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Nachträgliche Terminskollision, oder: Wenn die Amtsrichterin die Terminsverlegung nicht will, befangen

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Heute dann drei amtsgerichtliche Entscheidungen, zwei davon befassen sich mit Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO). Ich eröffne mit dem AG Wuppertal, Beschl. v. 05.12.2017 – 28 OWi 623 Js 1805/17 (131/17), den mir der Kollege T.F. Schubert aus Marl während meines Urlaubs übersandt hat.

Es geht um die in der Praxis immer wieder auftretenden und Schwierigkeiten bereitenden Fragen der Terminsverlegung; dass sie Schwierigkeiten machen, zeigen die vielen Postings zu der Problematik in der Facebook-Gruppe: „Fachanwälte für Strafrecht….“. Ausgangspunkt der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 12.11.2017 ist zunächst Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 24.01.2018 bestimmt worden. Nachdem ein für diese Hauptverhandlung geladener Zeuge mitgeteilt hat, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, da es sich zum Termintage in Urlaub befinde, hat die Abteilungsrichterin den Termin mit Verfügung vom
22.11.2017 auf den 06.12.2017 vorverlegt. Dies geschah, nachdem dieser Termin mit dem Sekretariat des Verteidigers abgesprochen war. Das EB des Verteidigers ist am 24.11.2017 hinsichtlich der Umladung unterzeichnet worden. Mit Schriftsatz vom 28. November hat der Verteidiger sodann beantragt, den Termin vom 6. Dezember aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, er habe im Rahmen einer Pflichtverteidigung vor dem Landgericht Essen am 28.11.2017 einen Fortsetzungstermin für den 06.12.2017 um 9:15 Uhr erhalten. Auch könne im hiesigen Verfahren ein Kollege der Anwaltskanzlei nicht einspringen, da diese entweder urlaubsabwesend oder durch andere Termine gebunden seien. Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 30.11.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin vom 06.12.2017 bestehen bleibe. Die Ladung sei ihm am 24. November zugegangen. Die Ladung des Termins, wegen dem Verlegung beantragt worden sei, sei aber erst am 28.11.2017 erfolgt. Ergänzend hat die Abteilungsrichterin mitgeteilt, dass der Verteidiger abwägen möge, ob er den Termin am 06.12.2017, bei dem kein Anwaltszwang herrsche, wahrnehmen wolle. Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 01.12.2017 hat er dann nochmals darauf hingewiesen, dass der Fortsetzungstermin in Essen erst in der Hauptverhandlung am 28.11.2017 festgesetzt worden sei und er als Pflichtverteidiger diesen auch wahrnehmen müsse. Er halte diesen Termin auch für vorrangig. Erneut bat er um Aufhebung des Termins am 06.12.2017. Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 01.12.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.

Das AG macht dann Ernst mit den §§ 24 ff. StPO und sieht den Ablehnungsantrag als begründet an:

„Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung dieses Sachverhaltes liegt ein oben beschriebener Ausnahmefall vor, bei dem wegen verweigerter Terminverlegung die Besorgnis der Befangenheit der Abteilungsrichterin zu bejahen ist.

Der Verteidiger hat erhebliche und nachvollziehbare Gründe für seinen Terminverlegungsantrag vorgetragen und die Tatsachen anwaltlich versichert. Es ist nach Akteninhalt zweifelsfrei, dass er den Hauptverhandlungstermin hier wegen eines erst am 28_11.2017 von einer Strafkammer in Essen bestimmten Fortsetzungstermins am 06.12.2017, in welchem er zum Pflichtverteidiger bestellt ist, nicht wahrnehmen kann. Auch hat er anwaltlich versichert, dass ein Mitglied der Anwaltskanzlei nicht an seiner Stelle einspringen kann, da alle verhindert seien. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Rechts des Betroffenen, sich von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen, war die Zurückweisung des – erstmaligen – Antrags auf Terminverlegung für den Betroffenen schlechthin unzumutbar, wodurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und das auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin.“

M.E. passend.