LG Leipzig: Was schert mich die herrschende Meinung, oder Gebührenrecht light

Es gibt immer wieder Entscheidungen, die mich schlicht ärgerlich machen. Das gilt insbesondere für gebührenrechtliche Entscheidungen, denen man dann auch noch anmerkt, dass sich das Gericht mit bestimmten Fragen nicht auseinander gesetzt hat oder das nicht wollte. So jetzt auch bei einem Beschluss des LG Leipzig (Beschl. v. 24.09.2009 – 1 Qs 262/09),  der einfach die gesamte h.M. in einer Frage und vor allem auch den Wortlaut des Gesetzes ignoriert und schlicht sagt: Wir machen es eben anders. Kann man ja machen, dann muss man seine abweichende Auffassung aber bitte auch begründen.

Kurz zur Sache: Es ging um die Höhe der Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG. Der Rechtsanwalt hatte geltend gemacht: Festgebühr: Das LG  schreibt dazu einfach: “

„Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die Mittelgebühr keineswegs als zwingende Festgebühr zu bewerten, da anderenfalls der Gebührenrahmen keinen Sinn haben könnte. Insoweit ist daher die Mittelgebühr weiterhin als der Maßstab zu sehen, bei dem ein durchschnittliches Verfahren auch entsprechende Gebühren auslöst.“

Das ist alles. Von einer Strafkammer darf man aber wohl erwarten, dass Sie sich mit der Literatur, die das anders sieht auseinander setzt. Mitnichten. Warum auch. Ist ja nicht mein Geld.

Im Übrigen: Wer den Beschluss liest, wird auch an einigen anderen Stellen „aufmerken“: Grundgebühr 25 € (!!!), Verfahrensgebühr 40 € !!!!. Auch insoweit keinerlei Auseinandersetzung mit der veröffentlichten Rechtsprechung.

Fazit: So bitte nicht.

2 Gedanken zu „LG Leipzig: Was schert mich die herrschende Meinung, oder Gebührenrecht light

  1. RA JM

    In der Kürze mag die Würze liegen, Qualität jedenfalls nicht. Das Gericht setzt sich hier m.E. noch nicht einmal von der h.M. ab – es kennt diese offensichtlich nicht einmal und interpretiert den Wortlaut der Nr. 5115 VV RVG schlicht falsch bzw. übersieht sogar, dass die Formulierung „in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr“ mit einer Mittelgebühr einfach gar nichts zu tun hat.

  2. Detlef Burhoff

    hallo, ich stimme Ihnen zu. M.E. ist die Entscheidung schlicht ein Frechheit :-)). Hintergrund vielleicht: Der Betroffene war ein RA, der von einem anderen Mitarbeiter der Kanzlei vertreten wurde. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, wenn dann die GG auf nur 25 € (!!) festgesetzt worden ist und die VG auf 40 € (!!). Ich bin ja auch bereit über alles zu diskutieren, aber dann aber bitte auch auf einem vernünftigen Nievau. Der Beschluss ist in meinen Augen einer Strafkammer unwürdig….

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