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OWi III: Zulässigkeit des Beschlussverfahrens nach § 72 OWiG, oder: Schweigen des Betroffenen

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Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 54/18 – vor. OWi-Verfahren, und hier betreffend eine Problematik aus dem Bereich des § 72 OWiG, also „Beschlussverfahren“.

Der Betroffene hatte mit Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zugleich erklärt, einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 OWiG zu widersprechen. Das AG hat dann später wegen einer Entscheidung im Beschlussverfahren beim Betroffenen nachgefragt, worauf der Betroffene geschwiegen hat. Das AG hat im Beschlussverfahren entschieden. Das OLG sagt: Geht so nicht:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründetheit der Verfahrensrüge in ihrer Zuschrift vom 18. Juli 2018 ausgeführt:

„Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 Abs. 1 OWiG war nicht zulässig, da der Betroffene bereits in der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom 3. November 2017 gegen den Bußgeldbescheid einer solchen Vorgehensweise widersprochen hat. Mit dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Speyer ist der Widerspruch wirksam abgegeben. In dem Schweigen des Betroffenen auf die gerichtliche Anfrage vom 11. April 2018 kann keine Rücknahme des Widerspruchs gesehen werden (Seitz/Bauer in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 72 Rn. 11, 29 sowie z.B. OLG Köln, Beschl. vom 19.09.2016 – III-1 RBs 270/16, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.2015, 2 Ss-OWi 240/15).“

Dem schließt sich der Senat an.“

Beschlussverfahren, oder: Dein Widerspruch sei klar und eindeutig….

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In der letzten Zeit hat es eine ganze Reihe von Entscheidungen der OLG zum Beschlussverfahren nach § 72 OWiG gegeben (s. z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2016 – 53 Ss-OWi 16/16 und dazu Kein Rücktritt vom „Widerspruchsverfahren“, aber: Keine Regel ohne Ausnahme, oder: OLG Bamberg, Beschl. v. 03.09. 2015 – 3 Ss OWi 1062/15 und dazu: Vorsicht mit einer „Anregung“ … „aus prozessökonomischen Gründen“) . Aus denen kann/muss man u.a. das Fazit ziehen, dass der Verteidiger sehr sorgfältig formulieren muss, wenn er sich mit dem Beschlussverfahren einverstanden erklärt, das Einverständnis aber an eine bestimmte Rechtsfolge knüpfen will. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass das AG dann an das „bedingte Einverständnis“ gebunden ist. Aber: Man muss eben klar und deutlich zum Ausdruck bringen, was man will. Und das hatte nach Auffassung des OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2016 – 3 Ss OWi 360/16 – die Verteidigerin nicht getan. In dem Beschluss heißt es zu der Erklärung der Verteidigein:

„Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung regte die Verteidigerin des Betr. mit Schriftsatz vom 29.12.2015 an, im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG dahin zu entscheiden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße abgesehen werde; mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung bestehe Einverständnis. Schließlich wurde der Einspruch ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.“

Dazu das OLG:

1. Die formelle Rüge, mit der beanstandet wird, dass das AG nicht im Beschlusswege nach § 72 OWiG habe entscheiden dürfen, weil kein unbedingtes Einverständnis des Betr. hierzu vorgelegen habe, ist unbegründet. Die Entscheidung im Beschlusswege nach § 72 OWiG ist nicht zu beanstanden, weil der Betr. sein unbedingtes Einverständnis hierzu erklärt hat. Die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 29.12.2015 erklärte Zustimmung kann nur dahingehend interpretiert werden, dass sie nicht von einer Bedingung abhängig gemacht wurde.

a) In Fällen der vorliegenden Art ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Erklärungen des Betr., die seinem Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hinzugefügt werden, als wirkliche Bedingungen oder lediglich Anregungen anzusehen sind (Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 72 Rn. 22; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 03.09.2015 – 3 Ss OWi 1062/15 = ZfS 2016, 170).

b) Indessen belegt bereits der klare Wortlaut der schriftsätzlichen Erklärung eindeutig ein unbedingtes Einverständnis des Betr. Eingangs des Schriftsatzes vom 29.12.2015 wird explizit „angeregt“, im Beschlusswege zu entscheiden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße abgesehen werde. Schon diese Ausdrucksweise spricht dafür, dass es sich bei dem angestrebten Wegfall des Fahrverbots um eine bloße Wunschvorstellung im Sinne einer Anregung, nicht aber um eine Bedingung für die Entscheidung im Beschlusswege handelte. Hinzu kommt, dass im folgenden Satz – ohne jede Einschränkung und ohne jede Bezugnahme auf die vorhergehende Anregung – das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erklärt wird. Bei dieser Sachlage hätte es sich geradezu aufgedrängt, durch die sprachliche Darstellung zu erkennen zu geben, dass nur für den Fall der Verhängung der gewünschten Rechtsfolgen das Einverständnis erklärt werden soll, zumal die Erklärung von der rechtskundigen Verteidigerin und nicht vom Betr. selbst übermittelt wurde. Nachdem dies gerade nicht geschehen ist und stattdessen das Einverständnis in einem gesondert abgesetzten Satz erklärt wurde, kann der Inhalt des Schriftsatzes nur so verstanden werden, dass das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gerade nicht unter einer Bedingung stand.

c) Ferner spricht zweifelsfrei gegen eine Bedingung, dass die gewünschte Rechtsfolge teilweise gar nicht konkret bezeichnet wird. Zwar wird die Zielvorstellung in Bezug auf das Fahrverbot hinreichend präzise benannt. Allerdings wird auch zu erkennen gegeben, dass (lediglich) eine „angemessene“ Erhöhung der Geldbuße angeregt werde. Nachdem die Höhe der zu verhängenden Geldbuße gerade nicht konkret beziffert wird, ergäbe die Auslegung der Erklärung als echte Bedingung gerade keinen Sinn, weil die Frage des Bedingungseintritts offenbliebe.

d) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb aus der Sicht des Betr., der den für ihn relevanten Sachvortrag in Bezug auf das Fahrverbot und die zugehörigen Unterlagen dem Gericht schriftsätzlich übermittelt hat, die Durchführung einer Hauptverhandlung geeignet gewesen sein soll, die Entscheidung des Gerichts in seinem Sinne beeinflussen zu können.“

Nun ja, hätte man m.E. auch anders sehen können……

Wer nicht hören will, muss fühlen, oder: Kostenklatsche für die Staatsanwaltschaft

entnommen openclipart.org

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Nachdem ich gerade gestern auf den AG Kehl, Beschl. v. 29.04.2016 – 2 Cs 303 Js 19062/15 hingewiesen habe (vgl. Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Durchsuchung, oder: Schöne AG-Entscheidung) nun die nächste Entscheidung vom AG Kehl. Die basiert auf einem weiteren Beschluss des AG Kehl, nämlich den AG Kehl, Beschl. v. 17.06.2015 – 3 Cs 208 Js 18057/14, über den ich auch berichtet habe (vgl. Für eine Zahlungserleichterung muss man nicht in die Hauptverhandlung). Es geht (nochmals) um das Strafbefehlsverfahren. Das AG Kehl geht – m.E. zutreffend – davon aus, dass dann, wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl nur auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung, in der Regel Ratenzahlung, nach § 42 StGB gerichtet, gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, wenn die notwendigen Zustimmungen dafür vorliegen. Das Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ist entgegen seinem Wortlaut nicht auf die Entscheidung über die Höhe der Tagessätze beschränkt. Das hat die Staatsanwaltschaft anders gesehen und ihre Zustimmung verweigert mit dem Ergebnis, dass dann eine Hauptverhandlung durchgeführt werden musste. Das Ergebnis war vorhersehbar. Es gab Zahlungserleichterungen und die „Kostenklatsche“ für die Staatskasse. Der wurden nämlich vom AG Kehl im AG Kehl, Urt. v. 11.12.2015 – 2 Cs 206 Js 12132/15 die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt, soweit sie durch die Hauptverhandlung und das Urteil entstanden sind. Begründung des AG:

„Im Rahmen der Kosten- und Auslagenentscheidung war der Angeklagte so zu stellen, als wenn über die Frage von Zahlungserleichterungen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entschieden worden wäre. Denn dies wäre ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 17. Juni 2015 – 3 Cs 208 Js 18057/14 -, NJW-Spezial 2015, 442), wenn die Staatsanwaltschaft nicht ihre Zustimmung dazu verweigert hätte.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Auferlegung der durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse auf eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, § 465 Abs. 2 StPO oder § 21 GKG gestützt wird (vgl. zur dogmatischen Diskussion LG Neuruppin, Beschluss vom 04. Juli 2003 – 11 Qs 95/03 -, juris LG Flensburg NStZ-RR 2005,96; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2006 – 4 Qs 64/06 -, juris LG Ingolstadt, Beschluss vom 27. März 2014 – 2 Qs 32/14 -, juris). Im Ergebnis ist entscheidend, dass der Angeklagte nicht zusätzlich mit Kosten belastet wird, die durch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht entstanden wären. Denn die Staatsanwaltschaft hat ihre Zustimmung zum Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO allein wegen der nicht haltbaren Rechtsansicht verweigert, dass dieses Beschlussverfahren nur Anwendung findet, wenn der Einspruch gegen Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt ist und nicht nur die Frage von Zahlungserleichterungen betrifft.

Der Kostenteilung steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft auch von Anfang an von der Beantragung des Erlasses eines Strafbefehls hätte absehen und Anklage erheben können, wodurch diese Kosten in jedem Fall angefallen und vom Angeklagten zu tragen gewesen wären. Zum einen entspricht die Wahl des Strafbefehlsverfahrens der gängigen, auf entsprechenden allgemeinen Richtlinien beruhenden Praxis der für das Amtsgericht Kehl zuständigen Staatsanwaltschaft Offenburg in ähnlich gelagerten Fällen, weshalb es schon aus Gründen der Gleichbehandlung unbillig wäre, den Angeklagten im Rahmen der Kostengrundentscheidung schlechter zu stellen. Zum anderen hatte sich die Staatsanwaltschaft nun einmal für das Strafbefehlsverfahren entschieden, so dass die Folgen der späteren unrichtigen Sachbehandlung nicht dem Angeklagten aufgebürdet werden darf (vgl. LG Flensburg a.a.O.).“

Tja, wer nicht hören will, muss fühlen. Für die Staatskasse teures „Nein“ der Staatsanwaltschaft.

Vorsicht mit einer „Anregung“ … „aus prozessökonomischen Gründen“

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Im OLG Bamberg, Beschl. v. 03.09. 2015 – 3 Ss OWi 1062/15 – ging es um die Zulässigkeit der Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Im Streit war die Frage, ob ein vom Verteiidiger zunächst eingelegter Widerspruch gegen das Beschlussverfahren ggf. konkludent zrückgenommen worden war.  Der Verteidiger hatte nämlich den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dabei erklärt: „Aus prozessökonomischen Gründen rege ich an, durch Beschluss im schriftlichen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz nach der Bußgeldkatalogverordnung in Höhe von 80 EUR herabgesetzt wird.“

Das OLG geht von einer konkludenten Rücknahme aus:

„Die Betr. hat mit Schriftsatz vom 03.06.2015 ihren mit Schreiben vom 10.04.2015 erklärten Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren konkludent zurückgenommen, wozu sie auch berechtigt war (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 72 Rn. 26). Nach dem Wortlaut und dem erkennbar gemeinten Sinn der Erklärung stand die Rücknahme nicht unter der Bedingung, dass gegen die Betr. im Beschlusswege lediglich eine Regelgeldbuße von 80 EUR festgesetzt würde.

Die Erklärung der Betr. im Schriftsatz vom 03.06.2015 ist hinsichtlich der Verhängung des Regelbußgelds von 80 EUR nicht als Prämisse, sondern nur als bloße Erläuterung der Zielrichtung des Einspruchs zu verstehen. Mit der von ihr gewählten Formulierung wird schon sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Herabsetzung des Bußgelds um das Ziel des Einspruchs handelt, nicht jedoch um eine Vorbedingung für das vom Gericht einzuschlagende Beschlussverfahren. Wäre dies von der Betr. gewollt gewesen, hätte sie ohne Schwierigkeiten eine sprachlich eindeutige Formulierung wählen können, aus der hervorgegangen wäre, dass die Herabsetzung des Bußgelds auf 80 EUR Voraussetzung für das von ihr angeregte Beschlussverfahren ist.“

Und das war es dann für die Rechtsbeschwerde.

Kreativ gedacht, Herr Kollege, aber das geht nun mal gar nicht!

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Wer mich kennt, weiß, dass ich ein „weites Herz“ für Verteidigergebühren habe. Aber bei aller „Weite“: Es muss passen 🙂 .  Und das tat es in dem dem AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014 – 52 C 1673/13 – zugrunde liegenden Gebührenrechtsstreit nicht. Der Kollege hat zwar kreativ gedacht, aber: Das RVG sah/sieht eine Gebühr für seinen Fall nicht vor.

Der Fall: Der Kläger war im Rechtsbeschwerdeverfahren des Bußgeldverfahrens von dem Kollegen, der mir die Entscheidung hat zukommen lassen, verteidigt worden. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde durch Beschluss verworfen. Der Kollege hat nun eine Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG geltend gemacht, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers nicht bezahlt hat. Die Freistellungsklage des Klägers hatte dann beim AG Düsseldorf keinen Erfolg.

Die Entscheidung: Das AG führt aus:

„Dem Kläger steht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten gegen diese der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten für die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf nicht zu. Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass nach Ziffer 5115 Nr. 5 VV RVG neben der Verfahrensgebühr eine zusätzliche Gebühr entsteht, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S 1 OWiG statt in einer Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet. Der Kläger führt auch zutreffend aus, dass dem an einer solchen Beschlussentscheidung mitwirkenden Anwalt diese Gebühr praktisch als Kompensation für die entfallende Hauptverhandlungsgebühr zustehen soll, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führen.

Er übersieht aber in seiner Argumentation, dass es nicht um eine Entscheidung in erster Instanz nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG geht, sondern um eine Beschlussentscheidung des Oberlandesgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 5 OWiG. Diese Vorschrift ist in Ziff. 5115 Nr. 5 W RVG aber nicht aufgeführt, obwohl der Gesetzgeber dies unproblematisch hätte tun können, hätte dies seinem Ansinnen entsprochen. Davon kann aber auch nicht ausgegangen werden, weil sich die Beschlussentscheidungen vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht in einem erheblichen Punkt unterscheiden. Nach § 72 OWiG ist im erstinstanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung die gesetzlich vorgesehene Regel, die Beschlussentscheidung die Ausnahme. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sieht § 79 OWiG aber ein umgekehrtes Verhältnis vor. Ist aber die Beschlussentscheidung die Regel, so bedarf es keiner besonderen Mitwirkung des Verteidigers zur Verhinderung einer Hauptverhandlung.“

Der Kollege hatte nach den Berufungsaussichten bzw. nach den Aussichten einer Gehörsrüge gefragt. Unabhängig von den formellen Fragen, habe ich ihm geraten, die Finger davon zu lassen. Kurz, knapp, richtig – so ist das Urteil.