig bedenkenfrei die Auffassung vertreten, dass die Besorgung von Nahrungsmitteln hiervon erfasst wird. Allerdings hat der Tatrichter dann vorschnell aus dem Umstand, dass der Betroffene seine Wohnung offensichtlich zu diesem Zweck verlassen hat, den Schluss gezogen, dass jedenfalls ein triftiger Grund vorgelegen habe und deshalb eine Ahndung des Verhaltens – unabhängig von etwaigen weiteren Beweggründen, die möglicherweise keinen triftigen Grund ausmachen würden – ausscheiden müsste.

bb) Weil die Bußgeldbestimmung des § 5 Nr. 9 BayIfSMV nur das Verlassen „ohne triftigen Grund“ erfasst, schlussfolgert das Amtsgericht im Ergebnis zu Unrecht, dass weitere Motive ohne Bedeutung seien. Es spaltet ein einheitliches Geschehen in rechtlich anerkennenswerte Beweggründe einerseits und sonstige Motive des Normadressaten andererseits auf, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, und verstellt sich so den Blick auf eine am Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV, der Normsystematik und vor allem an der ratio legis orientierte Auslegung. Schon die – wenn auch nur exemplarische – Aufzählung der vom Normgeber insbesondere anerkannten triftigen Gründe in § 4 Abs. 3 BayIfSMV deutet auf ein eher enges Verständnis hin. Bei einer Gesamtbetrachtung der dort umschriebenen Konstellationen zeigt sich, dass es sich jeweils um wichtige Angelegenheiten handelt, die in aller Regel keinen Aufschub dulden und denen aus der Sicht des Normgebers Vorrang vor einer etwaigen Gefährdung durch eine potentielle Verbreitung des Corona-Virus zukommen sollte. Insbesondere belegt die vom Amtsgericht selbst herangezogene Bestimmung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV, die explizit Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs erfasste, dass es dem Normgeber darauf ankam, das Verlassen der Wohnung eben nur zu dem Zweck der Beschaffung entsprechender Güter zu gestatten. Hieraus lässt sich zwanglos ableiten, dass allein der „Gang“ zum Geschäft und zurück zur Wohnung, als ausreichender Grund anzuerkennen ist, nicht aber, wenn darüber hinaus Betätigungen beim Verlassen der Wohnung beabsichtigt waren, die ihrerseits keinen triftigen Grund darstellten, nicht in zwingendem Zusammenhang mit dem Versorgungsgang standen und den Aufenthalt außerhalb der Wohnung über das für die Beschaffung erforderliche Maß hinaus ausdehnten. Dies gebietet insbesondere der mit den Infektionsschutzmaßnahmen verbundene Zweck, Kontakte, welche die Gefahr der Ausbreitung des Corona-Virus begünstigen, weitestgehend zu untersagen und diese nur dann zuzulassen, wenn das beabsichtigte Verlassen der Wohnung insgesamt von triftigen Gründen getragen war. Einem an diesem Schutzzweck orientierten Verständnis würde es aber eklatant zuwiderlaufen, falls der Betroffene sich zum Zwecke des gemeinsamen Verzehrs noch zu erwerbender Lebensmittel mit anderen außerhalb der Wohnung verabredet haben sollte. Denn gerade derartige Zusammenkünfte sollten, wie auch ein aus Gründen der Systematik gebotener Blick auf die – freilich nicht bußgeldbewehrte – Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV belegt, unterbunden werden. Hiernach war ausdrücklich geregelt, dass „jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“

cc) Unzutreffend ist schließlich der vom Amtsgericht zur Stützung seiner Auffassung gezogene Umkehrschluss zu § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV. Nach dieser Bestimmung war das Verlassen der Wohnung zum Zweck des Sports und der Bewegung an der frischen Luft erlaubt, wobei jedoch die Einschränkung gemacht wurde, dass dies ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung erfolgte. Das Amtsgericht will hieraus den (Umkehr-)Schluss ziehen, es sei nicht verboten gewesen, „zum Zweck des gemeinsamen Einkaufens von Nahrungsmitteln die Wohnung zu verlassen.“ Die darin zum Ausdruck kommende Annahme, dem Normgeber wäre es darum gegangen, nur beim Sport Gruppenbildungen zu unterbinden, bei sonstigen Betätigungen außerhalb der Wohnung aber zuzulassen, ist indes nicht vertretbar. Es liegt auf der Hand, dass der Normgeber gerade bei sportlichen Betätigungen außerhalb der Wohnung, die nicht selten in Gemeinschaft mit anderen erfolgen, eine dahingehende Einschränkung für geboten erachtete. Hieraus kann insbesondere mit Blick auf den Normzweck aber keinesfalls abgeleitet werden, die Kontaktaufnahme mit anderen Personen anlässlich von Versorgungsgängen sei vom Normgeber erwünscht gewesen oder zumindest gebilligt worden.“