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AG Tiergarten: Gebühren bei Abtrennung von Verfahren

Hier mal wieder eine richtige und auch interessante Entscheidung eines AG zu den Gebühren bei Trennung von Verfahren. Da zögern Rechtspfleger häufig. Steckt ja auch eine Menge Geld drin. Nachzulesen hier beim AG Tiergarten

BGH: Verweigerung der Befriedungsgebühr- Volltext da- Roma locuta, causa finita

Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass der BGH in seinem Urteil v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 den Streit zwischen Literatur und Rechtsschutzversicherern, ob bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, – zur Freude der RSV – im Sinne der RSV entschieden hat. Die Gebühr entsteht nicht.

Jetzt liegt der Volltext für die Entscheidung vor. M.E. ist die Begründung des BGH – vorsichtig ausgedrückt – nicht zwingend. Denn, wenn das Strafverfahren eingestellt wird: Welches Verfahren sonst soll die Formulierung in Nr. 4141 VV RVG denn meinen? Und wenn der BGH von „endgültiger“ Einstellung spricht: Ist die Einstellung des Strafverfahrens nicht endgültig? In der Passage liegt auch eine Gefahr. Denn die RSV könnten jetzt auch anfangen zu argumentieren, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine endgültige sei. Aber: Roma locuta, causa finita. Wenn auch falsch, wird sich die Praxis im Zweifel jetzt danach richten (müssen). 🙁

DAS – Oh Gott wie scheinheilig

Einer Hauptstreitpunkte im RVG ist/war die Frage, ob durch die Einstellung des Strafverfahrens und die Abgabe an die Verwaltungsbehörde auch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht. Das wurde von der einhelligen Meinung der Literatur und fast allen Amstgerichten, die sich mit der Frage befasst haben, bejaht. Nur Die RSV (natürlich) und das AG München haben das anders gesehen. Die RSV DAS hat dann eine Verfahren bis zum BGH getrieben, der jetzt am 05.11.2009 – IX ZR 237/08 – entschieden hat, und zwar im Sinne der RSV. Die Begründung liegt noch nicht vor. M.E. ist die Entscheidung aber falsch, nur: Jede RSV wird sich jetzt darauf beziehen.

Wenn man dann liest, wie der DAS dazu Stellung nimmt, macht einen die Scheinheiligkeit doch ärgerlich (vgl. http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/DAS-BGH-Urteil-zu-Rechtsanwaltsgebuehren-Finanzielle-Entlastung-fuer-Verbraucher.html. Da heißt es“ Die D.A.S. hat ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gewonnen, das eine finanzielle Entlastung für Rechtssuchende bedeutet. Gegenstand der Verhandlungen waren überzogene Rechtsanwaltsgebühren. Dabei ging es um die Frage, ob ein Anwalt bei Abgabe eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an die Ordnungsbehörde zur weiteren Verfolgung eine zusätzliche Gebühr berechnen darf.

So wird beispielsweise bei Verkehrsunfällen mit geringfügigen Verletzungen der Beteiligten oder beim Verdacht einer anderen Verkehrsstrafsache generell zunächst ein Strafverfahren eingeleitet. Häufig werden solche Fälle jedoch umgehend an die Ordnungsbehörde abgeben, um sie als Ordnungswidrigkeiten weiter zu verfolgen.

„Für diesen Vorgang – also die Abgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde – hat ein Teil der Anwaltschaft bislang eine zusätzliche Gebühr von ihren Kunden verlangt, obwohl dies die Gebührenordnung nicht vorsieht“, erläutert Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Der BGH hat sich der Auffassung der D.A.S. als führendem europäischen Rechtsschutzversicherer angeschlossen und entschieden, dass diese Gebühr nicht erhoben werden darf (Aktenzeichen IX ZR 237/08). Bei einem solchen Vorgang liege noch keine endgültige Einstellung des Verfahrens vor. Für die Verbraucher bedeutet diese Entscheidung eine deutliche finanzielle Entlastung bei der Beauftragung eines Anwalts im Strafverfahren. Rainer Tögel: „Ich freue mich, dass mit der Entscheidung des BGH die Interessen der Verbraucher weiter gestärkt wurden.“

Man soll doch ehrlich sein. Es geht doch nicht um finanzielle Entlastung der Rechtssuchenden, sondern nur um die der RSV.  Oder?

LG Leipzig: Was schert mich die herrschende Meinung, oder Gebührenrecht light

Es gibt immer wieder Entscheidungen, die mich schlicht ärgerlich machen. Das gilt insbesondere für gebührenrechtliche Entscheidungen, denen man dann auch noch anmerkt, dass sich das Gericht mit bestimmten Fragen nicht auseinander gesetzt hat oder das nicht wollte. So jetzt auch bei einem Beschluss des LG Leipzig (Beschl. v. 24.09.2009 – 1 Qs 262/09),  der einfach die gesamte h.M. in einer Frage und vor allem auch den Wortlaut des Gesetzes ignoriert und schlicht sagt: Wir machen es eben anders. Kann man ja machen, dann muss man seine abweichende Auffassung aber bitte auch begründen.

Kurz zur Sache: Es ging um die Höhe der Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG. Der Rechtsanwalt hatte geltend gemacht: Festgebühr: Das LG  schreibt dazu einfach: “

„Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die Mittelgebühr keineswegs als zwingende Festgebühr zu bewerten, da anderenfalls der Gebührenrahmen keinen Sinn haben könnte. Insoweit ist daher die Mittelgebühr weiterhin als der Maßstab zu sehen, bei dem ein durchschnittliches Verfahren auch entsprechende Gebühren auslöst.“

Das ist alles. Von einer Strafkammer darf man aber wohl erwarten, dass Sie sich mit der Literatur, die das anders sieht auseinander setzt. Mitnichten. Warum auch. Ist ja nicht mein Geld.

Im Übrigen: Wer den Beschluss liest, wird auch an einigen anderen Stellen „aufmerken“: Grundgebühr 25 € (!!!), Verfahrensgebühr 40 € !!!!. Auch insoweit keinerlei Auseinandersetzung mit der veröffentlichten Rechtsprechung.

Fazit: So bitte nicht.