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Nachträgliche Terminskollision, oder: Wenn die Amtsrichterin die Terminsverlegung nicht will, befangen

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Heute dann drei amtsgerichtliche Entscheidungen, zwei davon befassen sich mit Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO). Ich eröffne mit dem AG Wuppertal, Beschl. v. 05.12.2017 – 28 OWi 623 Js 1805/17 (131/17), den mir der Kollege T.F. Schubert aus Marl während meines Urlaubs übersandt hat.

Es geht um die in der Praxis immer wieder auftretenden und Schwierigkeiten bereitenden Fragen der Terminsverlegung; dass sie Schwierigkeiten machen, zeigen die vielen Postings zu der Problematik in der Facebook-Gruppe: „Fachanwälte für Strafrecht….“. Ausgangspunkt der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 12.11.2017 ist zunächst Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 24.01.2018 bestimmt worden. Nachdem ein für diese Hauptverhandlung geladener Zeuge mitgeteilt hat, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, da es sich zum Termintage in Urlaub befinde, hat die Abteilungsrichterin den Termin mit Verfügung vom
22.11.2017 auf den 06.12.2017 vorverlegt. Dies geschah, nachdem dieser Termin mit dem Sekretariat des Verteidigers abgesprochen war. Das EB des Verteidigers ist am 24.11.2017 hinsichtlich der Umladung unterzeichnet worden. Mit Schriftsatz vom 28. November hat der Verteidiger sodann beantragt, den Termin vom 6. Dezember aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, er habe im Rahmen einer Pflichtverteidigung vor dem Landgericht Essen am 28.11.2017 einen Fortsetzungstermin für den 06.12.2017 um 9:15 Uhr erhalten. Auch könne im hiesigen Verfahren ein Kollege der Anwaltskanzlei nicht einspringen, da diese entweder urlaubsabwesend oder durch andere Termine gebunden seien. Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 30.11.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin vom 06.12.2017 bestehen bleibe. Die Ladung sei ihm am 24. November zugegangen. Die Ladung des Termins, wegen dem Verlegung beantragt worden sei, sei aber erst am 28.11.2017 erfolgt. Ergänzend hat die Abteilungsrichterin mitgeteilt, dass der Verteidiger abwägen möge, ob er den Termin am 06.12.2017, bei dem kein Anwaltszwang herrsche, wahrnehmen wolle. Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 01.12.2017 hat er dann nochmals darauf hingewiesen, dass der Fortsetzungstermin in Essen erst in der Hauptverhandlung am 28.11.2017 festgesetzt worden sei und er als Pflichtverteidiger diesen auch wahrnehmen müsse. Er halte diesen Termin auch für vorrangig. Erneut bat er um Aufhebung des Termins am 06.12.2017. Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 01.12.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.

Das AG macht dann Ernst mit den §§ 24 ff. StPO und sieht den Ablehnungsantrag als begründet an:

„Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung dieses Sachverhaltes liegt ein oben beschriebener Ausnahmefall vor, bei dem wegen verweigerter Terminverlegung die Besorgnis der Befangenheit der Abteilungsrichterin zu bejahen ist.

Der Verteidiger hat erhebliche und nachvollziehbare Gründe für seinen Terminverlegungsantrag vorgetragen und die Tatsachen anwaltlich versichert. Es ist nach Akteninhalt zweifelsfrei, dass er den Hauptverhandlungstermin hier wegen eines erst am 28_11.2017 von einer Strafkammer in Essen bestimmten Fortsetzungstermins am 06.12.2017, in welchem er zum Pflichtverteidiger bestellt ist, nicht wahrnehmen kann. Auch hat er anwaltlich versichert, dass ein Mitglied der Anwaltskanzlei nicht an seiner Stelle einspringen kann, da alle verhindert seien. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Rechts des Betroffenen, sich von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen, war die Zurückweisung des – erstmaligen – Antrags auf Terminverlegung für den Betroffenen schlechthin unzumutbar, wodurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und das auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin.“

M.E. passend.

Akteneinsicht a la diverse AG: Gegensätzlicher geht es bei der Messserie kaum

© fotoknips - Fotolia.com

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In den letzten Tagen haben mir Kollegen – besten Dank an alle Einsender! – fünf amtsgerichtliche Entscheidungen übersandt, die zum Teil gegensätzlicher kaum sein können. Dementsprechend waren auch die Übersendungsmails „gegensätzlich“, nämlich entweder froh oder dann doch betrübt bzw. verhalten. In den Entscheidungen geht es u.a. um die Überlassung der Daten in die jeweilige Messserie einer Geschwindigkeitsmessung. Ich fasse sied ann heute hier mal zusammen:

  • Und da sagt zunächst mal das AG Rottenburg am Neckar im AG Rottenburg/Neckar, Beschl. v. 04.12.2015 – 4 OWi 294/15: Die Daten sind herauszugeben. Aber die ebenfalls beantragte Eisnicht in die Lebensakte wird nicht gewährt. Denn eine Lebensakte gibt es nicht. Der Betroffene hat allenfalls einen Auskunftsanspruch darüber,, ob zwischen der Eichung vor der Geschwindigkeitsmessung und der Eichung nach der Geschwindigkeitsmessung Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt wurden und ggf. welche. Dies wurde jedoch nicht beantragt.

M.E. denkt das AG an der Stelle nicht zu Ende. Es hätte doch der Frage nachgehen und sie entscheiden müssen, ob nicht die Auskunft als Minus in dem Anspruch auf Überlassung der Lebensakte steckt.

  • Das AG Wuppertal entscheidet im AG Wuppertal, Beschl. v. 07.12.2015 – 12 OWi 485/15 (B), dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger auch einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen vollständigen digitalen Falldateien der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages haben, und zwar auch soweit diese nicht den Betroffenen betreffen. Diese Daten sind dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger „zu verschaffen“ und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie – falls dann noch erforderlich – den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

Interessant die Formulierung „zu verschaffen“ = also muss die Behörde sie ggf. besorgen? Und: „Dem stehen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, welche (unzulässigen) Informationen oder Schlussfolgerungen der Verteidiger oder auch ein hinzugezogener privater Sachverständiger aus der Einsichtnahme der entsprechenden Daten ziehen sollten. Dies gilt umso mehr, als der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme nur einen äußerst kurzen Zeitraum betrifft.“

  • Das AG Jena gibt im AG Jena, Beschl. v. 05.11.2015 – 3 OWi 1268/15 – hat zuvor schon wie das AG Wuppertal entschieden: Daten der Messserie sind herauszugeben, keine datenschutzrechtlichen Belange.
  • Und dann schließlich noch das AG Fürstenwalde/Spree im AG Fürstenwalde/Spree, Beschl. v. 26.11.2015 – 3 OWi 723/15 (GE): Da gibt es die Daten der Messserie nicht. Begründung: Die gesamte Messserie mit persönlichen Daten völlig fremder Verkehrsteilnehmer ist für den Betroffenen kein Beweisstück zur Überprüfung seiner Messung auf Richtigkeit. Sie gehört unter anderem auch aus diesem Grunde nicht zum zwingend vorgeschriebenen Akteninhalt.
  • Und zur Abrundung habe ich dann noch den AG Gera, Beschl. v. 07.10.2015 – 14 OWi 424/15. Der sagt: „Im Bußgeldverfahren sind auf Anforderung dem Verteidiger die Lehr­gangs­be­schei­ni­gun­gen für den Mess­be­am­ten, der gül­ti­gen Eich­schein für das verwendete Messgerät, der Token sowie das Pass­wort herauszugeben.“

Mit allen Beschlüssen – außer mit dem des AG Fürstenwalde – wird man als Verteidiger argumentieren (können). Also: Packen wir es an 🙂 .

Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Schule – wann gilt sie?

© Joerg Krumm - Fotolia.com

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Wir finden seit einiger Zeit vermehrt Entscheidungen, die sich mit der Gültigkeit/Geltung von „Zusatzschildern“, wie z.B. „Mo. – Sa. 7 – 18 h“ an Feiertagen, die auf einen „Wochentag“ fallen, befassen. So u.a der der OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13), vgl. dazu: Beschränkte Beschränkung oder, das VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13, vgl. dazu: Auch ein “Feiertag” ist ein “Wochentag” – und ein “Spezialparkverbot” gilt). Nun gibt es noch eine AG Entscheidung, die sich mit den Fragen auseinandersetzt und sie anders löst als das OLG Brandenburg, allerdings auf einem etwas anderen Sachverhalt. Beim OLG-Brandenburg war nämlich noch das Zusatzschild „Kinder“ angebracht, beim AG Wuppertal war es das Zusatzschild „Schule“. Daraus leitet das AG ab, dass die in seinem Fall angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht an einem Feiertag gilt. Das AG Wuppertal, Urt. v. 28.01.2014 – 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13 – begründet das wie folgt:

Maßgeblich war hier, dass an der konkreten Örtlichkeit keine uneingeschränkte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet wird, sondern diese steht in Kombination mit den verwendeten Zusatzschildern. Zwar spricht der Zusatz „Mo. – Sa., 7 – 18 h“ zunächst dafür, dass eine Beschränkung allein auf Werktage erfolgen sollte, und damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann gelten sollte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag von Montag bis Samstag fällt. Doch stehen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung sowie auch das Zusatzschild „Mo. – Sa. 7 – 18 h“ in unmittelbarem Kontext mit dem weiteren Zusatzschild „Schule“. Die Geschwindigkeitsbeschränkungs-anordnung sowie das Zusatzschild „Mo. – Sa. 7 – 18 h“ kann aufgrund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild „Schule“ betrachtet werden, sondern die Beschilderung ist in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Legt man hier die entsprechende Gesamtschau an, so ist offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Örtlichkeit von montags bis samstags den Zweck haben soll, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die – vornehmlich – Kinder besonders schützen soll. Hier besteht eine so enge, für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbare Verknüpfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschränkungsanordnung und dem Zusatzzeichen „Schule“, dass ersichtlich wird, dass die Anordnung an dieser Örtlichkeit hinfällig wäre, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte. Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind daher auch konsequent die Sonntage von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen.

Gleiches muss dann aber auch für gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen der Werktage fallen. Denn an diesen findet ebenfalls kein Schulbesuch statt, so dass es des besonderen Schutzes, der mit der örtlichen Schilderkombination offenkundig hergestellt werden soll, nicht bedarf. An gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollständig geschlossen und finden noch nicht einmal Projekttage oder Ähnliches statt.

Insoweit ist der Fall daher vorliegend auch anders gelagert als bei der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.05.2013 (Az.: [2 Z] 53 Ss-OWi 103/13 [50/13]). Denn in dem Fall, den das Oberlandesgericht zu bewerten hatte, war neben der durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zusatzzeichen „Mo. – Fr. 6 – 18 h“ ein weiteres Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht. Liegt eine solche Konstellation vor, so ist – anders als hier – nicht offenkundig erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung einem ungehinderten Besuch einer Einrichtung dienen soll, die nur zu bestimmten Zeiten bzw. nur an bestimmten Tagen geöffnet hat; vielmehr ist auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen mit spielenden Kindern zu rechnen, so dass der Schutzzweck der Geschwindigkeitsregelung nicht gleichermaßen offenkundig und abgrenzbar ist wie im hier vorliegenden Fall.“

Kann man so sehen. Ich vermute mal, das OLG Brandenburg hätte es anders gesehen.

Zweimal Glück gehabt – Kein Fahrverbot bei einem Arbeitslosen

Na, da hat der Betroffene aber zweimal Glück gehabt, habe ich nach der Lektüre des AG Wuppertal, Urt. v.08.04.2011 – 6 OWi 623 Js 1901/10-267/10 gedacht. Das AG hat in diesem Urteil  von der Anordnung eines Regelfahrverbots beim arbeitslosen Betroffenen abgesehen werden, weil sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befand und für diese Tätigkeit etwa zur Kundenakquise auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen war.

  1. Großzügig, zumindest nach den getroffenen Feststellungen. Denn das Urteil verhält sich nicht dazu, in welchem konkreten Umfang eigentlich erforderliche Fahrtätigkeit zu erwarten war, zumal die Aufnahme der Tätigkeit ohnehin erst im Monat nach dem Urteil „geplant“ war.
  2. Noch großzügiger ist/war das AG m.E. insoweit, als es trotz Absehen vom Fahrverbot die Regelgeldbuße nicht erhöht.