Man kann zwischen den Zeilen lesen, was man in Karlsruhe von der Revision der Staatsanwaltschaft Ulm gegen ein Urteil des Landgerichts Ulm gehalten hat. Nämlich gar nichts. Das folgt m.E. schon daraus, dass der GBA die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat. Deshalb musste es die Staatsanwaltschaft allein/selbst machen. Das hat sie auch getan, ist aber mit ihrer Revision kläglich gescheitert. Dazu der BGH in BGH, Beschl.v. 14.07.2011 – 1 StR 86/11:
„1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der beanstandet wird, dass das Tatgericht kein anthropologisches Gutachten eingeholt habe, greift nicht durch.
a) In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision u.a. auch die Tatsachen bezeichnet, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 81). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist zwar das Beweisziel zu entnehmen, es fehlt aber an einer bestimmten Behauptung der zu ermittelnden Tatsache.
b) Die Rüge ist auch aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. April 2011 unbegründet. Die Aufklärungspflicht drängte den Tatrichter, der den Sachverständigen Prof. Dr. R. in der Hauptverhandlung zum Beweiswert eines ausführlichen anthropologischen Gutachtens angehört hat, nicht dazu, ein solches einzuholen. Die Staatsanwaltschaft selbst hat in der Hauptverhandlung, nachdem das Gericht mitgeteilt hatte, es werde ein derartiges Gutachten nicht in Auftrag geben, keinen Anlass gesehen, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.
2. Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in einer – im Revisionsverfahren unzulässigen – eigenen Beweiswürdigung. Soweit Beanstandungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erhoben werden, wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Revisionsführerin vermisste Gesamtwürdigung den Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 51 entnommen werden kann, wonach „die Indizien … weder im Einzelnen, noch zusammen genommen …“ gewertet wurden. Eine umfassendere Würdigung war bei der geringen Anzahl belastender Indizien nicht geboten.“
Peinlich, peinlich. M.E. alles Basiswissen, was der BGH sonst dem Verteidiger immer gern entgegen hält. Hier dann mal einer Staatsanwaltschaft, die auch noch lesen musste, dass der GBA die Revision der eigenen Behörde für nicht begründet hielt. Wer nicht hören will, muss eben fühlen. :-). Es ehrt 🙂 den BGH, dass er auch solche Beschlüsse einstellt und das Unvermögen nicht mit dem Mäntelchen des Schweigen zudeckt.