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Schweigen ist Gold

so könnte man über die Entscheidung des BGH v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 schreiben, in der der BGH zu der im Vergütungsrecht umstrittenen Frage Stellung genommen hat, ob der Rat des Verteidigers die Voraussetzungen für die Annahme von „Mitwirkung“ i.S. der Nrn. 4141, 5115 VV RVG erfüllt, Stellung genommen hat. Die ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur hat das bejaht, die – natürlich 🙂 – RSV und einige AG nicht.

Der BGH kommt zu einer „Ja-Aber“-Entscheidung. Er führt – zu Nr. 5115 VV RVG, gilt aber für die Nr. 4141 VV RVG entsprechend – aus, dass es grds. für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens genügen kann, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nach Auffassung des BGH aber dann nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

Na toll, damit wird dann eine neue Diskussion eröffnet, nämlich um die Frage, war es „offenkundig“, dass der Betroffene nicht Täter sein konnte. Da werden die Meinungen auseinander gehen. Im vom BGH entschiedenen Fall war es eine weibliche Betroffene, abgebildet auf dem Lichtbild vom Verkehrsverstoß war ein Mann. Das ist für den BGH offenabr ein Fall der „Offenkundigkeit“. Für die Verwaltungsbehörden aber nicht unbedingt, oder?

Zudem: Die Entscheidung des BGH setzt sich auch nicht damit auseinander, ob denn nun die Mitwirkung des Verteidigers für die Einstellung/Verteidigung der HV zumindest mitursächlich sein muss. Wenn er formuliert:

„Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem gezielten Schweigen seines Mandanten lässt jedoch keine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung einstellt, weil aus anderen Gründen offenkundig ist, dass der Mandant des Anwalts die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.“

Dann ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG)! Dann könnte man daraus den Schluss ziehen, dass der BGH diese Frage inzidenter bejahen will. Damit hätten wir dann das eine Problem – „gezieltes Schweigen“ – gelöst und eines anderes neu.

Zusätzliche Gebühr? – die 1.

Machen wir heute mal einen Gebührentag :-).

Bei den zusätzlichen Gebühren Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VVRVG – sog. Befriedungsgebühr – ist streitig, ob die auch nach Rücknahme der Revision oder Rechtsbeschwerde (Ziff. 3 und Ziff. 4) entstehen.

Allerdings eine ist richtig: Eine Hauptverhandlung muss überhaupt möglich/zulässig sein, wenn die Gebühr entstehen soll. Das führt dazu, dass imBußgeldverfahren die Gebühr durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht entstehen kann, wenn das AG durch Beschluss entschieden hat (§ 72 OWiG).Denn kann das OLG überhaupt nicht durch Urteil entscheiden, da ein Urteil ud damit eine Hauptverhandlung nach § 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG nur zulässig sind, wenn auch das AG durch Urteil entschieden hat (so LG Verden, Beschl. v. 07.04.2008 – 1 Qs 218/07 – ja ist schon etwas alt; habe ich erst jetzt bei den Arbeiten für die 3. Aufl. des RVG-Kommentars wiedergefunden).

Und: Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 ist eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr, so auch das LG Verden in einem obiter dictum.

Immer wieder: Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG – keine reine Abrategebühr

Der Verteidiger rät dem Angeklagten, keine Revision einzulegen, obwohl die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision eingelegt hat. Für diese Tätigkeit macht er dann die Nr. 4141 VV RVG geltend. Das OLG Nürnberg sagt in seinem Beschl. v. 30.09.2010 – 2 Ws 431/10:

1. Der Anfall der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG setzt im Fall der Revisionsrücknahme zumindest voraus, dass die Revision begründet war.

2. Allein durch das Abraten, Revision einzulegen, entsteht die Gebühr nicht.

Zu 1: Das entspricht einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Zu 2:  Das ist neu, man wird sich dem aber letztlich nicht verschließen können.

Verkehrte Welt: Keine Befriedungsgebühr auch noch nach einer bereits durchgeführten Hauptverhandlung, aber das führt zur Mehrbelastung der Justiz

Die Befriedungsgebühr der Nrn. 4141, 5115 Vv RVG ist den RSV m.E. ein besonderer Dorn im Auge, denn: Es handelt sich ume „zusätzliche Gebühr“, die nur ungern gezahlt wird. Das hat man bei der Frage, ob die Nr. 4141 VV RV bei Übergang vom Strafverfahren ins Bußgeldverfahren entsteht, gesehen, die übrigens vom BGH im vergangenen Jahr falsch entschieden worden ist. Das sieht man aber auch immer wieder, wenn es darum geht, ob die Gebühr auch noch entstehen kann, wenn nach einer bereits durchgeführten HV noch die Berufung oder der Einspruch zurückgenommen wird. Argumentiert wird dann damit, da ss ja eine HV statt gefunden habe. So auch im Verfahren 275 C 22738/10, das durch Urtl des AG Müncehn v. 11.10.2010 falsch entschieden worden ist. Dort hatte nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung die erste Hauptverhandlung stattgefunden, die deshalb zu keinem Ergebnis führte, weil auch nach Auffassung des Amtgerichtes ein Sachverständi­gengutachten einzuholen war. Nach Erholung des Sachverständigengutachtens wurde erneut Haupt­verhandlungstermin anberaumt. Dieser wurde rechtzeitig innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitfensters von zwei Wochen abgesetzt, da der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid infolge eines negativen Gutachtensergebnisses mit Einverständnis des Mandanten zurückgenommen wurde. Das AG München hat die vom Verteidiger geltend gemachte Nr. 5115 Vv RVG nicht gewährt mit der Begründung: Keine Vereinfachung, Verkürzung pp. Dies widerspricht der ganz h.M. in dieser Frage, die darauf abstellt, dass es für die Frage des Entstehens der Gebühr, wenn die HV ausgesetzt wordne ist, immer auf den  nächsten Hauptverhandlungstermin ankommt (so u.a. OLG Bamberg RVGreport 2007, 150 = StraFo 2007, 130 = AGS 2007, 138 = NStZ-RR 2007, 159 = StV 2007, 481;
OLG Hamm AGS 2008, 228 m. Anm. N.Schneider). Das AG sieht das kurzerhand anders. Dabei übersieht es aber, dass seine Auffassung zu Mehraufwand führen wird. Denn aus welchem Grund sollte der Verteidiger den Einspruch nun noch vor der Hauptverhandlung zurücknehmen? Er verliert Gebühren: Also: Rücknahme des Einspruchs erst in der Hauptverhandlung. Folge: Mehrbelastung der Justiz. Und gerade das will das RVG mit den Nrn. 4141, 5115 VV RVG vermeiden.

 

Was schert mich mein Geschwätz von gestern?, oder: Beim LG Leipzig geht es durcheinander

Wenn man die Entscheidung des LG Leipzig vom 28.10.2010 – 5 Qs 164/10 liest, ist man schon erstaunt, irritiert, vielleicht auch verärgert. Denn sie ist m.E. ein „schönes“ Beispiel, wie es nicht  gehen dürfte/sollte.

Das bezieht sich nicht nur auf die Auffassung des LG zur Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, die das LG mit i.d.R. 40 (!!) unter der Mittelgebühr als angemessen (!) bemessen ansieht, was dann zu einer Grundgebühr von 34 € führt. Dazu erspare ich mich jeden Kommentar, schon um mir hier Kommentare zu ersparen, die das als angemessen ansehen.

Nein, die Irritationen beziehen sich auf die beiden anderen Punkte in der Entscheidung.

Das LG bzw. deren 5. große Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei der Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG um eine Festgebühr handelt, die immer nach der Mittelgebühr anzusetzen sei. Dabei übersieht es aber, dass gerade die 1. große Strafkammer des LG Leipzig (vgl. AGS 2010, 19) anderer Auffassung gewesen ist. Mit deren Auffassung setzt sich die hier entscheidende 5. große Strafkammer nicht auseinander. Eine für die Verteidiger im Zuständigkeitsbereich des LG Leipzig mehr als unerfreuliche Situation. Denn: Was gilt nun? Worauf muss/kann/soll er sich einstellen?

Das gilt dann auch für den 2. Punkt. Da sagt die Kammer kurz und trocken: Die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 KV GKG kann neben der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht werden. So weit, so gut und auch richtig. Nur: Die Auffassung ist nicht so „einhellig“, wie es das LG behauptet. Denn es ist gerade das LG Leipzig, das neben dem LG Zweibrücken (vgl. Beschl. v. 23. 0. 09, Qs 12/09) bislang die Auffassung vertreten hat, dass die Nr. 9003 KV GKG und die Nr. 7002 VV RVG nicht nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 und LG Leipzig RVGreport 2010, 182). Neben der 6. großen Strafkammer war es gerade die auch hier entscheidende 5. große Strafkammer, die diese falsche Auffassung vertreten hat. Der Schwenk (?) in der Rechtsprechung wird nicht begründet, so dass offen bleibt, ob es sich wirklich um eine Rechtsprechungsänderung handelt oder ob die Kammer nur ihre eigene entgegenstehende Rechtsprechung übersehen hat. Alles in allem: Auch dies mehr als unerfreulich.

Insgesamt: M.E. dürfte man von einem Strafkammer erwarten, dass sie sich mit entgegenstehender Rechtsprechung aus dem eigenen Haus auseinandersetzt und nicht nur danach verfährt: Was schert mich mein Geschwätz von gestern? Darauf haben nicht nur die Betroffenen, sondern auch deren Verteidiger und auch die bei den nachgeordneten Amtsgerichten tätigen Amtsrichter und Rechtspfleger einen Anspruch.