Weisung „an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen…“ zu unbestimmt – kein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) müssen bestimmt genug sein. Ist das nicht der Fall, rechtfertigt der Verstoß gegen eine solche Weisung nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung.

So das OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, I Ws 373/11, in dem es um die Weisung an den Verurteilten ging, „an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird.“ Dazu das OLG:

„Die mit Beschluss vom 19.05.2011 unter Ziffer 4. a) getroffene Weisung genügt diesen Anforderungen nicht. Dort wurde dem Verurteilten aufgegeben, an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird. Die Weisung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, ist mit Einwilligung des Verurteilten, welche hier zum Zeitpunkt der Anordnung vorlag, nach § 56c Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig. Aus den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen zum Bestimmtheitsgrundsatz und weil es sich hier um eine Weisung handelt, die besonders schwerwiegend in die Lebensführung des Verurteilten eingreift, sind an die Bestimmtheit der Fassung der Weisung hohe Anforderungen zu stellen. Der Richter hat möglichst präzise zu bestimmen, welche Art von Heilbehandlung durchgeführt werden soll, in welcher Einrichtung sie zu erfolgen hat und innerhalb welchen Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (vgl. zu ambulanten Maßnahmen: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2003 – 3 Ws 528/03, NStZ-RR 2003, 199). Die Bestimmung des Zeitraums der Heilbehandlung kann keinesfalls den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten überlassen werden. Soweit eine Höchstdauer der Behandlung zum Zeitpunkt der Anordnung der Weisung noch nicht bestimmt werden kann, ist unter Angabe des klar zu bestimmenden Behandlungsziels die Weisung zunächst auf unbestimmte Zeit auszusprechen und ein Prüfungstermin festzulegen, an welchem der Richter nach § 56e StGB über den Fortbestand der Weisung zu entscheiden hat.

Interessant auch die weiteren Ausführungen des OLG:

„Der Abbruch der stationären Suchttherapie wäre auch bei hinreichend bestimmter Fassung der Weisung kein hinreichender Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung.

Die Einwilligung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, kann durch den Verurteilten jederzeit zurückgenommen werden. Dies macht die Anordnung der entsprechenden Weisung zwar nicht unrechtmäßig. Macht der Verurteilte jedoch von der ihm zustehenden Willensentschließung Gebrauch, nimmt er also die Einwilligung zurück und verlässt er das Heim oder die Anstalt, so kann ihm dies nicht ohne weiteres als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung zur Last gelegt werden mit der Folge, dass die Strafaussetzung gem. § 56f I Nr. 2 StGB zu widerrufen wäre (BGH, Beschl. v. 01.02.1989 – 4 BJs 45/88StB 48/88, NJW 1989, 1556; Fischer 58. Aufl. StGB § 56c Rn. 11). Außerdem rechtfertigen Weisungsverstöße auch nur dann den Widerruf der Strafaussetzung, wenn sich aus ihnen die Befürchtung ableiten lässt, der Verurteilte werde künftig neue Straftaten begehen.

3 Gedanken zu „Weisung „an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen…“ zu unbestimmt – kein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

  1. Marcel.R

    Guten Tag

    Ich mache zur Zeit eine Stationäre Suchttherapie per § 57 in meinen Bewährungsauflagen steht das ich die Therapie nur beenden darf wenn die Zuständigen Arzte oder der Therapeut es mir erlaubt.

    Ich möchte eine Therapie machen aber ich musste sehr schnell feststellen das ich mich hier übernommen habe eine Ambulante Therapie halte ich für geeigneter.

    Ich habe mit der Klinikleitung gesprochen und die werden mir keine Empfehlung geben in eine Ambulante zu wechsel nun denke ich über einen Therapie Abbruch nach um mir dann selbst einen Platz zu suchen.

    Gehe ich dann die Gefahr ein das meine Bewährung widerrufen wird ? Oder zählt das oben genannte ebenfalls für mich ?

    Gerne nehme ich auch Tipps oder Ratschläge entgegen

    Mfg

  2. Alicia Reuleke

    Guten Abend, ich befinde mich gerade auf Therapie nach § 57 mein Therapeut setzt mich ein wenig unter Druck und möchte das Ich die Therapie dringend verlängere. Ich gäbe 6 Wochen bzw was ist zu 43 Tage von der Krankenkasse bewilligt bekommen. Nun möchte ich auch kleines Falls länger bleiben am liebsten sogar schon gestern gegangen sein… könnte man meine Bewährung dann widerrufen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Alicia

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