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Sache ist „im Drange der Geschäfte“ „leider einige Zeit liegengeblieben“. Ist das „die justizförmige Abwicklung eines Widerrufsverfahrens?

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Folgender Zeitablauf:

  • Das AG Oberhausen verurteilte den am 06.10.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung das AG zur Bewährung aussetzte. Bewährungszeit vier Jahre.
  • Am 11. 11.2010 verurteilte das AG Oberhausen den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil ist seit dem 27.05.2011 rechtskräftig, nachdem der Verurteilte seine hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen hatte.
  • Unter dem 04.06.2011 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, diegewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Mit einem mit einfachem Brief versandten Anschreiben vom 26.07.2011 gab das AG dem Verurteilten Gelegenheit, zu dem Widerrufsantrag Stellung zu nehmen.
  • Nachdem der Verurteilte am 08.08.2011 zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil vom 11.11.2010 verhängten Freiheitsstrafe in die JVA C aufgenommen worden war, leitete das AG das Bewährungsheft zuständigkeitshalber an das LG Bielefeld – Strafvollstreckungskammer – weiter. Die Strafvollstreckungskammer gab den Verurteilten mit Anschreiben vom 16.09.2011 Gelegenheit, zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.
  • Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 bestellte sich Rechtsanwalt B in L zum Verteidiger des Verurteilten und bat um die Gewährung von Akteneinsicht. In der Folgezeit blieb die Strafvollstreckungskammer indes untätig. Mit Schriftsatz vom 16. 11..2011 erinnerte der Verteidiger an sein Akteneinsichtsgesuch. Die Strafvollstreckungskammer blieb indes auch weiterhin untätig. Mehrere Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft und des Bewährungshelfers blieben unbeantwortet.
  • Mit Schreiben vom 29.05.2012 teilte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Staatsanwaltschaft und dem Bewährungshelfer mit, die Sache sei „im Drange der Geschäfte“ „leider einige Zeit liegengeblieben“, vor einer Entscheidung müsse aber noch dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt werden. Der Verteidiger erhielt daraufhin auch Akteneinsicht in das Bewährungsheft und gab dieses am 18. 06.-2012 an die Strafvollstreckungskammer zurück.
  • Mit Schreiben vom 19. 07.2012 wies die Strafvollstreckungskammer den Verteidiger darauf hin, dass bislang keine Stellungnahme des Verurteilten oder des Verteidigers zu dem Widerrufsantrag eingegangen sei, und teilte ihm mit, dass sie, falls innerhalb einer Frist von drei Wochen keine Stellungnahme eingehe, davon ausgehe, dass die Abgabe einer solchen Stellungnahme nicht mehr beabsichtigt sei. Eine Stellungnahme des Verurteilten oder seines Verteidigers gelangte in der Folgzeit nicht zu den Akten.
  • Auch die Strafvollstreckungskammer blieb zunächst untätig, bis sie dann mit Beschluss vom 07.12.2012 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrief.

Dagegen dann die Beschwerde des Verurteilten, der sich aucf „Vertrauensschutz“ berufen hat. Und das OLG Hamm sagt im OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2013, 3 Ws 126/13: Ist nichts mit Vertrauensschutz, denn:

„2. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht dem Widerruf nicht entgegen. Das Widerrufsverfahren ist zeitnah nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung vom 11. November 2010 eingeleitet worden. Der Verurteilte ist durch Schreiben des Amtsgerichts Oberhausen vom 26. Juli 2011 und der Strafvollstreckungskammer in Bielefeld vom 16. September 2011 auf den drohenden Widerruf der Strafaussetzung hingewiesen worden. Durch die Einsichtnahme in das Bewährungsheft im Juni 2012 und dann noch einmal durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 19. Juli 2012 erhielt der Verteidiger davon Kenntnis, dass die Strafvollstreckungskammer das Widerrufsverfahren weiter voranzutreiben beabsichtigte. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte noch kein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf entstehen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung unterbleiben würde. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung derart ungebührlich lange hinausgezögert worden wäre, dass der Verurteilte mit einem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 362). Dies ist hier nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Verurteilte hier zum einen bereits ausdrücklich über die Einleitung des Widerrufsverfahrens informiert worden war und zum anderen die Bewährungszeit während der Dauer des Widerrufsverfahrens noch nicht abgelaufen war. In einer solchen Sachverhaltskonstellation sind höhere Anforderungen an die Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens zu stellen als in Fällen, in denen ein Widerrufsverfahren zunächst überhaupt nicht eingeleitet wurde und/oder die Bewährungszeit zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits abgelaufen war. Darüber hinaus ist auch abzuwägen zwischen dem Zeitablauf einerseits und dem Gewicht der innerhalb der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat – hier immerhin eine Beihilfe zur räuberischen Erpressung – und der für sie verhängten Strafe andererseits (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben, war die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer zwischen September 2011 und Juni/Juli 2012 (noch) nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten in das Unterbleiben des Widerrufes zu begründen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen Juli 2012 und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses. Der Verurteilte musste sich nach der Sachlage vielmehr sagen, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – nochmals verzögerte.“

M.E. hätte man mit guten Gründen – offenbar war keine weitere Verurteilung in der Welt – verlängern können. Denn: Muss der Verurteilte sich hier „nach der Sachlage [vielmehr] sagen, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – nochmals verzögerte„? Ist der Verfahrensablauf „justizförmige Abwicklung des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens“? Ich wage das zu bezweifeln.

Bewährungswiderruf: So einfach ist das nicht mit dem Wideruf

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Manchmal wird eine Strafaussetzung ein wenig schnell widerrufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verurteilte beim bewährungshelfer nicht oder nicht ausreichend häufig meldet. Dann sind die Strafvollstreckungskammer schnell mit dem Widerruf bei der Hand. Sie übersehen aber dann nicht selten, dass allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 56f StGB den Widerruf der Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

Das hat jetzt noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 26.03.2013 –  III-1 Ws 124/13 – klar gestellt:

Der Widerruf der Strafaussetzung gern. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt allerdings neben dem beharrlichen „Sich Entziehen“ voraus, dass der Betroffene dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers rechtfertigen schon nach dem Gesetzeswortlaut den Widerruf der Strafaussetzung nicht (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BVerfG a.a.O.; Fischer, 60. Aufl. § 56f Rdnr 11, jew. m.w.N.). Dies setzt eine erneute Prognosestellung voraus, welche auf konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkten beruht (BVerfG a.a.O.; Fischer a.a.O.). Die Strafkammer hat neben den Weisungsverstößen vorliegend keine konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkte da- für dargelegt, aus welchem Grund der Weisungsverstoß Anlass zur Begehung neuer Straftaten bietet. Die Straftaten des Betroffenen in der Vergangenheit betreffen ausschließlich solche auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts. Der Betroffene beging die der vorliegenden Strafe zugrundeliegenden Taten nach den Urteilsfeststellungen aufgrund seiner Verstrickung in das Drogenmilieu bei eigenem Suchtmittelmissbrauch und fehlenden beruflichen Perspektiven. Mit Blick auf die derzeit aufgenommene Arbeitsstelle und die vorgelegten sämtlich negativen Drogenscreenings lässt sich insoweit keine negative Prognose allein aufgrund des sich der Überwachung des Bewährungshelfers entziehenden Verhaltens des Betroffenen herleiten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für den Verdacht erneuten Suchtmittelmissbrauchs aufgrund des Verstoßes gegen die Weisung. Soweit die Kammer aus- schließlich darauf abstellt, dass der Betroffene ihr bzw. der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben gemacht hat, vermag der Senat allein hierin keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Neigung des Betroffenen zur gewohnheitsmäßigen Begehung von Straftaten herleiten. Die entsprechende Folgerung der Strafkammer stellt sich vielmehr als reine Mutmaßung dar.

 

 

Der Bewährungswiderruf ist keine Strafe

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Dem KG, Beschl. v. 22.10.2012 –  2 Ws 469/12 – 141 AR 536/12 -, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, zugesandt hat, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Veruteilten war die Unterbringung angeordnet, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilte stand damit unter Führungsaufsicht. Dem Verurteilten waren u. a. die Weisungen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente ohne ärztliche Verordnung einzunehmen, im ASB-Heim Wohnung zu nehmen und den ihm dort erteilten Anordnungen bezüglich des Rauchens Folge zu leisten. Gegen diese Weisungen hat der Verurteilte während der gesamten Bewährungszeit immer wieder gröblich und beharrlich verstoßen.  Die Strafkammer hat deshalb die bewilligte Strafaussetzung und die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung widerrufen. Dagegen das erfolgreiche Rechtsmittel des Verurteilten:

a)       Zwar hat der Beschwerdeführer gröblich und beharrlich gegen die Weisungen verstoßen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente, die ihm nicht ärztlich verordnet worden sind, einzunehmen und den Anordnungen des Heimpersonals bezüglich des Rauchens Folge zu leisten.

b)       Der Bewährungswiderruf ist indes keine Strafe für den Weisungsverstoß (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 338; Senat, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 2 Ws 644/08 -). Er dient nicht der Ahndung von Verfehlungen in der Bewährungszeit, sondern allein der Berichtigung der ursprünglichen Prognose (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2011 – 2 Ws 273/11- m.w.N. sowie KG, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 4 Ws 65/09 -). Maßgeblich ist deshalb, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten begründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.; KG, Beschluss vom 5. Juli 1996 – 5 Ws 344/96 -). Das Widerrufsgericht hat deshalb eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Also: Bewährungswiderruf ist keine Strafe.

 

Weisung „an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen…“ zu unbestimmt – kein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) müssen bestimmt genug sein. Ist das nicht der Fall, rechtfertigt der Verstoß gegen eine solche Weisung nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung.

So das OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, I Ws 373/11, in dem es um die Weisung an den Verurteilten ging, „an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird.“ Dazu das OLG:

„Die mit Beschluss vom 19.05.2011 unter Ziffer 4. a) getroffene Weisung genügt diesen Anforderungen nicht. Dort wurde dem Verurteilten aufgegeben, an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird. Die Weisung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, ist mit Einwilligung des Verurteilten, welche hier zum Zeitpunkt der Anordnung vorlag, nach § 56c Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig. Aus den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen zum Bestimmtheitsgrundsatz und weil es sich hier um eine Weisung handelt, die besonders schwerwiegend in die Lebensführung des Verurteilten eingreift, sind an die Bestimmtheit der Fassung der Weisung hohe Anforderungen zu stellen. Der Richter hat möglichst präzise zu bestimmen, welche Art von Heilbehandlung durchgeführt werden soll, in welcher Einrichtung sie zu erfolgen hat und innerhalb welchen Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (vgl. zu ambulanten Maßnahmen: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2003 – 3 Ws 528/03, NStZ-RR 2003, 199). Die Bestimmung des Zeitraums der Heilbehandlung kann keinesfalls den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten überlassen werden. Soweit eine Höchstdauer der Behandlung zum Zeitpunkt der Anordnung der Weisung noch nicht bestimmt werden kann, ist unter Angabe des klar zu bestimmenden Behandlungsziels die Weisung zunächst auf unbestimmte Zeit auszusprechen und ein Prüfungstermin festzulegen, an welchem der Richter nach § 56e StGB über den Fortbestand der Weisung zu entscheiden hat.

Interessant auch die weiteren Ausführungen des OLG: Weiterlesen

Vertrauensgrundsatz beim Bewährungswiderruf

Mit zwei für den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung interessanten Fragen befasst sich der OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2011 – 2 Ws 191 u. 192/11, der zeigt, dass der Vertrauensgrundsatz auch im Strafvollstreckungsverfahren gilt. Die Leitsätze der insoweit für die Praxis ganz interessanten Entscheidung:

„War dem Tatrichter zum Zeitpunkt der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO bereits bekannt, dass der Verurteilte zeitlich nach der Verhängung der zusammenzuführenden Strafen erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, und setzt er die Vollstreckung der neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe gleichwohl zur Bewährung aus, so wird damit für den Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser verbietet einen anschließenden Widerruf dieser Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB jedenfalls aus denjenigen Gründen, die dem gesamtstrafenbildenden Gericht bei seiner Strafaussetzungsentscheidung bereits bekannt waren.

2. Ist in eine nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, eine Geldstrafe eingeflossen, die zum Zeitpunkt einer Nachtat im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB noch isoliert bestanden hat, so ist aus Sicht des Verurteilten auch hierdurch ein Vertrauenstatbestand dahingehend entstanden, diese Geldstrafe nicht infolge eines Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe als – nun – freiheitsentziehende Sanktion aufgrund dieser Nachtat verbüßen zu müssen.“