Schlagwortarchiv: BGH

StPO III: Auswertung eines sichergestellten Handys, oder: Kein unbeaufsichtigter Zugriff der Verteidigung

© Mac Dax – Fotolia.com

In diesem dritten Posting stelle ich dann heute noch den BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – 3 StR 138/25 – vor, der ganz gut zu dem heute Mittag vorgestellten BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24 – passt. Auch in dem Beschluss vom 26.06.2025 geht es nämlich um eigene Ermittlungen des Verteidigers, und zwar:

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte u.a. mit der Verfahrensrüge gewendet. Mit der hatte er u.a. die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung einer Beweismittelbesichtigung beanstandet. Der Rüge lag folgendes Geschehen zugrunde:

Im Ermittlungsverfahren wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, es dergestalt besichtigen zu dürfen, dass es dem Angeklagten und dem Verteidiger in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt überlassen wird, damit beide es gemeinsam in Betrieb nehmen, gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen können. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden. Die Vorsitzende des LG hat auf den Antrag zum einen dem Verteidiger eine Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons zukommen lassen. Zum anderen genehmigte sie den begehrten Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung keinen Gebrauch. Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte sie stattdessen am ersten Hauptverhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen. In diesem Vorgehen sieht der Angeklagte eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK.

Die Verfahrensrüge hatte beim BGH keinen Erfolg. Der hatte schon Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge; insoweit bitte „Selbstleseverfahren“.

Und dann führt der BGH zur Sache aus:

„4. Jedenfalls in der Sache hat die Rüge keinen Erfolg. Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen „Besichtigung“ ist nicht zu beanstanden.

a) Zum einen unterlag das sichergestellte Mobiltelefon einem Herausgabeverbot, das früher dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung zu entnehmen war und das sich seither im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO ergibt (vgl. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 127). Denn das Smartphone war ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Bei einem solchen Gegenstand hat die Verteidigung grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung, nicht auf Überlassung (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 5 StR 513/78, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95; Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19, juris Rn. 34). Hintergrund für die Beschränkung des Besichtigungsrechts bei Beweisstücken ist einerseits die Gefahr ihres Verlusts, andererseits die ihres Beweiswerts, also ihrer Integrität (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 147 Rn. 37 mwN; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 120). Diesem Interesse liefe es zuwider, das Beweismittel dem unbeaufsichtigten Zugriff anderer zu überlassen, und sei es innerhalb der Räumlichkeiten der Justizbehörden. Denn schon dann bestünde – jedenfalls bei einem Mobiltelefon – eine Gefahr für die Authentizität.

b) Zum anderen ging der Antrag der Verteidigung der Sache nach über eine Besichtigung im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO hinaus. Nach dem zugrundeliegenden Vorbringen lag ihr nicht nur an der Durchsicht des auf dem Mobiltelefon gespeicherten Datenbestands, der ihr bereits vollständig vorlag, und schon gar nicht an der Betrachtung des (ausgeschalteten) Geräts. Sie wollte vielmehr mit dem in Betrieb genommenen Smartphone zum Beispiel in eine Cloud des Angeklagten gelangen, um dort nach entlastendem Material zu suchen. Deshalb war das Begehren nicht darauf gerichtet, Einsicht in bereits vorhandenes Beweismaterial zu nehmen, sondern selbst Ermittlungen durchzuführen.

Eigene Ermittlungen bleiben der Verteidigung zwar unbenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl. 1981, 115; Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschluss vom 7. Mai 2019 – 5 StR 623/18, juris Rn. 7; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 137 Rn. 14). So wäre gegebenenfalls in Betracht gekommen, dass sie über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abruft.

Ein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für solche eigenen Ermittlungen der Verteidigung besteht indes im Regelfall nicht (BGH, Urteil vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 464a Rn. 16, jeweils mwN). Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, Angeklagten und der Verteidigung zeitliche, finanzielle oder sonstige staatliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gilt, wenn es um die Aushändigung eines Beweisstücks geht. Auch hier besteht grundsätzlich kein Anspruch des Angeklagten auf Überlassung des sichergestellten Gegenstands zwecks Vornahme eigener Ermittlungen. Sieht die Verteidigung Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen kann, steht es ihr vielmehr offen, die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO in der Revision geltend zu machen.

Dies folgt aus dem die Strafprozessordnung prägenden Grundsatz der Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs. 1 StPO obliegt die Aufklärung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die nach § 160 Abs. 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist. Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Eigene Ermittlungen der Verteidigung muss der Staat hingegen grundsätzlich nicht ermöglichen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183).

c) Ob überhaupt Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen, in denen ein derartiges den Zweck der amtlichen Verwahrung womöglich gefährdendes Vorgehen geboten sein könnte, ist hier nicht abschließend zu klären. Im Rahmen der zu beurteilenden Verfahrensrüge ist schon nicht dargetan, dass und warum allein der Angeklagte die von der Verteidigung begehrten Informationen ausschließlich mit dem Mobiltelefon hätte beschaffen können.“

Die Rechtsprechung der Obergerichte zu den „eigenen Ermittlungen“ des Verteidigers ist eine hohe Hürde, die nur schwer zu überwinden ist, was man auch hier mal wieder sieht.

Aber: Für mich ist nicht ganz nachvollziehbar, warum die Verteidigung nicht wenigstens den von der Strafkammer eröffneten Weg des Zugriff auf das Mobiltelefon mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte, gegangen ist oder warum man nicht – wie auch vom BGH erwogen – über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abgerufen und die Ergebnisse dann mit dem Angeklagten erörtert hat. Das wäre zwar nicht die gewünschte Taube auf dem Dach, aber zumindest der Spatz in der Hand gewesen.

StPO II: „Ich brauche Zeit für eigene Ermittlungen“, oder: Für eigene Ermittlungen keine Aussetzung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 34/25 – vom BGH. Der BGH nimmt in dem Beschluss zunächst noch einmal zur Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen Stellung, insoweit komme ich auf den Beschluss noch einmal zurück.

Heute stelle ich ihn wegen einer weiteren Verfahrensfrage vor, zu der der BGH Stellung genommen hat. Der Angeklagte hatte nämlich mit seiner Verfahrensrüge u.a. geltend gemacht, dass ein Antrag auf Aussetzung, hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und auf Feststellung bestimmter Reisekosten der Verteidigung, um dieser die Gelegenheit von Zeugenvernehmungen in Saudi-Arabien und der Türkei zu geben, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt und dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) sowie die Amtsaufklärungspflicht verletzt worden.

Beim BGH ohne Erfolg. Der führt dazu aus:

„…. Die Rüge ist, ungeachtet von Zulässigkeitsbedenken, jedenfalls in der Sache unbegründet.

Die Ablehnung des letztlich auf eigene Ermittlungen der Verteidigung gerichteten Antrags ist nicht zu beanstanden. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt ist nach der Konzeption der Strafprozessordnung von Amts wegen aufzuklären. Dies ist gemäß § 160 StPO im Ermittlungsverfahren Sache der Staatsanwaltschaft, die nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 Abs. 2 StPO). Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Daher besteht grundsätzlich kein Raum, der Verteidigung durch Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung (§§ 228 f. StPO) oder durch die Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten (vgl. § 46 Abs. 2 RVG) gesonderte zeitliche oder finanzielle Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr steht es ihr offen, die gerichtliche Aufklärungspflicht durch Anträge oder Anregungen zu aktualisieren sowie eine etwaige Verletzung der Pflicht in der Revision geltend zu machen. Unabhängig davon sind dem Verteidiger eigene Ermittlungen nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschlüsse vom 8. August 1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl. 1981, 115; vom 7. Mai 2019 – 5 StR 623/18, juris Rn. 7). Allerdings besteht im Regelfall kein Grund, diese in der beantragten Weise zu unterstützen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464a Rn. 16; jeweils mwN). Eine Ausnahmesituation, in der das von der Verteidigung begehrte Vorgehen geboten gewesen wäre, ergibt sich nach dem Rügevorbringen nicht.

Vor diesem Hintergrund bedürfen die Zulässigkeit des von der Verteidigung laut Antrag beabsichtigten Vorgehens, selbst im Ausland Zeugen „zu vernehmen“, dies auf Bild- und Tonträger aufzunehmen sowie die Aufnahme in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen, sowie der eingeschränkte Beweiswert eines solchen Verfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4) keiner weiteren Betrachtung.“

Strafe I: Doppelverwertungsverbot bei BtMG-Verstoß, oder: Dienstrechtliche Folgen beim Berufssoldat

Bild von Dmitry Abramov auf Pixabay

Ich habe seit längerem keine Entscheidungen zur Strafzumessung mehr vorgestellt. Das hole ich heute nach.

Den Opener mache ich mit zwei BGH-Beschlüssen. Nichts Neues, aber man muss/kann man wieder darauf hinweisen. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

Zunächst habe ich den BGH, Beschl. v. – 2 StR 314/25 – zur Strafzumessung bei BtM-Delikten, in dem der BGH aber nur “ Du, du“ gemacht hat, und zwar:

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „[s]ämtliche Betäubungsmittel […] in den Verkehr gelangt“ sind, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, und vom – 2 StR 386/24, Rn. 4). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.“

Und als zweiten Beschluss stelle ich den BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 4 StR 179/25 – vor. Der ist in einem Verfahren ergangen, in dem das LG den Angeklagten, der als Berufssoldat tätig ist, wegen Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hatte. Da hatte die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten war dieser „seit 2021 als Berufssoldat bei der Bundeswehr“. Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG verliert ein Berufssoldat seine Rechtsstellung, wenn er – wie hier der Angeklagte – von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können (§ 49 Abs. 3 SG), bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 – 4 StR 368/22, NStZ 2024, 503 Rn. 10; vom 4. August 2015 – 3 StR 265/15 Rn. 9 mwN).

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe und der nur kurzen bisherigen Dauer des Soldatenverhältnisses des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es diese Auswirkung der Tat auf den Angeklagten bei seiner Strafzumessung in den Blick genommen hätte. …..“

 

 

Pflichti I: Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichti, oder: Wirksamkeit der ausdrücklichen Ermächtigung

Und am heutigen Dienstag gibt es dann wieder Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 StR 206/25 – zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichtverteidiger. Das LG hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 09.12.2024 wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2024 fristgerecht Revision eingelegt und – ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters der Strafkammer vom 27.122024 – ergänzend mitgeteilt, dass das Rechtsmittel aus „persönlichen Gründen“ seines Mandanten erhoben worden sei und noch im Jahr 2024 zurückgenommen werde. Unter dem 07.01.2025 hat der Pflichtverteidiger schließlich Rechtsmittelrücknahme erklärt, wobei der Schriftsatz keine Angaben zu einer Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO enthielt. Nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters hat der Pflichtverteidiger die Rücknahme mit weiterem Schriftsatz von diesem Tag, der am 10.01.2025 bei Gericht eingegangen ist, unter Versicherung „besonderer Bevollmächtigung des Mandanten“ erneut erklärt.

Unter dem 03.02.2025 hat der Angeklagte über einen neu beauftragten Wahlverteidiger vorgetragen, dass die Rechtsmittelrücknahme des Pflichtverteidigers unwirksam sei. Er habe ihn hierzu nicht ermächtigt. Lediglich vor der Revisionseinlegung habe er mit seinem Pflichtverteidiger darüber gesprochen, dass eine Revisionsrücknahme „möglich sei und erwogen werde“, wenn das Ergebnis des Verfahrens für ihn „passe“. Seit der Urteilsverkündung habe es nur drei telefonische Kontakte zu seinem Pflichtverteidiger gegeben, darin sei der „Aspekt der Revisionsrücknahme“ nicht erörtert worden, vielmehr sei es ausschließlich darum gegangen, wie der Angeklagte „seiner Freiheit wieder teilhaftig“ werden könne. Die Telefonate seien ohne Dolmetscher „in bruchstückhaftem Deutsch und ebensolchem Englisch“ geführt worden. Erst am 20.01.2025 sei er vom Pflichtverteidiger gefragt worden, ob er die Revision zurücknehmen wolle. Zu einem früheren Austausch hierüber sei es nicht gekommen.

Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 12.01.2025 erklärt, dass er vor der Revisionsrücknahme mehrmals vom Angeklagten angerufen worden sei. Im Rahmen dieser Telefonate sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Die Gespräche seien im Wesentlichen in englischer und ein wenig auch in deutscher Sprache geführt worden. Die Rücknahme sei in mindestens zwei Gesprächen vor Versendung des Schriftsatzes thematisiert und besprochen worden. Dass es erst am 20.01.2025 ein Gespräch über die Rücknahme gegeben habe, sei falsch. Er habe die Revision nicht ohne „mündliche Weisung“ des Angeklagten zurückgenommen und sei der Auffassung, dass der Angeklagte trotz des Fehlens eines Dolmetschers die Bedeutung der Kommunikationsinhalte verstanden habe, könne allerdings ein Missverständnis auch nicht ausschließen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 hat der Wahlverteidiger die Bescheinigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers und Übersetzers vorgelegt, wonach der Angeklagte zwar „in einem gewissen Umfang der deutschen und englischen Sprache mächtig“ sei, seine Kenntnisse in beiden Sprachen jedoch auf ein „General Socializing“, d.h. auf „passive und aktive Kenntnisse bestimmter Bereiche der Alltagssprache beschränkt“ seien, die er jedoch recht gut verstehe. Es sei für den Angeklagten daher unerlässlich, „komplexe juristische Sachverhalte“ in seine Muttersprache Albanisch zu übertragen.

Der BGH hat die Revisionsrücknahme als wirksam angesehen:

„Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8, NStZ 2017, 487 mwN).

Der Pflichtverteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Die Wirksamkeit der Ermächtigung stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 11, NStZ 2017, 487 mwN; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 9).

1. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 9, NStZ 2017, 487; vom 4. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7). Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt der zweite Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2025. Deren Beweiswirkung wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er eine solche Ermächtigung bestreitet, nicht entkräftet.

a) Dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zur Revisionsrücknahme vorlag und er die Tragweite seiner Erklärung verstanden hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Februar 2025, deren Glaubhaftigkeit durch weitere Indizien bestätigt wird. So hatte der Pflichtverteidiger ausweislich des Berichterstattervermerks vom 27. Dezember 2024 eine zeitnahe Revisionsrücknahme schon im Jahr 2024 angekündigt. Der zeitliche Ablauf lässt es plausibel erscheinen, dass – wie vom Pflichtverteidiger vorgetragen – zuvor tatsächlich mehrere Telefonate zur Frage der Rücknahme geführt wurden, zumal der Angeklagte die Telefonate an sich eingeräumt hat. Anhaltspunkte für ein übereiltes Handeln des Pflichtverteidigers, welches Missverständnissen hätte Vorschub leisten können, sind danach nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der in der Sache umfassend geständige Angeklagte zugestanden hat, zumindest vor der Revisionseinlegung in allgemeiner Form mit dem Pflichtverteidiger über die Möglichkeit einer späteren Rücknahme des Rechtsmittels gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Pflichtverteidiger geschilderte Thematisierung der Rücknahme in den vom Angeklagten initiierten Telefonaten nach Rechtsmitteleinlegung lebensnah.

b) Soweit der Pflichtverteidiger am Ende seiner Stellungnahme erklärt hat, Missverständnisse nicht ausschließen zu können, erschüttert dies seine tatsächliche Schilderung nicht. Denn konkrete Anhaltspunkte, die für ein Missverständnis sprechen könnten, werden mit dieser allgemeinen Formulierung gerade nicht aufgezeigt. Auch der Angeklagte schildert keinen konkreten Sachverhalt, der ein solches Missverständnis bergen könnte. Vielmehr behauptet er nur pauschal, dass der Pflichtverteidiger ihn erstmalig am 20. Januar 2025, also deutlich nach der Rücknahme mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025, befragt habe, ob er die Revision zurücknehmen wolle; zuvor sei es allein darum gegangen, wie er auf freien Fuß gelangen könne. Dies lässt sich mit einem Missverständnis in einem früheren Gespräch nicht ohne weiteres vereinbaren.

c) Soweit in der vom Wahlverteidiger verfassten Gegenerklärung der Entpflichtungsantrag des Pflichtverteidigers in einem anderen Verfahren wiedergegeben wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dort erklärt der Pflichtverteidiger, er bitte um seine Entpflichtung, da es im hiesigen Verfahren „bezüglich der Einlegung bzw. Rücknahme der Revision zu einem Missverständnis aufgrund einer nicht unter Hinzuziehung eines Dolmetschers geführten Kommunikation über die Frage der Rücknahme der Revision gekommen ist“. Durch diese Erklärung wird der Beweiswert der anwaltlichen Versicherung nicht erschüttert. Denn aus dieser lassen sich keine Relativierungen derselben oder der anwaltlichen Stellungnahme hierzu ableiten. Angesichts der bislang ungeklärten Frage der Wirksamkeit der Rücknahme ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis auf ein Missverständnis – gerade auch im Kontext der beantragten Entpflichtung in einem anderen Verfahren – kein den Tatsachenvortrag in Frage stellender oder konkret für ein Missverständnis sprechender Umstand.

2. Durch fehlende Sprachkenntnisse verursachte Willensmängel, die die Wirksamkeit der dem Pflichtverteidiger erteilten Ermächtigung zur Revisionsrücknahme in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.

a) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung oder der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird durch Einschränkungen in der Kommunikations- oder Alltagsfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst dann auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (vgl. zur Rücknahme bei geschäfts- und schuldunfähigen Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15 Rn. 6, NStZ-RR 2016, 180; vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 12, NStZ 2017, 487; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 10).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Entscheidung, ob ein eingelegtes Rechtsmittel weiterbetrieben oder zurückgenommen werden soll, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als einfache Auswahlfrage dar, welche deshalb auch mit alltagssprachlichen Mitteln verstanden und beantwortet werden kann. Der Pflichtverteidiger durfte mithin – wie geschehen – davon ausgehen, den Angeklagten richtig verstanden zu haben. Sein Situationsverständnis wird gestützt durch die vom Angeklagten vorgebrachte Einschätzung des Dolmetschers, wonach der Angeklagte alltagssprachliche Angelegenheiten gut verstehen könne. Hierzu passen auch die sich aus den Urteilsgründen ergebenden persönlichen Umstände, wonach der in Albanien geborene Angeklagte einen gymnasialen Abschluss erreichte, in mehreren europäischen Ländern mit unterschiedlicher Landessprache berufstätig war, bereits in den Jahren 2013 bis 2018 lernte, sich „rudimentär“ auch in deutscher Sprache zu verständigen und ab dem Jahr 2018 Deutschland bereiste, um hier im Auftrag einer italienischen Firma günstig Baumaschinen zu erwerben, um schließlich seit dem Jahr 2021 Wohnsitz in Deutschland zu nehmen.

c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Erörterung der Rücknahme des Rechtsmittels – ein ihm nicht unbekanntes Thema, über das er mit dem Verteidiger jedenfalls vor der Einlegung der Revision bereits gesprochen hat – komplett wegen sprachlicher Defizite entgangen sein könnte, und er deswegen keine konkrete Einbettung eines sprachlichen Missverständnisses vortragen kann, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einem umfassenden Unverständnis der Aussagen des Pflichtverteidigers würde sich auch nicht erklären, warum der Angeklagte ihn dennoch mehrmals – auch nach dem Vortrag des Angeklagten mindestens dreimal – angerufen hat, obwohl ihm klar war, dass für das Telefonat kein Dolmetscher zur Verfügung steht.

d) Soweit der Wahlverteidiger einen absoluten Ausschluss eines Kommunikationsfehlers wegen der „vom Fall abstrahiert und über diesen hinausweisend“ betonten Gefahr eines „Schulterschlusses willfähriger Verteidiger mit Justizangehörigen und deren Interessen bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten“ fordert, erschließt sich der konkrete Bezug zum Fall nicht. Dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Seite stand, führt für sich allein nicht zur Unwirksamkeit solcher Erklärungen, die der Angeklagte in privater Kommunikation mit seinem Verteidiger ohne Dolmetscher abgegeben hat. Deren Wirksamkeit ist vielmehr davon abhängig, ob der Angeklagte ihre Bedeutung erfassen konnte, was sich nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

3. Sollte der Angeklagte unzutreffend angenommen haben, im Fall einer Rechtsmittelrücknahme bis zur Einleitung der Strafvollstreckung auf freien Fuß zu kommen, würde sich hieraus nichts Anderes ergeben, denn eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 12; vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22 Rn. 10, NStZ 2023, 699).“

Unfall II: Unfall mit sicherungsübereignetem PKW, oder: Klage des Autohalters

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und dann habe ich hier das BGH, Urt. v. 25.03.2025 – VI ZR 174/24 – zur Unfallschadenregulierung in gewillkürter Prozessstandschaft mit folgendem Leitsatz:

Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.