Schlagwort-Archiv: Besitz von BtM

Anklage II: „Ne bis in idem?“, oder: Besitz von BtM und Angriff auf Vollstreckungsbeamte

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Bei der zweiten Entscheidung zum Thema „Anklage“ handelt es sich um dem OLG Celle, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ss 42/20 – der mal wieder zur Frage „ne bis in idem“ beim Besitz von BtM Stellung nimmt. Grundlage ist folgender Sachverhalt:

„Das Amtsgericht Soltau hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach den dortigen Feststellungen sichteten die Polizeibeamten PP1 und PP2 den Angeklagten am 17.09.2019 gegen 9:45 Uhr auf dem Parkplatz des Rewe Marktes am Bahnhof 12-14 in Soltau. Sie hielten mit dem Funkstreifenwagen direkt vor ihm, um einen Haftbefehl wegen einer viermonatigen Freiheitsstrafe gegen ihn zu vollstrecken. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt unter Betäubungsmitteleinfluss stand und von der Vollstreckung nichts wusste, ergriff sofort die Flucht, da er weitere Betäubungsmittel bei sich führte und die Ahndung der Tat fürchtete. Auf dem Fußweg zwischen dem Markt und dem Ärztehaus kam der Angeklagte ohne Fremdverschulden zu Fall, wodurch der Polizeibeamte PP1 den Angeklagten stellen und fixieren konnte. Der Angeklagte schrie und wehrte sich gegen das Festhalten am Boden, indem er mit den Armen nach dem Polizeibeamten schlug. Als der hinzukommende Polizeibeamte PP2 dem Angeklagten sodann Handfesseln anlegen wollte, sperrte sich dieser erneut und zappelte und trat mit den Füßen um sich, wobei er billigend in Kauf nahm, dass bei den Tritten die ihn fixierenden Polizeibeamten verletzt werden konnten. So erlitt der Polizeibeamte PP2 an der rechten Wade eine Schürfwunde, die sich leicht entzündete, und eine kleine Prellung.

Dieser Verurteilung war folgender Verfahrensablauf vorhergegangen:

Nachdem die Polizeibeamten PP2 und PP1 den Angeklagten am 17.09.2019 festgenommen und zur Dienststelle verbracht hatten, konnten sie im Rahmen der Durchsuchung seiner Person einen Grinder mit Marihuana, einen halben Joint, einen Klemmleistenbeutel mit 31 Tabletten (vermutlich Ecstasy), drei Strohhalme, eine Packung Groß-Blättchen und eine Dose mit Speed sicherstellen. Sie leiteten daraufhin ein gesondertes Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn ein, das schließlich bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg unter dem Geschäftszeichen 6106 Js 223/20 geführt wurde. PK PP2 vermerkte dies in seinem Bericht, der als Einstiegsbericht beiden Verfahrensakten vorgeheftet wurde.

Am 08.11.2019 erhob die Staatsanwaltschaft im hiesigen Verfahren Anklage zum Amtsgericht Soltau – Strafrichter. Am 17.12.2019 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Lüneburg zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Auf Antrag des Verteidigers vom 30.12.2029 wurde der Hauptverhandlungstermin auf den 17.02.2020 verlegt.

In dem Verfahren 6106 Js 223/20 stellte die Staatsanwaltschaft Lüneburg am 28.01.2020 den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den hiesigen Angeklagten. Er wurde beschuldigt, am 17.09.2019 in Soltau Betäubungsmittel besessen zu haben, ohne im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, in seiner Bekleidung für den Konsum neben Konsumutensilien ca. 0,5g Marihuana, einen halben angerauchten Joint, einen Plastikbeutel mit 31 Ecstasy-Tabletten „DomPerignon“ und eine Dose mit ca. 1,1g Amphetaminen bei sich geführt zu haben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Soltau unter dem 04.02.2020 den Strafbefehl und verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € gegen den Angeklagten. Der Strafbefehl mit dem Geschäftszeichen 9 Cs 6106 Js 223/20 (68/20) wurde dem Angeklagten am 06.02.2020 in der Justizvollzugsanstalt Uelzen durch Gefangenenzustellungsurkunde zugestellt. Durch Telefax vom 16.02.2020 erklärte der Verteidiger in Vollmacht des Angeklagten gegenüber dem Amtsgericht Soltau den Verzicht auf die Einlegung sämtlicher Rechtsmittel gegen den Strafbefehl. Am 17.02.2020 bescheinigte das Amtsgericht Soltau die Rechtskraft des Strafbefehls ab dem 17.02.2020.

Am selben Tag erging das angefochtene Urteil, gegen das sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Sprungrevision wendet, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er rügt das Vorliegen eines Strafklageverbrauchs, mithin eines Verfahrenshindernisses, und beantragt, das Urteil vom 17.02.2020 aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.“

Das OLG hat das Verfahren wegen des Angriffs auf Vollstreckungsbeamte eingestellt:

1. Es besteht das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit und inzwischen eingetretenen Rechtskraft des unter dem 04.02.2020 erlassenen Strafbefehls. Dieser Strafbefehl wurde am Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils rechtskräftig, nachdem der Verteidiger für den Angeklagten den Rechtsmittelverzicht erklärt hatte. Die entgegenstehende Rechtshängigkeit und Rechtskraft stellt ein Verfahrenshindernis dar, das bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist (,,ne bis in idem“).

Der Strafbefehl vom 04.02.2020 betrifft nämlich dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO wie das angefochtene Urteil.

Zur Tat im prozessualen Sinne gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, dessen Aburteilung zur Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde. Eine einheitliche Handlung i.S.d. § 52 StGB stellt hierbei stets eine einheitliche prozessuale Tat dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 264 Rn. 1, 2, 6 m.w.N.).

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2017 — 1 OLG 2 Ss 55/17 ; BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06; BGH NStZ 2004, 694; Patzak in Körner BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 112; MüKo StGB/OglakcroOlu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn 107; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vorbem. Zu §§ 29 ff. Rn. 52). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; BGHSt 18, 29, 31; Weber ). Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht (vgl. Weber, BtMG, a.a.O., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 546 f., dort u.a. zum Verhältnis von unerlaubtem Besitz und Ladendiebstahl).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil hatte der Angeklagte keine Kenntnis von der Absicht der Polizeibeamten, einen bestehenden Haftbefehl gegen ihn zu vollstrecken. Vielmehr ergriff der Angeklagte die Flucht, weil er Betäubungsmittel bei sich führte und die Ahndung der Tat fürchtete. Dabei ist zwanglos davon auszugehen, dass er sich überdies im Besitz der mitgeführten Betäubungsmittel halten wollte. Im Rahmen seiner Flucht kam es dann nach den amtsgerichtlichen Feststellungen zu den Widerstands- und Verletzungshandlungen.

Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich somit der erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Besitz von Betäubungsmitteln und der Körperverletzungshandlung bzw. dem tätlichen Angriff auf die Polizeibeamten. Beide Delikte stehen nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern darüber hinaus in einem inneren Beziehungs- und Bedingungszusammenhang. Es liegt nicht nur eine Tat im prozessualen Sinne, sondern sogar Tateinheit gemäß § 52 StGB vor.“

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Drogenscreening nicht allein wegen 1,8 g Marihuana-Besitz

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Ich habe schon seit längerem keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenbesitzes mehr vorgestellt. Die Lücke schließe ich heute mit dem VG Minden, Beschl. v. 09.03.2017 – 2 L 4/17, den mir der Kollege Brüntrup auf Minden übersandt hat. Kurz gefasst sagt das VG: Drogenbesitz kann ein Indiz für Eigenverbrauch sein. Im Falle des Besitzes von Cannabis müssen jedoch, wenn die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ständig fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können.

Entschieden worden ist über die den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hatte sich geweigert, der Aufforderung der Verwaltungsbehörde zur Beibringung eines Gut­achtens über eine Blut- und Urinuntersuchung (Drogenscreening vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) Folge zu leisten. Dem VG reicht das jedoch nicht. Denn die Verwaltungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, vom Antragsteller ein ärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung (Drogenscreening) zu fordern.

„Zwar kann der Drogenbesitz ein Indiz für Eigenverbrauch sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 814/01 juris, NZV 2002, 427 ff.

Im Falle des Besitzes von Cannabis müssen jedoch zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ständig fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können. So kann etwa die Aufforderung, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, schon bei Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes gerechtfertigt sein, die für Eigenverbrauch spricht, vorausgesetzt, dass weitere Umstände eine Klärung geboten erscheinen lassen, ob regelmäßiger Konsum vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 814/01 juris, NZV 2002, 427 ff.

Ohne das Hinzutreten solcher weiteren Umstände verstieße die Maßnahme in derartigen Fällen jedoch gegen den grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und gegen das Übermaßverbot.

Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2002 — 1 BvR 2062/96  juris, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 44. Auflage 2017, § 14 FeV, Rdnr. 17 m.w.N.

So liegt es hier.

Selbst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des – vom Antragsgegner erst nach der Gutachtenanordnung beigezogenen -staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ­ist die zu berücksichtigende „Tatsache“ i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV allein der Fund von 1,8 g Marihuana netto am 15.08.2016 im Schlafzimmer der vom Antragsteller und seiner Mutter bewohnten Wohnung. Ausweislich des Schlussvermerks der Kreispolizeibehörde Herford vorn 07.09.2016 bestehe nach Erkenntnissen aus durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der dringende Tatverdacht, dass der Antragsteller zumindest im Tatzeitraum 12.05,2016 bis 16.06,2016 bei mindestens fünf Gelegenheiten Marihuana in bisher nicht bekannter Größenordnung erworben habe. Konkrete Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen könnten, ist die Kreispolizeibehörde Herford jedoch schuldig geblieben. Demgemäß wurde das Verfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153 StPO am 22.10.2016 wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Über den bloßen (möglichen) Besitz von 1,8 g Marihuana/Cannabis hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller tatsächlich Marihuana/Cannabis konsumiert hat, liegen nicht vor.

Alle weiteren Annahmen des Antragsgegners bestehen im Wesentlichen aus Vermutungen und Unterstellungen, für die der Antragsgegner einen Nachweis schuldig geblieben ist. Der Antragsteller hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 17.08.2016 keine Angaben gemacht; die von ihm unterzeichneten Angaben – auf die der Antragsgegner seine Gutachtenanordnung maßgeblich gestützt hat ­insbesondere zur Größenordnung der Marihuanakäufe (um jeweils 50 — 70 g) sind rein spekulativer Art und als solche vom Antragsteller auch nur mit seiner Unterschrift bestätigt worden, Insoweit vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen und ist der Antragsgegner einen Nachweis schuldig geblieben, worin die „sehr konkreten Anhaltspunkte“ dafür gelegen haben sollen, dass es sich bei der geringen Menge von 1,8 g Cannabis „lediglich um eine Restmenge handelte und tatsächlich in deutlich größerem Umfang Betäubungsmittel bezogen wurden und die Fahreignung durch einen regelmäßigen Konsum ausgeschlossen sein könnte“, geht doch der Schlussvermerk der Kreispolizeibehörde Herford vom 07.09.2016 „von Marihuana in bisher nicht bekannter Größenordnung“ aus, so dass es für Mutmaßungen über einen möglichen Konsum bis hin zu einem regelmäßigen Konsum keine Grundlage gibt. Weitere ergänzende Anhaltspunkte derart, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Cannabiskonsum geübt hat, sind von der Antragsgegnerin nicht ermittelt bzw. nicht dargelegt worden.“

Die Fahrerlaubnis gab es dann natürlich zurück.

„…Popillen“, was ist das?

© macrovector - Fotolia.com

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Popillen„? Ja, was ist das? das habe ich mich auch gefragt, als ich den LG Gera, Beschl. v. 25.04.2016 – 9 Qs 123/16 – gelesen habe. Der Beschluss enthält nichts weltbewegend Neues, aber „Popillen“ kannte ich nicht. Nun aus dem Kontext, in dem die Forumuierung auftaucht, wird dann aber sehr schnell klar, worum es sich handelt, natürlich um einen Schreibfehler (und das in einem „Präsidentenbeschluss“ 🙂 ), denn es muss heißen „erweiterte Pupillen„. Und die spielen ja, wenn es um eine Drogenfahrt geht, ggf. eine Rolle bei der Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug sicher führen konnte (§ 316 StGB).  Dazu hat das LG noch einmal ein paar Hinweise gegeben:

„Der Tatrichter wird somit zu entscheiden haben, ob der Angeklagte wegen einer Straftat nach § 316 Abs. 1, 2. Alternative (unter Einfluss berauschender Mittel) StGB zu verurteilen ist. Zwar steht fest, dass der Angeklagte unter Einfluss von Cannabinoiden ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt hat. Ob und inwieweit der Angeklagte jedoch in der Lage gewesen war, das Fahrzeug sicher zu führen, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem bisherigen Akteninhalt. Eine mit der 1,1 Promillegrenze nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum ist bislang medizinisch-naturwissenschaftlich nicht begründbar. Bei einer Verurteilung nach § 316 Abs. 1, 2. Alternative muss vielmehr ein erkennbares äußeres Verhalten des Fahrzeugführers festgestellt werden, das auf seine durch den Cannabiskonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet. Als solche Ausfallerscheinungen, die durch den Cannabiskonsum zumindest mit verursacht sein müssen, kommen insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch ein sonstiges Verhalten, das rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt, sowie Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung, wie z. B. Stolpern und Schwanken beim Gehen, vgl. BGH in BGHSt 31, 42. Bei einer psychotropwirksamen Menge an THC von ca. 36 ng/ml Blut kann daher eine Fahruntüchtigkeit nur bei Hinzutreten rauschbedingter Ausfallerscheinungen angenommen werden, vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1994, 2428 f. Ausweislich des toxikologischen Befundberichts vom 10.12.2014 (BI. 9-11) hatte der Angeklagte eine THC-Konzentration von 37 ng/ml im Blut. Auch wenn es in der Zusammenfassung des vorgenannten Berichtes heißt, dass die beim Angeklagten festgestellte hohe Konzentration auf einen chronischen Konsum von Cannabis hinweise und daher dessen generelle Fahreignung zu hinterfragen sei, ergibt sich aus dem Feststellungsprotokoll der Polizeibeamten vom 13.11.2014 indes keine der vorgenannten Ausfallerscheinungen, die auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Allein der Umstand, dass der Angeklagte auf der engen, etwa 3 m breiten Straße durch auffallend zügiges Fahren aufgefallen sei, kann nicht ausschließlich auf den vorhergehenden Cannabiskonsum zurückgeführt werden, denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur unter Einwirkung von Cannabinoiden stehende Fahrzeugführer auffallend zügig unterwegs sind, auch wenn die Straße nicht sehr breit ist. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit setzt zwar nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus, sondern kann sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Das setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, z. B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierten Bewegungen, extrem verlangsamte Reaktion. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums reichen hier nicht aus, wie z. B. gerötete Augen, erweiterte Popillen, „verwaschene Sprache“, verlangsamte oder unsichere Motorik, verzögertes Aufnahmevermögen, schläfriges Erscheinungsbild oder unvermittelte Stimmungs-schwankungen, vgl. Fischer StGB, § 316, Rn. 40ff. Die von den Polizeibeamten in dem Feststellungsprotokoll vom 13.11.2014 festgehaltenen Beobachtungen reichen insoweit nicht aus, um von einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zweifelsfrei auszugehen. Die Feststellungen des das Blut abnehmenden Arztes in seinem ärztlichen Bericht vom 13.11.2014 beruhen auf dessen Beobachtungen um 18.35 Uhr, somit eine Stunde nach den Feststellungen der Polizeibeamten. Ob und in welchem Rahmen diese verwertbar sind, um beim Angeklagten zur Tatzeit (17.35 Uhr) eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.“

Die Ausführungen entsprechen der h.M., ebenso wie die Ausführungen zu den beiden anderen Fragen, die der Beschluss behandelt, nämlich die Fragen des Zusammenhangs zwischen unwerlaubtem Besitz von BtM und der Verhältnismäßigkeit mit den Leitsätzen:

  1. Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG liegt verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, sondern Realkonkurrenz vor, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Zusammenhang bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.