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Kostenansatz beim BGH???

Na, das sieht man aber auch selten. Der BGH entscheidet über den Kostenansatz. So gerade in BGH, Beschl. v. 05.03.2012 – 1 StR 571/11 gesehen. Und warum?

Nund, es wird oft übersehen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen einer Anhörungsrüge mit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG), dass nach dem KV GKG für die Staatskasse bei erfolgloser Anhörungsrüge (§ 356a StPO) aber nach Nr. 3920 eine Gebühr von 50 € entsteht. Darauf hat der BGH den Verteidiger in dem Beschluss hingewiesen. Eine Erinnerung bringt in den Fällen also nichts, sondern koste im Grunde nur Geld (Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG mit Verweis auf Teil 3 VV RVG).

„Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört:“ Will der 1. Strafsenat des BGH sich damit lustig machen?

In der Mailingliste der ARGE Strafrecht weist gerade ein Kollege auf den BGH, Beschl. v. 19.01.2011 – 1 StR 571/11, der heute auf der HP des BGH eingestellt worden ist, hin (ich hatte die Veröffentlichungen noch nicht ausgewertet). Den Hinweis greife ich dann gleich mal auf. In der Sache:

Es geht um eine Anhörungsrüge, die der 1. Strafsenat des BGH zurückgewiesen hat. So weit, so gut. Nur: Der Beschlusstext, mit dem hat der Kollege Probleme, und m.E. zu Recht. Dort heißt es:

„Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört.“

Der Kollege fragt m.E. zutreffend, ob er zu empfindlich sei? M.E. nein, denn das „klingt [schon] das nach einem (leicht?) überhöhten Senat, der sich lustig macht“. Oder bin ich auch zu empfindlich? Jedenfalls eine „unschöne“ Formulierung des 1. Strafsenats des BGH. So etwas muss nicht sein.

Verteidiger, du nervst ….

so könnte man über den BGH, Beschl. v. 05.12.2011 – 1 StR 399/11 – schreiben. Da wird zum zweiten Mal eine Anhörungsrüge – bezeichnet als „weitere Gehörsrüge“ eingelegt. Der BGH antwortet darauf:

„Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nun-mehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer „weiteren Gehörsrüge“ die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.

Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).“

Der Begründung ist deutlich zu entnehmen, dass der Senat „genervt“ ist. Die Formulierung: „Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden„. ist dafür ein mehr als deutliches Zeichen.

Mich erstaunt, dass offenbar doch so mancher das Wesen der Gehörsrüge nach § 356a StPO nicht erkannt hat. Und hier scheint es ja auch nicht um die Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde zu gehen

 

Anhörungsrüge – mal beim BGH erfolgreich

Liest man ja selten, deshalb war ich um so überraschter, als ich BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 2 StR 524/10 gelesen habe. Der BGH hatte die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und sich dabei viel Mühe gemacht – vgl. hier, leider aber übersehen, dass der GBA überhaupt keinen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, so dass nicht nach dieser Vorschrift verworfen werden durfte. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) hatte Erfolg.

Und ich hatte schon gedacht, das gäbe es beim BGH gar nicht. Na, da wird aber im Zweifel der Hiwi, der das verbockt hat, was zu hören bekommen. Aber: man soll ja nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst im Glashaus sitzt :-).

Und jetzt: Weiter geht es mit „der“ Hochzeit 🙂 🙂

Anhörungsrüge: Selbst ein Bein gestellt

In BGH, Beschl. v. 23.02.2011 – 1 Str 427/10 hat sich der Angeklagte im Hinblick auf seine Anhörunsrüge selbst ein Bein gestellt. Denn: Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, eingelegt wird. Dabei liegt eine Verfristung auch vor, wenn sich aus dem Vortrag des Angeklagten selbst ergibt, dass dieser zu  einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von der Verwerfung hatte und ausgehend von diesem Zeitpunkt die Einlegung nach Ablauf der Wochenfrist erfolgt ist. Und genau das teilt der Angeklagte dem BGH mit.

Der BGH weist im Übrigen darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet gewesen wäre. Es erstaunt aber dann doch, dass unter der Überschrift: „Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:“ noch zwei Seiten folgen, auf denen der Senat zu Vorbringen des Angeklagten Stellung nimmt. Vielleicht doch was übersehen? 🙂 🙂