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Was interessieren uns unsere eigenen Grundsätze?, oder: Pauschgebühren beim OLG Dresden

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Und dann im zweiten Gebührenposting zwei Entscheidungen zur Pauschgebühr des OLG Dresden, von denen zumindest eine falsch ist. Vorsicht: Das wird jetzt ein wenig viel zum Lesen, aber das muss mal sein.

Bei dem „falschen“ Beschluss handelt es sich um den OLG Dresden, Geschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22, der nach einem sehr umfangreichen und schwierigen Wirtschaftsstrafverfahren, das beim LG Dresden mehrere Jahre anhängig war, ergangen ist.

Der antragstellende Rechtsanwalt ist am 06.11.2013 (!!) noch im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat der Verteidiger dann mit Schriftsatz vom 18.08.2022 die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung vor dem LG und in der Revisionsinstanz in Höhe von 300.000,00 EUR (netto) beantragt.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht ist zu dem Antrag gehört worden. Sie hat ihn wegen des (Akten-)Umfangs der Sache in Höhe von 2.240,00 EUR (!!!!) über die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 89.015,00 EUR befürwortet. Das OLG hat eine Pauschgebühr in Höhe von 23.000 EUR bewilligt.

Auch hier: Die allgemeinen Ausführungen des OLG, das übrigens durch den Einzelrichter entschieden hat, kann man sich sparen. Die kennen wir und haben wir schon zig-mal gelesen. Sie werden dadurch, dass die OLG sie immer wieder wiederholen, nicht besser/richtiger.

Dann aber die zur konkreten Sache:

„1. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 23.000,00 € gerechtfertigt. Der darüber hinausgehende Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.

a) Vorliegend ist das Verfahren aufgrund des Aktenumfangs als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG anzusehen. So ist bis zur ersten Hauptverhandlung von einem wesentlichen Aktenumfang von bis zu 50.000 Blatt auszugehen, wobei sich der Umfang der Hauptakten bis zum Ende des Verfahrens jedoch deutlich erhöht hat. Auf die detaillierten Aus-führungen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wird insoweit Bezug genommen. Die von den Strafsenaten des Oberlandesgerichts für vergleichbare Fälle nach § 51 Abs. 1 RVG aufgestellten Grundsätze sehen vor, dass bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht ab einem Aktenumfang ab 1.200 Blatt eine Pauschvergütung bewilligt werden kann. Danach ist je nach Umfang der Akte eine Staffelung der zusätzlich zur Grundgebühr zu gewährenden Gebühren vorzunehmen. Eine lineare Fortführung der Tabelle kann im Einzelfall angemessen sein, ist aber nicht generell geboten. Diesen Grundsätzen folgend ergingen auch die Entscheidungen des Senats und der anderen Senate, auf die im Antrag bzw. den Anträgen der Mitverteidiger Bezug genommen wurde (etwa Beschluss vom 08. Februar 2016, Az.: 1 (S) AR 47115 – Wirtschaftsstrafsache). Dazu kommt, dass den Verteidigern umfangreiche elektronische Daten zur Verfügung gestellt wurden, unter anderem allein ein drei Terrabyte umfassendes Exzerpt digitalisierter Daten; eine nähere Beschreibung findet sich etwa in dem Antrag eines Mit-verteidigers Meißner auf Gewährung von Pauschvergütung vom 01. Dezember 2022, Az.: 1(S) AR 73/22. Andererseits ist insoweit zu beachten, dass es sich dabei nicht per se um klassischen Lesestoff handelt, vielmehr bedürfen die Inhalte in großen Teilen lediglich einer kursorischen Erfassung und sind Grundlage computergestützer Recherchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2018, Az.: 111-3 AR 256/16 – juris).

Im Hinblick auf den vorliegend besonders großen Akten- und Datenumfang hält der Einzelrichter hier eine deutliche Erhöhung der Grundgebühr für gerechtfertigt.

Einen besonderen Umfang hat der Verteidiger nachvollziehbar in Bezug auf die Haftsituation seines Mandanten, insbesondere die Vielzahl der benannten Haftbesuche bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und in Bezug auf die im Zusammenhang mit Haftentscheidungen erstellten Schriftsätze dargetan. Dies fand bei der Entscheidung ebenso Berücksichtigung wie der v.a. angesichts der Urteilsgründe erhöhte Aufwand im Revisionsverfahren.

b) Keine Pauschvergütung rechtfertigt sich – selbst angesichts der hohen Zahl der Hauptverhandlungstage und des insoweit aufgetretenen Vor- und Nachbearbeitungsaufwandes – für den Umfang der Tätigkeit des Verteidigers während der Hauptverhandlung.

Insoweit fehlt es an der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, die nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BVerfG, NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen ist. Insbesondere vermag der Antragsteller vor diesem Hintergrund eine ausschließliche oder fast ausschließliche Inanspruchnahme nicht aufzuzeigen. Die zwischen dem 16. November 2015 und dem 09. Juli 2018 an insgesamt 168 Tagen durchgeführte Hauptverhandlung führte – bei quartalsmäßiger Betrachtung – zu einer Terminsdichte zwischen 0,7 und 1,6 Hauptverhandlungstagen pro Woche und bei einer Gesamtbetrachtung von 1,2 Hauptverhandlungstagen pro Woche.

Eine Berücksichtigung der Verhandlungsdichte kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung – auch des Senats – regelmäßig erst bei einer Terminsdichte von (mehrfach) mindestens drei ganztägigen Verhandlungen pro Woche in Betracht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021, Az.: 5 AR (P) 7/20 – juris). Die Anzahl der Hauptverhandlungstermine und deren Dauer wird durch die jeweiligen Terminsgebühren und gegebenenfalls Längenzuschläge erfasst. Eine Pauschvergütung ist auch durch die umfangreiche Nutzung des Selbstlese-verfahrens durch eine Vielzahl entsprechender Anordnungen und im Umfang von über 6.000 Seiten (vgl. Antragsbegründung im Verfahren 1(S) AR 51/22) nicht veranlasst. Bei „Aufteilung“ auf die Anzahl der Hauptverhandlungstage ergibt sich daraus lediglich ein Leseaufwand von etwas über 40 Seiten pro Hauptverhandlungstag, der ebenfalls als noch nicht unzumutbar ein-zuordnen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei regelmäßig um Unterlagen handelt, die ohnehin im Rahmen der Einarbeitung (dazu unter Buchst. a) zur Kenntnis zu nehmen waren (OLG Hamm, Beschluss vom 05. Mai 2022, Az.: III-5 RVGs 16/22 – juris).

Es ist überdies weder dargetan noch ersichtlich, dass die jeweils erforderliche Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache zu einer Überschreitung der Zumut-barkeitsgrenze führen würde (BGH NJW 2015, 2437). Der entsprechende und zu den reinen Verhandlungszeiten hinzutretende Zeitaufwand wird durch das Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) erfasst.

c) Im Übrigen war das Verfahren jedoch als besonders schwierig einzustufen. Die Schwierigkeit ging weit über ein durchschnittlich vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu führendes Verfahren hinaus. Die Verteidiger hatten sich etwa mit besonderen Rechtsfragen aus den Gebieten des Versicherungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Bank-und Kapitalmarktrechts, des Aktienrechts und des Insolvenzrechts zu befassen (vgl. Antrag eines Mitverteidigers pp. auf Gewährung von Pauschvergütung vom 01. Dezember 2022, Az.: 1(S) AR 74/22). Es ist nachvollziehbar, dass damit ein höherer Vorbereitungs- und Be-sprechungsaufwand sowohl vor als auch im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung einher ging; dies gerade auch, um eine sachgerechte Befragung von Zeugen und Sachverständigen zu ermöglichen.

3. Nach Abwägung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung der vom Verteidiger in seinen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente erschien dem Einzelrichter angesichts des außergewöhnlichen Gepräges des Verfahrens, das – wie schon das Landgericht in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 03. Mai 2016 ausgeführt hat:

„Es geht im vorliegenden Fall nicht nur um ein für den Freistaat Sachsen bisher singuläres Betrugsverfahren, sowohl nach Zahl der mutmaßlichen Geschädigten wie nach der Schadenshöhe, sondern auch die Komplexität und der Umfang des Verfahrens machen dieses zu einem der bundesweit herausragenden der letzten Jahrzehnte.“ –

sich erheblich von durchschnittlichen Wirtschaftsstrafverfahren abhebt, zum Ausgleich der von ihm erbrachten Tätigkeiten eine (zusätzliche) Pauschvergütung in der ausgesprochenen Höhe für angemessen.

Die in den Besonderheiten des Verfahrens begründete Höhe der Pauschvergütung wird daher kein verallgemeinernder Maßstab für die zukünftige Handhabung des Senats in anderen Fällen sein.“

Dazu ist anzumerken:

Folgende Verfahrensumstände, die vom OLG nur mager mitgeteilt werden –  man verwendet lieber Zeit und Platz auf Selbstverständlichkeiten -, sind von Bedeutung:

  • 50.000 Blatt Akten bis zum Beginn der Hauptverhandlung, wobei offen bleibt, wie sich der Aktenbestand danach erhöht hat,
  • zusätzlich drei Terrabyte elektronische Daten,
  • insgesamt 168 Tagen Hauptverhandlungstermine zwischen dem 16.11.2015 und dem 9.7.2018, also eine Hauptverhandlungsdichte von 1,2 Hauptverhandlungstagen/Woche,
  • eine Vielzahl (wieviel konkret?) von Haftbesuchen,
  • „besonders schwierig“, da besondere Rechtsfragen aus den Gebieten des Versicherungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Aktienrechts und des Insolvenzrechts eine Rolle gespielt haben,
  • lange Verfahrensdauer von fast 10 Jahren
  • das OLG braucht zur Entscheidung 15 Monate.

Man fragt sich bei den Umständen zunächst allgemein: Was soll es eigentlich, ein Verfahren wegen „seiner Komplexität und des Umfangs als eines „der bundesweit herausragenden der letzten Jahrzehnte“ anzusehen, wenn man dem dann bei der Bemessung der Pauschgebühr nicht gerecht wird? Und Ansatzpunkte waren genügend da. Vielleicht hätte man sich mal mit der Berücksichtigung des „Gesamtgepräges“ des Verfahrens (vgl. dazu mit der OLG Hamm, Beschl. v. 2.1.2007 – 2 [s] Sbd. IX-150/06]; Beschl. v. 16.3.2007 – 2 [s] Sbd. IX-30/07; vgl. auch OLG Stuttgart, RVGreport 2008, 383 = StRR 2008, 359 m. Anm. Burhoff = Rpfleger 2008, 441) befassen können? Das hätte sicherlich – allein schon wegen der langen Verfahrensdauer von fast 10 Jahren die – zugegeben nicht sehr hohe – Verhandlungsdichte – die zugrunde liegende Berechnungsmaßstäbe der OLG-Rechtsprechung als richtig unterstellt – relativiert, wobei offen bleibt, wie lange die Hauptverhandlungstermine durchschnittlich gedauert haben. Oder: Wie ist der Umstand zu bewerten, dass das Verfahren nicht nur „besonders umfangreich“, sondern eben auch „besonders schwierig“ war, wobei hier wohl – um einen Begriff aus der BGH-Rechtsprechung aufzugreifen – die Schwierigkeit nach Auffassung des OLG „exorbitant“ war. Alles in allem, „klebt“ der Beschluss m.E. zu sehr an Einzelumständen und lässt den Gesamteindruck, den das Verfahren macht, zu sehr außer Acht.

Von Bedeutung ist zudem ein weiterer Punkt. Das OLG verweist in Zusammenhang mit der Bewertung des Aktenumfangs auf seine insoweit geltenden Grundsätze (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., 2021, § 51 Rn 114). So schön, wie es ist, dass das OLG Dresden eines der OLG ist, dass solche Grundsätze aufgestellt hat und damit in gewissem Umfang Berechnungsgrundlagen offen gelegt hat. Nur: Was sollen solche Grundsätze, wenn man diese bei Anwendung sogleich selbst relativiert: – „Eine lineare Fortführung der Tabelle könne im Einzelfall angemessen sein, sei aber nicht generell geboten“ – und wegen der drei Terrabyte weiterer Daten überhaupt nicht erkennbar ist, welchen Einfluss die auf die Gewährung, vor allem die Bemessung der Pauschgebühr hatten? Da schreckt man offenbar vor den selbst aufgestellten Grundsätzen zurück, denn: 1 Terrabyte Speicherplatz sind – nach einer Internetrecherche – etwa 6,5 Millionen Dokumentseiten, die als Office-Dateien, PDF-Dateien und Präsentationen gespeichert werden. Noch Fragen hinsichtlich der Angemessenheit der Pauschgebühr?

Zusammenfassend: Wenn das OLG das Verfahren selbst wegen seiner Komplexität und des Umfangs als eines „der bundesweit herausragenden der letzten Jahrzehnte“ ansieht, spricht vieles dafür, dass die festgesetzte Pauschgebühr von 23.000 EUR erheblich zu niedrig ist. Ob nun die beantragten 300.000 EUR angemessen gewesen wären, kann man diskutieren, aber nur 23.000 EUR sind doch zu mager.

Und: Gelegenheit: Die von der Vertreterin der Staatskasse als angemessen angesehenen 2.240,00 EUR (!!) sind eine Frechheit und waren dann wohl selbst dem OLG zu niedrig.

Etwas zur Beruhigung trägt dann der zweite Beschluss bei, und zwar der OLG Dresden, Beschl. v. 02.01.2024 – 1 (S) AR 40/23. Da hat das OLG in einem amtsgerichtlichen Verfahren wegen des Aktenumfangs eine Pauschgebühr gewährt, denn – so der Leitsatz:

Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht kann ab einem Aktenumfang von 800 Blatt eine Pauschvergütung bewilligt werden kann. Danach ist je nach Umfang der Akte eine Staffelung der zusätzlich zur Grundgebühr zu gewährenden Gebühren vorzunehmen. Für einen Umfang zwischen 2.000 und 3.000 Blatt ergibt sich eine 2-fache Erhöhung der Grundgebühr.

Aber: Eben nur etwas Beruhigung, denn man ärgert sich natürlich, dass bei dieser Pauschgebühr die Grundsätze zum Aktenumfang angewendet werden. Hier passt es. Ist ja auch nicht so viel, was man feststellen muss. Für mich ein Widerspruch, der die Gewährung von Pauschgebühren – beim OLG Dresden – unberechenbar macht. Im Übrigen: Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschgebühr verwendet das OLG offensichtlich Textbausteine, da die Ausführungen dazu in dem Beschluss vom 02.01.2024 weitgehend wortgleich sind mit denen bei OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22 sind.

Pauschgebühr bei „überlappenden Umfangsverfahren“, oder: Pauschale Kürzung um 10 %

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG München, Beschl. v. 25.11.2021 – 7 St (K) 4/21 vor. Der ist schon etwas älter, nämlich heute genau ein Jahr, ich bin auf den Beschluss aber erst vor kurzem gestoßen. Ich stelle ihn trotz des Alters hier noch vor, da er zu einer interessanten Frage Stellung nimmt, nämlich der Höhe der Pauschgebühr bei sich „überlappenden Umfangsverfahren“.

Die Pflichtverteidigerin war als Verteidigerin in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des OLG München tätig. Diese endete am 28.07.2020 mit der Verurteilung des Angeklagten nach 234 Hauptverhandlungstagen wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die gesetzlichen Gebühren für das Verfahren betragen 146.464 EUR. Die Pflichtverteidigerin hat am 31.03.2021/18.06.2021 die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 und 5 RVG in Höhe von insgesamt 312.212,50 EUR beantragt. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich dazu dahin geäußert, dass eine Anhebung der gesetzlichen Gebühren für Tätigkeiten im Vorfeld angemessen sei Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschalgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bestünden keine Einwendungen gegen eine Zubilligung an der Obergrenze der Wahlverteidigerhöchstgebühren. Ggf. sei aber vergütungsmindernd zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin parallel im sog. NSU-Verfahren (Verhandlungsbeginn im Mai 2013, Urteil am 11.07.2018) als Nebenklagevertreter tätig gewesen sei und ihr insoweit für ihre Tätigkeit als Nebenklagevertreter für einen Nebenkläger eine Pauschgebühr von 391.128 EUR bewilligt worden sei.

Das OLG hat einen Vorschuss auf eine Pauschvergütung bewilligt. Nach Auffassung des OLG macht die Pflichtverteidigerin den Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung – allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe – zurecht geltend.

Ich stelle die recht umfangreiche Begründung des Beschlusses, so weit es um die besondere Schwierigkeit und den besonderen Umfang und die Einzelbemessung der Gebühren geht , hier nicht ein, sondern verweise insoweit auf den verlinkten Volltext. Die Ausführungen des OLG kann man zusammenfassen in dem (Leit)Satz:

Das Verfahren ist sowohl besonders umfangreich als auch besondere schwierig i.S.d. § 51 RVG, wenn sich im Aktenbestand über 150 Bände Sachakten und etwa 100 Bände Personenakten befinden, Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren verhandelt wurden, die Hauptverhandlung an insgesamt 234 Hauptverhandlungstagen und über einen Zeitraum von über vier Jahren stattfand und es sich um das erste Verfahren im Hinblick auf eine zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung namens TKP/M handelt.

Hier geht es mir heute um die Frage der „Überlappung“ der beiden Umfangsverfahren und das Umgehen des OLG mit dem Umstand. Dazu führt der Senat aus:

„7. Bei der Bemessung der Pauschgebühr war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im über mehrere Jahre parallel verlaufenden sog. NSU-Verfahren ebenfalls eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 391.128 EUR erhalten hatte. Im Hinblick auf die überschneidende Dauer der Verfahren vom Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache am 17.06.2016 bis zur Urteilsverkündung im Verfahren 6 St 3/12 am 11.07.2018 kann das Sonderopfer, das der Verteidiger mit der Übernahme der Mandate übernimmt, nicht in voller Höhe doppelt berücksichtigt werden.

Eine Kürzung rechtfertigt sich aus dem Grundgedanken der Pflichtverteidigung und der Pauschvergütung: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Umstand, dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370).

Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt der Senat darauf ab, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Für die Zeiträume der Überschneidung von NSU-Verfahren und dem hiesigen Verfahren kann von einer ausschließlichen Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren nicht die Rede sein. Soweit die Antragstellerin selbst vorträgt, dass sie neben dem hiesigen Verfahren noch im sog. NSU-Verfahren tätig war, kann auch nur bedingt von fast ausschließlicher Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren ausgegangen werden, da ja ein anderes ungewöhnlich umfangreiches Verfahren noch parallel betrieben wurde. Ein vollständiger Ausschluss einer Pauschvergütung für den Überschneidungszeitraum erscheint unter Billigkeitsgesichtspunkten angesichts des ebenso außergewöhnlichen Umfangs des hiesigen Verfahrens aber dennoch nicht angemessen.

Der Senat geht stattdessen davon aus, dass eine pauschale Kürzung der nach den obigen Ausführungen berechneten gesamten Pauschgebühr um 10 % auch unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitraums, in dem die Antragstellerin nicht mehr in beiden Verfahren tätig war (Juli 2018 bis Juli 2020) angemessen erscheint.

Damit ergibt sich folgende Rechnung: 253.970 EUR ./. 10 % (25.397 EUR) = 228.573 EUR.“

Die vom OLG gewährte/errechnete (Ursprungs)Pauschgebühr ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn, wenn nicht in einem solchen Verfahren, wann soll dann noch eine Pauschgebühr gerechtfertigt sein? Das Verfahren hat sich rund vier Jahre hingezogen. Dafür wären rund 146.500 EUR gesetzliche Gebühren entstanden, also rund 36.600 EUR/Jahr oder rund 3.000 EUR/Monat. Die Pauschgebühr hatte also schon „existenzielle Bedeutung“ für die Pflichtverteidigerin.

Allerdings: Man darf m.E. nicht übersehen, dass das nur gilt, wenn man Verfahren isoliert betrachtet, was man hier aber kaum kann. Denn die Pflichtverteidigerin hat über einen gewissen Zeitraum zwei Umfangsverfahren gleichzeitig betrieben, so dass man schon – zumindest auf der Grundlage der Rechtsprechung der OLG – nicht aus dem Auge verlieren darf, dass auch für das zweite Verfahren eine Pauschgebühr gewährt worden ist. Von daher ist es m.E. gerechtfertigt, wenn das OLG hier die Pauschgebühr kürzt und das damit begründet, dass „nur bedingt von fast ausschließlicher Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren ausgegangen werden“ kann. Damit entfällt – zumindest teilweise – ein Argument für die Gewährung einer Pauschgebühr, dass die OLG immer zur Begründung heranziehen. Man wundert sich, dass das sonst nicht sehr „großzügige“ OLG hier „nur“ einen pauschalen Abschlag von 10 % vornimmt. Man hätte sich auch einen höheren Abschlag vorstellen können, wobei ein vollständiger Ausschluss der Pauschgebühr in diesem Verfahren sicherlich deshalb nicht gerechtfertigt gewesen wäre, weil die Pflichtverteidigerin dieses Verfahren immerhin rund zwei Jahre ausschließlich betrieben hat.

Pauschgebühr von rund 1,9 Mio EUR beantragt, oder: Welche Tätigkeiten sind zu berücksichtigen?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20. Thematik: Bei der Pauschgebühr nach kostenloser Umbeiordnung zu berücksichtigende Tätigkeiten. Pauschgebühranträge haben ja i.d.R. nur noch selten Erfolg. Um so erfreulicher ist es, wenn man dann mal, so wie hier, über einen erfolgreichen Antrag berichten kann, auch wenn der Pflichtverteidiger ganz erhebliche Abstriche gegenüber seinem Antrag hat hinnehmen müssen.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger in einem Staatsschutzverfahren beim OLG wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. Dem Angeklagten war am 09.11.2016 zunächst ein anderer Rechtsanwalt J zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Daneben war seit dem 01.12.2016 auch Rechtsanwalt S. als Verteidiger mandatiert, seine Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger erfolgte am 27.07.2017. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten der Verteidiger über die weitere Verteidigungsstrategie nach Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 18.04.2018 auf Antrag des Angeklagten die Entpflichtung von Rechtsanwalt S. unter gleichzeitiger Beiordnung des antragstellenden Rechtsanwalt. Dieser hatte zuvor mit Schreiben vom 16.04.2018 erklärt, dass „der Staatskasse (…) durch die Umbeiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen“ werden.

Der Rechtsanwalt hat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.950.470,00 EUR beantragt, was in etwa dem Neunfachen der Wahlanwaltsgebühren entsprach. Die Vertreterin der Landeskasse hat eine Pauschgebühr in Höhe 34.000,00 EUR (ca. 50 % der Differenz der Pflichtverteidigergebühren zur Wahlverteidigerhöchstgebühr) vorgeschlagen. Das OLG hat eine Pauschgebühr in Höhe von rund 30.000 EUR bewilligt.

Da es ein sehr umfangreicher Beschluss ist, stelle ich hier nur die Passage vor, in der das OLG zum Umfang der zu berücksichtigen Tätigkeiten Stellung nimmt:

„3. Die Sache hatte auch einen besonderen Umfang.

a) Nicht berücksichtigt werden kann dabei im Fall des Antragstellers allerdings die erstmalige Einarbeitung in die Ermittlungsakten und die allgemeine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.

Die Verfahrensakten hatten zwar einen weit überdurchschnittlichen Umfang. Hinzu kommt, dass der Antragsteller erst nach dem 44. Hauptverhandlungstag zum weiteren Verteidiger bestellt wurde und die ihm zur Verfügung stehende Einarbeitungszeit deshalb vergleichsweise kurz war.

Indes ist zu beachten, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2018 erklärt hat, dass „der Staatskasse (…) durch die Umbeiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen“ werden. Hierauf hat der Vorsitzende des 4. Strafsenats in seinem Umbeiordnungsbeschluss vom 18. April 2018 auch ausdrücklich abgestellt. Der Antragsteller hat dementsprechend im Rahmen der Kostenfestsetzung auf die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren verzichtet.

Der Gebührenverzicht im Rahmen der Umbeiordnung ist zulässig und wirksam (vgl. KG, Beschluss vom 2. September 2016 – 4 Ws 125/16, StraFo 2016, 513; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 2 Ws 582/15, NStZ 2016, 305; Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rn. 2398; jew. mwN). Er wirkt sich auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Wenn nämlich dem Pflichtverteidiger für einen Verfahrensabschnitt oder eine bestimmte Tätigkeit keine (gesetzlichen) Gebühren zustehen – sei es, dass eine Gebühr gar nicht entstanden ist, oder sei es, dass auf eine entsprechende Gebühr verzichtet worden ist –, kann dieser Verfahrensabschnitt oder diese Tätigkeit auch bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 – III-5 RVGs 81/11, StraFo 2012, 161 m. Anm. Burhoff; Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO § 51 Rn. 16; Burhoff in: Burhoff/Volpert, aaO, RVG § 51 Rn. 21; BeckOK RVG/K. Sommerfeld/M. Sommerfeld, § 51 Rn. 9).

Zwar wurde in der Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten, dass ein Verzicht auf höhere gesetzliche Gebühren es nicht ausschließe, dass diese dem Verteidiger „dem Grunde nach zustehenden, aber aufgrund des Verzichts nicht zu beanspruchenden Gebühren“ bei der Bemessung einer Pauschgebühr und deren Berechtigung gleichwohl Berücksichtigung finden können (OLG Hamm Beschluss vom 18. August 2009 – 5 (s) Sbd. X – 65/09, BeckRS 2012, 7235). Diese Auffassung ist indes auf Kritik gestoßen (vgl. Burhoff aaO), und das Oberlandesgericht Hamm hat angedeutet, sie künftig nicht mehr zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 – III-5 RVGs 81/11, StraFo 2012, 161 m. Anm. Burhoff). Ob ihr im Hinblick auf eine mögliche Kompensation durch nicht entstandene Gebühren zu folgen wäre, kann hier indes dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist daraus nicht abzuleiten, dass der allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei einem einvernehmlichen Pflichtverteidigerwechsel (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 143a Rn. 31 mwN) sich nur auf die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, nicht aber auf etwaige Mehrkosten durch eine Pauschgebühr bezieht. Zwar reichen im Falle einer kostenneutralen Umbeiordnung die durch den Mehrkostenbegriff geschützten Fiskalinteressen nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 Ws 37/19, StraFo 2019, 263; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 Ws 122/17, juris). Von dem Mehrkostenbegriff sind aber unzweifelhaft diejenigen Gebührenpositionen erfasst, die durch die Bestellung des neuen Pflichtverteidigers doppelt entstehen würden (OLG Celle aaO; Volpert in: Burhoff/Volpert, aaO, Umfang des Vergütungsanspruchs [§ 48 Abs. 1 S. 1], Rn. 2250 mwN). Das erfasst bei einem Verteidigerwechsel während der Instanz – wie hier – zunächst die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren (vgl. Volpert aaO, Rn. 2249 mwN). In diesem Sinn „doppelt entstehen“ würde aber auch eine Pauschgebühr, deren Bewilligung an Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten anknüpft, die mit den – vom Verzicht eindeutig erfassten – Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten werden. Es wäre zudem systemwidrig, die Bewilligung einer Pauschgebühr auf die Unzumutbarkeit von gesetzlichen Gebühren zu stützen, auf deren Auszahlung der Verteidiger verzichtet hat.“

Für den Rest müssen dann die Leitsätze reichen – Leitsatz 4 ist der des OLG, der Rest stammt von mir

    1. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben.
    2. Ein Pauschgebührenantrag kann nur noch bedingt auf vor dem 1.7.2004 ergangene Rechtsprechung gestützt werden.
    3. Zur besonderen Schwierigkeit in Staatschutzverfahren.
    4. Ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers wirkt sich auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Da dem Pflichtverteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden.
    5. Nur in Ausnahmefällen ist im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr eine Anhebung der dem Pflichtverteidiger gesetzlich zustehenden Terminsgebühr möglich. Dies kommt in Betracht, wenn an sich in die Hauptverhandlung fallende Vorgänge – etwa das Verlesen von Urkunden durch Anordnung des Selbstleseverfahrens – nach außen verlagert werden oder im Rahmen der Hauptverhandlung neue Unterlagen bekannt werden, die eine intensive Vor- oder Nachbereitung erfordern.
    6. Die Bejahung einer fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht.

Pauschgebühr vom KG mal wieder teilweise abgelehnt, oder: Warum braucht man dafür fast 16 Monate?

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Die zweite Entscheidung befasst sich dann mal wieder mit der Pauschgebühr nach § 51 RVG. Dazu gibt es ja nur noch wenige Entscheidungen und, wenn die OLG entscheiden, lehnen sie eine Pauschvergütung meist ab. Das hat das KG hier im KG, Beschl. v. 04.11.2021 – 1 ARs 35/20 – zwar nicht getan, weit aufgemacht hat das KG die Geldbörse aber auch nicht. Hätte mich beim KG auch gewundert 🙂 .

Die Entscheidung hat mir der Kollege Röth aus Berlin geschickt. Der Kollege war in einem Verfahren gegen den wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung Verurteilten dem Bruder der Getöteten als Nebenklägerbeistand bestellt. Die Anklage vom 30.04.2019 ist am 24.06.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. In der acht Monate andauernden Hauptverhandlung wurden 83 Zeugen gehört und drei Gutachten erstattet. Das Verfahren umfasst 20 Bände Strafakten, 11 Beistücke, einen Karton Cds, 61 Sonderbände, einen Protokollband, einen Ladungsband, drei Antragsbände und zwei Kostenbände. Das LG hat den Angeklagten nach 46 Verhandlungstagen, von denen der Antragsteller als Nebenklagevertreter an 37 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von etwa zweieinhalb Stunden teilgenommen hat, am 17.03.2020 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Mit seinem Antrag hat der Kollege die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für seine Tätigkeit im Verfahren in Höhe von 25.546,00 EUR beantragt. Das KG hat eine Pauschgebühr in Höhe von 18.552,00 EUR bewilligt. Zunächst macht das KG die üblichen Ausführungen, warum es die Pauchgebühr nur noch in Ausnahmefällen gibt. Natürlich bezieht man sich auf die falsche Rechtsprechung des BGh zur Exorbitanz. Zur konkreten Sache führt das KG dann aus:

„2. Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Antragstellers nach der Gesamtwürdigung jedenfalls im Abgeltungsbereich der Grund- und der Verfahrensgebühren durch die gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar abgegolten.

a) Die Gebühren stehen für das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung nicht außer Verhältnis zur Indienstnahme des Antragstellers, obgleich eine besondere Schwierigkeit darin bestand, dass das Tötungsdelikt bereits 12 Jahre zurück lag und das Aktenkonvolut sowie das Zeugen- und Sachverständigenprogramm umfangreich waren. Die Pflichtverteidigervergütung im Hauptverfahren ist durch die Terminsgebühr geprägt. Diese soll die Vor- und Nachbereitung des Termins sowie die Teilnahme am Termin bis zu 5 Stunden abgelten (vgl. VerfGH, a.a.O., Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl., RVG VV 4118 bis 4123 Rn. 6, VV 4108 Rn. 10, beck-online). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die mit den vor den Schwurgerichtskammern geführten Verfahren aufgrund der nicht alltäglich von einem Rechtsanwalt zu bewältigenden Inhalte regelmäßig einhergehenden überdurch-schnittlichen Schwierigkeit und besonderen Arbeitsbelastung bereits, dadurch Rechnung getragen hat, dass der Rechtsanwalt — wie hier der Antragsteller — höhere. Verfahrens- und Terminsgebühren (Nrn. 4118 und 4120 VV RVG) erhält, als für eine Tätigkeit in den von den Gebührentatbeständen Nrn. 4106, 4108, 4112 und 4114 VV RVG erfassten erstinstanzlichen Strafsachen vor dem Amtsgericht oder einer anderen Großen Strafkammer. Diese gelten die vom Gesetzgeber für diese Verfahren antizipierten besonders intensiven und wegen der Verfahrensdauer auch zeitlich aufwändigeren Vor- und Nachbereitungen ab, die abgesehen davon ohnehin zu den selbstverständlichen und daher nicht besonders zu vergütenden Pflichten des Verteidigers gehören (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 — 1 ARs 33/15 — und 24. Oktober 2019 —1 ARs 4/19 —). Die durchschnittliche Verhandlungsdauer von zweieinhalb Stunden, der durch den Antragsteller (zum Teil nicht in Gänze) wahrgenommenen 37 Hauptverhandlungstermine, lag deutlich unter der mit etwa 6 Stunden durchschnittlichen Verhandlungsdauer im Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Er ist mithin durch die große Anzahl der jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungstermine erheblich besser gestellt worden, als in einem durchschnittlichen Verfahren, was zu einer Kompensation arbeitsintensiver Abschnitte der Tätigkeit des Verteidigers führt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 —1 ARs 23/15 —). Bei der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von zweieinhalb Stunden sowie einer Erstreckung der 37 Termine über einen Zeitraum von neun Monaten war die Möglichkeit des Antragstellers, andere Mandate zu bearbeiten, auch nicht erheblich eingeschränkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch seine Bestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrjeb hatte (vgl. VerfGH, a.a.O.).

b) Hingegen war die Phase der Einarbeitung in das Verfahren mit einem Aktenumfang von 17. Bänden Sachakten, 19 Sonderbänden, diversen Bildermappen und 12 Beistücken sowie der 33 Seiten umfassenden Anklage als besonders umfangreich einzustufen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 — 1 ARs 5/13 — und 2. Juni 2016 — 1 ARs 23/15 –, m.w.N.; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 51 Rn. 19, m.w.N.). Dem Antragsteller stand dabei nur eine vergleichsweise kurze Einarbeitungszeit zu (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 51 Rn. 21), nachdem er mit Schriftsatz vom 26. März 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft die Vertretung des zur Nebenklageberechtigten angezeigt und beantragt hatte, die Nebenklage zuzulassen, ihn als Nebenklagevertreter beizuordnen und ihm Akteneinsicht zu gewähren und er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 erneut an die zuständige Schwurgerichtskammer gerichtet hat als er durch die Staatsanwaltschaft-Kenntnis Von der Anklageerhebung erhalten hatte. Die Bestellung des Antragstellers erfolgte mit der Zulassung der Nebenklage durch Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2019. Bereits am 17. Juli 2019 fand eine Vorbesprechung mit den Verfahrensbeteiligten zur Strukturierung der am 31. Juli 2019 beginnenden Hauptverhandlung statt. Die Arbeitskraft des Antragstellers war daher in der Phase der Einarbeitung in das Verfahren, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um ein 12 Jahre zurückliegendes Tötungsdelikt handelte und der Verurteilte nicht geständig war, weit überdurchschnittlich gebunden. Damit sind die Pflichtverteidigergebühren nach VV 4100, 4104 und 4118 RVG auch in der Gesamtschau nicht mehr zumutbar. Bei der Bemessung der Pauschgebühr sind daher für diese Gebühren statt der Pflichtverteidigergebühren jeweils die Wahlanwaltshöchstgebühren (in Höhe von 360,00, 290,00 und 690,00 Euro) anzusetzen.

Der Senat merkt an, dass der Verfassungsgerichtshof in der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2020 festgestellt hat, dass die Gebühren des Verteidigers (lediglich) für das Vorverfahren unangemessen sind.

Ausweislich der Begründung der Entscheidung war die Arbeitskraft des Verteidigers durch das vorbereitende Verfahren weit überdurchschnittlich gebunden, weil er in diesem Verfahrensabschnitt nicht nur an Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden teilnahm, sondern auch an 17 Besprechungsterminen mit seinem Mandanten, dem Landeskriminalamt und dem Oberstaatsanwalt (in unter-schiedlichen Verfahren), die an unterschiedlichen und vorgegebenen Orten sowie zu vorgegebenen Zeiten stattfanden, weil der Mandant nach vorangegangener Beratung und notwendiger Vorbereitung durch den Verteidiger in das Zeugenschutz-programm aufgenommen worden war. Die erheblich über solche in einem gleich-artigen Verfahren hinausgehenden Vor- und Nachbereitungen der Termine nahmen darüber hinaus überdurchschnittlich viel Zeit ein, insbesondere, weil der Mandant sowohl Beschuldigter als auch Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen war und eine Strafmilderung nach § 46 b StGB anstrebte. Der Verfassungsgerichtshof sah daher die Möglichkeit des Verteidigers andere Mandate zu bearbeiten, während des mehrere Monate umfassenden vorbereitende Verfahrens als erheblich eingeschränkt an. Für das 71 Verhandlungstage umfassende Verfahren ab dem Eingang der Anklage bei dem Landgericht stellte der Verfassungsgerichtshof hingegen fest, dass dem Verteidiger; auch unter Berücksichtigung des mit einem durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren nicht vergleichbaren Aufwandes, kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 22. April 2020 — VerfGH 177/19 — und vom 12. Mai 2021 — VerfGH 175/20 —). Bereits aufgrund dieser Feststellungen ist eine Vergleichbarkeit mit dem Umfang, der Schwierigkeit sowie der Einbindung des Verteidigers mit dem in Bezug genommen Verfahren nicht gegeben.

c) Unter Abwägung aller Umstände und unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ist — in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bezirksrevisors — auf eine ins-gesamt angemessene Pauschgebühr von 18.552,00 Euro für die Tätigkeit des Antragstellers zu erkennen.“

Dazu:

1. Soweit das KG eine Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt „Hauptverhandlung“ ablehnt, wird man sich dem letztlich nicht verschließen können, da die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer mit 2 ½ Stunden dann für eine Schwurgerichtsverfahren doch recht knapp war (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 148 ff. m.w.N.). Allerdings vermisst man im KG-Beschluss Ausführungen des KG zur Frage, ob nicht ggf. das Gesamtgepräge des Verfahrens (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 15 m.w.N.) eine höhere Pauschgebühr gerechtfertigt hätte, weil der Verfahrensabschnitt „Hauptverhandlung“ eben doch zu berücksichtigen gewesen wäre. Stattdessen wird leider ungeprüft der vom BGH in die Pauschgebührrechtsprechung eingeführte Begriff des „exorbitanten Abhebens“ von anderen Verfahren übernommen, womit sich der Prüfungsmaßstab erheblich verschärft. Vielleicht hätte sich das KG besser damit befasst als auszuführen, warum denn seine beiden, den VerfGH Berlin, Beschl. v. 22.4.2020 – VerfGH 177/19, a.a.O., und v. 12.5. 2021 – VerfGH 175/20, AGS 2021, 360 zugrunde liegenden Beschlüsse, die das KG erheblich „gerüffelt“ haben, zumindest teilweise richtig sind.

2. Alles in allem: Pauschgebühr macht keine Freude und mal sollte sich als Pflichtverteidiger gut überlegen, ob man die Mühe, die eine vernünftige Antragsbegründung erfordert, aufwenden will oder ob man die dafür erforderliche Zeit nicht besser für andere Dinge einsetzt.

3. Und: Der Pauschgebührantrag des Beistandes datierte vom 14.07.2020, die Entscheidung des KG dann vom 04.11.2021, ist also fast 16 Monate später ergangen. Die lange Bearbeitungsdauer erschließt sich nicht, den Pauschgebühr ist ja nun kein „Hexenwerk“. Vielleicht hätte je eine Verzögerungsrüge nach den §§ 198, 199 GVG die Bearbeitung beschleunigt.

Pauschgebühr? Nein, kein „exorbitanter“ Unterschied, oder: Wir machen es genau so falsch wie der BGH

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Bei der zweiten „RVG-Entscheidung“ handelt es sich um einen Pauschgebührenbeschluss, und zwar um den OLG Dresden, Beschl. v. 01.07.2021 – 6 (S) AR 8/21, den mir der Kollege M. Stephan aus Dresden geschickt hat.

Das OLG Dresden ist genauso knauserig wie die anderen OLG und gewährt eine Pauschgebühr von 970 EUR indem es die gesetzlichen Gebühren von 55.030 EUR auf 56.000 EUR erhöht hat. Mehr gibt es nicht:

„Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr erweist sich in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang als begründet.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Um-fangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 — 4 StR 267/11 —, juris m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.

Die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran fest.

Die gesetzlichen Gebühren betragen im vorliegenden Fall 55.030 EUR.

Mit Blick auf den Aktenumfang und der damit verbundenen Mühewaltung erscheint die Zuerkennung einer Pauschgebühr in Höhe von 56.000 EUR angemessen.

Eine weitere Erhöhung kommt weder mit Blick auf den Umfang der Hauptverhandlung noch auf die weiteren Umstände des Verfahrens in Betracht.

Die Teilnahme an 80 Sitzungstagen in einer Zeit von annähernd zwei Jahren unterscheidet das Verfahren noch nicht exorbitanter Weise von anderen überdurchschnittlichen Verfahren. Die Strafsache hat die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers auch nicht für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen, sodass ihm ein unzumutbares Opfer abverlangt worden ist.

Auch die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten führen nicht zu einer Erhöhung der Pauschgebühr. Die im Urteil dargestellte „Korrespondenzanalyse“, also der visuelle Ver-gleich von Bildmaterial aus unterschiedlichen Quellen mit dem Bildmaterial aus einer weiteren Quelle, erscheint nicht als in wissenschaftlicher Hinsicht so anspruchsvoll, dass eine besonders arbeitsaufwändige Einarbeitung notwendig wäre. Im Revisionsverfahren ist die darauf gestützte Beweiswürdigung ohne weitere Erörterung unbeanstandet geblieben. Das von der Verteidigung hingegen aufgebotene „Gegengutachten“ wird in den Urteilsgründen als „schwer nachvollziehbar, wenn nicht abwegig“ und teilweise als „rein spekulativ“ gewürdigt.“

Wenn ich schon lese, dass sich das „Verfahren noch nicht exorbitanter Weise von anderen überdurchschnittlichen Verfahren“ unterscheidet, dann brauche ich gar nicht weiter zu lesen, weil ich weiß, dass das OLG nur das nachbetet, was der BGH in seiner Rechtsprechung falsch vorgebetet hat. Kein OLG kommt mal auf die Idee, das zu hinterfragen.