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Wiedereinsetzung II: Anforderungen an den Antrag, oder: Wie oft denn eigentlich noch?

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Die zweite Entscheidung kommt dann noch einmal vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – 3 StR 423/20 – noch einmal – zum wievielten Mal eigentlich? – zu den Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags Stellung genommen. Und zwar wie folgt:

„II. Bereits das persönliche Schreiben des Angeklagten vom 28. September 2020 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) zu werten (§ 300 StPO). Da der Angeklagte die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht in Abrede stellt, sondern geltend macht, sein Verteidiger habe dies zu vertreten, wird seinem Rechtsschutzbegehren durch eine entsprechende Auslegung des Schreibens hinreichend Rechnung getragen. Eine Deutung des Antrags als zudem gestellter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist demgegenüber nicht veranlasst.

Sowohl dieser vom Angeklagten selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch der mit dem Verteidigerschriftsatz vom 5. Oktober 2020 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig.

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Zudem ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Zwar ist der mit Schreiben des Angeklagten vom 28. September 2020 gestellte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht angebracht worden. Nachdem der Angeklagte am 24. September 2020 von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt hatte und damit das Hindernis für die Fristwahrung entfallen war, hat er mit seinem am 1. Oktober 2020 beim Landgericht eingegangenen Schreiben die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich des Anbringens des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt. Jedoch ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der am 1. Oktober 2020 endenden Wochenfrist die Revisionsbegründung und damit die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden. Die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen – auch dann, wenn es sich bei der versäumten und nachzuholenden Handlung um die Begründung einer Revision handelt. Die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO wird insofern durch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 – 1 StR 543/96, NStZ-RR 1997, 267; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 45 Rn. 9; MüKoStPO/ Valerius, § 45 Rn. 19). Die Revisionsbegründung ist jedoch erst mit dem Verteidigerschreiben vom 5. Oktober 2020 nachgeholt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte schuldlos gehindert war, für ein Anbringen der Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Sorge zu tragen, sind nicht ersichtlich, zumal er in seinem Schreiben vom 28. September 2020 vorgebracht hat, er habe bereits einen anderen Anwalt mandatiert.

3. Auch der mit Verteidigerschriftsatz vom 5. Oktober 2020 gestellte weitere Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt den Formerfordernissen des § 45 StPO nicht. Denn maßgebend für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19, juris; vom 20. November 2019 – 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 26. Juni 2018 – 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; vom 29. November 2016 – 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger – wie hier – eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 – 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 2. Juli 2019 – 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469, 470; vom 2. April 2019 – 3 StR 63/19, juris Rn. 5 f.). Auf den im Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Verteidiger kommt es hingegen nicht an. Daher hätten mit dem Verteidigervorbringen Angaben dazu gemacht werden müssen, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469, 470; vom 26. Juni 2018 – 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; vom 29. November 2016 – 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145). Hieran fehlt es jedoch. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 28. September 2020, dass dieser – wie dargetan – am 24. September 2020 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden war. Die Unzulässigkeit des mit dem Verteidigerschriftsatz vom 5. Oktober 2020 gestellten weiteren Wiedereinsetzungsantrags folgt deshalb auch daraus, dass die mit diesem Schreiben angebrachte Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden ist.“

Dieselskandal II: Berufungsbegründung, oder. Bloß Wiederholungen reichen nicht

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19 – stammt auch aus dem Komplex „Dieselskandal“.

In diesem Verfahren ging es aber um den Erwerb eines VW Golf im Jahr 2014, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war. Nach Bekanntwerden der manipulierten Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware und Rückrufaufforderung durch das Kraftfahrtbundesamt war auf das Fahrzeug des Klägers dann das von VW entwickelte Software-Update aufgespielt wordem.

Der Kläger hat VW noch auf Schadensersatz in Anspruch genommen und hat  die Zahlung eines Betrages von 2.800 EUR nebst Zinsen als Ausgleich für den durch die Betroffenheit des Fahrzeugs von dem sogenannten „Dieselskandal“ verursachten Minderwert des Fahrzeuges im Falle eines Weiterverkaufs verlangt. Daneben hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weitere materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der manipulierten Motorsoftware des von ihm erworbenen Fahrzeugs resultieren, und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Gestützt hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, VW hafte jedenfalls nicht auf den geforderten merkantilen Minderwert des Wagens. Selbst wenn arglistig getäuscht worden sein sollte, werde nicht das Interesse des Erwerbers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung geschützt – dies liege aber dem Ausgleich einer Wertminderung zugrunde. Das gleiche Schicksal ereilte den Feststellungsantrag für zukünftige Schäden: Die pauschale Behauptung, infolge des Updates könne es zu Folgeschäden kommen, sei ebenso unzureichend wie der Hinweis auf andere vorstellbare Konsequenzen wie steuerliche Nachteile. Daraufhin legte der Klägerim Juli 2019 Berufung ein, die das OLG Oldenburg als unzulässig verworfen hat. Begründung: Der Schriftsatz dessen Anwalts setze sich mit dem Urteil und den tragenden Gründen überhaupt nicht auseinander, sondern bestehe aus Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags.

Das hatte beim BGH Bestand:

„Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. August 2019 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – VI ZB 54/19 aaO Rn. 6 mwN). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 56 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Sie enthält hinsichtlich keiner der streitgegenständlichen prozessualen Ansprüche einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils.

a) Im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht bereits die Zusammenfassung der Entscheidungsgründe in der Berufungsbegründung, wonach nach Auffassung des Landgerichts die Beklagte weder arglistig getäuscht habe noch eine sittenwidrige Schädigung des Klägers vorliege, und die erste inhaltliche Rüge, das Landgericht sehe die Voraussetzungen des Betrugs- tatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB zu Unrecht als nicht vorliegend an, am Inhalt des landgerichtlichen Urteils vorbei. Denn das Landgericht hat sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche nicht befasst, sondern die Klageabweisung hinsichtlich des geltend gemachten Ersatzanspruches wegen des angeblichen merkantilen Minderwertes des Fahrzeuges ausschließlich damit begründet, dass diese Position nach den vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersatzfähig ist. Die Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sie den hierzu vom Landgericht angeführten Argumenten entgegensetzen will.

aa) Mit der Ansicht des Landgerichts, der als Schadensposition geltend gemachte merkantile Minderwert des Fahrzeugs betreffe das von deliktischen Ansprüchen nicht erfasste Erfüllungsinteresse, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich zu dieser Frage auch nichts aus den von der Berufungsbegründung hinsichtlich der „Makelbehaftung“ des Fahrzeugs angeführten gerichtlichen Entscheidungen.

bb) Auf die vom Landgericht gesehenen Widersprüche im erstinstanzlichen Klägervortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers bei unterstelltem Wissen von einer Softwaremanipulation geht die Berufungsbegründung ebenfalls nicht ein, sondern wiederholt lediglich den erstinstanzlichen Vortrag, der Kläger hätte das Fahrzeug nicht bzw. nicht so erworben. Soweit die Berufungsbegründung insoweit ergänzend auf angeblich vom Landgericht berücksichtigten Vortrag des Klägers zu Äußerungen der Verkäuferseite bei Vertragsabschluss abhebt, findet sich weder an der von der Berufungsbegründung benannten noch an einer sonstigen Stelle des angegriffenen Urteils eine entsprechende Feststellung.

cc) Die weitere Erwägung des Landgerichts, der Kläger hätte jedenfalls vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der nicht mit der Beklagten identische Verkäufer das Fahrzeug bei Kenntnis von der Softwaremanipulation zu einem geringeren Preis angeboten hätte, greift die Berufungsbegründung nicht an. Auch soweit das Landgericht konkreten Vortrag des Klägers zur Höhe des täuschungsbedingten Minderwertes des Fahrzeugs vermisst, tritt die Berufungsbegründung dem nicht entgegen, sondern verweist lediglich auf Instanzrechtsprechung, die einen merkantilen Minderwert der vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeuge in allgemeiner Form bejaht habe. Dass das Landgericht dem insoweit vom Kläger erstinstanzlich beantragten Sachverständigenbeweis nicht nachgegangen ist, wird von der Berufungsbegründung nicht gerügt.

b) Hinsichtlich des vom Landgericht für unzulässig gehaltenen Feststellungsantrags bringt die Berufungsbegründung vor, aufgrund des Einbaus der Optimierungssoftware bestehe die Möglichkeit, dass zukünftig Schäden am Fahrzeug entstehen könnten, und verweist hierzu auf landgerichtliche Rechtsprechung, wonach „nicht auszuschließen“ bzw. „keineswegs abwegig“ sei, dass die Beseitigung der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf Fahrzeug und Fahrleistungen haben könne. Die Berufungsbegründung setzt aber der maßgeblichen Erwägung des Landgerichts nichts entgegen, wonach eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende – bei reinen Vermögensschäden für die Zulässigkeit der Feststellungsklage notwendige (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, VersR 2006, 1219 Rn. 27 mwN) – hinreichende Wahrscheinlichkeit solcher Schäden vom Kläger nicht dargelegt sei. Auch in diesem Zusammenhang wird im Übrigen das Übergehen eines Beweisangebotes nicht gerügt.

c) Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geht die Berufungsbegründung in keiner Weise auf die vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB unabhängigen Erwägungen des Landgerichts zur fehlenden Erforderlichkeit eines außergerichtlichen Vorgehens ein.“

OWi I: Nicht ausreichende Beweiswürdigung, oder: Schlechtes Lichtbild

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Am heutigen Donnerstag dann mal wieder drei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 Ss (OWi) 4/20 – zu der Dauerbrennerthematik: Anforderungen an die Urteilsgründe und Täteridentifizierung.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. In der Beweiswürdigung hat das AG ausgeführt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt habe und die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundugen des Zeugen PHK pp. sowie dem Inhalt der verlesenen Urkunden und der Inaugenscheinnahme der zu den Akten gelangten Lichtbildern beruhen würden. Der Betroffene sei bei Inaugenscheinnahme der in Bezug genommenen Lichtbilder eindeutig als Fahrer zu identifizieren.

Das OLG hat aufgehoben:

„Das Urteil ist —auch eingedenk des Umstandes, dass an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind- bereits deshalb aufzuheben, weil die Beweiswürdigung in Bezug auf die getroffenen Feststellungen lückenhaft ist; diese vermag daher dieselben nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht rechtlich überprüfbaren Weise zu tragen. So müssen die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, sondern neben anderem auch erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder diese für widerlegt ansieht (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 27. September 2019 -2 Ss Owi 260/19-; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Juli 2009 -3 Ss OWi 290/09- juris). Es bedarf einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Februar 2017 -2 (10) SsBs 740/16-AK 265/16, DAR 2017, 395). Jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung dieser Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, stellt diese Säumnis einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2016 -1 Ss 55/06- juris).

Vorliegend lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung überhaupt geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Aus der Beweiswürdigung lässt sich lediglich erkennen, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt hat. Ob der Betroffene, und wenn ja in welcher Weise, sich zum Vorwurf eingelassen hat, bleibt letztlich offen. Folglich verhält sich das Urteil auch nicht dazu, ob der Tatrichter eine etwaige Einlassung, und ggf. in welchem Umfang, für widerlegt angesehen hat.

Das Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, §§ 353 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG und die Sache zur neuen Entscheidung —auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens- an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach Auffassung des Senats ist das vom Verkehrsverstoß vom 5. Juli 2018 gefertigte Frontfoto nicht uneingeschränkt zur Identifizierung der Betroffenen geeignet. Die Kinnpartie wird durch das Lenkrad verdeckt, die Augenpartie einschließlich der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Das linke Ohr ist gar nicht, das rechte aufgrund der Verpixelung nur teilweise indivi¬dualisierbar erkennbar. Der Haaransatz ist durch die aufgeklappte Sonnenblende nur zu erahnen.

Angesichts dessen wird der Tatrichter näher darlegen müssen, warum er, unabhängig von einer Bezugnahme, trotz der eingeschränkten Bildqualität den Betroffenen als Fahrer identifizieren kann (vgl. OLG Hamm NZV 2006, 162). Die — auf dem Foto erkennbaren — charakteristischen Merkmale der Betroffenen, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind in einem solchen Fall zu benennen und zu beschreiben (BGH NJW 1996, 142). Dies fehlt im angefochtenen Urteil.“

M.E. vom OLG „großzügig“. Denn: „Nicht in Abrede gestellt“ hätte sicherlich manch anderem OLG „gereicht“.

Revision III: Beweisantragsrüge, oder: Und was hat die StA zu dem Beweisantrag gesagt?

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Und dann noch der BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – 5 StR 245/19. Schon etwas älter, ich bin aber erst vor kurzem darauf gestoßen. Erhoben war die Beweisantragsrüge.

Die wird als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, angesehen. Der BGH meint nämlich:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M. und C. V. erhobenen Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO:

Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.“

Revision I: „Verteidigerklatsche“, oder: Die Revisionsbegründung ist keine Nacherzählung der HV

Smiley

Heute dann mal wieder ein wenig Revisionsrecht. Und ich starte mit einer „Verteidigerklatsche“ im BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – 5 StR 672/19.

Erhoben waren Verfahrensrügen. Der GBA hatte schon Revisionsverwerfung beantragt und die Rügen offenbar als unzulässig angesehen. Der BGH „ergänzt“:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2020 bemerkt der Senat:

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70; Beschluss vom 14. April 2010 – 2 StR 42/10; Herb, NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 – 5 StR 151/06, dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der Rügen nicht deutlich.“

Ich kann nur nochmals sagen: Reviion, vor allem Verfahrensrüge, ist nicht einfach. Wer es nicht kann: Besser die Finger davon lassen.