Schlagwortarchiv: BVerfG

„Das Ermittlungsverfahren ist …. rassistische Diskriminierung“, oder: Das kostet beim BVerfG 500 EUR

© prakasitlalao – Fotolia.com

A.C.A.B. auf der Weste, oder: Kollektivbeleidigung?

entnommen wikimedia.org Autor: MZaplotnik

Schon etwas länger wartet in meinem Blogordner der BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 1 BvR 1593/16 – auf die „Veröffentlichung“. Heute eröffne ich damit dann. Es handelt sich noch einmal um einen Entscheidung, die zur Frage der Kollektivbeleidigung durch die Buchstabenkombination A.C.A.B. Stellung nimmt.

Der ehemalige Angeklagten war in Bayern wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt worden. Er hatte über einen Versandhandelt einen Aufnäher mit den Buchstaben A.C.A.B. sowie zwei Aufnäher mit den Zahlen 13 und 12 bestellt. Die befestigte er auf einer Weste links vorne auf der Brustseite; den Aufnäher A.C.A.B. mittig, die beiden Zahlenaufnäher darunter. Im März 2015 besuchte er mit dieser Weste ein Fußballspiel der zweiten Bundesliga. Als einer der dort auch kontrollierenden Polizeibeamten den Aufnäher A.C.A.B. sah, veranlasste er die Kontrolle und Durchsuchung des ehemaligen durch eine Kollegin und zwei Kollegen. Alle nahmen den Aufnäher ebenfalls wahr. Das AG hat den den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt, das LG seine Berufung verworfen und das OLG München die Revision. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg:

Das BVerfG nimmt einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung an. Meinungsäußerungen genießen aber den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werde:

c) Der in der Verurteilung liegende Eingriff in die Meinungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, weil die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung nicht gewahrt sind. ……

„….Obergauleiter der SA-Horden, …………. Das sind die Kinder von Adolf Hitler“, oder: Keine Schmähkritik.

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Ich hatte gestern über die sexistische JVA-Bedienstete berichtet (vgl. den OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2016 – (2) 53 Ss 64/16 (39/16) und dazu:„Es wurde .. meine Wäsche durchsucht. Dieses fetischistische Verhalten…“, oder: Kampf ums Recht oder strafbare Beleidigung. Dazu passt dann ganz gut der BVerfG, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14.  In ihm geht es nämlich auch um die Frage der sog. Schmähkritik. Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Köln eingelegt hatte der Versammlungsleiter einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration aus dem rechten Spektrum in Köln, die im November 20012011  durchgeführt worden ist. Die Demonstration stieß auf zahlreiche Gegendemonstranten. Unter diesen war auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern. Er bezeichnete die Teilnehmer der Demonstration mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“. Der Beschwerdeführer äußerte sich dann über den Bundestagsabgeordneten wörtlich wie folgt:

„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

Das AG hat wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik (§ 185 StGB) verurteilt. AG und OLG habend as gehalten. Das BVerfG sieht es anders:

Etwas (zu) schnell war das OLG Dresden mit der Verwerfung, oder: Das BVerfG richtet es…..

© eyetronic – Fotolia.com

Im BVerfG, Beschl. v. 16.12.2016 – 2 BvR 2422/16 – geht es zwar um die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Dresden mangels Rechtswegerschöpfung. Das BVerfG macht darin aber auch Ausführungen zur möglichen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bei einer fehlerhaften Revisionsbegründung aufgrund von Versäumnissen des Rechtspflegers, bei dem die Revisiosnbegründung zur Protokoll gegeben worden ist (§ 345 Abs. 2 StPO). Das OLG hatte die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des Beschwerdeführers allein deswegen als unzulässig verworfen, weil sie vom zuständigen Rechtspfleger nicht in einer den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung genügenden Weise (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15 und dazu Eigene Revisionsbegründung des „Reichsbürgers“: Auch da ist der UdG nicht nur Schreibkraft).

Dazu das BVerfG:

„In diesen Fällen gebietet es das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dass der Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit erhält, über das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Korrektur zu erreichen, falls die den förmlichen Anforderungen des § 345 Abs. 2, § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprechende Begründung der Revision auf ein Versäumnis des Rechtspflegers und nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sein sollte (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 2 StR 64/06 -, NStZ 2006, S. 585). Das ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht ausgeschlossen, auch wenn – worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist – das Protokoll mit der Erklärung des Rechtspflegers schließt, der Beschwerdeführer habe auf Aufnahme des Antrags in der vorliegenden Form bestanden. Über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ist der Betroffene gegebenenfalls zu belehren (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>). Dies ist hier – soweit ersichtlich – unterblieben.

Eine Wiedereinsetzung scheidet dann auch nicht wegen Fristablaufs aus. Soweit der Beschwerdeführer die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags versäumt hat und nicht entsprechend belehrt war, kommt zumindest eine Wiedereinsetzung auch in diese Frist in Betracht (vgl. BVerfGK 5, 151 <154 f.>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>).“

„Richtig“ übirgens der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016 – 26.02.2016 – 1 Ss 6/16 und dazu: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Hilfe vom OLG.

Nacktkontrollen im Strafvollzug, oder: Ausnahmen müssen sein

© ogressie Fotolia.cm

Ich habe schon länger nicht mehr über Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug berichtet. Das will ich dann heute nachholen. Ich eröffne den Reigen mit dem schon etewas älteren BVerfG, Beschl. v. 05.11.2016 – 2 BvR 6/16. Es geht um die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen, die sich gegen dessen Durchsuchung vor dem Gang zu einem Besuch richtete. Der Strafgefangene musste sich dafür vollständig entkleiden, die körperliche Durchsuchung umfasste auch eine Inspektion der Körperöffnungen. Grundlage der Durchsuchung war eine gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG erlassene Durchsuchungsanordnung, wonach jeder fünfte Gefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch zu durchsuchen sei. Der Strafgefangene hatte sich dagegen gewehrt, mit seinen Rechtsmitteln aber weder beim LG noch beim OLG Erfolg. Erst das BVerfG hat dem – zumindest vorerst – Einhalt geboten. Dazu aus der PM des BVerfG:

„1. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind. Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist. Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein. Insofern erlaubt Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG im Einzelfall die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung von Gefangenen auf Anordnung des Anstaltsleiters. Die Definition des „Einzelfalls“ wird sehr weit gefasst, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, solange nicht fast alle Gefangenen von der Anordnung betroffen sind. Demnach ist für eine Einzelfallanordnung ausreichend, dass sie durch Ort, Zeit, Art und Umfang der Maßnahme im Einzelnen so bestimmt abgegrenzt werden kann, dass dadurch für jeden denkbaren Einzelfall erkennbar ist, worin die Maßnahme im Einzelnen besteht und welcher Gefangene ihr unterworfen sein soll.

b) Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht vertretbar davon ausgegangen, bei der Durchsuchungsanordnung vom 17. Mai 2015 handele es sich um eine Einzelfallanordnung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG. Allerdings verletzt die Anordnung der Durchsuchung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, weil sie keine Abweichungen zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf den weiten Begriff des „Einzelfalls“ hätte die Verfügung der Anstaltsleitung erkennen lassen müssen, dass von der Anordnung der Durchsuchung jedes fünften Gefangenen ausnahmsweise abgewichen werden kann. Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Vollzugsanstalt zu erreichen, hätte den die Durchsuchungsanordnung vollstreckenden Vollzugsbeamten durch den Wortlaut der Anordnung zumindest die Möglichkeit belassen werden müssen, von ihr abzuweichen, wenn die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs fernliegt.

c) Die Entscheidung der Frage, ob die Justizvollzugsanstalt vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers von der getroffenen Anordnung hätte abweichen müssen, da die Gefahr eines Missbrauchs des Besuchs durch den Beschwerdeführer fernliegend war, obliegt den Fachgerichten. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sich bei dem Empfang von Besuchen in der Vergangenheit bewährt hatte, jedenfalls nicht ausgeschlossen.“

Dazu passt dann ganz gut der OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2016 – 1 Vollz (Ws) 385/16.