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Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe?

Im Forum bei LexisNexisStrafrecht hatten wir am Montag die Anfrage eines Kollegen zu den Konsequenzen der Nichtladung des Wahlverteidigers zur 2/3-Anhörung, und zwar fragt der Kollege, der mit der Berichterstattung hier einverstanden ist, wie folgt:

Im Dezember 2009 habe ich mich zum Wahlverteidiger eines in der JVA Wittlich einsitzenden Strafgefangenen gegenüber der Staatsanwaltschaft bestellt. Der im Vollstreckungsblatt vorgesehene 2/3-Termin sollte im Juni 2010 sein.
Ende Juni 2010 erhielt ich einen Brief meines Mandanten, warum ich nicht bei der 2/3-Anhörung vor der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG Trier dabei gewesen sei.
Eine Überprüfung des Sachverhalts ergab, dass ich zu diesem Termin nicht geladen wurde, die Strafvollstreckungskammer also mich überhaupt nicht geladen hatte, obwohl sich seit Dezember 2009 ein Bestellungsschreiben und eine Vollmacht bei den Akten befanden.
Die vorzeitige bedingte Entlassung meines Mandanten wurde (zu Recht) abgelehnt. Gegen den Beschluss habe ich fristgemäß sofortige Beschwerde zum OLG Koblenz eingelegt.
Mich ärgert es jedoch kollossal, dass ein Anhörtermin stattfand, ohne dass der Wahlverteidiger hierüber informiert wurde. Kann ich mit dieser Begründung (Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens etc.) die Aufhebung des Beschlusses und eine erneute Anhörung erzwingen?
Wer hat hierzu noch ein paar Argumente und gibt es hierzu Rechtsprechung?
Ich bin für jede Idee/Anregung dankbar
.

Ich habe wollte zunächst nur antworten:

hallo, schauen Sie mal bei Meyer-Goßner, § 454 Rn. 33. Danach haben Sie zwar ein Teilnahmerecht, das Gericht ist aber grds. nicht verpflichtet Sie zu laden (ich meine das haben wir beim OLG Hamm ähnlich gesehen, finde abder im Moment die Entscheidung nicht). Aber Sie können es ja mal versuchen. Zumindest ist ja auch Ihr Anhörungsrecht (§ 33 Abs. 3 StPO) verletzt.“

Ein anderer Kollege hat dann ergänzt:

„Schauen Sie mal in LR § 454/19. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Bamberg vom 3.5.10 (1 Ws 145/10), die dem Gefangenen einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Verteidigers im Disziplinarverfahren gibt, kann man die derzeitige Rechtsmeinung zur Hinzuziehung eines Verteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung, dass für den Gefangenen gravierendere Bedeutung hat, schon als fragwürdig ansehen.“

Ich habe dann meine o.a. Antwort allerdings ergänzt im Hinblick auf die Frage: Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe? Denn: Warum das sofortige Beschwerdeverfahren, wenn es um die Entlassung des Mandanten geht:

Allerdings: Warum denn so umständlich und mit sofortiger Beschwerde? Stellen Sie doch einfach einen neuen 2/3-Antrag. Der kann – wenn keine Fristen bestimmt sind (§ 57 Abs. 7 StGB) – jederzeit gestellt/wiederholt werden. Geht doch auch viel schneller als der Weg über das OLG. Und in den Antrag würde ich aufnehmen, dass Sie wünschen, benachrichtigt zu werden.“

Lohnt natürlich nur, wenn man wirklich was Neues vorbringen kann. Das hat dann der andere Kollege noch ergänzt.

Schöne Gemeinschaftsarbeit.

🙂

Anhörung des ausgewiesenen Verurteilten – das wird schwierig werden…

Auch ein ausgewiesener Verurteilter, der die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung in der Bundesrepublik begehrt, ist zwingend anzuhören, wenn nicht von dieser Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden darf. Ist das Gericht der Auffassung, dass ein Absehen von der mündlichen Anhörung angezeigt ist, so muss es dies darlegen und auch begründen. Hat der Verurteilte aber nicht dargetan, ob er sich dem Risiko einer möglichen Verhaftung bei Erfolglosigkeit seines Antrages nach Wiedereinreise stellen möchte oder nicht, kann auch nicht von einem Verzicht auf die Anhörung ausgegangen werden. Ebenso wenig kommt die Anhörung durch ein ersuchtes Gericht in der Türkei in Betracht, da dies dem Gesetzeszweck zuwider läuft, der vorsieht, dass sich ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen ist.

So  OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2010 – III-5 Ws 142/10.  Wird in der Praxis sicherlich nicht ganz einfach werden, die Vorgabe zu erfüllen.

Der Wochenspiegel für die 11. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand in andere Blogs

Der Wochenspiegel für die 11. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand, man könnte auch schreiben: Auch andere Mütter haben schöne Töchter, was hier im Reich der Blogs heißt: Auch andere Blogs haben interessante Themen, die man mal gelesen/gesehen haben sollte. Und darauf wollen wir jetzt und auch in Zukunft immer mal wieder hinweisen. Hier also dann die erste Auswahl:

  1. Interessant, weil aus dem täglichen juristischen Leben der Beitrag: Der Referendar und die Schulklasse, von „Strafverfahren – in Koblenz und anderswo“,
  2. Der Kollege Hoenig berichtet über „Mandanten Piraterie„, ein Phänomen, das ich aus meiner richterlichen Tätigkeit unter dem Begriff des „Zellenmolchs“ kenne :-). Das Problem wird zudem behandelt bei „Anwälte jagen sich Mandanten ab„.
  3. Allgemeine Lebenskunde betreibt LawBike.de in dem Beitrag „Eine “Anhörung im Bußgeldverfahren” flattert ins Haus – Wie verhält man sich da am besten?
  4. Mal was anderes ist der Hinweis des Kollegen Ferner auf eine Entscheidung des AG Bonn, wonach für die Schwarzfahrt eine Minderjähringen kein erhöhtes Beförderungsentgelt anfällt.
  5. Die „Gesetzeslücke: Ungültige Verkehrsschilder – Straffreiheit für Verkehrssünder?“ wird sicherlich auch den ein oder anderen interessieren.
  6. Auf eine schon etwas ältere Entscheidung weist der Beck-blog hin: Es ist wirklich „Der Traum aller Schüler: Lehrerin verbessert Abiturarbeiten – aber leider als Urkundenfälschung strafbar„, für die Lehrerin ist es aber wohl ein Alptraum geworden.
  7. Der Kollege Ratzka hat sich mit der Problematik „Schadensersatz nach § 153a StPO“ beschäftigt.
  8. Ob es sich in dem vom Kollegen Melchior geschilderten Fall um einen „Sieg des Rechtsstaates“ gehandelt hat, ist in der Tat fraglich.
  9. Mit der Frage, wie lange eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, beschäftigt sich: „Kreisverkehr hebt Tempolimits“ auf, vgl. dazu auch: „Durch einen Kreisverkehr endet die Geschwindigkeitsbegrenzung„.
  10. Und schließlich: Die Steuer-CD hat jetzt auch das öffentliche Dienstrecht bzw. Beamtenrecht erreicht – warum eigentlich nicht. Dazu Näheres hier.

Naturgemäß eine persönlich gefärbte Auswahl, aber alles interessant mit manch schönem „Ansatz“ für den anwaltlichen Alltag. Also vielleicht doch mal lesen?