Schlagwort-Archive: Anforderungen

32.601 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt – Unterbringung droht

© FotoSasch – Fotolia.de

Nach den Kinderpornos auf dem privaten Rechner und den Auswirkungen auf die Beamtenpension (vgl. hier) bin ich noch auf eine BGH-Entscheidung gestoßen, die sich u.a. auch mit den Auswirkungen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften befasst. Das LG hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges, Besitzes kinderpornographischer Schriften und falscher Verdächtigung schuldig verurteilt, eine Unterbringung des Angeklagten, der an einer fixierten Pädophilie im Sinne einer sog. Kernpädophilie sowie an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankt ist, jedoch abgelehnt. Das hatte die Strafkammer u.a. damit begründet, dass vom Angeklagten eher geringfügige Straftaten zu erwarten seien, die sich noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten.

Das BGH, Urt. v. 26.06.2012, 1 StR 163/12 – sieht das anders.

Das Landgericht hält es in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen für wahrscheinlich, dass der Angeklagte weitere mit den An-lasstaten vergleichbare Taten begehen wird, sich also auch wieder kinderpornographische Schriften in Form von Dateien verschaffen wird, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben. Gleichwohl ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlasstaten um eher geringfügige Taten handele, die sich noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten. Dabei hat das Landgericht die Anlasstat des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB, deren Wiederholung es für wahrscheinlich hält, von vornherein als unerheblich für die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landge-richt hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit solcher Taten ableiten lässt.

(1) Vorliegend hatte der Angeklagte nicht etwa nur eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt, sondern insgesamt 41 CD-ROMs mit mindestens 317 Videodateien und 32.601 Bilddateien in seinem Besitz (UA S. 9). Der Inhalt dieser Dateien betrifft erhebliche sexuelle Handlungen, die auch mit dem Eindringen in den Körper der Kinder verbunden sind, wie etwa das Eindringen des erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjährigen Jungen oder in den Mund eines in einem Autokindersitz sitzenden Säuglings (UA S. 10). Sie erfüllen damit den Straftatbestand des § 176a Abs. 2 StGB, der hierfür eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft bereits in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat, ist damit schon mit Blick auf den hier vorliegenden Umfang und die Verletzungstiefe allein der Besitz kinderpornographischer Dateien geeignet, eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darzustellen.gesprochen….“

Der BGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, das dem nicht entgegengehalten werde kannn, dass der bloße Besitz solcher Dateien keine Außenwirkung habe, weil der Täter selbst nicht in Kontakt mit den dort abgebildeten Kindern komme.

 

Aufklärungsrüge – mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen

© Dan Race – Fotolia.com

Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen. Das denkt man, wenn man den BGH, Beschl. v. 24.07.2012 – 1 StR 302/12 – liest, der sich in einem Zusatz zur Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge verhält. Da hießt es:

„Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) der Angeklagten K. und Ka. sind nicht schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Aktenstellen der Beweismittel nicht angegeben sind. Zum einen haben die Revisionsführer die Fundstellen angegeben, soweit die Beweismittel sich bei den Akten befinden, zum anderen müssen die Aktenstellen zur Zulässigkeit der Rüge nicht angegeben werden (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 15. März 2011 – 1 StR 33/11, NStZ-RR 2011, 253 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 4 StR 157/02, NStZ-RR 2003, 334). Die vom Generalbundesanwalt als Gegenmeinung angeführte Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 – 4 StR 458/66, VRS 32, 305 ff.) steht schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dort um Stellen in den Akten eines früheren Verfahrens gehandelt hat.

Die Rügen sind aber deshalb unzulässig, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, weil es an bestimmten Beweisbehauptungen fehlt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die geschädigte Firma tatsächlich mit den Diebstählen einverstanden war.

Es drängte daher nichts dazu, die von den Revisionen vermissten Beweiserhebungen vorzunehmen.

Den Angeklagten wird es im Übrigen ziemlich egal sein, warum ihre Aufklärungsrügen unzulässig waren. Und: Wann „drängt“ es den 1. Strafsenat des BGH denn schon mal…?

Bisschen knapp die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung – „nicht nachzuvollziehen“

© m.schuckart – Fotolia.com

Das LG verurteilt den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung trifft dazu – man muss schreiben: „aber nur “ folgende Feststellungen:

Nach den Feststellungen schlug und trat der Angeklagte die Nebenklägerin am Morgen eines Tages im Zeitraum zwischen dem 30. August und Anfang September 2008 aus nichtigem Anlass. Sie flüchtete ins Badezimmer und kauerte sich am Boden zusammen. Der Angeklagte setzte ihr nach und trat ihr mehrfach gegen den Kopf, so dass diese gegen die Badewanne stieß. Dadurch wurde es der Nebenklägerin schwindelig und sie erlitt eine blutende Verletzung am Ohr. Es folgten weitere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht der Geschädigten (Fall B.I.4 der Urteilsgründe). Am 5. Oktober 2008 prügelte der Angeklagte im Schlafzimmer auf die Nebenklägerin ein und trat sie. Dadurch wurde sie mehrfach mit dem Kopf gegen die Metallverstrebung des Bettes und gegen die Wände des Schlafzimmers gestoßen. Außerdem riss der Angeklagte ihr Haare aus (Fall B.I.10).“

Dem BGH reicht das nicht:

1. Es ist nicht nachzuvollziehen, welchen Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB das Landgericht in den Fällen B.I.4 und B.I.10 heranziehen wollte, weil das Landgericht keine ausdrückliche Subsumtion vorgenommen hat. Das Wertungsergebnis liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand.

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn der Täter das Opfer gegen einen unbeweglichen Gegenstand bewegt (vgl. BGHSt 22, 235, 236; BGH NStZ-RR 2005, 75).

Danach kommt als Qualifikationsgrund in den genannten Fällen nur die Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07). Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Ob das hier der Fall war, wird aus den Urteilsfeststellungen nicht abschließend deutlich.

Erforderlich ist zudem ein Vorsatz des Täters zur Herbeiführung einer derartigen potenziellen Lebensgefahr (vgl. BGHSt 19, 352 f.). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

Nachzulesen im BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – 2 StR 60/12. „Nicht nachzuvollziehen“ liest sich nicht so gut, obwohl: Reichen mehrere Tritte gegen den Kopf nicht?

Geschwindigkeitsüberschreitung – Geständnis – Urteilsgründe – was haben die miteinander zu tun?

© Stefan Rajewski – Fotolia.com

Auf die Frage: „Geschwindigkeitsüberschreitung – Geständnis – Urteilsgründe – was haben die miteinander zu tun? muss man antworten: Eine Menge, und davon kann der Erfolg einer Rechtsbeschwerde abhängen mit im Rahmen der Fahrverbotsverteidigung für den Betroffenen wichtigem Zeitgewinn. Das folgt aus dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.03.2012 – Ss (OWi) 36/12 -, den mir ein Kollege vor kurzem hat zukommen lassen. Das OLG beanstandet nicht ausreichende Feststellungen/Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil:

Zur Einlassung des Betroffenen zum Schuldspruch teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat und eine ordnungsgemäßen Messung und das Messergebnis nicht in Zweifel gezogen hat. (…)

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiedergabe der Einlassung insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn – wie hier – weder dargelegt wurde, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt und wel­cher Toleranzwert berücksichtigt wurde. Denn auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (BGH NJW 1993, 3081; OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009, 322 SsBs 301/08, juris). Die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen setzt stets voraus, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich auch die konkreten Umstände aus originärer Wahrnehmung benennen konnte, aus denen sich für ihn ergab, dass er die vorge­worfene Geschwindigkeit— mindestens – gefahren ist (OLG Bamberg, a.a.O..; juris Rdnr. 25). Es reicht nicht, wenn der Betroffene lediglich die ihm nachträglich bekannt gewordenen Messung als solche und die ihm bereits „als gemessen“ präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit bestätigt hat (vgl. OLG Jena NJW 2006, 1075; OLG  Hamm NZV 2002, 101, 102).

Zwar konnte das Amtsgericht hier in der Bestätigung der Richtigkeit des Messergeb­nisses ein allgemeines Geständnis sehen; für ein uneingeschränktes „qualifiziertes“ Geständnis fehlt es jedoch an der Wiedergabe dessen, wie sich der Betroffene über seinen Verteidiger konkret zur Geschwindigkeitsüberschreitung eingelassen hat. Dem entsprechend kann nicht festgestellt werden, ob er seine Geschwindigkeit aus eigener Wahrnehmung einschätzen konnte und ob diese Wahrnehmung nachvoll­ziehbar und glaubhaft ist.

Dieser Darstellungsmangel, der durch eine nähere Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen möglicherweise hätte vermieden werden können, führt dazu, dass auf die Mitteilung der konkreten Messmethode und des Toleranzwerts nicht verzichtet werden konnte.“

Ein Fehler, der nicht selten gemacht wird. Der wird dann zwar in der „2. Runde“ repariert, aber der Zeitgewinn ist da.

In der Kürze liegt die Würze – das gilt aber nicht immer…

In dem amtsgerichtlichen Urteil, das dem OLG Naumburg, Beschl. v. 07.06.2012 – 2 Ss 68/12 – zugrunde liegt, dürfte nur sehr wenig Text gestanden haben. Anders lassen sich die Gründe des OLG-Beschlusses nicht erklären. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom AG wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) und wegen Bedrohung (§ 241 StGB). Dazu das OLG:

„…Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Die lückenhaften Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilungen in beiden Fällen nicht, weil sich nicht feststellen lässt, ob der Angeklagte sich strafbar gemacht hat.

1. Hinsichtlich des Erschleichens von Leistungen ist bereits zweifelhaft, ob das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer gültigen Monatskarte der Magdeburger Verkehrsbetriebe war. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass auch der Besitz einer übertragbaren Monatskarte, selbst wenn diese bei der Fahrt nicht mitgeführt wird, eine Strafbarkeit ausschließen kann. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte nicht „im Besitz des erforderlichen Fahrscheines“ war. Indes macht sich nach § 265 a StGB nur strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht. Dies setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (BGHSt 53, 122; Fischer, StGB, 59. Aufl., Rdnr. 4 a zu § 265 a). Hierzu findet sich im Urteil nichts.

2. Auch die Feststellungen zum Vorfall am 02. Oktober 2011 tragen eine Verurteilung des Angeklagten (hier: wegen Bedrohung) nicht. Nach § 241 StGB macht sich nur strafbar, wer ein Verbrechen in Aussicht stellt, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken soll und hierzu nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auch geeignet ist (vgl. Fischer, Rdnr. 3a zu § 241). Auch hierzu findet sich im Urteil nichts…“

Es heißt zwar: „In der Kürze liegt die Würze“. Das gilt im Strafverfahren aber nicht immer. Hier kann man auch sagen: Gewogen und zu leicht befunden.