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Handy III: Nicht beschiedener Beweisantrag, oder: Verletzung rechtlichen Gehörs

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Und die dritte Entscheidung hat entfernt auch mit dem Mobiltelefon zu tun. Denn es geht im OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2019 – 4 Rb 14 Ss 348/19 -, den mir der Kollege Beyrle aus Nürnberg gesandt hat, auch um ein Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. In dem hatte der Kollege mehrere Beweisanträge gestellt, die das AG nicht bzw. nicht ausreichend beschieden hatte. Das OLG sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil des AG aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auszuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); die zulässig erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Das Amtsgericht lud zum Hauptverhandlungstermin am 11. Oktober 2018 zwei von drei im Bußgeldbescheid angegebenen Zeugen. Die geladenen Zeugen sollen wahrgenommen haben, wie der Betroffene mit einem Pkw fuhr und dabei ein in der Hand gehaltenes; Mobiltelefon benutzte. Nachdem eine Zeugin zum Hauptverhandlungstermin nicht hatte erscheinen können, bestimmte das Amtsgericht einen Fortsetzungstermin auf den 25. Oktober 20 8 und lud sie zu diesem Termin. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht einen neuen Hauptverhandlungstermin auf den 29. November 2018 und lud erneut die beiden Zeugen. Der. Verteidiger stellte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 folgenden Antrag: ,,Zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene bereits im Rahmen der Anhaltesituation dem Polizeimeister A. gegenüber angab, er habe kein Handy in der Hand gehalten, das Handy befand sich im Armaturenbrett, wird die Einvernahme des Polizisten A. als Zeuge beantragt.“ Nachdem das Amtsgericht diesen Antrag nicht beschieden hatte, wiederholte der Verteidiger den Antrag am 22. November 2018.

In der Hauptverhandlung vom 29. November 2018 sagte der Polizeibeamte, der am 11. Oktober 2018 bereits vernommen worden war, erneut aus. Die weitere Zeugin hatte das Amtsgericht wegen einer von ihr geltend gemachten Verhinderung abgeladen. Sodann stellte der Verteidiger den Antrag, die abgeladene Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene kein Mobiltelefon oder Smartphone in der Hand hatte oder hielt, zu vernehmen. Darüber hinaus beantragte er zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene auch im Rahmen des Anhaltens gegenüber dem Anhaltebeamten PM A. bereits äußerte, er habe das Telefon nicht benutzt, sondern es befand sich im Armaturenbrett, den Zeugen A. zu laden. Das Amtsgericht lehnte in der Hauptverhandlung beide Beweisanträge mit der Begründung ab, dass die beantragte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

Das Amtsgericht stellte in den Urteilsgründen die Aussage des vernommenen Zeugen näher dar und begründete, warum es diese für glaubhaft und die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung widerlegt hielt. Zu den abgelehnten Beweisanträgen führte es weiter aus: „Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einvernahme der zweiten Beamtin oder des Beamten, der die Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, bedurfte es zur Erforschung der Wahrheit nicht, weswegen der entsprechende Beweisantrag gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden konnte.“

2. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör – möglicher weise entscheidungserheblich – verletzt. Zwar ist die Ablehnung des auf die Vernehmung der abgeladenen Zeugin gerichteten Beweisantrags, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Amtsgericht die Vernehmung des Zeugen A. abgelehnt hat. Es hat bereits den rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung des Zeugen A. entgegen § 219 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht beschieden. Darüber hinaus hat es die Ablehnung des Beweisantrags nicht ausreichend begründet. Gemäß § 77 Abs. 3 OWiG kann zwar die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in dem Gerichtsbeschluss in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Jedoch muss dann die Ablehnung des Beweisantrags im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (Seitz/Bauer, OWG, 17. Aufl., § 77 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht erkennen, welchen Beweiswert das Tatgericht der behaupteten ersten Einlassung des Betroffenen und eventuellen Wahrnehmungen des Polizeibeamten, der ihn mit dem Tatvorwurf in der Anhaltesituation konfrontiert hat, beigemessen hat. Aus diesem Grund kann der Senat nicht beurteilen, ob das Amtsgericht die beantragte Beweiserhebung zu Recht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bewertet hat. Diese rechtlich fehlerhafte Behandlung des Beweisantrags verletzt nach dem hier gegebenen konkreten Verfahrensgeschehen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da der Antrag auf Ladung des Zeugen nicht und der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag nur formelhaft beschieden wurde, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Amtsgericht das Beweisbegehren des Betroffenen entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erwägung gezogen hat.“

Zutreffend, aber: M.E. kam es auf die Frage der Bescheidung des vorab gestellten Beweisantrages nicht mehr an, nachdem der in der Hauptverhandlung wiederholt und dort nur formelhaft beschieden worden ist.

OWi III: Nochmals „zwei Künstler“, oder: Wenn der Amtsrichter dem Betroffenen den A…. rettet

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Der ein oder andere Leser wird sich erinnern, dass ich im vergangenen Jahr über den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2017 – 1 RBs 55/16 berichtet habe (Zwei “Künstler” am Werk, oder: Wenn der Amtsrichter den Verteidiger “rettet”).

Jetzt stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2018 – III – 2 RBs 86/18 – vor, der eine ähnliche Konstellation zum Gegenstand hat. Auch hier hatte der Verteidiger einen (Beweis)Antrag gestellt, der mit „ob“ formuliert war. An sich tötlich für einen Antrag, weil dann die Annahme eines Beweisermittlungsantrages nahe liegt und das Gericht nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 StPo gebunden ist. Das AG springt aber nicht auf den Zug, sondern macht es sich einfach und bescheidet den Antrag lieber gleich gar nicht. Das rettet dann aber wieder den Verteidiger/den Betroffenen. Denn das ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führt zur Aufhebung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG:

„Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben worden. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist wie eine Verfahrensrüge, also gemäß 344 Abs. 2 §. 2 StPO zu begründen. Es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, 344 Rdnr. 21 f). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerdebegründung.

So ist nach den Darlegungen des Betroffenen ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.02.2018 auf den Schriftsatz vom 30.01.2018 sowie Anlage 2 des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung Bezug genommen und diese verlesen worden (BI. 136 d.A.). Anlage 2 des Sitzungsprotokolls beinhaltet jedoch einen Beweisantrag hinsichtlich der Vernehmung der Messbeamten N. und G. (BL 142 d.A.), hinsichtlich dessen eine Bescheidung nicht erfolgt und welcher entgegen § 273 StPO auch nicht protokolliert worden ist. Seitens des Amtsgerichts entschieden wurde lediglich über den ebenfalls in dem Schriftsatz enthaltenen Widerspruch gegen die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Messprotokolls. Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Betroffenen erklärt worden wäre, dass über den Beweisantrag nicht entschieden werden solle, ergeben sich zudem nicht.

Insoweit kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem gestellten Antrag um einen Beweisantrag oder einen Beweisermittlungsantrag handelt, weil nach dem Vorbringen des Betroffenen dieser letztlich Beweis darüber begehrt, „ob“ bestimmte Tatsachen vorgelegen haben. Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzustellen und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2010 – 3 StR 373/07 -). Eine solche Entscheidung ist unerlässlich, denn der Antragsteller darf – schon aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – nicht im Unklaren darüber gelassen werden, warum seinem Antrag nicht nachgegangen wird (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2017 – IV 1 RBs 55/16 -). Gegen diese Grundsatze, die nicht nur für die Anwendung des   244 StPO im Strafverfahren, sondern nach 71 OWiG (mit den Einschränkungen des § 77 OWiG) auch im Bußgeldverfahren gelten (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) hat das Amtsgericht durch die völlige Außerachtlassung und Nichtbescheidung des zur Rede stehenden Beweisbegehrens verstoßen und hierdurch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811, OLG Hamm, NZV 2008, 417).“

Und: Schönschreiben ist angesagt:

„Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Protokoll der Hauptverhandlung in Teilbereichen an der Grenze zur Unleserlichkeit bewegt und es dadurch seiner sich aus §§ 273. 274 StPO ergebenden Bedeutung kaum noch gerecht wird.“

Zwei „Künstler“ am Werk, oder: Wenn der Amtsrichter den Verteidiger „rettet“.

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So, der erste „Nichtfeierarbeitstag“ der Woche ist OWi-Entscheidungen gewidmet. Aus dem Bereich stelle ich dann zunächst den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2017 – 1 RBs 55/16 – vor. Der passt ganz gut noch zu Pfingsten. Denn man kann nur hoffen, dass sowohl der Verteidiger des Betroffenen als auch der Amtsrichter pfingstliche Erleuchtung erfahren haben. Denn es waren in dem Verfahren zwei „Künstler“ am Werk. Der Fehler des einen, nämlich des Amtsrichters, hat allerdings den Verteidiger dann „gerettet“. Der Betroffene darf sich bei ihm bedanken.

Es geht um einen Beweisantrag in einem Verfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Verteidiger beantragt, „den verantwortlichen Messbeamten zu laden zu der Beweisfrage, ob dieser das Messgerät nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgestellt und in Betrieb genommen hat“ vollständig übergangen hat.“ Das wäre es an sich gewesen, denn das war kein Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag und hätte ohne Bindung an den § 244 StPO zurückgewiesen werden können. Also: Kardinalfehler des Verteidigers – zumindest in meinen Augen. Aber: Der Antrag hätte beschieden werden müssen. Und das hat der Amtsrichter übersehen. Das ist sein Kardinalfehler, was dann zum Erfolg der Verfahrensrüge führt:

„Der Betroffene stützt sein Rechtmittel in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darauf, dass Amtsgericht habe seinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag „den verantwortlichen Messbeamten zu laden zu der Beweisfrage, ob dieser das Messgerät nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgestellt und in Betrieb genommen hat“ vollständig übergangen hat. Dies trifft ausweislich des Sitzungsprotokolls zu.

Die Nichtbeachtung des genannten Antrags erweist sich als durchgreifender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss. Zwar handelt es sich bei dem hier zur Rede stehenden Beweisbegehren seinem Wortlaut nach nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet werden, sondern Beweis darüber verlangt wird, „ob“ sie vorgelegen haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. [2017], § 244 Rn. 20b). Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach § 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. BGH Beschluss vom 2. Oktober 2010 — 3 StR 373/07 <juris>). Eine solche Entscheidung ist unerlässlich, denn der Antragsteller darf — schon aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör — nicht im Unklaren darüber gelassen werden, warum seinem Antrag nicht nachgegangen wird (vgl. BGH a.a.O.; Krehl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. [2013], § 244 Rn. 101 m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 15. Mai 1986 — 1 Ob OWi 81/86 m.w.N. für den Beweisantrag). Gegen diese Grundsätze, die nicht nur für die Anwendung des § 244 StPO im Strafverfahren, sondern nach § 71 OWiG (mit den Einschränkungen des § 77 OWiG) auch im Bußgeldverfahren gelten (vgl. BayObLG a.a.O.), hat das Amtsgericht durch die völlige Außerachtlassung und Nichtbescheidung des zur Rede stehenden Beweisbegehrens verstoßen und hierdurch auch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. ohne dass es darauf ankäme, ob das Amtsgericht den Antrag mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte ablehnen können. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Betroffene, wenn sein Antrag nicht übergangen, sondern in der Hauptverhandlung durch eine mit zumindest kurzer Begründung versehene Entscheidung abgelehnt worden wäre, durch weiteres tatsächliches Vorbringen die für das Amtsgericht maßgeblichen Ablehnungsgründe hätte entkräften oder zusätzliche – formell richtige – Beweisanträge hätte stellen können.“

Also: Glück gehabt.

Beim AG Dessau-Roßlau wird den Betroffenen dauernd das rechtliche Gehör verweigert, oder: Wir sind stinksauer

entnommen wikimedia.org Urheber: Olaf Meister (Olaf2)

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Der Kollege Gratz hat am Montag schon auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 Ws 215/15 – hingewiesen (vgl. hier: OLG Naumburg: Rechtlicher Hinweis auf Fahrverbot, Betroffener ab­we­send – Verfahren ist aus­zu­set­zen). In dem Beschluss ging es u.a. um die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, der im Termin nicht anwesend war. Aber der Verteidiger, dem das AG einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass es wohl ggf. ein im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenes Fahrverbot festsetzen will. Dem daraufhin vom Verteidiger gestellten Aussetzungsantrag – § 265 Abs. 3 StPO lässt ein wenig grüßen – wird nicht statt gegeben.

Klar, dass die Verfahrensrüge des Betroffenen, die er auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat, Erfolg hat. Sie ist ein Selbstläufer. Dazu das OLG: „Für das Gericht besteht aber aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Verpflichtung, von Amts wegen oder auf Antrag des Verteidigers, wie hier gestellt, die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn sie wegen der veränderten Sach- oder Rechtslage die sachgerechte Verteidigung eine Besprechung des Verteidigers mit dem Mandanten erfordert (KK-OWi/Senge, § 74 Rn. 16).“

Und das OLG moniert noch eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich die Nichtbescheidung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Amtsrichter in der Hauptverhandlung.

Schon alles ein wenig merkwürdig, wie da die Rechte des Betroffenen missachtet, um nicht zu sagen, mit den Füßen getreten werden. Einfach mal eben so in einem Verfahren zwei Gehörsverletzungen. Nun, das sieht das OLG auch wohl so. Denn es führt aus:

„Der Senat sieht sich zum wiederholten Male veranlasst, die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an ein anderes Amtsgericht zu verweisen, weil er bereits mehrfach feststellen musste, dass den Betroffenen in Bußgeldsachen beim Amtsgericht Dessau-Roßlau das rechtliche Gehör verweigert wird, und deswegen Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich eine solche Grundrechtsverletzung bei Zurückverweisung an das Amtsgericht Dessau-Roßlau wiederholen wird.“

Wer mit Formulierungen von OLGs umgehen kann, weiß, dass das eine mehr als deutliche Rüge darstellt. Das ist nicht nur „we are not amusde“, sondern: Wir sind stinksauer. Und das mit Recht.

Beweisantrag I: Keine Sippenhaft

Folgender Sachverhalt:

Die Hauptverhandlung beginnt am 08.11. 2007. Am 26.11.2009 verkündete der Vorsitzende seine Entscheidung, den Prozessbeteiligten „für das Stellen von Beweisanträgen eine Frist bis zum 02.12.2009“ zu setzen. Die Kammer behalte sich vor, danach gestellte Beweisanträge ohne gesonderten Beschluss erst im Urteil zu bescheiden und sie insbesondere wegen Verschleppungsabsicht abzulehnen. In einem ebenfalls am 26.11.2009 verkündeten Beschluss führte die Kammer unter anderem näher aus, dass das Verhalten der Verteidiger des Mitangeklagten den Verdacht nahe lege, ein Beweisantrag sei mit Verschleppungsabsicht gestellt worden. In einem weiteren Beschluss vom 19. 04.2010 teilte die Kammer mit, weitere Beweisanträge erst in den Urteilsgründen zu bescheiden, „sofern der jeweilige Antragsteller nicht substantiiert darlegt, warum ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen ist oder dies sonst ersichtlich ist“. In den Gründen des Beschlusses legte die Kammer unter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs dar, dass es dem Wahlverteidiger des Mitangeklagten bei einer Antragstellung um Prozessverschleppung gegangen sei. Am selben Hauptverhandlungstag beantragte ein Verteidiger des Mitangeklagten, den Zeugen D. (zu einer die Glaubwürdigkeit eines Mittäters betreffenden Hilfstatsache) zu vernehmen. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten an. Die Kammer lehnte den Antrag erst in den Urteilsgründen mit der Begründung ab, er sei zur Prozessverschleppung gestellt worden.“ Mit der Verfahrensrüge wurde die unterbliebene Bescheidung des Antrags gerügt.

Das hatte beim BGH Erfolg. Wenn man die Ausführungen des BGH, Beschl. v. 20.07.2011 – 3 StR 44/ 11 zusammenfasst, kann man sie m.E. dahin zusammenfassen: Bis – auf von wenige Ausnahmen abgesehen – hat die Bescheidung eines Beweisantrages immer gem. § 244 Abs. 6 StPO durch Gerichtsbeschluss in der HV zu erfolgen, und zwar auch in den sog. „Verschleppungsfällen“, nur ausnahmsweise in letzteren Fällen Bescheidung wie ein Hilfsbeweisantrag erst im Urteil. Und das gilt auf jeden Fall,wenn die Kammer den Angeklagten nicht vorab gewarnt hat:.

Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt schon im Ansatz nicht vergleichbar. Zudem hat sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 26. November 2009 und 19. April 2010 ausführlich lediglich mit dem Verteidigungsverhalten des Mitangeklagten, nicht aber dem des Angeklagten befasst. Eine „vor die Klammer gezogene Vorabinformation über die zukünftigen Ablehnungsgründe“ (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 5 StR 129/05, aaO) ergibt sich hieraus in Bezug auf eine etwaige Prozessverschleppung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht.