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OWi I: Nicht ausreichende Beweiswürdigung, oder: Schlechtes Lichtbild

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Urheber Dede2

Am heutigen Donnerstag dann mal wieder drei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 Ss (OWi) 4/20 – zu der Dauerbrennerthematik: Anforderungen an die Urteilsgründe und Täteridentifizierung.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. In der Beweiswürdigung hat das AG ausgeführt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt habe und die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundugen des Zeugen PHK pp. sowie dem Inhalt der verlesenen Urkunden und der Inaugenscheinnahme der zu den Akten gelangten Lichtbildern beruhen würden. Der Betroffene sei bei Inaugenscheinnahme der in Bezug genommenen Lichtbilder eindeutig als Fahrer zu identifizieren.

Das OLG hat aufgehoben:

„Das Urteil ist —auch eingedenk des Umstandes, dass an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind- bereits deshalb aufzuheben, weil die Beweiswürdigung in Bezug auf die getroffenen Feststellungen lückenhaft ist; diese vermag daher dieselben nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht rechtlich überprüfbaren Weise zu tragen. So müssen die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, sondern neben anderem auch erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder diese für widerlegt ansieht (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 27. September 2019 -2 Ss Owi 260/19-; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Juli 2009 -3 Ss OWi 290/09- juris). Es bedarf einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Februar 2017 -2 (10) SsBs 740/16-AK 265/16, DAR 2017, 395). Jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung dieser Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, stellt diese Säumnis einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2016 -1 Ss 55/06- juris).

Vorliegend lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung überhaupt geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Aus der Beweiswürdigung lässt sich lediglich erkennen, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt hat. Ob der Betroffene, und wenn ja in welcher Weise, sich zum Vorwurf eingelassen hat, bleibt letztlich offen. Folglich verhält sich das Urteil auch nicht dazu, ob der Tatrichter eine etwaige Einlassung, und ggf. in welchem Umfang, für widerlegt angesehen hat.

Das Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, §§ 353 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG und die Sache zur neuen Entscheidung —auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens- an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach Auffassung des Senats ist das vom Verkehrsverstoß vom 5. Juli 2018 gefertigte Frontfoto nicht uneingeschränkt zur Identifizierung der Betroffenen geeignet. Die Kinnpartie wird durch das Lenkrad verdeckt, die Augenpartie einschließlich der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Das linke Ohr ist gar nicht, das rechte aufgrund der Verpixelung nur teilweise indivi¬dualisierbar erkennbar. Der Haaransatz ist durch die aufgeklappte Sonnenblende nur zu erahnen.

Angesichts dessen wird der Tatrichter näher darlegen müssen, warum er, unabhängig von einer Bezugnahme, trotz der eingeschränkten Bildqualität den Betroffenen als Fahrer identifizieren kann (vgl. OLG Hamm NZV 2006, 162). Die — auf dem Foto erkennbaren — charakteristischen Merkmale der Betroffenen, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind in einem solchen Fall zu benennen und zu beschreiben (BGH NJW 1996, 142). Dies fehlt im angefochtenen Urteil.“

M.E. vom OLG „großzügig“. Denn: „Nicht in Abrede gestellt“ hätte sicherlich manch anderem OLG „gereicht“.

Revision III: Beweisantragsrüge, oder: Und was hat die StA zu dem Beweisantrag gesagt?

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Und dann noch der BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – 5 StR 245/19. Schon etwas älter, ich bin aber erst vor kurzem darauf gestoßen. Erhoben war die Beweisantragsrüge.

Die wird als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, angesehen. Der BGH meint nämlich:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M. und C. V. erhobenen Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO:

Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.“

Revision I: „Verteidigerklatsche“, oder: Die Revisionsbegründung ist keine Nacherzählung der HV

Smiley

Heute dann mal wieder ein wenig Revisionsrecht. Und ich starte mit einer „Verteidigerklatsche“ im BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – 5 StR 672/19.

Erhoben waren Verfahrensrügen. Der GBA hatte schon Revisionsverwerfung beantragt und die Rügen offenbar als unzulässig angesehen. Der BGH „ergänzt“:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2020 bemerkt der Senat:

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70; Beschluss vom 14. April 2010 – 2 StR 42/10; Herb, NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 – 5 StR 151/06, dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der Rügen nicht deutlich.“

Ich kann nur nochmals sagen: Reviion, vor allem Verfahrensrüge, ist nicht einfach. Wer es nicht kann: Besser die Finger davon lassen.

Einstellung I: Klageerzwingungsverfahren, oder: Nichts Neues aus Karlsruhe

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Heute ist in einigen Bundesländern Feiertag – Fronleichnam. Hier oben wird durchgearbeitet. Daher arbeite ich hier auch durch und es kommen ganz normal drei Postings. Thematik heute: Einstellung und alles, was damit zusammenhängt.

Und ich eröffne mit dem BVerfG, Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2592/18 -, der mal wieder zu den Anforderungen an einen (zulässigen) Klageerzwingungsantrag Stellung nimmt. Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

Nochmals: Die Urteilsunterschrift, oder: Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?

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Die 8. KW. – für einige Landesteile sehr wichtig, denn in dieser Woche fällt der Beginn des „Straßenkarnevals“ 🙂 – eröffne ich mit einem OLG Brandeburg, Beschluss. Ergangen ist der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2109 – (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19)  – zwar im Bußgeldverfahren. Die behandelte Problematik: Ausreichende Unterschrift unter dem Urteil?, hat aber nicht nur dort, sondern insbesondere auch im  Strafverfahren Bedeutung.

Der Betroffene hatte mit seiner Rechtsbeschwerde gerügt, dass das schriftliche Urteil nicht mit einer den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden richterlichen Unterschrift versehen war. Dem hatte sich die GStA angeschlossen. Das OLG hat das aber anders gesehen:

„a) Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg genügt die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. September 2019 noch den gesetzlichen Anforderungen. Die Unterzeichnung des Urteils genügt insbesondere den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Die entsprechende Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 71 OWiG ist nicht begründet.

Es entspricht – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 zutreffend dargelegt hat – ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschrift der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name ist, wobei der Schriftzug zwar nicht lesbar sein aber doch noch als „Schriftzug“ – als ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde – erkennbar sein muss. Bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg MDR 1988, 253; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2012, (2 B) 53 Ss-OWi 37/12 (30/12); ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 16. Februar 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)).

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich zudem aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227; BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Bußgeldrichter.
Die hier zu beurteilende Unterschrift ist jedenfalls in einer Gesamtschau ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 auszugehen:
Der Schriftzug ist hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Der Anfangsbuchstabe ist als „G“ ebenso noch hinreichend zu erkennen wie der Folgebuchstabe „o“. Ohne Zweifel stammt das Urteil von der Richterin, die die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2019, alle während des Verfahrens gefassten Beschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in ähnlicher Weise unterzeichnet, auch die von dem Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 17. Dezember 2019 zitierte Terminsverfügung, Entbindungsverfügung, Umladung usw. Der Schriftzug der Unterzeichnenden ist dem Senat darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Straf- und Bußgeldverfahren bekannt und kann eindeutig der erkennenden Tatrichterin – Richterin am Amtsgericht Gpp. – zugeordnet werden. Auch spricht nichts dafür, sie habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung ihres Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.
Unter Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.“